Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.00188
IV.2008.00188

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Costa


Urteil vom 16. September 2009
in Sachen
Personalstiftung der X.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



weitere Verfahrensbeteiligte:

Y.___
 
Beigeladene

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
Markusstrasse 10, 8006 Zürich


Sachverhalt:
1.       Die 1947 geborene Y.___, welche bis zum 31. März 2002 bei der X.___ (später: Z.___) als Operatorin angestellt war, meldete sich am 12. August 2002 (Urk. 8/1) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von IV-Leistungen (Umschulung, Arbeitsvermittlung, medizinische Eingliederungsmassnahmen) an mit dem Vermerk, sie leide seit 1991 an Schmerzen an der Wirbelsäule und allen Gelenken und sei deswegen seit dem 9. Februar 2002 voll arbeitsunfähig. Die IV-Stelle führte in der Folge verschiedene allgemeine und medizinische Abklärungen durch und liess die Versicherte insbesondere im A.___ (Gutachten vom 19. November 2004, Urk. 8/26) sowie durch Dr. med. B.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten (Gutachten vom 20. Juli 2007, Urk. 8/48). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach die IV-Stelle Y.___ mit Verfügung vom 18. Januar 2008 ab dem 1. Februar 2003 eine ganze IV-Rente zu, basierend auf einem Invaliditätsgrad von zunächst 70 % und ab dem 1. Januar 2006 von 100 % (Urk. 2/2).
2.
2.1     Gegen diese Verfügung erhob die berufliche Vorsorgeversicherung, die Personalstiftung der X.___, am 19. Februar 2008 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1/1 S. 2):
           „1.  Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 18. Januar 2008 sei aufzuheben.
2. Die Angelegenheit sei an die IV-Stelle zurückzuweisen und der Beginn der Wartefrist und der Ausrichtung der Rente neu festzusetzen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.”
         Mit Beschwerdeantwort vom 14. Mai 2008 (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-70) ersuchte die IV-Stelle um teilweise Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne, dass erst ab Januar 2006 eine ganze Rente zu entrichten sei.
         Die Beschwerdeführerin hielt in der Replik vom 25. August 2008 (Urk. 12) an ihrem Rechtsbegehren fest, während die Beschwerdegegnerin auf Duplik verzichtete.  
2.2     Mit Gerichtsverfügung vom 9. Oktober 2009 wurde die Versicherte Y.___ zum Prozess beigeladen (Urk. 15). Diese liess am 12. Dezember 2008 durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas Stellung nehmen und folgende Anträge stellen (Urk. 22, Beilagen Urk. 23/1-7):
         „1.  Die Beschwerde der Personalstiftung der X.___ sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin.”
          Zudem ersuchte sie darum, die Beschwerdeführerin zur Zahlung der geschuldeten BVG-Renten zu verpflichten.
2.3      Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Stellungnahme zu den Ausführungen der Beigeladenen (Urk. 26), und die Beschwerdeführerin nahm am 24. Februar 2009 Stellung (Urk. 28, Beilagen Urk. 29/1-15), worauf mit Verfügung vom 26. Februar 2009 der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt wurde (Urk. 30).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Beschwerdegegnerin sprach der Beigeladenen mit Verfügung vom 18. Januar 2008 (Urk. 2/2) ab dem 1. Februar 2003 eine ganze IV-Rente zu, wobei sie von einem Invaliditätsgrad von zunächst 70 % und ab 1. Januar 2006 von 100 % ausging. In der Beschwerdeantwort (Urk. 7) beantragte sie, es sei der Beigeladenen ab dem 1. Januar 2006 eine ganze Rente zuzusprechen; vorher bestehe keine relevante Erwerbsunfähigkeit. Jedoch sei ab Februar 2002 eine erhebliche, mindestens 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit erwiesen, und die Festlegung des Beginns des Wartejahres auf jenen Zeitpunkt sei korrekt erfolgt. In einer angepassten leichten Tätigkeit habe eine Arbeitsfähigkeit von 75 % bestanden. Unter Berücksichtigung eines im Branchenvergleich unterdurchschnittlichen Valideneinkommens von über 10 % sowie der leidensbedingten Einschränkungen rechtfertige sich ein Abzug vom Tabellenlohn von 25 %. Insgesamt ergebe sich für den Zeitraum bis Januar 2006 ein Invaliditätsgrad von gerundet 30 %. Ab Januar 2006 liege mit Sicherheit eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes vor.
1.2     Die Beschwerdeführerin vertrat demgegenüber die Auffassung, die von Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeinmedizin und Hausarzt der Beigeladenen, attestierte Arbeitsunfähigkeit ab 25. Februar 2002 sei wenig glaubhaft. Bis zum Gutachten von Dr. B.___, welcher eine volle Arbeitsunfähigkeit ab Anfang 2006 festsetze, werde diese Arbeitsunfähigkeit durch keine andere Akte auch nur annähernd bestätigt. Eine dauerhafte erhebliche Arbeitsunfähigkeit vor diesem Zeitpunkt sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwiesen. Die IV-Stelle habe diesbezüglich ungenügende Abklärungen getroffen. Den Beurteilungen durch Dr. D.___ (Gutachter der A.___) und Dr. E.___ (Oberarzt der F.___) müsse Vorrang zukommen. Zudem sei der Beschwerdegegnerin ein offensichtlicher Irrtum unterlaufen, indem sie gestützt auf die Beurteilung von Dr. D.___ von einer Arbeitsfähigkeit von zwei Stunden und nicht von sechs Stunden ausgegangen sei. Die Beschwerdeführerin wies darauf hin, dass die vom Hausarzt attestierte Arbeitsunfähigkeit zeitlich nahe mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses der Beigeladenen bei der X.___ zusammenfalle. Insgesamt sei der Beginn der einjährigen Wartefrist ohne genügenden Nachweis auf den 25. Februar 2002 festgesetzt worden. Unbestritten sei einzig, dass die Beigeladene ab Jahresanfang 2006 zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 1). In der Replik erklärte sie sich mit der Festlegung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit nach wie vor für nicht einverstanden. Den IV-Akten könne nicht entnommen werden, dass es sich bei der angestammten Tätigkeit um eine körperlich schwere Arbeit gehandelt habe, was sich auch mit der Einschätzung der Gutachter des A.___ decke. Eine somatoforme Schmerzstörung als solche habe in der Regel keine langdauernde, zur Invalidität führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge (Urk. 12).
1.3     Die Beigeladene liess im Wesentlichen geltend machen, sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Beschwerdegegnerin wollten aus der verzögerten Fallabklärung Nachteile zu ihren Lasten ableiten, die nicht haltbar seien (Urk. 22). Sie sei seit Februar 2002 nie mehr über 40 % arbeits- und erwerbstätig gewesen. Trotz der Tatsache, dass sie nicht mehr arbeitstätig gewesen sei bzw. die Taggelder der Helsana bezogen habe, habe die Beschwerdeführerin die Freizügigkeitsleistung ‚ausquartiert’. Da die Beigeladene zu wenig Einnahmen gehabt habe, habe sie die Zahlung entgegengenommen und für die laufenden Bedürfnisse verbraucht.

