Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.00193
IV.2008.00193

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Heine

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Hartmann


Urteil vom 31. März 2009
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1961 geborene A.___ arbeitete zuletzt von Oktober 2004 bis Juli 2005 stundenweise als Haushaltshilfe bei einer Familie (Urk. 7/2 S. 5, Urk. 7/8 S. 4, Urk. 7/18 S. 4). Am 7. Dezember 2006 meldete sich die Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung wegen psychischen Beschwerden zum Rentenbezug an (Urk. 7/2 S. 6). In der Folge wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), nach Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse (Urk. 7/8-9) das Leistungsgesuch mit Verfügung vom 30. April 2007 mit der Begründung ab, die einjährige Wartzeit sei noch nicht abgelaufen (Urk. 7/13).
         Mit Schreiben vom 20. September 2007 meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/15). Diese klärte die aktuelle medizinische und erwerbliche Situation ab (Urk. 7/18-19) und kündigte mit Vorbescheid vom 27. November 2007 die Abweisung des Leistungsbegehrens an (Urk. 7/22). Die Versicherte erhob dagegen mit Schreiben vom 4. Januar 2008 den Einwand, sie könne seit Anfang 2003 nicht mehr arbeiten und beantrage daher eine ganze Invalidenrente (Urk. 7/23). Mit Verfügung vom 5. Februar 2008 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren ab (Urk. 2).

2.       Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte Beschwerde und beantragte die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente, eventualiter eine fachgerechte Abklärung (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 13. Mai 2008 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 15. Mai 2008 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 8). Mit Schreiben vom 1. Juni 2008 teilte Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, dem Gericht mit, dass die Beschwerdeführerin zwar erst seit 4. Januar 2008 bei ihm in Behandlung stehe, jedoch aufgrund der Symptomatik ihre Arbeitsunfähigkeit wohl seit Dezember 2006 bestanden habe (Urk. 9). Die Beschwerdegegnerin nahm dazu kein Stellung.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin hat sich im Dezember 2006 (Urk. 7/2) das erste und im September 2007 das zweite Mal (Urk. 7/15) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet, die angefochtene Verfügung datiert vom 5. Februar 2008. Damit ist teilweise ein Sachverhalt zu beurteilen, der sich vor dem Inkrafttreten der im Zuge der 5. IV-Revision geänderten Bestimmungen verwirklicht hat. Da der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab 1. Januar 2008 auf die im Rahmen der 5. IV-Revision geänderten gesetzlichen Bestimmungen und deren Ausführungsverordnungen abzustellen (vgl. entsprechend zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.).
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 [seit 1. Januar 2008:] Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (seit 1. Januar 2008: Art. 7 Abs. 2 ATSG).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung; seit 1. Januar 2008: Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG (seit 1. Januar 2008: Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
         Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28 Abs. 2bis IVG (seit 1. Januar 2008: Art. 28a Abs. 2 IVG) festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28 Abs. 2ter IVG; seit 1. Januar 2008: Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
         Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
1.5     Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 I 183 Erw. 3.2).
         Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc). Als Voraussetzung zur Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens ist rechtsprechungsgemäss zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem erforderlich (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6).

2.       Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente. Während sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt stellte, die Beschwerdeführerin sei nach Dauer und Umfang nicht in invalidenversicherungsrechtlich relevantem Ausmass arbeitsunfähig (Urk. 2 S. 2), machte die Beschwerdeführerin in der Beschwerde geltend, sie leide schon seit Jahren an Angst und Panikattacken sowie zwischenzeitlich an Depressionen und traue sich nicht aus dem Haus. Sie könne seit mindestens zwei Jahren überhaupt nicht mehr erwerbstätig sein und habe zuvor mit Mühe und Not zu 20 % bis 50 % in einem Privathaushalt gearbeitet (Urk. 1).

