Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.00190
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IV.2008.00190
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Brügger
Urteil vom 31. August 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Häberli
Langstrasse 4, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1951, war seit dem 1. Oktober 2000 als Shopmitarbeiterin/Kassiererin bei der Y.___ GmbH in der Z.___-Tankstelle A.___ mit einem Pensum von ca. 24 bis 30 Stunden pro Woche erwerbstätig (Urk. 9/7, Urk. 9/42). Dieses Arbeitsverhältnis löste die Arbeitgeberin am 2. Oktober 2003 per 31. Dezember 2003 auf (Urk. 9/13). Wegen Rheuma bzw. Weichteilrheuma meldete sich X.___ am 18. Juli 2003 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Arbeitsvermittlung, Rente) an (Urk. 9/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte die Arbeitgeberberichte der Y.___ GmbH vom 8. September 2003 (Urk. 9/7) und vom 22. März 2004 (Urk. 9/13) sowie den Arztbericht von Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, vom 6. März 2004 (Urk. 9/12) ein. Diesen Bericht ergänzte bzw. präzisierte Dr. B.___ mit seiner Eingabe vom 22. Juni 2004 (Urk. 9/19). Die Berufsberatung der IV-Stelle nahm Abklärungen über die beruflichen Wiedereingliederungsmöglichkeiten der Versicherten vor (Urk. 9/21). Mit Verfügung vom 29. Juni 2004 wies die IV-Stelle den Anspruch auf berufliche Massnahmen ab, da solche keine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit erbringen könnten (Urk. 9/20). Mit Verfügung vom 1. Juli 2004 verneinte sie sodann auch den Anspruch von X.___ auf eine Invalidenrente, da die einjährige Wartezeit noch nicht erfüllt sei (Urk. 9/23). In teilweiser Gutheissung der gegen die Verfügung betreffend berufliche Massnahmen erhobenen Einsprache sprach die IV-Stelle der Versicherten am 10. August 2008 Arbeitsvermittlung zu (Urk. 9/36-37). Im Weiteren holte sie den Arztbericht der Medizinischen Poliklinik des C.___ vom 7./8./10. September 2004 (Urk. 9/40) und den weiteren Bericht von Dr. B.___ vom 30. Oktober 2004 (Urk. 9/43) ein. Mit Entscheid vom 17. November 2004 wies die IV-Stelle die Einsprache betreffend Rentenanspruch ab (Urk. 9/46). Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 7. Dezember 2004 schloss die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung ab, da eine solche derzeit nicht möglich sei (Urk. 9/52). Die gegen den Einspracheentscheid vom 17. November 2004 erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 6. Oktober 2005 in dem Sinne gut, dass es den angefochtenen Einspracheentscheid aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese über den Rentenanspruch nach Durchführung ergänzender Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge (Urk. 9/61).
1.2 Die IV-Stelle liess in der Folge das polydisziplinäre Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) E.___ vom 9. August 2007 erstellen (Urk. 9/69). Mit Vorbescheid vom 26. Oktober 2007 teilte sie X.___ mit, dass sie keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe, da ihr Invaliditätsgrad lediglich 32 % betrage (Urk. 9/77), wogegen die Versicherte am 23. November 2007 diverse Einwände erheben liess (Urk. 9/80). Die IV-Stelle wies den Rentenanspruch mit Verfügung vom 18. Januar 2008 ab (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung erhob X.___ am 20. Februar 2008 durch Rechtsanwalt Christoph Häberli Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
"Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 01.10.2004 mindestens eine halbe Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen;
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben."
Die IV-Stelle ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2008 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 19. Mai 2008 wurde der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Christoph Häberli als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt und es wurde ihr die unentgeltliche Prozessführung gewährt (Urk. 10). Die Beschwerdeführerin liess mit Replik vom 27. Juni 2008 vollumfänglich an ihren Anträgen festhalten (Urk. 14). Nachdem die IV-Stelle am 11. Juli 2008 (Urk. 18) auf Duplik verzichtet hatte, wurde der Schriftenwechsel am 14. Juli 2008 (Urk. 19 ) geschlossen.