2.      
2.1     Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Beigeladene die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin, insbesondere deren Rechtsschutzinteresse, in Frage stellte mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe die Freizügigkeitsleistung ‚ausquartiert’. Da die Beigeladene zu wenig Einnahmen gehabt habe, habe sie die Zahlung entgegengenommen und für die laufenden Bedürfnisse verbraucht (Urk. 17, Urk. 22 S. 4).
2.2     Zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. Art. 59 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]).
         Gemäss Art. 10 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) bleibt der Arbeitnehmer für die Risiken Tod und Invalidität während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert; wird vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue Vorsorgeeinrichtung zuständig.
         Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 Erw. 1 in fine).

2.3     Da in der angefochtenen Verfügung von einem Beginn des Wartejahres im Februar 2002 - einem Zeitpunkt also, in dem die Beigeladene noch bei der X.___ bzw. der Z.___ angestellt und demgemäss bei der Beschwerdeführerin obligatorisch versichert war - und einem massgeblichen Invaliditätsgrad von 70 % ausgegangen wird, wäre die Beschwerdeführerin - soweit dies anhand der vorliegenden Akten beurteilt werden kann - für allfällig zu entrichtende obligatorische Leistungen aus BVG zuständig. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang, dass die Beigeladene der Beschwerdeführerin am 30. Oktober 2008 eine Verzichtserklärung auf Pensionskassenleistungen zukommen liess (Urk. 29/7), auf welche jedoch die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Ausführungen nicht eintrat (Urk. 28 S. 3). Aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin einen Betrag von Fr. 35'865.20 mit Valuta 25. Juni 2002 - mithin mehrere Monate nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Eintritt der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit, aber noch vor Ablauf eines Jahres und damit vor Eintritt eines mutmasslichen Vorsorgefalls (vgl. BGE 134 V 28 S. 32 f. Erw. 3.4) - zu Gunsten der Beigeladenen auf ein Freizügigkeitskonto bei der I.___ überwiesen hat. Nicht aktenkundig ist jedoch, dass die Freizügigkeitsleistung der Beigeladenen - wie sie geltend machen lässt - persönlich ausbezahlt und von ihr verbraucht wurde. Dies ist jedoch für die Beurteilung der Legitimation der Beschwerdeführerin auch nicht von Belang, und weitere diesbezügliche Abklärungen erübrigen sich. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 59 ATSG). Da die weiteren Eintretensvoraussetzungen unbestrittenermassen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.4     Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob die Beschwerdeführerin verpflichtet ist, der Beigeladenen eine Rente zu entrichten, ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes liegt und die Beigeladene auf das Klageverfahren zu verweisen ist. Auf ihr Ersuchen, die Beschwerdeführerin zur Zahlung der geschuldeten BVG-Renten zu verpflichten, ist nicht einzutreten.

3.       In der Folge ist daher zu prüfen, ob und ab wann die Beigeladene Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat.
3.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 18. Januar 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1).
3.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
3.3         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
         Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.3 in fine). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
3.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
         Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 Erw. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen).
3.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).

