Sozialversicherungsrichterin Heine
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Häny
Urteil vom 24. November 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Christen
Weinbergstrasse 18, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1962, ist verheiratet und Mutter einer heute erwachsenen Tochter. Sie ist gelernte Bürokauffrau und liess sich auch zur Gymnastiklehrerin ausbilden. Sie arbeitete seit April 1988 im Geschäft ihres Ehegatten, wo sie Büroarbeiten erledigte (Urk. 9/3/2-3). Am 1. Juli 2000 nahmen die Ehegatten das Getrenntleben auf (Urk. 9/22/3, 9/24/1 und 9/25/1).
Am 15. November 1998 verlor die Versicherte früh morgens das Bewusstsein und stürzte im Badzimmer ihrer Wohnung, wobei sie sich eine Distorsion der Halswirbelsäule mit einer Diskushernie C4/C5 dorso-median mit Impression des Rückenmarks zuzog (Urk. 9/4/69). In der Folge wurde ihr zunächst eine vollständige und mit Wirkung ab dem 17. Mai 1999 eine 50%ige und schliesslich ab dem 22. Juli 1999 eine 25%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert; auf dieser Grundlage erbrachte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) Taggeldleistungen (Urk. 9/4/5 und Urk. 9/4/69), stellte diese jedoch per 31. Januar 2002 ein (Urk. 9/29).
Am 2. November 1999 hatte sich X.___ bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen angemeldet (Urk. 9/1). Nach Abklärung der medizinischen und erwerblichen Situation (Urk. 9/3, 9/5 und 9/6 sowie 9/10, 9/23) und der Arbeitsfähigkeit im Haushalt (Urk. 9/19) sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügungen vom 21. Juni 2002 (Urk. 9/48/1-6) in Anwendung der gemischten Methode gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 40 % mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2000 eine Viertelsrente und gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 70 % mit Wirkung ab dem 1. Januar 2001 eine ganze Invalidenrente, jeweils nebst Zusatzrente für den Ehegatten und einer Kinderrente zu (vgl. Mitteilung des Beschlusses vom 20. Februar 2002; Urk. 9/38 und 9/39/1-2 in Verbindung mit Urk. 9/48). Die Rentenzusprache ab dem 1. Januar 2001 beruhte dabei auf dem Umstand, dass die Versicherte ab dem 1. Juli 2000 als Vollerwerbstätige qualifiziert wurde (Urk. 9/39/2). Eine Revision wurde auf den 30. November 2004 vorgesehen (Urk. 9/38). Die Zusatzrente für den Ehegatten wurde mit Wirkung ab dem 1. August 2008 aufgehoben (Urk. 9/55). Gestützt auf die Rentenzusprache der Invalidenversicherung verfügte die SUVA am 20. Dezember 2002 (Urk. 9/51/1-4) die Ausrichtung einer 70 %igen Rente ab dem 1. Januar 2003 und sprach der Versicherten eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Einbusse von Fr. 9'720.-- zu (Urk. 9/51/2).
Im Rahmen des amtlich eingeleiteten Revisionsverfahrens (vgl. Fragebogen vom 21. Dezember 2004; Urk. 9/57) liess die IV-Stelle Auszüge aus dem individuellen Konto (IK) erstellen (Urk. 9/58 und 9/100), zog einen Bericht von Dr. Y.___ bei (Urk. 9/73/3-5) und ordnete am 5. August 2005 eine ambulante Begutachtung durch das Z.___ an (Urk. 9/70). Die IV-Stelle hielt mit Verfügung vom 28. Dezember 2005 an ihrem Entscheid betreffend Abklärungsstelle trotz Einwendungen der Versicherten fest (Urk. 9/77). Auf Beschwerde hin (Urk. 9/83 sowie Prozess Nr. IV.2006.00143) hob die IV-Stelle die Verfügung vom 28. Dezember 2005 auf und betraute das Begutachtungsinstitut A.___ mit der Begutachtung (Urk. 9/89). Gestützt auf das Gutachten vom 19. April 2007 (Urk. 9/92) stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 20. September 2007 die Herabsetzung auf eine halbe Invalidenrente in Aussicht (Urk. 9/104). Hiergegen liess die Versicherte Einwendungen vorbringen (Urk. 9/113) und unter anderem einen Bericht von Dr. Y.___ einreichen (Urk. 9/112).
