Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.00186
IV.2008.00186

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Gerichtssekretärin Kübler-Zillig


Urteil vom 26. Juni 2008
in Sachen
B.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Patronato ACLI
Weberstrasse 3, Postfach 24, 8026 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       B.___, geboren 1946, Mutter einer 2001 geborenen Tochter und eines 1971 geborenen Sohns, war seit ihrer Einreise in die Schweiz am 15. Januar 2006 (Urk. 18/2 Ziff. 1.6) als Hausfrau tätig (Urk. 18/2 Ziff. 6.3.1), als sie sich am 15. Oktober 2007 wegen Hörbeeinträchtigungen sowie einem Brusttumor bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Hilflosenentschädigung und Rente) anmeldete (Urk. 18/2 Ziff. 7.2 und 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 18/1, Urk. 18/9-12) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug, Urk. 18/7-8) ein.
         Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 18/14-18) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 22. Januar 2008 ab (Urk.  18/19 = Urk. 2).
2.       Gegen die Verfügung vom 22. Januar 2008 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 19. Februar 2008 Beschwerde (Urk. 1), welche sie innert mit Verfügung vom 25. Februar 2008 angesetzter Frist (Urk. 4) am 8. März 2008 ergänzte (Urk. 6). Am 25. März 2008 sowie 1. April 2008 gingen weitere Arztberichte ein (Urk. 9, Urk. 12-13), worauf die IV-Stelle mit Beschwerdeantwort vom 27. Mai 2008 auf Abweisung der Beschwerde schloss (Urk. 17). Am 6. Juni 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 19). Mit Schreiben vom 17. Juni 2008 (Urk. 20) reichte die IV-Stelle weitere Arztberichte ein, welche die Versicherte dieser zugestellt hatte (Urk. 21/1-4).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007 sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2008 verwirklicht hat, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG und der IVV im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Leistungsbegehrens in der Verfügung vom 22. Januar 2008 damit, dass kein dauerhafter Gesundheitsschaden ausgewiesen sei. Auch in den erhobenen Einwänden seien keine neuen medizinischen Tatsachen erbracht worden (Urk. 2 S. 1).
2.2     Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, wegen der diversen Eingriffe stehe sie stets unter ärztlicher Kontrolle. Sie könne in der Wohnung kaum noch alleine gehen, und den Alltag bewältige sie nur sehr schwer (Urk. 6).
2.3     Strittig und zu prüfen ist somit, ob ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt. Massgeblich ist der Zustand der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung im Januar 2008.

3.
3.1     Am 13. April 2007 wurde die Beschwerdeführerin in der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie, Universitätsspital A.___ (A.___), wegen seit Monaten bestehenden Schmerzen und Otorrhoe operiert. Als Operationsdiagnose nannte PD Dr. med. C.___, Leitender Arzt, eine chronische Otitis externa bei Radio-Osteonekrose des Os tympanicum rechts (Urk. 18/1/9). Es sei eine grosszügige Kanalplastik angelegt, soviel als möglich vom Knochen entfernt sowie eine Thierschung durchgeführt worden (Urk. 18/1/10).
         Im Austrittsbericht vom 24. April 2007 führten Dr. med. D.___, Assistenzarzt, sowie Dr. C.___ aus, der intra- und postoperative Verlauf gestalte sich komplikationslos (Urk. 18/1/13 = Urk. 18/9/2 = Urk. 21/3). Am 10. Mai 2007 hielt Dr. C.___ sodann fest, die Beschwerdeführerin habe sich gut von der Operation erholt. Sie klage zwar über gelegentliche Schmerzen, habe aber keine Otorrhoe (Urk. 18/1/12).
3.2     Gemäss Bericht vom 11. Juli 2007 nahm Dr. med. E.___, Zentrum O.___, am 6. Juli 2007 eine stereotaktische mammotome Exzision links vor. Der Eingriff sei bis auf eine leicht verstärkte intraoperative Blutung komplikationslos verlaufen (Urk. 18/10/15).
3.3     Vom 23. bis 27. August 2007 war die Beschwerdeführerin in der Frauenklinik, Stadtspital G.___, zur Segmentresektion und Sentinel-Node-Entfernung Mamma links hospitalisiert. Gemäss dem Bericht von Dr. med. H.___, Assistenzärztin, vom 27. August 2007 verlief der Eingriff vom 24. August 2007 sowohl peri- als auch postoperativ problemlos, das Redon sei zeitgerecht am zweiten postoperativen Tag entfernt worden (Urk. 18/1/8).
