IV.2008.00191

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretär Wyler
Urteil vom 6. Oktober 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Peter M. Saurer
Advokaturbüro Peter M. Saurer
Wengistrasse 7, Postfach, 8026 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1961, war seit dem 1. Februar 1989 bei der Y.___ als vollamtlicher Hallenwart angestellt (Arbeitgeberbericht vom 2. Juli 1993, Urk. 8/20), als er am 22. Juli 1991 auf den ausgestreckten rechten Arm stürzte. Hierbei zog er sich eine Meisselfraktur des rechten Radiusköpfchens mit Impression der radialen Hälfte der Gelenkfläche zu (Gutachten von Dr. med. Z.___, Spezialarzt für Chirurgie und Orthopädie, Orthopädische Chirurgie, vom 9. Oktober 1992, Urk. 8/8). Am 17. Mai 1993 meldete sich X.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/15). Die damalige Invalidenversicherungskommission des Kantons Zürich (heute: Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle) sprach dem Versicherten mit Verfügungen vom 20. Januar 1995 rückwirkend ab 1. Oktober 1993 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 70 % eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 8/42 ff.).
1.2     Im Mai 1995 leitete die IV-Stelle ein amtliches Revisionsverfahren ein (Fragebogen für Rentenrevision, Urk. 8/50) und kam zum Schluss, die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente mit Verfügungen vom 20. Januar 1995 sei zweifellos zu Unrecht erfolgt. Die IV-Stelle hob mit Verfügung vom 21. Oktober 1998 die Rente per Ende des folgenden Monats auf (Urk. 8/67). Die vom Versicherten gegen diese Verfügung geführte Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 3. Juli 2000 ab (Urk. 8/77). Die hiergegen vom Versicherten erhobene Beschwerde hiess das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 5. Dezember 2000 gut und hob den Entscheid des hiesigen Gerichts vom 3. Juli 2000 und die Verfügung der IV-Stelle vom 21. Oktober 1998 auf. Das Eidgenössische Versicherungsgericht führte aus, aufgrund der Akten könne nicht von einer zweifellosen Unrichtigkeit der Rentenverfügungen vom 20. Januar 1995 gesprochen werden, dies zumindest in dem Sinne nicht, dass bis zu jenem Zeitpunkt überhaupt kein Rentenanspruch entstanden sei, wovon aber Vorinstanz und IV-Stelle ausgegangen seien. Daran ändere nichts, dass der Umfang des Rentenanspruchs insofern unrichtig bestimmt wurde, als der Invaliditätsgrad mit dem Grad der Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf gleichgesetzt wurde (Urk. 8/82). Nachdem die IV-Stelle ein Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) A.___ beigezogen hatte (MEDAS-Gutachten vom 22. April 2002, Urk. 8/123/11 ff.), stellte sie mit Mitteilung vom 13. Mai 2002 fest, es habe sich keine rentenbeeinflussende Änderung des Invaliditätsgrades des Versicherten ergeben (Urk. 8/131).
1.3     Im Mai 2006 leitete die IV-Stelle erneut ein amtliches Revisionsverfahren ein (Fragebogen für Revision der Invalidenrente, Urk. 8/151) und holte von Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin, den Arztbericht vom 10. August 2006 (Urk. 8/155) ein und gab bei Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, ein Gutachten in Auftrag, welches dieser am 19. Februar 2007 erstattete (Urk. 8/163). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 8. November 2007, Urk. 8/171, und Einwand vom 12. Dezember 2007, Urk. 8/175) setzte die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. Januar 2008 die bisherige ganze auf eine Viertelsrente herab (Urk. 2).

2.         Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Peter M. Saurer, am 20. Februar 2008 Beschwerde und beantragte, die Verfügung der IV-Stelle vom 14. Januar 2008 sei aufzuheben und die Rente wieder zu erhöhen. Eventualiter sei die Verfügung der IV-Stelle vom 14. Januar 2008 aufzuheben und es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1). Mit der Beschwerde reichte er einen Arztbericht von Dr. B.___ vom 8. Februar 2008 ins Recht (Urk. 3/2). Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2008 (Urk. 7) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 19. Mai 2008 als geschlossen erklärt (Urk. 9).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 14. Januar 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1).