Mit Verfügung vom 14. Januar 2008 setzte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die X.___ zugesprochene Invalidenrente von einer ganzen auf eine halbe Rente herab (Urk. 2).
2. Hiergegen liess die Versicherte Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihr weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten. Sodann ersuchte die Versicherte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (Urk. 1 S. 2).
In der Beschwerdeantwort vom 13. Mai 2008 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Das Begehren um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wurde mit Verfügung vom 2. Oktober 2008 abgewiesen und der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 13).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2008 sind die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und anderer Erlasse wie des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2006 (5. IV-Revision, AS 2007 5129 ff.) in Kraft getreten. Bei der Prüfung eines schon vorher entstandenen Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung sind die allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln heranzuziehen, wonach in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Da die angefochtene Verfügung am 14. Januar 2008 erging (Urk. 2), gelangen für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 die bisherigen und ab diesem Zeitpunkt - bis zum Erlass der strittigen Verfügung, welche rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 132 V 220 Erw. 3.1.1) - die neuen Normen zur Anwendung (BGE 130 V 446 f. Erw. 1 mit Hinweisen). Dies fällt materiellrechtlich indessen nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision weder hinsichtlich der Invaliditätsbemessung noch der Modalitäten der Rentenrevision substanzielle Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, sodass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts in Sachen P. vom 10. Juni 2009, 8C_292/2009, Erw. 2.1, und in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2).
2.
2.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1 mit Hinweis).
2.2 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest-zustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.3 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Würdigung der medizinischen Aktenlage, insbesondere des Gutachtens des A.___ vom 19. April 2007 und der Stellungnahmen von Dr. med. B.___, praktische Ärztin beim RAD, vom 1. und vom 14. Dezember 2007 davon aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert habe (Urk. 8 in Verbindung mit dem Feststellungsblatt für den Beschluss vom 17. Dezember 2007 (Urk. 9/117/2-3). Demnach sei von einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten auszugehen, weshalb die Versicherte als Büroangestellte ein Einkommen von Fr. 30'753.50 zu erzielen vermöge (Urk. 9/104/2).
3.2 Demgegenüber lässt die Beschwerdeführerin zur Hauptsache einwenden (Urk. 1 S. 2 ff.), eine Herabsetzung der Rente sei nicht ausgewiesen, da in gesundheitlicher Hinsicht keine Besserung eingetreten sei. Das von der Beschwerdegegnerin dem Entscheid zugrunde gelegte Gutachten des A.___ vom 19. April 2007 weise erhebliche Mängel auf; nicht nur sei die Versicherte ungenügend untersucht worden, sondern die Untersuchungsergebnisse seien falsch oder verharmlosend interpretiert worden. Es liege keine Verbesserung des Gesundheitszustandes vor, allenfalls eine unterschiedliche Einschätzung eines an sich gleich gebliebenen oder sich verschlechternden Gesundheitszustandes. So gehe denn auch die SUVA nach Prüfung der medizinischen Akten weiterhin von einem Invaliditätsgrad von 70 % aus. Zudem sei in Berücksichtigung des Berichtes von Dr. Y.___ vom 18. Februar 2008 (Urk. 3/3) relevant, dass die Versicherte am 17. Dezember 2007 einen neuen Unfall erlitten und sich dabei erheblich verletzt habe.