3.4     Dr. med. I.___, Assistenzarzt, und Dr. med. J.___, Oberarzt, Klinik für Radio-Onkologie und Nuklearmedizin, Stadtspital G.___, nannten in ihrem Bericht vom 28. September 2007 als Diagnosen im Wesentlichen ein bifokal invasiv ductales Mamma-Karzinom links, ein ductales Karzinom in situ vom soliden Typ sowie einen Status nach Parotis-Mischtumor rechts. Zur Behandlung wurde eine adjuvante Nachbestrahlung der linken Brust vorgesehen (Urk. 18/10/9).
3.5     Dr. med. K.___, Assistenzarzt, Ohren-Nasen-Halsklinik, A.___, nannte in seinem Bericht vom 1. November 2007 im Wesentlichen folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 18/11 Ziff. 2.1):
- Status nach Radiatio eines Karzinoms der Gl. Parolis rechts
- Status nach Kanalplastik und Thierschung des Gehörganges rechts
- Mittelgradige Schwerhörigkeit beidseits
         Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich verbessert (Urk. 18/11 Ziff. 5.1), bei den alltäglichen Lebensverrichtungen sei sie nicht auf die Hilfe Dritter angewiesen (Urk. 18/11 Ziff. 5.4). Eine medizinische Beurteilung der Ressourcen könne er nicht vornehmen, da er lediglich die Akten studiert habe (Urk. 18/11 Ziff. 6.1). Im Haushalt bestehe aber bisher und auch auf längere Sicht eine normale Arbeitsfähigkeit (Urk. 18/11 Ziff. 1.2).
3.6     Dr. med. L.___, Facharzt FMH Ohren-, Nasen-, Halskrankheiten, speziell Hals- und Gesichtschirurgie, führte in seinem Bericht vom 2. November 2007 aus, er habe die Beschwerdeführerin vom 30. August 2006 bis 6. Februar 2007 wegen einer chronischen Otitis externa bei Radio-Osteonekrose des Os tympanicum rechts und zur weiteren Behandlung ans A.___ überwiesen. Mit Ausnahme der Hospitalisationszeit sowie der postoperativen Erholungszeit sei die Beschwerdeführerin nicht arbeitsunfähig gewesen. Aus ORL-Sicht sei nicht von einer bleibenden Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Urk. 18/9/1).
3.7     In ihrem Bericht vom 6. November 2007 nannten die verantwortlichen Ärzte der Frauenklinik als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein bifokales Mamma C2 links und DCIS (Urk. 18/10/2 Ziff. 2.2) und hielten ausdrücklich fest, aufgrund dieser gynäkologischen Diagnose sei nicht mit einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen (Urk. 18/10/2 Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin sei bei den alltäglichen Lebensverrichtungen nicht auf die Hilfe Dritter angewiesen (Urk. 18/10/4 Ziff. 5.4). Nach Abschluss der Radiotherapie, welche während fünf Wochen mit täglichen Sitzungen stattfinde, sei eine Arbeitstätigkeit in einem vollen Pensum möglich (Urk. 18/10/6 Ziff. 6.2 und 6.3).
3.8     Dr. med. M.___, Facharzt Allgemeine Medizin, Manuelle Medizin SAMM, welcher die Beschwerdeführerin von März bis September 2007 behandelt hatte, nannte in seinem Bericht vom 14. November 2007 folgende Diagnosen (Urk. 18/12/6):
- Mammakarzinom links
- 2007 Ohrrekonstruktion rechts
- Karotisrekonstruktion rechts in Italien behandelt
- Schilddrüsen Operation 1988
- 1983 Protis Probeexzision
         Im Moment laufe eine adiwannte Nachbehandlung des Mammakarzinoms im Stadtspital G.___, er habe die Beschwerdeführerin letztmals am 17. September 2007 wegen Knieschmerzen gesehen. Bezüglich Hilflosigkeit sowie zur Prognose könne er keine Angaben machen (Urk. 18/12/6).