1.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG beziehungsweise ab der 5. IV-Revision Art. 7 Abs. 1 ATSG, in deren Rahmen Art. 7 ATSG durch einen zweiten Absatz ergänzt wurde, gemäss welchem für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen sind und eine Erwerbsunfähigkeit zudem nur vorliegt, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.).
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (bis 31. Dezember 2007 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG und seit 1. Januar 2008 in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
         Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung beziehungsweise Art. 28 Abs. 2 IVG in der Fassung gültig ab 1. Januar 2008 haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent invalid, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
1.4     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2000, Erw. 2.1 mit Hinweis).

2.
2.1     Strittig und zu prüfen ist, ob beim Beschwerdeführer eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten ist und ob er demzufolge nur noch Anspruch auf eine Viertelsrente oder weiterhin auf eine ganze Rente hat. Die Frage beurteilt sich durch einen Vergleich des Gesundheitszustandes im Zeitpunkt, in welchem letztmals eine umfassend Prüfung des Sachverhalts durchgeführt worden war, mit dem Zustand im Zeitpunkt der Revisionsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. Januar 2008 (Urk. 2). Vorliegend ist also auf das durch Mitteilung vom 13. Mai 2002 (Urk. 8/131) abgeschlossene Revisionsverfahren abzustellen, da durch die MEDAS-Begutachtung eine vollständige Sachverhaltsabklärung stattfand. Unerheblich ist hierbei, dass das Verfahren nicht mit einer formellen Verfügung, sondern lediglich mit einer Mitteilung abgeschlossen wurde.
2.2     Das im Rahmen des ersten Revisionsverfahrens in Auftrag gegebene MEDAS-Gutachten erstellte als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine Panikstörung (ICD-10 F41.0), (2) ein chronifiziertes Schmerzsyndrom der (dominanten) rechten Hand und des rechten Ellenbogens mit Gefügelockerung des distalen Radioulnargelenkes, bei Ulnarvorschub mit Fehlstatik der proximalen Handwurzelreihe und Cubitus valgus als Folge einer Resektion des Radiusköpfchens wegen Köpfchenfraktur 1991, (3) ein chronisches Reizknie rechts bei Status nach mehrfacher arthroskopischer Innenmeniskusresektion (zuletzt im September 2001) mit Stabilisierungsminderung, Chondromalazie und Muskelatrophie des Oberschenkels und Unterschenkels und (4) anamnestisch rezidivierende Lumbalgien bei organischen radiologischen Lendenwirbelsäulen-Veränderungen gemäss Akte Dr. D.___. Der rechte Arm und die rechte Hand seien schmerzbedingt nun seit über zehn Jahren nicht mehr nützlich einsetzbar, funktionell sei der Beschwerdeführer als Einarmiger anzusehen. Medizinische Massnahmen, die den Zustand des rechten Armes entscheidend verbessern könnten, stünden nicht zur Verfügung. Es sei daher von einem Dauerzustand auszugehen. Im ursprünglichen Beruf werde der Beschwerdeführer nicht wieder arbeitsfähig. Die Arbeitsfähigkeit in theoretisch denkbaren Verweisberufen werde durch das Knieleiden rechts wesentlich eingeschränkt. Das Knieleiden habe trotz fehlender Arbeitsbelastung in den Jahren 2000 und 2001 Rezidivoperationen mit Entfernung weiterer Meniskusanteile notwendig gemacht. Der dabei festgestellte Knorpelschaden werde zusammen mit dem Meniskusdefekt und der konsekutiven leichten Bandlockerung auch in Zukunft den schmerzhaften Reizzustand aufrechterhalten und in eine Arthrose münden. Damit würden Tätigkeiten, wie weites Gehen, Treppensteigen, schweres Tragen oder langes Sitzen an Ort, beeinträchtigt. Wie in der Abklärung im E.___ erprobt worden sei, beeinträchtige zudem das Rückenleiden repetitive Beanspruchungen des linken Armes mit Kraft. Intellektuell anspruchsvolle Tätigkeiten kämen aufgrund der mangelnden Vorbildung, der Sprachkenntnisse und der Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers nicht in Frage. Sie sähen daher keine Tätigkeiten auf dem offenen Wirtschaftsmarkt, in denen der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit in einem über 30 % hinaus gehenden Mass zumutbar verwirklichen könnte. Seine Möglichkeiten lägen vielmehr im Sektor der Freiwilligenarbeit (Urk. 8/123/17 ff.).