3.3 Streitig und zu prüfen ist die Höhe der Invalidenrente. Dabei ist die angefochtene Herabsetzungsverfügung vom 14. Januar 2008 (Urk. 2) mit den ursprünglichen Rentenverfügungen vom 21. Juni 2002 (Urk. 9/48/1-6) zu vergleichen, und es ist insbesondere zu prüfen, ob eine wesentliche und dauerhafte Veränderung, sei es in gesundheitlicher und/oder erwerblicher Hinsicht eingetreten ist.
Da bei der Frage nach einer rentenrelevanten Sachverhaltsänderung somit die Zeit bis zum 14. Januar 2008 massgebend ist, sind die von der Beschwerdeführerin mit der Beschwerde eingereichten Berichte von Dr. Y.___ vom 1. und 18. Februar 2008 (Urk. 3/3 und 3/4), welche sich unter anderem auch auf den am 17. Dezember 2007 zugetragenen Unfall beziehen, insofern zu berücksichtigen, als daraus Rückschlüsse auf eine allfällige unmittelbar vor Erlass der angefochtenen Verfügung liegende Sachverhaltsänderung gezogen werden können.
4.
4.1 Die Verfügungen vom 21. Juni 2002, mit welchen die Beschwerdegegnerin der Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 40 % ab dem 1. Oktober 2000 und dann von 70 % mit Wirkung ab dem 1. Januar 2001 zunächst eine Viertelsrente und hernach eine ganze Rente zugesprochen hatte (Urk. 9/48/1-6), basierten auf den umfangreichen medizinischen Akten der Unfallversicherung (Urk. 9/4/23/-44, 9/4/55, 4/9/59-64 und 9/4/71-73), dem Gutachten der Neurologin Dr. med. C.___ vom 15. Februar 2001 (Urk. 9/4/9-21) und dem Bericht von Dr. med. Y.___, Facharzt für Neurologie, vom 6. November 2001 (Urk. 9/26/1-4).
Die Ermittlung eines Invaliditätsgrades von 70 % durch die Beschwerdegegnerin beruhte auf der Tatsache, dass bis zum Erlass der ursprünglichen Rentenverfügungen am 21. Juni 2002 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten war (vgl. die Stellungnahme vom 6. August 2001 zum Vorbescheid, Urk. 9/22/1-2, ), was sich auch dem Bericht von Dr. Y.___ vom 6. November 2001 entnehmen lässt. Mit ihrer seit dem 3. Juli 2001 ausgeübten Teilzeitbeschäftigung versah die Versicherte ein Pensum von 13 Wochenstunden in der Boutique (Urk. 9/27/2). Aus gesundheitlichen Gründen war ihr gemäss der Aktenlage ein höherer Beschäftigungsgrad nicht möglich (Urk. 9/26/3), weshalb die Beschwerdegegnerin - ohne einen Einkommensvergleich durchzuführen - von einem Invaliditätsgrad von 70 % ausgegangen ist (vgl. den Vorbescheid vom 29. Januar 2002; Urk. 9/34/1-2 in Verbindung mit Urk. 9/28/2 und 9/32/2).
Zusammenfassend steht somit fest, dass die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des den Verfügungen vom 21. Juni 2002 (Urk. 9/48/1-6 in Verbindung mit Urk. 9/28/1-4 und 9/32/1-3) zugrunde liegenden Invaliditätsgrades von zunächst 40 % (in Anwendung der gemischten Methode und damit unter Berücksichtigung der Abklärung im Haushalt vom 20. Juni 2001; Urk. 9/19/1-10) und hernach 70 % gestützt auf die verschiedenen medizinischen Berichte von einer Arbeitsunfähigkeit aus somatischen Gründen im Ausmass von 70 % ausgegangen ist, wobei festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 1. Januar 2001 als Vollerwerbstätige eingestuft worden ist.