4.      
4.1     In medizinischer Hinsicht ist Folgendes aktenkundig:
4.1.1   Dr. med. C.___, FMH Allgemeinmedizin, welchen die Beigeladene erstmals am 13. April 2002 konsultiert hatte, stellte in seinem Arztbericht vom 2. September 2002 (Urk. 8/5) folgende Diagnosen: chronisches panvertebrales Syndrom cervikal betont mit degenerativen Veränderungen cervikal, thorakal, lumbal und Status nach lumbalem Morbus Scheuermann sowie Wirbelsäulenfehlstatik; Diskushernie L5/S1 paramedian links; Polyarthrose mit PHS Schulter rechts; Verdacht auf Fibromyalgie; depressive Entwicklung. Er attestierte ab dem 25. Februar 2002 eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit. In der medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit vom 2. September 2002 (Urk. 8/5/3f.) vertrat er die Auffassung, es sei der Beigeladenen keine Tätigkeit mehr zumutbar. Im Zwischenbericht vom 3. November 2005 (Urk. 8/36) konstatierte Dr. C.___ aufgrund seiner Untersuchung der rheumatologischen Leiden eine deutliche Verschlechterung der Beschwerden, die auch bildgebend hätten objektiviert werden können. Durch die ständige Schmerzproblematik habe sich auch die Depression akzentuiert. Diesbezüglich stehe die Beigeladene in der Betreuung bei Dr. G.___.
4.1.2   Vom 18. September bis zum 9. Oktober 2002 war die Beigeladene in der F.___ hospitalisiert, wo unter anderem folgende Befunde erhoben wurden (Urk. 8/14/4f.): schmerzbedingter, leicht kleinschrittiger Gang ohne Schonhinken, eine generalisierte Klopfdolenz über den Dornfortsätzen und paravertebral, Achsenstossschmerz und schmerzhafte Rotation en bloc/Waddellzeichen positiv, Babinski bds. negativ, Beweglichkeit der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule nicht eingeschränkt, generalisierte Druckdolenz im ossären und Weichteil-Bereich in den oberen und unteren Extremitäten. Neurologisch wurde eine allseits erhaltene Sensibilität, symmetrische Muskeleigenreflexe, Knie beidseits ohne Erguss, mit Flexion/Extension im normalen Rahmen jedoch allseitig druckdolent festgestellt. Zusammenfassend wurden im Wesentlichen ein chronisch generalisiertes Schmerzsyndrom und eine depressive Verstimmung diagnostiziert. Im Verlauf konnte trotz intensiver physiotherapeutischer Massnahmen und Gabe von Schmerzmitteln keine Besserung der Schmerzen und der Beweglichkeit herbeigeführt werden. Ausser degenerativen Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule fand sich keine Erklärung der generalisierten Schmerzen. Die bereits vorhandenen Antidepressiva wurden mit Cipralex ergänzt. Die dort behandelnden Ärzte attestierten eine volle Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ab 21. Oktober 2002 und empfahlen die Durchführung einer Knochenszintigraphie zum Ausschluss eines Plasmazytoms sowie eine ambulante psychiatrische Behandlung.
         Die in der Folge durchgeführte Osteodensimetrie ergab im Bereich des Calcaneus eine Osteopenie mit einem Wert von knapp zwei Standardabweichungen unterhalb des altersentsprechenden Mittelwertes (vgl. Urk. 8/26/3).
4.1.3   Im Gutachten des A.___ vom 19. November 2004 (Urk. 8/26), wo die Beigeladene am 27. und 28. November 2003 untersucht worden war, hielten die Gutachter Dr. med. D.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation/Rheumatologie, und H.___, Physiotherapeutin, aufgrund der durchgeführten Untersuchungen Folgendes fest: Obwohl sämtliche Fibromyalgie-Tenderpoints positiv seien und auch Zusatzsymptome bestünden, seien diese bei gleichzeitig ebenfalls positiven Kontrollpunkten und diffuser Symptomschilderung im Rahmen einer somatoformen Schmerzstörung zu interpretieren. Initial dürften die Beschwerden durchaus im Rahmen der aufgrund der Arbeitsbeschreibung körperlich anforderungsreichen Tätigkeit in Kombination mit der Wirbelsäulenfehlform und den ebenfalls seit längerer Zeit dokumentierten degenerativen Veränderungen eine Erklärung finden. Das heutige Ausmass sei dagegen nur im Rahmen einer dysfunktionalen Schmerzbewältigung zu interpretieren. Entsprechend habe sich die Beigeladene im Rahmen der Schmerzskala fast maximal, im Bereich der Selbsteinschätzung der eignen Leistungsfähigkeit minimal eingestuft, auch die Waddellzeichen seien positiv und die Selbstlimitierung in den Belastbarkeitstests erheblich gewesen. Hinweise auf eine manifeste Depression hätten sich im Rahmen der Untersuchung nicht ergeben, wobei eine offenbar suffiziente medikamentöse Behandlung erwähnt werden müsse.