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1
2.1.1 Dr. B.___, Hausarzt der Beschwerdeführerin, diagnostizierte in seinem Arztbericht vom 6. März 2004 (Urk. 9/12) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1.) ein chronisches muskuloskelettales Schmerzsyndrom bei multiplen Arthrosen, bestehend seit mindestens 1997 (rezidivierendes Cervikalsyndrom, chronische Lumbalgie, chronische Hüftgelenksschmerzen beidseits, chronisch rezidivierende Schmerzen in Handgelenken und Schultern beidseits), (2.) chronisch rezidivierende Kopfschmerzen seit mindestens 1996 sowie (3.) rezidivierende depressive Episoden. Bezüglich der Rücken- und Gelenksschmerzen berichtete Dr. B.___ insbesondere, dass diese seit der Gewichtszunahme infolge des Rauch-Stopps im Jahre 2002 (von 62 auf 79 kg) exacerbierten, wobei der Gesundheitszustand stationär sei. Er führte weiter aus, dass die Beschwerdeführerin seit April 2003 bei ihm in Behandlung sei, vorher, d.h. von 1999 bis 2001, sei sie in der Medizinischen Poliklinik des C.___ in Behandlung gewesen. Dr. B.___ attestierte der Beschwerdeführerin in behinderungsangepasster Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, empfahl aber für eine genauere rheumatologische Beurteilung eine entsprechend fachlich durchgeführte Abklärung.
2.1.2 In seinem Schreiben vom 22. Juni 2004 (Urk. 12/19) erklärte Dr. B.___ sodann, dass er davon ausgegangen sei, die Beschwerdeführerin arbeite zu 100 %, weshalb er ihr in seinem Bericht vom 6. März 2004 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit attestiert habe. Richtig sei aber, dass die Beschwerdeführerin nur 50 % arbeite und aufgrund ihrer multiplen Gelenkbeschwerden maximal zu etwa 60 % arbeitsfähig sei. Insbesondere dürfe ein definitiver Entscheid, bei der Beschwerdeführerin von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen, nur nach erneuter Vorstellung bei einem Rheumatologen gefällt werden.
2.1.3 Schliesslich führte Dr. B.___ in seinem Schreiben vom 30. Oktober 2004 (Urk. 9/43) bezüglich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus, dass diese aufgrund ihrer seit mindestens 1997 bestehenden Beschwerden im Bereich der Gelenke eine reduzierte Tätigkeit gesucht habe. Anfang Oktober 2003 habe ihr wegen der anhaltenden Gelenkschmerzen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für körperlich mittelschwere bis schwere Arbeiten attestiert werden müssen. Obwohl bei der Beschwerdeführerin nie Schwellungen oder eine eigentliche Polyarthritis oder schwere distruierende Arthrosen aufgetreten seien, leide sie an rezidivierenden Schmerzen in den Handgelenken und Schultern, an chronischen Hüftgelenkschmerzen beidseits und rezidivierendem Zervikalsyndrom. Seiner Meinung nach sei die Beschwerdeführerin nicht über 50 % arbeitsfähig. Erneut erachtete Dr. B.___ eine Vorstellung bei einem Rheumatologen als angezeigt.
2.2
2.2.1 Die Diagnosen von Dr. med. D.___, Ärztin an der Medizinischen Poliklinik des C.___, im Bericht vom 10. September 2004 (Urk. 9/40/5-7) stimmen im Wesentlichen mit denjenigen von Dr. B.___ überein, ebenso wie die Beurteilung, dass der Zustand der Beschwerdeführerin als stationär zu betrachten sei.