2.3
2.3.1         Anlässlich des aktuellen Revisionsverfahrens berichtete Dr. B.___ der IV-Stelle am 10. Oktober 2006, er habe die Praxis von Dr. D.___ erst am 1. April 2006 übernommen. Er habe den Beschwerdeführer seither nie gesehen. Der Blick in die Akten von Dr. D.___ zeige aber eine unveränderte Situation. Falls Zweifel daran bestünden, bitte er um die Beauftragung eines Gutachtens (Urk. 8/155).
2.3.2   Dr. C.___ hielt in seinem Gutachten vom 19. Februar 2007 als Diagnosen (1) einen Status nach Meisselfraktur des Radiusköpfchens rechts, (2) eine geringfügige Einschränkung der Pro-/Supination mit geringen Restbeschwerden, (3) einen Status nach arthroskopischer Meniskusteilresektion rechts, (4) eine diskretestens beginnende mediale Gonarthrose beidseits und (5) anamnestisch eine rezidivierende Lumbalgie bei leichter Skoliose fest. In psychiatrischer Hinsicht führte er einen Status nach leichtgradiger Panikstörung an. Bei der Befragung habe der Beschwerdeführer über seit Jahre gleich bleibende Schmerzen im Bereich der rechten Hand, des rechten Kniegelenks sowie im Rücken geklagt, allerdings ohne Medikamentenbedarf und ohne Bedürfnis nach Therapie. Gerade kürzlich habe der Beschwerdeführer seine Mutter in Süditalien besucht. Diese Autofahrt hin und zurück sei problemlos möglich gewesen. Der Beschwerdeführer befinde sich bei leichten Beschwerden im linken Kniegelenk mit etwas vorderem Kniekompartimentssyndrom in sehr gutem Allgemein- und Ernährungszustand. Daneben bestehe am rechten Ellenbogen bei reizlos verheilter Narbe eine diskrete Einschränkung der Pro- und Supination von je etwa 15 Grad. Im Bereich der Lendenwirbelsäule werde ein chronisch rezidivierender Schmerz mit leicht endphasig eingeschränkter Beweglichkeit angegeben. Die frisch durchgeführten Nativröntgenbilder zeigten eine leichte rechtskonvexe Skoliose bei sonst vollständig unauffälligen Verhältnissen. An den Kniegelenken bestehe beidseits eine geringe mediale Gelenkspaltverschmälerung bei sonst unauffälligen Verhältnissen. Beide Hände zeigten insgesamt vollständig unauffällige Verhältnisse. In der angestammten Tätigkeit als Hallenwart bestehe aufgrund der erlittenen Meisselverletzung am rechten Ellenbogen sowie der Beschwerden im Knie und in der rechten Hand eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit betrage seit dem Jahre 1991 662/3 %; in einer angepassten Tätigkeit aber bestehe volle Arbeitsfähigkeit. Dies bei einem Belastungsprofil für leichte bis mittelschwere Tätigkeit, vornehmlich ausgeübt in Wechselbelastung und ohne besondere Beanspruchung der rechten Hand (Urk. 8/163).
2.3.3   In seinem Bericht vom 8. Februar 2008 führte Dr. B.___ aus, er kenne den Beschwerdeführer seit dem 29. August 2006. An der zur Invalidität führenden Situation mit Status nach Radiusköpfchenfraktur am 22. Juli 1991 mit primärer Resektion des Radiusköpfchens mit belastungsabhängigen Vorderarm- und Ellenbogenschmerzen rechts sowie Kraftlosigkeit des rechten, dominanten Armes habe sich medizinisch leider nichts geändert. Nach wie vor falle der Beschwerdeführer für die meisten Arbeiten, welche die Mithilfe des dominanten rechten Armes benötigten, aus. Eine Arbeit als Hauswart beispielsweise komme nicht mehr in Betracht, aus dem gleichen Grund kämen die meisten „leichten Arbeiten (Hilfsarbeiten)“ auch nicht mehr in Betracht (Urk. 3/2).

3.