3.9     Seit Januar 2008 ist die Beschwerdeführerin bei Dr. med. N.___, Facharzt FMH Rheumatologie und Innere Medizin, in Behandlung, welcher in seinem Bericht vom 25. März 2008 folgende Diagnosen nannte (Urk. 9 = Urk. 13/1 = Urk. 21/4):
- Schwere Varusgonarthrosen mit Periarthrosis genu beidseits
- Chronisches zervikales und lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei muskulärer Dysbalance, Haltungsinsuffizienz sowie Osteochondrosen L2/3, L3/4, L4/5 und L5/S1
- Impingement-Syndrom der linken Schulter
- Epicondylitis humeri radialis beidseits
- Rhizarthrosen beidseits
- Mamma-Karzinom links mit Exzision durch Segmentresektion und adjuvante Nachbestrahlung 2007-2008
- Schwerhörigkeit rechts nach Kanalplastik des rechten Ohrs 2007
- Status nach Exzision und Radiotherapie eines Parotiskarzinoms 1991
         Das komplexe degenerative und weichteilrheumatische Leiden schränke die Belastbarkeit und Gehfähigkeit der Beschwerdeführerin stark ein, in der Verrichtung von Haushaltarbeiten sei sie deutlich behindert und benötige für schwerere Tätigkeiten fremde Hilfe. Auf längere Sicht werde sich eine Arthroplastik vorerst am linken Kniegelenk aufdrängen. Da die Beschwerdeführerin erst seit Januar 2008 in seiner Behandlung stehe, sei eine Einschätzung des exakten Zeitpunktes der eingeschränkten Belastbarkeit nicht möglich. Die klinischen, insbesondere aber auch die radiologischen Befunde der Kniegelenke würden jedoch für eine bereits länger dauernde Einschränkung sprechen (Urk. 9 = Urk. 13/1).
3.10   Die restlichen bei den Akten befindlichen Arztberichte (Urk. 13/2, Urk. 18/1/1-4, Urk. 18/1/7, Urk. 18/1/14-16, Urk. 18/10/7-8, Urk. 18/10/10-14, Urk. 18/10/16-18, Urk. 21/2) enthalten keine für die Beurteilung der strittigen Fragen relevanten Angaben.

4.
4.1     In ihrer ergänzten Beschwerde vom 8. März 2008 machte die Beschwerdeführerin geltend, sie stehe hauptsächlich wegen dem Brusttumor stets unter medizinischer Kontrolle. Den Alltag könne sie nur sehr schwer überwinden und sei bei vielen alltäglichen Verrichtungen wie Ankleiden, Einkaufen oder Arztbesuche auf die Hilfe Dritter angewiesen (Urk. 6). Diese Einwendungen finden jedoch keine Stütze in den bei den Akten liegenden Arztberichten.
4.2     Die medizinischen Berichte, welche bis Ende 2007 verfasst wurden, enthalten keinerlei Hinweise darauf, dass bei der Beschwerdeführerin ein dauerhafter, invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt. Hinsichtlich der Ohrbeschwerden hielt Dr. C.___ mehrfach fest, die Operation vom 13. April 2007 sei komplikationslos verlaufen und die Beschwerdeführerin habe sich gut erholt (Urk. 18/1/12, Urk. 18/1/13). Dr. K.___ führte die von ihm gestellten Diagnosen zwar unter dem Titel „mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit“ auf (Urk. 18/11 Ziff. 2.1), hielt in der Folge jedoch fest, die Beschwerdeführerin sei bei den alltäglichen Lebensverrichtungen nicht auf die Hilfe Dritter angewiesen (Urk. 18/11 Ziff. 5.4) und im Haushalt bestehe bisher und auch auf längere Sicht eine normale Arbeitsfähigkeit (Urk. 18/11 Ziff. 1.2). Diese Einschätzung teilte sodann auch Dr. L.___, welcher in seinem Bericht vom 2. November 2007 festhielt, mit Ausnahme der Hospitalisationszeit sowie der postoperativen Erholungszeit sei die Beschwerdeführerin nicht arbeitsunfähig gewesen und es sei auch nicht von einer bleibenden Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Urk. 18/9/1).
         Auch hinsichtlich des Mamma-Karzinoms liegen keine medizinischen Berichte vor, welche die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Invalidisierung belegen würden. Die beiden Eingriffe vom 6. Juli sowie 24. August 2007 zogen gemäss den Ausführungen von Dr. E.___ und Dr. H.___ keine nennenswerte Probleme nach sich (Urk. 18/1/8, Urk. 18/10/15). Dementsprechend hielten die verantwortlichen Ärzte am 6. November 2007 denn auch fest, aufgrund der gynäkologischen Diagnosen sei nicht mit einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen (Urk. 18/10/2 Ziff. 3) und nach Abschluss der Radiotherapie sei eine Arbeitstätigkeit in einem vollen Pensum möglich (Urk. 18/10/6 Ziff. 6.2 und 6.3). Auch bei den alltäglichen Lebensverrichtungen sei die Beschwerdeführerin nicht auf die Hilfe Dritter angewiesen (Urk. 18/10/4 Ziff. 5.4).