3.      
3.1     Den Berichten vom 26./29. Januar 2007 (Urk. 7/9) und vom 12. Oktober 2007 (Urk. 7/19) der Hausärztin, Dr. med. C.___, bei welcher die Beschwerdeführerin seit dem 7. Februar 2001 in Behandlung steht, ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit 2001 an Angstzuständen, zeitweise Panikanfällen, Platzangst und funktionellen Störungen (Schwindel, Schwächeanfälle) sowie zeitweise an depressiver Verstimmung leidet. Es sei seit November 2002 zu Perioden eingeschränkter Arbeitsfähigkeit gekommen, vor allem weil die Beschwerdeführerin wegen Angst- und Schwächezuständen, zeitweise auch wegen Schwindel das Haus kaum habe verlassen können. Die Ärztin habe vom 26. November 2002 bis 31. Oktober 2003 eine Arbeitsunfähigkeit von zeitweise 50 % zeitweise 100 % attestiert und ausserdem vom 30. Oktober bis 31. Dezember 2006 zu 50 % (Urk. 7/9 S. 5, Urk. 7/19 S. 2). In beiden Berichten empfahl Dr. C.___ eine psychiatrische Abklärung zur Klärung der Therapiemöglichkeiten, welche nicht ausgeschöpft seien (Urk. 7/9 S. 5, Urk. 7/19 S. 4). Auch müsste eventuell die Arbeitsfähigkeit durch eine Fachstelle abgeklärt werden (Urk. 7/9 S. 4). Eigentliche körperliche Behinderungen bestünden nicht, die Beschwerdeführerin sei aber von zartem Körperbau, weshalb keine schweren Arbeiten zumutbar seien (Urk. 7/19 S. 6).
         Der behandelnde Psychiater Dr. B.___ erklärte in seiner Eingabe vom 1. Juni 2008, ohne eigene Angaben zu Befunden oder Diagnosen zu machen, der Umstand, dass Dr. C.___ keine Arbeitsunfähigkeit (mehr) attestiert habe, müsse nicht bedeuten, dass keine mehr bestanden habe. Aufgrund der Symptomatik könne er - obschon er die Beschwerdeführerin erst seit dem 4. Januar 2008 behandle - sagen, dass retrospektiv wohl die Arbeitsunfähigkeit auch nach Dezember 2006 weiterhin bestanden habe. Die Symptomatik sei nicht einfach verschwunden, sondern habe mehr oder weniger weiterbestanden. Es habe lediglich der Ausprägungsgrad variiert. Deshalb habe Frau Dr. C.___ auch eine psychiatrische Abklärung empfohlen (Urk. 9 S. 1).
3.2     Aufgrund dieser medizinischen Aktenlage kann nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin an einer psychischen Erkrankung leidet, welche ihre Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit seit 2001 und insbesondere seit Oktober 2006 in erheblichem Ausmass einschränkt, zumal auch Dr. med. D.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst in der Stellungnahme vom 7. März 2007 eingeräumt hatte, dass der Sachverhalt hinsichtlich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ohne eine psychiatrische Stellungnahme ungeklärt sei (Urk. 7/10 S. 2). Insbesondere kann angesichts der fachärztlichen Ausführung des Psychiaters Dr. B.___, die Arbeitsunfähigkeit habe wohl auch nach dem Dezember 2006 weiterbestanden (Urk. 9 S. 1), nicht abschliessend auf die Angaben zur Arbeitsfähigkeit von Dr. C.___ abgestellt werden, die nicht über die für die Beurteilung von psychischen Beschwerden geforderte fachärztliche Qualifikation verfügt und die sich selbst für eine fachärztliche Abklärung aussprach (Urk. 7/9 S. 4 f., Urk. 7/19 S. 4). Unklar ist ausserdem, ob die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 100 % oder nur teilzeitlich (und wenn ja, in welchem Umfang) erwerbstätig wäre und daher grundsätzlich die gemischte Methode zur Invaliditätsbemessung anzuwenden wäre (vgl. Erwägung 1.4 hiervor) und ob respektive inwiefern dementsprechend der deutliche Rückgang des Erwerbseinkommens ab Oktober 2001 (vgl. der Auszug aus dem individuellen Konto, Urk. 7/8 S. 1) gesundheitsbedingt erfolgte.
         Ergänzende Abklärungen sind daher unumgänglich. In medizinischer Hinsicht werden die Abklärungen im Ergebnis über den genauen Umfang der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin explizit in Bezug auf die näher zu bestimmende angestammte Tätigkeit und in Bezug auf eine nach dem Leistungsprofil konkret beschriebene, leidensangepasste Tätigkeit für die ganze Zeit seit 2001 (gegebenenfalls mit Berücksichtigung allfälliger Verbesserungen und Verschlechterungen der Arbeitsfähigkeit im Verlauf) Auskunft zu geben haben. Sie werden sich insbesondere auch zur Frage allfälliger soziokultureller und psychosozialer Gründe für das Unvermögen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, zu äussern haben, dies in Abgrenzung zu einer allfälligen invalidenversicherungsrechtlich relevanten, verselbständigten psychischen Störung mit Krankheitswert (vgl. BGE 127 V 299 Erw. 5a). Entscheidend ist des Weiteren, ob und inwiefern die Beschwerdeführerin die daraus resultierenden Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte (vgl. BGE 131 V 50 Erw. 1.2).
         Falls sich ergibt, dass die Beschwerdeführerin bei voller Gesundheit teilweise im Aufgabenbereich im Sinne von Art. 28 Abs. 2bis IVG (seit 1. Januar 2008: Art. 28a Abs. 2 IVG) tätig wäre, ist eine Abklärung vor Ort durchzuführen (vgl. BGE 130 V 99 Erw. 3.2 und Erw. 3.3.1), es sei denn, es wäre absehbar, dass wegen eines allfälligen sehr tiefen Invaliditätsgrades im Erwerbsbereich kein rentenbegründender Gesamtinvaliditätsgrad erreichbar ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 16. November 2007 in Sachen H., I 1005/06, Erw. 5.2). Bei Vorliegen einer diagnostizierten psychischen Krankheit kann ausserdem der Beizug eines psychiatrischen Experten, der sich unter dem Blickwinkel der Zumutbarkeit zu den einzelnen Positionen der Haushaltsführung zu äussern hat, angezeigt sein (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 2. März 2004 in Sachen R., I 462/03, Erw. 4.2 mit Hinweisen).
         Gestützt auf die Ergebnisse der Aktenergänzung wird die Beschwerdegegnerin über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu zu befinden haben. Die angefochtene Verfügung vom 5. Februar 2008 ist daher aufzuheben und die Sache zur Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen). Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung), ermessensweise auf Fr. 400.- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 5. Februar 2008 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 400.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
-  A.___
-  Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
-  Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).