3.1     Die IV-Stelle hat für ihren Entscheid im Wesentlichen auf das Gutachten von Dr. C.___ abgestellt (Feststellungsblatt, Urk. 8/178). Der Beschwerdeführer macht geltend, Dr. C.___ sei nicht unabhängig, da er Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin sei.
3.1.1   Nach der Rechtsprechung gelten für Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter vorgesehen sind. Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen (BGE 132 V 109 Erw. 7.1, 120 V 364 Erw. 3).
3.1.2   Dr. C.___ verfasst unbestrittenermassen gelegentlich Gutachten für die Beschwerdegegnerin (Urk. 7). Er ist jedoch kein Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin. Dieses Institut kennt die Invalidenversicherung nicht. Alleine aus der Tatsache, dass Dr. C.___ gelegentlich Gutachten für die Beschwerdegegnerin verfasst, kann nicht geschlossen werden, er sei befangen. Es ist nämlich unvermeidbar und nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin denselben Sachverständigen in verschiedenen Verfahren beizieht. Es liegen daher keine objektiven Umstände vor, welche den Anschein der Befangenheit von Dr. C.___ begründen würden.
3.2     Das Gutachten von Dr. C.___ ist umfassend und sowohl die geklagten Beschwerden als auch die medizinische Aktenlage sind berücksichtigt. Der Gutachter untersuchte den Beschwerdeführer selber, lieferte eine eigene Einschätzung der Situation und beantwortete in nachvollziehbarer Weise die Fragen der IV-Stelle. Das Gutachten setzt sich auch mit den früheren Beurteilungen auseinander und erfüllt somit sämtliche Kriterien, denen ein beweistaugliches Gutachten zu genügen hat. Es ist eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage. Anhand des Gutachtens ist eine Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nachvollziehbar. So zeigt Dr. C.___ auf, dass sich bei seinem Untersuch bei beiden Händen vollständig unauffällige Verhältnisse gezeigt haben. Zwar klagt der Versicherte über seit Jahren gleich bleibende Schmerzen im Bereich der rechten Hand, des Kniegelenkes sowie im Rücken, bedarf aber keiner Medikamente und hat kein Bedürfnis nach Therapie. Ein kürzlicher Besuch der Mutter in Süditalien mit dem Auto ist problemlos möglich gewesen (Urk. 8/163/8). Am rechten Handgelenk trägt er eine Bandage, die Kraft ist leicht vermindert und es besteht eine leichte dorsale Druckdolenz (Urk. 8/163/4). Demgegenüber musste der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der MEDAS-Untersuchung sein rechtes Handgelenk noch mit einer ganz satt gezogenen elastischen Bandageschiene stützen, um die Schmerzspitzen zu lindern, nachts eine starre Unterarmschiene tragen sowie Schmerzmittel zu sich nehmen (Urk. 8/123/22). Tätigkeiten, die langes Sitzen am Ort beeinhalten, waren beeinträchtigt (Urk. 8/123/25). Der Faustschluss rechts war völlig kraftlos, mit starken Druckschmerzangaben (Urk. 8/123/23). Ein Vergleich dieser Befunde zeigt, dass seit der MEDAS-Begutachtung die Beschwerden in erheblicher Weise abgeklungen sind, woraus der Schluss zu ziehen ist, dass sich damit auch die Arbeitsfähigkeit verbessert hat. Dabei ist die von Dr. C.___ attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungsangepassten Tätigkeit nachvollziehbar.
3.3     Dr. B.___ hält im Gegensatz zu Dr. C.___ beim Beschwerdeführer einen stationären Zustand fest (Urk. 3/2). Bei der Beurteilung seiner Einschätzung gilt es zu berücksichtigen, dass er im Gegensatz zu Dr. C.___ kein Spezialarzt für Orthopädie ist. Ausserdem ist der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass behandelnde Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Der Bericht von Dr. B.___ vermag daher das Gutachten von Dr. C.___ nicht zu erschüttern.
3.4     Nach dem Gesagten ist in Übereinstimmung mit dem Gutachten von Dr. C.___ (Urk. 8/163) von einer wesentlichen Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit spätestens ab Gutachtenszeitpunkt, also ab 2. Februar 2007, auszugehen.

4.
4.1     Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hiezu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa mit Hinweisen).
         Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV (vgl. aus der jüngeren Rechtsprechung Urteile F. vom 15. März 2006, I 583/05, Erw. 2.3.2, R. vom 11. Januar 2005, I 444/04, Erw. 5.3.2, und P. vom 14. Dezember 2004, I 486/04, Erw. 3.1) ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben.
4.2     Da der Beschwerdeführer spätestens ab Februar 2007 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig war, ist für den Einkommensvergleich das Jahr 2007 massgebend. Zur Berechnung des Valideneinkommens kann auf das vom Beschwerdeführer gemäss Auszug aus dem individuellen Konto im Jahr 1992 erzielte Einkommen von Fr. 76’200.-- abgestellt werden (Urk. 8/114), welches der Nominallohnentwicklung anzupassen ist. Im Jahr 1992 belief sich der Nominallohnindex für Männer auf 1699 Punkte und im Jahr 2007 auf 2047 Punkte (Schweizerischer Lohnindex insgesamt [1939=100], herausgegeben vom Bundesamt für Statistik, http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/03/04/blank/data/02.Document.61751.xls). Das hypothetische Valideneinkommen des Beschwerdeführers für das Jahr 2007 beläuft sich somit auf Fr. 91'807.75 (Fr. 76'200.-- : 1699 x 2047).
4.3
4.3.1   Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person steht. Ist kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung, wie von der Beschwerdegegnerin gemacht, Tabellenlöhne beigezogen werden (BGE 126 V 76 Erw. 3b). Aus der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung für das Jahr 2006 (LSE 2006) ergibt sich für Arbeitnehmer des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im privaten Sektor ein Bruttomonatslohn von Fr. 4'732.-- (Tabelle TA1 S. 25). In Anpassung an die Nominallohnentwicklung für das Jahr 2007 von 1,6 % (Die Volkswirtschaft 7-8 - 2009, S. 91, Tab. B 10.2) und in Anbetracht der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2007 für alle Sektoren von 41,7 Stunden (vgl. die Volkswirtschaft 7-8 - 2009 S. 90, Tabelle B 9.2) ergibt dies bei einem 100 % Pensum für das Jahr 2007 ein Jahreseinkommen von Fr. 60’144.50 (Fr. 4'732.-- x 12 x 1.016 : 40 x 41.7).
4.3.2   Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 Erw. 5.2).
4.3.3   Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte bei der Berechnung des Invalideneinkommens des Beschwerdeführers aufgrund der Tatsache, dass ihm nur noch leichte Arbeiten ohne besondere Beanspruchung der rechten Hand zumutbar sind, einen Abzug von 10 % vom Tabellenlohn (Urk. 2). Gemäss Gutachten von Dr. C.___ kann der Beschwerdeführer jedoch sogar mittelschwere Tätigkeiten ausüben (Urk. 8/163 S. 9). Nichtsdestotrotz erscheint der behinderungsbedingte Abzug vom Tabellenlohn von 10 % als angemessen. Somit ist für das Jahr 2007 von einer Erwerbseinbusse von Fr. 37'677.70 auszugehen (Fr. 91'807.75--. - Fr. 60’144.50 x 0.9). Der Invaliditätsgrad beläuft sich somit auf 41 % (Fr. 37'677.70 / Fr. 91’807.75) und der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Viertelsrente.

5.         Zusammenfassend ist von einer wesentlichen Besserung des Gesundheitszustandes und damit der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers spätestens ab 2. Februar 2007 auszugehen, welche gestützt auf Art. 88a Abs. 1 IVV spätestens ab 1. Juli 2007 zu berücksichtigen ist. Ab diesem Zeitpunkt liegt beim Beschwerdeführer lediglich noch ein Invaliditätsgrad von 41 % vor. Die IV-Stelle hat in Übereinstimmung mit Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV die Rentenherabsetzung auf den ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an verfügt. Die Verfügung der IV-Stelle vom 14. Januar 2008 ist daher nicht zu beanstanden. Demnach erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
         Eine Minderheit des Gerichts hat ihre abweichende Meinung zum Ausgang des Verfahrens zu Protokoll gegeben (Prot. S. 3 in Verbindung mit Urk. 10).

6.         Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 600.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein und unter Beilage einer Kopie von Urk. 10 an:
- Rechtsanwalt Peter M. Saurer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).