         Insgesamt wurden im Wesentlichen ein generalisiertes Schmerzsyndrom bei wahrscheinlicher somatoformer Schmerzstörung, anamnestisch depressivem Zustandsbild, degenerativen Veränderungen der gesamten Wirbelsäule und thorakaler Hyperkyphose bei Status nach Morbus Scheuermann und Haltungsinsuffizienz wegen Dekonditionierung und Bauchwandhernie, sowie eine Fingerpolyarthrose diagnostiziert (Urk. 8/26/5).
         In der medizinischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/26/6f.) hielten die Gutachter fest, aufgrund der ausgeprägten Selbstlimitierung im Rahmen der Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit könnten aus diesen Resultaten keine direkten Schlüsse gezogen werden. Die gezeigten Leistungen entsprächen einer leichten Tätigkeit, ohne dass auf diesem Belastungsniveau körperliche Limiten beobachtet worden seien. Aufgrund der zumindest konsistenten Einschränkung bei der Belastung der Knie sei von einer Tätigkeit, welche wiederholtes Arbeiten in kniender oder kauernder Position verlange, Abstand zu nehmen. Unter Berücksichtigung der strukturellen Veränderungen und einer beobachtbaren gewissen Unruhe beim Stehen und Sitzen könne insgesamt von einer ganztägig zumutbaren Tätigkeit mit maximal zwei Stunden vermehrten Pausen ausgegangen werden. Dies umfasse auch eine vermehrte Ermüdung und Erholungsbedarf unter Berücksichtigung der doch schon lange andauernden Beschwerden, jedoch unter Ausschluss invaliditätsfremder Faktoren. Anlässlich der Untersuchung hätten sich keine Hinweise auf eine manifeste Depression ergeben, sondern es habe sich um ein typischerweise dysfunktionales Krankheitsverhalten gehandelt. Sollte jedoch aus fachärztlich-psychiatrischer Sicht die Zumutbarkeit für eine leichte körperliche Tätigkeit unter sechs Stunden pro Tag liegen, empfahlen die Gutachter ein abschliessendes psychiatrisches Gutachten.
         Die arbeitsbezogenen relevanten Probleme konnten aufgrund der Selbstlimitierung nicht evaluiert werden. Die Gutachter vermuteten eine verminderte ventrale und thorakale Stabilisation. Die Konsistenz bei den Tests könne aufgrund der Selbstlimitierung nicht beurteilt werden; es bestünden Hinweise auf Inkonsistenzen. Die Belastbarkeit liege allgemein mindestens im Bereich einer vorwiegend sitzenden Arbeit. Die Zumutbarkeit der angestammten beruflichen Tätigkeit könne aufgrund der Testresultate und der Selbstlimitierung nicht abschliessend beurteilt werden. Theoretisch könne davon ausgegangen werden, dass sie ihre Tätigkeit halbtags ausführen könnte. Mindestens leichte Tätigkeiten mit vermehrten Pausen von zwei Stunden pro Tag müsste die Beigeladene ausführen können. Wegen invaliditätsfremder Faktoren (Ausbildung, Alter, fehlende Deutschkenntnisse, Rente des Ehemanns) werde jedoch die Umsetzung schwierig sein (Urk. 8/26/6).
4.1.4   Gemäss den Berichten des Kantonsspitals F.___ vom 25. Oktober 2005 betreffend die am 24. Oktober 2005 durchgeführte MRI-Untersuchung der LWS (Urk. 8/36/2-3) und Skelettszintigraphie (Urk. 8/36/3-5) lagen bei der MRI-Untersuchung zum Vergleich die konventionellen Röntgenbilder der LWS vom 28. September 2005 sowie ein CT vom 29. Mai 2002 vor und ergab sich kein Nachweis einer Diskusherniation. Die Bandscheiben der LWS waren dehydriert und höhengemindert, es konnte jedoch nur auf Niveau L4/5 eine signifikante Spinalkanalstenose und ansonsten keine Einengung festgestellt werden. Das Skelettszintigramm ergab eine mässige Zunahme der Gonarthrose rechts im Vergleich zu den Voraufnahmen vom 29. November 2002, bezogen auf die Lumbalgie zeigten sich Spondylarthrosen im Bereich L2, L3 und L5, eine weiterführende Ursache für die von der Beigeladenen beklagten Beschwerden ergebe sich nicht.