4.2
4.2.1 Auf Anordnung der Beschwerdegegnerin wurde die Beschwerdeführerin am 7. Februar 2007 Begutachtungsinstitut A.___ internistisch/allgemeinmedizinisch, psychiatrisch und neurologisch untersucht. Die Ärzte diagnostizierten ein chronisches cervico-cephales Schmerzsyndrom (ICD-10: M53.0) bei engem cervicalem Spinalkanal bei degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule sowie einen Status nach Sturz infolge einer Synkope mit wahrscheinlichem Halswirbelsäulendistorsionstrauma (ICD-10: S13.4). Die von der Versicherten geklagten Beschwerden sind nach der Einschätzung der begutachtenden Ärzte rein somatischer Natur; eine psychiatrische Diagnose konnte Dr. med. D.___ ausdrücklich ausschliessen (Urk. 9/92/10).
Die Beschwerdeführerin gab gegenüber den begutachtenden Ärzten an, immer noch an verschiedenen Beschwerden im Schulter-/Nackenbereich zu leiden. Es komme deswegen zu einem Kribbelgefühl bis in die Arme, teilweisem Ausstrahlen bis in den Kiefer und die Augen. Wenn sie den Kopf nach oben bewege, trete Schwindel auf. Allerdings habe sie gegenüber früher weniger Schwindelgefühle. Insgesamt seien die Beschwerden leicht rückläufig. Dennoch sei das Konzentrationsvermögen immer noch stark gestört und Autofahren sei höchstens eine Stunde möglich. Die Tätigkeit in der Boutique habe sie wegen Überlastung wieder aufgeben müssen. Sie erteile nun wöchentlich drei bis vier Stunden Gymnastikunterricht, wobei sie die Kunden, welche ausschliesslich aus ihrem Bekanntenkreis kämen (Urk. 9/19/3), nur anleiten und korrigieren müsse, da sie selbst praktisch nicht vorturnen könne (Urk. 9/92/7 und 9/92/9). Einen Gewinn erziele sie jedoch mit dieser Tätigkeit keinen.
Internistisch stellte Dr. med. E.___ eine um etwa einen Drittel eingeschränkte Halsrotation nach links fest; nach rechts bestehe nur eine geringe Einschränkung. Es lag zudem ein geringer muskulärer Hartspann der Nackenmuskulatur vor (Urk. 9/92/8). Die übrige Wirbelsäule beurteilte er als unauffällig, der Fingerbodenabstand betrug null Zentimeter. Sämtliche Gelenke der unteren und oberen Extremitäten waren symmetrisch und frei beweglich. Alle Tests des Nervensystems waren unauffällig; einzig beim Positionsversuch habe die Beschwerdeführerin nach hinten geschwankt und beim Finger-Nasenversuch mit geschlossenen Augen seien ganz leichte Schwankungen aufgetreten (Urk. 9/92/8).
Der Neurologe, Dr. med. F.___, stellte eine eingeschränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule fest, bei Rotation nach links 45° und nach rechts 50°; der Kinn-Sternum-Abstand habe 8/15 Zentimeter betragen (Urk. 9/92/11). Die Beschwerdeführerin wies eine druckdolente Nackenmuskulatur mit Betonung auf den cranialen Muskelansätzen auf. Hinsichtlich der Extremitäten, der Motorik aber auch der Reflexe fand sich nichts Auffälliges. Der Gutachter stellte jedoch fest, dass die Versicherte beim Schliessen der Augen sofort schwankte. Ihr Gangbild war jedoch unauffällig, symmetrisch in den Mitbewegungen der Arme und auch der Strichgang war sicher. Im Blindstrichgang habe die Versicherte aber zunächst stark hin- und hergeschwankt; nach einigen Wiederholungen habe sich eine deutliche Besserung eingestellt (Urk. 9/92/12). Insgesamt gelangte Dr. F.___ zum Ergebnis, dass eine leichte Einschränkung der Beweglichkeit der Halswirbelsäule vorliege, die von der Versicherten geklagten Konzentrationsstörungen jedoch vorwiegend abhängig vom jeweiligen Schmerzzustand seien. Aufgrund der Vorgeschichte schloss er in Ermangelung genügender Anhaltspunkte eine persistierende milde traumatische Hirnverletzung aus (Urk. 9/92/13). Dr. F.___ erachtete eine vermehrte Aktivität beziehungsweise Belastung als der Beschwerdeführerin zumutbar. Obwohl ein chronischer Schmerzverlauf vorliege, seien die therapeutischen Möglichkeiten noch nicht erschöpft, weshalb vermehrte therapeutische Aktivitäten, nicht zuletzt auch medikamentöse, in Betracht zu ziehen seien.