2.2.2 Zur persönlichen Anamnese ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin neben den Beschwerden, welche zu vorgenannten Diagnosen führten, diverse weitere gesundheitliche Probleme hat oder hatte. Die Beschwerdeführerin war im Laufe der letzten Jahre am C.___ in verschiedenen Spezialkliniken in Behandlung (Rheumaklinik, chirurgischer Notfall, Augenklinik, Gastroenterologie, Neurologische Klinik, ORL-Klinik, Psychiatrische Poliklinik, Spezialsprechstunde für Kopfschmerzen, Spezialsprechstunde für Adipositas). Ausserdem hatte die Beschwerdeführerin während der letzten zwei, drei Jahrzehnte diverse Reit- und Autounfälle sowie gynäkologische Operationen und war deshalb in verschiedenen Spitälern (F.___, G.___, H.___) in Behandlung gewesen.
Auffallend sind weiter die in der Vergangenheit geäusserten diversen Verdachtsdiagnosen (Verdacht auf Endometriose, Verdacht auf Fibromyalgie, Verdacht auf subakute Thyreoiditis, Verdacht auf Somatisierung bei Trauerprozess, Verdacht auf Ess- und Körperwahrnehmungsstörung) sowie die verschiedenen unauffälligen Befunde (CT-Schädel anamnestisch unauffällig, Kopf- und Halsorgane bis auf leicht gerötete Konjunktiven unauffällig, unauffälliges CT Thorax, unauffällige Resultate bei der Blut- und Urinuntersuchung). Bemerkenswert ist schliesslich, dass seitens der Medizinischen Poliklinik des C.___ in den Jahren 2002 bis 2004 kein Arbeitsunfähigkeitszeugnis ausgestellt worden ist.
2.2.3 Dr. D.___ erklärte im erwähnten Bericht (vgl. Erw. 2.2.1), dass die Auswirkungen der diversen Gelenksbeschwerden auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von der Art der zukünftigen Arbeitstätigkeit abhänge. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin könne sie aktuell nicht konklusiv beurteilen. Detailliertere Auskünfte bezüglich Arbeitsfähigkeit und Belastbarkeit der Beschwerdeführerin sowie bisher stattgefundene therapeutische Versuche seien bei den vorgenannten Kollegen (offenbar der Fachkliniken des C.___) einzuholen (Urk. 9/40/7). Insbesondere berichtete Dr. D.___, dass die physischen Funktionen besser durch den/die behandelnden Kollegen der rheumatologischen Poliklinik des C.___ beurteilbar seien (Urk. 9/40/3). Insgesamt schätzte Dr. D.___ die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der bisherigen Berufstätigkeit auf wöchentlich mindestens 30 Arbeitsstunden (Urk. 9/40/4) und erklärte abschliessend, dass internmedizinisch aktuell keine Begründung für eine IV-Berentung gegeben sei (Urk. 9/40/7).
2.3 Die Ärzte der MEDAS diagnostizierten in ihrem Gutachten vom 9. August 2007 (Urk. 9/69/22) ein chronisches zervikovertebrales und zervikozephales Syndrom unter Mitbeteiligung einer Migräne/DD: Spannungskopfschmerzen, ein mässiges myofasziales Schmerzsyndrom im Schultergürtelbereich, chronische Hüftschmerzen beidseits, ätiologisch nicht zuordenbar, ohne Hinweise auf eine wesentliche coxogene Pathologie, eine leichte Fingerpolyarthrose sowie Spreizfüsse mit Krallenzehen. Ohne wesentlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestehe ausserdem eine akzentuierte Persönlichkeit mit kindlich-unreifen, beeinflussbaren, abhängigen, aber auch mit eigenwilligen, expansiven Zügen bei Status nach Drogen- und Alkoholabusus. Als Nebenbefunde seien schliesslich eine belastete gynäkologische Anamnese bei Status nach schweren Adnexitiden, Status nach Salpingektomie, Appendektomie und Teilresektion des rechten Ovars 1976, Status nach diversen Abklärungen wegen chronischen Unterbauchschmerzen und Status nach abdominaler totaler Hysterektomie wegen Blutungsstörung 1996 sowie ein Status nach langjährigem schwerem Nikotinkonsum (60 bis 70 py, im Mai 2002 sistiert), anamnestisch Status nach asthmoider Bronchitis, Status nach Mittellappenpneumonie und Status nach Mittellappeninfiltrat 1990/2000 zu erwähnen. Die Beschwerdeführerin habe im Verlauf ihres Lebens diverse Tätigkeiten ausgeübt. Sie sei unter anderem im Service, als Verkäuferin, als Chauffeuse tätig gewesen und betreibe aktuell einen regen Flohmarkthandel. In vielen dieser Tätigkeiten bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit, die Beschwerdeführerin sei generell in leichten und in mittelschweren Tätigkeiten arbeitsfähig, wenn der Anteil mittelschwerer Arbeit höchstens 50 % betrage. Einschränkend wirke sich ausserdem aus, dass die Beschwerdeführerin nicht langdauernde feinmanuelle Arbeiten verrichten könne, die Arbeit wechselbelastend ohne längeres Gehen oder Sitzen sein sollte und die Beschwerdeführerin keine repetitiven Überkopfarbeiten ausüben könne.