4.1.5   Die Beigeladene ist gemäss eigenen Angaben seit 2002 in psychiatrischer Behandlung (vgl. Urk. 8/26/2).
         Vom behandelnden Psychiater Dr. G.___, den die Beigeladene seit 2005 monatlich konsultiert (Urk. 8/48/9), konnte die Beschwerdegegnerin keinen Bericht erhältlich machen (vgl. Urk. 8/46).
4.1.6   Die Beschwerdegegnerin liess die Beigeladene durch Dr. med. B.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, fachärztlich begutachten. In seiner Expertise vom 20. Juli 2007 (Urk. 8/48) stellte er zusammenfassend die Diagnosen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10, F45.4) und einer affektiven Störung, die als anhaltende ängstliche Depression zu bezeichnen und gemäss ICD-10 F34.1 als Dysthymie zu codieren sei (Urk. 8/48/10). Der Gutachter ging aufgrund der Akten davon aus, dass sich die physischen und psychischen Probleme der Beigeladenen seit Mitte der Neunzigerjahre auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt hätten. Die Beeinträchtigung durch die zunehmenden degenerativen Veränderungen des Bewegungsapparates einerseits und die psychischen Störungen andererseits hätten in den letzten vier Jahren offensichtlich zugenommen. Ab Jahresanfang 2006 liege eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jede Tätigkeit vor; ab diesem Zeitpunkt seien Eingliederungsmassnahmen weder sinnvoll noch zumutbar. Er vertrat die Auffassung, die körperlichen Probleme sowie die chronifizierten und fixierten psychischen Störungen hätten zur dauernden Arbeitsunfähigkeit geführt. Die Beigeladene nehme aktuell kein adäquates Antidepressivum ein. Eine Anpassung der Medikation würde möglicherweise ihre Befindlichkeit verbessern, keinesfalls aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit führen (Urk. 8/48/11f.). Die zur Depression gehörende Antriebsstörung und Regression blockierten die Fähigkeit, willentlich aufbauende Veränderungen herbeizuführen. Die psychosoziale Belastungssituation könne nicht als Ursache der Störung verstanden werden.
4.2    
4.2.1   Das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ beruht auf dreimaliger persönlicher Exploration der Beigeladenen sowie auf einer umfassenden Würdigung der Vorakten. Die darin gestellte Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung erscheint jedoch nicht schlüssig begründet, müssten hierfür doch gemäss den Darlegungen des Gutachters (Urk. 8/48/10) emotionale und psychosoziale Belastungsfaktoren als ursächlich angesehen werden können. In der Beantwortung der spezifischen Fragen der Beschwerdegegnerin hielt er es aber für falsch, die psychosoziale Belastungssituation der Beigeladenen als Ursache der Störung halten zu wollen (Urk. 8/48/12 Ziff. 8). Daneben diagnostizierte er eine Dysthymie gemäss ICD-10 F34.1. Dabei handelt es sich um eine chronische, wenigstens mehrere Jahre andauernde depressive Verstimmung, die weder schwer noch hinsichtlich einzelner Episoden anhaltend genug ist, um die Kriterien einer schweren, mittelgradigen oder leichten rezidivierenden depressiven Störung (vg. ICD-10 F33.-) zu erfüllen (www.dimdi.de). Gleichzeitig hielt er jedoch fest, die Depression sei sehr ausgeprägt und führe zur förmlichen Erstarrung in der Krankheit (Urk. 8/48/11), was gegen die gestellte Diagnose spricht.
         Auch die Kriterien zur willentlichen Überwindung der psychischen Störung können entgegen dem Gutachter aufgrund der aus dem Gutachten hervorgehenden Angaben nicht bejaht werden. So ist die diagnostizierte Dysthymie keine schwerwiegende psychische Störung. Aus den Akten geht kein schwerwiegendes, rein körperlich bedingtes Leiden hervor. Im Weiteren liegt es auf der Hand, dass mit Wegfall der Arbeitstätigkeit auch teilweise die damit in Verbindung stehenden sozialen Kontakte wegfallen. Die daneben und ausserhalb der Familie gepflegten Kontakte fielen nach eigenen Aussagen mit dem Umzug aus dem bisherigen Wohnkanton weg. Ein Wegfall weiterer Kontakte und damit ein eigentlicher sozialer Rückzug ist nicht ausgewiesen. Ein primärer Krankheitsgewinn wird im Gutachten nicht dargelegt.