Zusammenfassend gelangten die begutachtenden Ärzte des A.___ zum Schluss, dass eine leichte bis mittelschwer belastende körperliche Tätigkeit von 50 % der Beschwerdeführerin zumutbar sei (Urk. 9/92/13-14). Ausdrücklich wurde im Bericht festgehalten, dass Tätigkeiten mit monotonen Körperhaltungen vermieden werden sollten.
Das Gutachten des A.___ vom 19. April 2007 (Urk. 9/92) entspricht den von der Rechtsprechung für beweiskräftige ärztliche Entscheidgrundlagen definierten Kriterien (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis), beruht auf einer sorgfältigen Befunderhebung, ist schlüssig, widerspruchsfrei und einleuchtend begründet, wurde in Kenntnis der Vorakten, gestützt auf die umfassenden medizinischen Untersuchungen durch die begutachtenden Ärzte und unter Berücksichtigung der von der Versicherten geklagten Beschwerden abgegeben und überzeugt hinsichtlich der Schlussfolgerungen, weshalb ihm voller Beweiswert zukommt.
4.2.2 Insgesamt ist aufgrund der Begutachtung eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen und diese hat eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit von 30 auf 50 % bewirkt.
Insoweit die Beschwerdeführerin dem Ergebnis der Begutachtung widerspricht, da sie sich nach eigenen Angaben nicht in der Lage fühlt, mehr als vier Stunden in der Woche Gymnastikunterricht zu erteilen, und sie dem Gutachten zufolge verschiedener Mängel den rechtsgenügenden Beweiswert absprechen lässt (Urk. 1 S. 3 f.), kann ihr nicht gefolgt werden. Sie lässt dabei auf den Bericht von Dr. Y.___ vom 19. November 2007 (Urk. 9/112/1-5) verweisen, der darin zum Gutachten des A.___ Stellung nahm und zur Ansicht gelangte, dass sich die medizinische Situation im Vergleich zu seinem am 5. Dezember 2005 abgegebenen Bericht nicht verändert habe. Allein auf diese Einschätzung abzustellen, ist jedoch nicht angängig, handelt es sich doch bei Dr. Y.___ um den behandelnden Arzt, weshalb seine Aussagen mit einer gewissen Zurückhaltung zu werten sind (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
Im Gegensatz zur Auffassung von Dr. Y.___ stimmt jedoch das medizinische Zentrum G.___, welches die Beschwerdeführerin zweimal jährlich für Neuraltherapiebehandlungen aufsucht (Urk. 9/73/3), in seinem Bericht vom 31. Dezember 2007 (Urk. 9/121) den Schlussfolgerungen im Gutachten des A.___ zu.
4.3 Es ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin am 17. Dezember 2007 einen Auffahrunfall erlitten hat, bei dem ein ihr nachfolgendes Fahrzeug auf das Heck ihres Autos aufprallte, wobei das Fahrzeug der Versicherten einen Totalschaden erlitten haben soll (vgl. Bericht von Dr. Y.___ vom 1. Februar 2008, Urk. 3/4, mit dem Hinweis auf einen Polizeirapport). Nicht nur hätten sich die vom früheren Unfall her vorhandenen Beschwerden verstärkt, sondern es seien Schmerzen im Bereich der Brustwirbelsäule und der Lendenwirbelsäule hinzugekommen. Nach diesem Ereignis habe die Beschwerdeführerin Dr. H.___ in I.___ aufgesucht, der sie bis Ende Dezember 2007 arbeitsunfähig geschrieben habe. Sie konsultierte gemäss den Angaben von Dr. Y.___ wegen Kieferschmerzen auch ihren Zahnarzt, der sie wegen Verdachts auf einen Riss im Bereich des Oberkiefers an Dr. K.___ in L.___ weiter verwiesen habe (Urk. 3/4). Am 6. Februar 2008 attestierte Dr. Y.___ der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 7. Februar bis zum 9. März 2008 (Urk. 3/6).