3.
3.1 Das MEDAS-Gutachten vom 9. August 2007 beantwortet die gestellten Fragen umfassend, berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Schmerzen, wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt und ist in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend. Ebenso wurden die gezogenen Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Weise hergeleitet. Das Gutachten wird damit den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (BGE 125 V 352 Erw. 3a) gerecht. Ihm ist volle Beweiskraft zuzuerkennen, falls keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/bb).
3.2 Die Beschwerdeführerin hat gegen das Gutachten nichts vorbringen lassen. Sie geht indessen - übereinstimmend mit der Beschwerdegegnerin - davon aus, dass aus dem Gutachten hervorgehe, dass sie in einer behinderungsangepassten Tätigkeit lediglich zu 50 % arbeitsfähig sei. Dies erweist sich als unzutreffend. Dem MEDAS-Gutachten ist nämlich eindeutig zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in vielen der bis anhin von ihr ausgeübten Tätigkeiten wie Servicemitarbeiterin, Verkäuferin, Chauffeuse und Flohmarkthandel voll arbeitsfähig ist. Die im Gutachten festgehaltene Zahl von 50 % bezieht sich lediglich auf den Anteil mittelschwerer Arbeit, d.h. die Beschwerdeführerin kann eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit zu 100 % ausüben, wenn sie höchstens während der Hälfte der Zeit mittelschwere und während der restlichen Zeit leichte Arbeiten verrichtet. Zu beachten ist sodann noch, dass keine langdauernden feinmanuellen Arbeiten und repetitive Überkopfarbeiten möglich sind und die Tätigkeit wechselbelastend (ohne längeres Gehen oder Sitzen) sein muss.
3.3 Was den Zeitpunkt des Eintritts der von den Ärzten der MEDAS attestierten Arbeitsfähigkeit anbelangt, so wird dieser im Gutachten auf den Tag der Schlussbesprechung, den 20. Juli 2007, datiert und darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführerin von ihrem Hausarzt für körperlich mittelschwere und schwere Tätigkeiten ab dem 2. Oktober 2003 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und für körperlich leichte Tätigkeiten ab dem 30. Oktober 2004 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert worden sei (Urk. 9/69/23). Hierzu führte Dr. med. I.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdeführerin in seiner Stellungnahme vom 30. August 2007 (Urk. 9/76/2-3) aus, leider nehme das Gutachten keine Stellung zur Arbeitsunfähigkeit zwischen dem 2. Oktober 2003 und dem 20. Juli 2007. Man habe hier nur die Angaben des Hausarztes, der ab dem 2. Oktober 2003 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für mittelschwere und schwere Tätigkeiten sowie ab dem 30. Oktober 2004 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % für leichte Arbeiten attestiere. Aus den umfangreichen medizinischen Unterlagen und speziell dem Gutachten gehe aber klar hervor, dass der Gesundheitszustand seit Oktober 2003 (bzw. seit 2000) stationär geblieben sei. Man könne deshalb darauf schliessen, dass die Angaben des Gutachtens zur Arbeitsfähigkeit und dem Belastungsprofil seit dem 2. Oktober 2003 gelten würden, und zwar sowohl für die bisherige Tätigkeit als Verkäuferin/Shopmitarbeiterin in einer Tankstelle als auch eine angepasste Tätigkeit (z.B. aktuelle Tätigkeit als Verkäuferin auf Flohmärkten). Dieser Ansicht ist vollumfänglich beizupflichten. Demnach ist davon auszugehen, dass die von der MEDAS attestierte Arbeitsfähigkeit schon seit dem 2. Oktober 2003 besteht.