         Sodann vertrat Dr. B.___ die Auffassung, die therapeutischen Möglichkeiten seien ausgeschöpft. Dabei stützte er sich einzig auf die Angaben der Beigeladenen. Ein Bericht des oder der seit 2002 behandelnden Psychiater lag ihm nicht vor, und er nahm auch keine Rücksprache mit diesen. Nicht erwiesen ist, dass die Beigeladene die verordneten Psychopharmaka effektiv einnahm. Eine Messung des Blutmedikamentenspiegels führte der Gutachter nicht durch. Auch im vorherigen Verlauf wurde das psychische Zustandsbild der Beigeladenen offenbar nie unter Bedingungen behandelt, welche eine kontrollierte Medikamenteneinnahme gewährleistet hätten (z.B. im Rahmen einer stationären Abklärung). Ins Auge fällt jedoch, dass sich im Zeitpunkt der Abklärungen im A.___ keine Hinweise auf eine manifeste Depression ergaben.
         Sodann ist weder angesichts des Gutachtens noch der weiteren Akten nachvollziehbar, aufgrund welcher Anhaltspunkte der Gutachter zur Auffassung gelangte, ab Jahresanfang 2006 bestehe mit genügender Sicherheit eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit, geht doch aus den Akten kein Hinweis auf ein besonderes Vorkommnis oder eine besondere Verschlechterung des Zustandes auf jenen Zeitpunkt hervor.
         Im Weiteren enthält das Gutachten keine Beurteilung der psychischen Symptomatik und deren allfällige Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor 2006.
4.2.2   Bei der Beurteilung der psychischen Problematik und einer allfällig daraus resultierenden Arbeitsunfähigkeit kann angesichts dessen nicht auf das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ abgestellt werden.
4.3         Somatischerseits sind objektiv eher diskrete degenerative Veränderungen der Wirbelsäule und der Knie bildgebend ausgewiesen, welche sich im Verlauf verschlechterten, jedoch im Hinblick auf das Alter der Beigeladenen nicht ungewöhnlich erscheinen. Angesichts dieser Befunde, der Beschreibung der individuellen Tätigkeit durch die Arbeitgeberin (Urk. 8/7/4-5) und der inkonsistenten Ergebnisse der - bei Verfügungserlass bereits einige Jahre zurückliegenden - Untersuchungen im A.___, deren Gutachter zudem die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit nicht abschliessend beurteilen konnten, sowie dem Umstand, dass die Ärzte der F.___ noch Ende 2002 eine volle Arbeitsfähigkeit in einer leichten bis mittleren Tätigkeit attestiert hatten, ist fraglich, ob und ab wann eine relevante Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit besteht. Auch in diesem Punkt lassen die Akten keine abschliessende Beurteilung der Angelegenheit zu.
4.4         Insgesamt kann weder der Grad der Arbeitsunfähigkeit im Verlauf, noch die Frage, ob eine krankheitswertige psychische Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsunfähigkeit besteht, noch wann die einjährige Wartefrist zu laufen begann anhand der aufgelegten Akten schlüssig beurteilt werden. Die Sache ist daher nicht spruchreif und zur Vornahme einer polydisziplinären (psychiatrischen und rheumatologischen) medizinischen Begutachtung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Vorzugsweise wird die Beschwerdegegnerin vorgängig Berichte und Krankengeschichten der im Verlauf und aktuell behandelnden Psychiater sowie die Bilder der im Verlauf durchgeführten bildgebenden Untersuchungen einholen und diese den Gutachtern vorlegen. Das Gutachten wird sich dazu zu äussern haben, ob und seit wann ein Gesundheitsschaden mit Krankheitswert vorliegt sowie ob und bejahendenfalls in welchem Umfang sowie seit wann dieser sich im Verlauf auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer leidensangepassten Tätigkeit auswirkte.