         Zusammenfassend ergibt sich aus den bis Ende des Jahres 2007 eingegangenen Arztberichten nichts, was die Annahme eines invalidisierenden Gesundheitsschadens rechtfertigen könnte. Der Sachverhalt bezüglich der Beschwerden im Zusammenhang mit den Ohrproblemen sowie dem Mamma-Karzinom wurde damit genügend abgeklärt und ist dahingehend als erstellt zu betrachten, dass sich diese gesundheitlichen Beschwerden nicht anhaltend auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirken.
4.3     Bei der Beurteilung des vorliegenden Falles ist jedoch auch zu beachten, dass gemäss den Angaben des Hausarztes Dr. N.___, welcher die Beschwerdeführerin seit Januar 2008 neu behandelt, neben den bekannten Diagnosen weitere, insbesondere rheumatische Beschwerden bestehen. In seinem Bericht vom 25. März 2008 nannte er unter anderem Arthrosen in den Knien sowie den Daumengelenken, ein chronisches zervikales und lumbovertebrales Schmerzsyndrom sowie ein Impingement-Syndrom der linken Schulter (Urk. 9).
         Gemäss der ständigen Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts bildet der angefochtene Entscheid die Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 129 V 256 Erw. 1, 129 V 169 Erw. 1, je mit weiteren Hinweisen). Eine allfällige Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes der Beschwerdeführerin nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 22. Januar 2008 ist für die Beurteilung des vorliegenden Falles grundsätzlich unerheblich. Es ist jedoch zu beachten, dass es sich bei Arthrosen um degenerative Gelenkserkrankungen handelt, welche vorwiegend aufgrund von langdauernden Missverhältnissen zwischen Beanspruchung und Belastbarkeit der Gelenkteile entstehen. Die Angaben von Dr. N.___, wonach die Befunde der Kniegelenke für eine bereits länger dauernde Einschränkung sprechen würden (Urk. 9), erscheinen somit plausibel und nachvollziehbar, und werden im Übrigen auch durch die Ausführungen des früheren Hausarztes Dr. M.___ gestützt. Dieser behandelte die Beschwerdeführerin letztmals am 17. September 2007 wegen Knieschmerzen (Urk. 18/12/6). Mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist somit insgesamt davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bereits vor Erlass der angefochtenen Verfügung an rheumatischen Beschwerden litt, sodass auch die von Dr. N.___ gestellten Diagnosen in die Beurteilung des vorliegenden Falles einzubeziehen sind. Die Beschwerdegegnerin setzte sich jedoch mit diesen zusätzlichen Diagnosen nicht auseinander, holte dazu keine Stellungnahme des verwaltungsinternen Regionalen Ärztlichen Dienstes ein (Urk. 17) und tätigte auch keine anderweitigen Abklärungen.
4.4     Das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens kann somit insgesamt nicht ohne weiteres verneint werden. Nachdem die vorliegenden Berichte von Dr. M.___ und Dr. N.___ keine näheren Angaben bezüglich der Arbeitsfähigkeit enthalten, erweist sich der medizinische Sachverhalt hinsichtlich der rheumatischen Beschwerden als ungenügend abgeklärt. Für die Beurteilung des vorliegenden Falles dürften insbesondere Dr. M.___ und Dr. N.___ weitere sachdienliche Auskünfte geben können; allenfalls bedarf es einer ergänzenden rheumatischen Abklärung. Zu diesem Zwecke ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, welche gestützt auf die neuen ärztlichen Beurteilungen des Gesamt-Gesundheitszustandes beziehungsweise über die Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin neu zu befinden haben wird.
         Dabei wird die Beschwerdegegnerin - eventuell vorgängig - ebenfalls zu prüfen haben, ob die Beschwerdeführerin die versicherungsmässigen Voraussetzungen des Art. 6 IVG erfüllt, nachdem sie erst im Januar 2006 in die Schweiz eingereist ist und als Hausfrau keine Beiträge entrichtete (Urk. 18/2 Ziff. 1.6 und 6.3.1, Urk. 18/7-8).

5.
5.1     Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.-- anzusetzen.
         Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung einer Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 in Sachen K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
5.2     Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 600.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.




Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 22. Januar 2008 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Patronato ACLI
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).