Infolge dieses Unfalls entstand zweifellos eine neue Situation, welche die angefochtene Verfügung ohne Weiteres zu beeinflussen vermag. Denn wegen der neu hinzugekommenen Beschwerden vermag die Versicherte gemäss der Darstellung von Dr. Y.___ in Bericht vom 18. Februar 2008 (Urk. 3/3 S. 2) nicht mehr lange zu sitzen, bekomme dann Schmerzen und müsse ihre Position dauernd wechseln.
Die Beschwerdegegnerin hat es in der Beschwerdeantwort vom 13. Mai 2008 versäumt, zu dieser neuen tatbeständlichen Situation Stellung zu nehmen. Vielmehr beschränkte sie sich mit dem Hinweis auf die vor dem Unfall ergangenen Ausführungen des RAD vom 11. Dezember 2007 darauf, die Abweisung der Beschwerde zu beantragen (Urk. 8).
4.4 Nach der Aktenlage ist somit unklar, ob und in welchem Ausmass neue Verletzungen vorliegen, welche sich zusätzlich auf die Arbeitsfähigkeit der Versicherten auswirken. Allen diesen Fragen muss die Beschwerdegegnerin, welche den Sachverhalt bis zum 14. Januar 2008 zu beurteilen hatte, nachgehen und hernach nochmals prüfen, ob, in welchem Ausmass unter Beachtung aller krankhaften Befunde eine erhebliche und dauerhafte Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Insbesondere wird sich die Beschwerdegegnerin - unter dem Gesichtspunkt der der Beschwerdeführerin obliegenden Schadenminderungspflicht - auch mit der Frage der Auswirkungen der geklagten Beschwerden auf die Verwertung einer Restarbeitsfähigkeit auseinander zu setzen haben, da aus den medizinischen Akten, namentlich dem Gutachten des A.___ hervorgeht, dass die Intensität der von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden objektiv nicht erklärbar ist, und weiter darauf hingewiesen wurde, es seien bislang auch nicht alle therapeutischen Möglichkeiten ausgeschöpft worden (Urk. 9/92/13 und 9/92/15).
Schliesslich wird die Beschwerdegegnerin auch zu prüfen haben, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführerin zur Verwertung einer Restarbeitsfähigkeit zumutbar sind. Die begutachtenden Ärzte und die Beschwerdegegnerin gingen bisher von einer Bürotätigkeit aus, wobei bereits Dr. C.___ Bedenken geäussert hatte, da Büroarbeiten regelmässig mit einer monotonen Arbeitshaltung verbunden seien und sie in einem körperlich aktiveren Beruf längerfristig sogar wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit prognostizierte (Urk. 9/4/15 und 9/4/20).
In erwerblicher Hinsicht steht jedenfalls fest, dass bei der Verwertung einer zumutbaren Restarbeitsfähigkeit leichtere körperliche Tätigkeiten in Frage kommen, bei welchen monotone Arbeitshaltungen zu vermeiden sind. Es sind daher Zweifel angebracht, ob beim Invalideneinkommen auf eine Bürotätigkeit abgestellt werden darf.
4.5 Die Verfügung vom 14. Januar 2008 ist daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen durchführe und anschliessend über den Rentenanspruch neu verfüge.
5.
5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 700.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'600.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 14. Januar 2008 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess-entschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Urs Christen
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).