5.      
5.1     Bereits jetzt sei hinsichtlich des allenfalls im Anschluss an die Abklärungen vorzunehmenden Einkommensvergleiches darauf hingewiesen, dass angesichts des Umstandes, dass die Beigeladene in ihrem Kündigungsschreiben vom 18. Dezember 2001 (Urk. 8/7/9) als Kündigungsgrund einerseits ihre gesundheitlichen Probleme, andererseits aber auch die Einführung der Schichtarbeit per März 2002 - das heisst einen leidensfremden Grund - nannte, noch nicht davon auszugehen ist, dass sie im Gesundheitsfall weiter in der angestammten Tätigkeit erwerbstätig gewesen wäre. Sollte das einzuholende Gutachten keine Arbeitsunfähigkeit zur gegebenen Zeit als überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen, könnte daher als Valideneinkommen nicht der damit erzielte Lohn herangezogen werden (vgl. Entscheid des Schweizerischen Bundesgerichts in Sachen P. vom 16. Juli 2009, 9C_5/2009, Erw. 2.3, mit Hinweis).
5.2     Der Vollständigkeit halber bleibt zudem zu vermerken, dass aus dem Umstand, dass die Krankentaggeldversicherung ab dem 8. Februar 2002 während zwei Jahren Taggelder entrichtete (Urk. 23/17), für das vorliegende Verfahren nichts in Bezug auf die Leistungspflicht der Invalidenversicherung abgeleitet werden kann.

6.
6.1     Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
         Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2
6.2.1   Sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Beigeladene haben um Zusprechung einer Prozessentschädigung ersucht.
         Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3).
6.2.2   Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht der SUVA und den privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 112 V 361 Erw. 6 mit Hinweisen). Das hat grundsätzlich auch für die Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 128 V 133 Erw. 5b, 126 V 150 Erw. 4a, 118 V 169 Erw. 7, 117 V 349 Erw. 8 mit Hinweis). Eine Abweichung von diesem Grundsatz ist vorliegend nicht angezeigt, weshalb der Beschwerdeführerin als berufliche Vorsorgeversicherung keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
6.2.3   Bei der erhobenen Beschwerde handelt es sich um eine solche contra Adressat. Da die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, unterliegt demgemäss auch die Beigeladene vollumfänglich, weshalb ihr keine Prozessentschädigung zusteht.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 18. Januar 2008 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über das Leistungsbegehren der Beigeladenen neu entscheide.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Personalstiftung der X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
- I.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).