IV.2008.00189
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Ernst
Urteil vom 17. Dezember 2008
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. Januar 2008 eine ordentliche ganze Rente der Invalidenversicherung in Höhe von monatlich Fr. 1'478.-- zugesprochen hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 20. Februar 2008, mit welcher der Beschwerdeführer unter Hinweis auf von früheren Arbeitgebern nicht oder zumindest nicht vollständig abgerechnete AHV-Beiträge sinngemäss die Festsetzung eines höheren Rentenbetrags beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 10. Juni 2008 (Urk. 8) sowie nach Einsicht in die Beweiseingabe des Beschwerdeführers vom 10. Oktober 2008 (Urk. 12) bzw. deren Beilagen (Urk. 13/1-6),
in Erwägung,
dass die Parteien gemäss Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) Anspruch auf rechtliches Gehör haben,
dass das rechtliche Gehör einerseits der Sachaufklärung dient und andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids darstellt,
dass dazu insbesondere das Recht der Partei gehört, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 370 mit Hinweisen),
dass die Parteien im sozialversicherungsrechtlichen Leistungsfestsetzungsverfahren nur vor dem Erlass von Verfügungen nicht angehört werden müssen, die durch Einsprache anfechtbar sind (Art. 42 Satz 2 ATSG),
dass Verfügungen der kantonalen IV-Stellen in Abweichung von Art. 52 ATSG nicht durch Einsprache anfechtbar sind (Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), weshalb der Beschwerdeführer vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung zur Frage der Rentenberechnung hätte angehört werden müssen,
dass aus den von der Beschwerdegegnerin eingereichten Akten (Urk. 9/1-52) nicht ersichtlich ist, dass dies geschehen wäre, und die Beschwerdegegnerin solches in ihrer Vernehmlassung vom 10. Juni 2008 (Urk. 8) auch nicht geltend macht,
dass das Recht, angehört zu werden, formeller Natur ist und seine Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt, es mit anderen Worten nicht darauf ankommt, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390; 127 V 431 E. 3d/aa S. 437),
dass die in der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) sowie im Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI) geregelte Vorgehensweise, welches bezüglich der Rentenberechnung weder einen Vorbescheid noch die Gewährung des rechtlichen Gehörs vorsieht, zwar aus Gründen der Verfahrensökonomie grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, weil die Rentenberechnung in aller Regel nicht umstritten ist (BGE 134 V 107 Erw. 2.8.3), was aber nichts daran ändert, dass durch diese Vorgehensweise das rechtliche Gehör verletzt wird, falls die Rentenberechnung strittig ist beziehungsweise wird (vgl. BGE 134 V 106 Erw. 2.8 und 2.8.1),
dass demzufolge die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie die vom Beschwerdeführer in diesem Verfahren vorgebrachten Einwände und Beweismittel (Urk. 1, Urk. 12 sowie Urk. 13/1-6) prüft und anschliessend neu über die Rentenhöhe verfügt,
dass die Beschwerdegegnerin bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig wird (Art. 69 Abs. 1bis IVG),
erkennt das Gericht:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 24. Januar 2008 aufgehoben und wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese nach Prüfung der in diesem Verfahren gegen die Festsetzung der Rentenhöhe vorgebrachten Einwände neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).