3.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin in einer wechselbelastenden (ohne längeres Gehen oder Sitzen) leichten Tätigkeit - mit maximalem Anteil an mittelschweren Arbeiten von 50 % - ohne langdauernde Verrichtung von feinmanuellen Arbeiten und ohne repetitive Überkopfarbeiten zu 100 % arbeitsfähig ist.
4.
4.1 Bezüglich der strittigen Frage, auf welcher Basis das Valideneinkommen der Beschwerdeführerin festzusetzen ist, gilt es festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihre Stelle als Tankstellenshopmitarbeiterin aus invaliditätsfremden Gründen verloren hat (vgl. Urk. 9/13/4), sie somit auch ohne Eintritt des Gesundheitsschadens diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausüben würde. Es ist der Beschwerdegegnerin darin beizupflichten, dass die Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin dafür spricht, dass sie auch ohne Gesundheitsschaden keiner 100%igen Erwerbstätigkeit nachginge. Insbesondere lässt sich nicht feststellen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer multiplen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die sie in ihrem Leben erlitten hat, gar nie die Chance hatte, über längere Zeit einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Nachdem die Beschwerdeführerin zuvor schon dreimal geschieden worden ist, ohne dass ihr Unterhaltszahlungen zugesprochen worden wären und ohne dass sie danach jeweils zu 100 % einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre, ist auch nicht ersichtlich, warum sie nach Auflösung der vierten, lediglich rund zwei Jahre dauernden Ehe plötzlich in grösserem Umfang erwerbstätig gewesen wäre. Letztlich kann die Frage aber offen bleiben, da bei der vorhandenen Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin jedenfalls kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht.
4.2 Da die Beschwerdeführerin ihre letzte Arbeitsstelle vor Eintritt des Gesundheitsschadens aus invaliditätsfremden Gründen verloren hat, ist das Valideneinkommen aufgrund der Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zu ermitteln. Weil die Beschwerdeführerin über keine abgeschlossene berufliche Ausbildung verfügt und bis anhin ausschliesslich Hilfsarbeiten ausgeführt hat, ist beim Valideneinkommen auf die tabellarischen Werte des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) abzustellen. Beim Invalideneinkommen ist vom selben Wert auszugehen. Dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin Hilfsarbeiten zwar noch vollzeitig ausüben kann, dabei jedoch generell gewisse Einschränkungen erleidet (keine schweren Arbeiten, mittelschwere Arbeiten maximal zu 50 %, keine langdauernden feinmanuellen Arbeiten, nur wechselbelastende Tätigkeiten ohne längeres Gehen oder Sitzen, keine repetitiven Überkopfarbeiten), ist mit einem Abzug von 20 % Rechnung zu tragen. Die Einkommenseinbusse bzw. der Invaliditätsgrad beträgt demnach 20 %.
5. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint hat, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6.
6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1
bis
IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.
Die Gerichtskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
6.2 Ausgangsgemäss ist der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Christoph Häberli, aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Mit Honorarnote vom 19. August 2009 hat Rechtsanwalt Häberli einen Aufwand von 4,9 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 24.50 geltend gemacht (Urk. 20). Dies erscheint als den Umständen des Falles angemessen. Die Entschädigung ist damit auf Fr. 1'080.85 (inkl. Barauslagen und MWSt) festzulegen.
6.3 Kommt die Beschwerdeführerin künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann ihn das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtsvertretung und der ihr einstweilen erlassenen Gerichtskosten verpflichten (§ 92 ZPO).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Christoph Häberli, Zürich, wird mit Fr. 1'080.85 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Christoph Häberli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).