Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Kübler-Zillig
Urteil vom 20. Juni 2008
in Sachen
S.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Aids-Hilfe Schweiz
Dr. iur. Caroline Suter
Konradstrasse 20, Postfach 1118, 8031 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. S.___, geboren 1950, war seit 1979 als Desktop-Publisher bei der A.___ AG tätig, als das Arbeitsverhältnis per Ende September 2004 aus wirtschaftlichen Gründen aufgelöst wurde (Urk. 10/11 Ziff. 1, 3 und 5). Am 13. August 2004 reichte der Versicherte bei der Invalidenversicherung ein Gesuch um Rentenprüfung ein (Urk. 10/9), worauf die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, medizinische Berichte (Urk. 10/12, Urk. 10/13, Urk. 10/15), einen Arbeitsgeberbericht (Urk. 10/11) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug, Urk. 10/10) einholte. Mit Verfügung vom 10. Februar 2005 wurde dem Versicherten mit Wirkung ab 1. November 2004 eine halbe Invalidenrente zugesprochen (Urk. 10/19).
Im Rahmen des am 14. März 2007 eingeleiteten Revisionsverfahrens (Urk. 10/21) wurde keine Veränderung des Gesundheitszustandes festgestellt und mit Mitteilung vom 19. April 2007 an der bisherigen halben Rente festgehalten (Urk. 10/23 und 25).
Am 24. September 2007 beantragte der Versicherte eine erneute Überprüfung des Rentenanspruchs (Urk. 10/27). Gestützt auf die eingeholten medizinischen Berichte (Urk. 10/26, Urk. 10/29, Urk. 10/32) wies die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/34-42) das Gesuch um Rentenerhöhung mit Verfügung vom 1. Februar 2008 ab (Urk. 10/43 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 1. Februar 2008 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 21. Februar 2008 Beschwerde und beantragte die Erhöhung der bestehenden halben Invalidenrente (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2008 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), worauf mit Verfügung vom 27. Mai 2008 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Antrages auf Renten-erhöhung damit, dass der Beschwerdeführer nach wie vor zu 50 % arbeitsfähig sei (Urk. 2 S. 1). Eine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei nicht nachvollziehbar, da die akute Erkrankung bei gastrointestinaler Blutung zeitlich befristet gewesen und der Beschwerdeführer in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen worden sei (Urk. 2 S. 2). Die vom Hausarzt ab August 2007 neu festgelegte Arbeitsunfähigkeit von 65 % werde nicht weiter begründet (Urk. 9 S. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, die gesundheitliche Verschlechterung sei ab dem Zeitpunkt eingetreten, in welchem er aufgrund oberer gastrointestinaler Blutungen habe ins Spital eingeliefert werden müssen (Urk. 1 S. 2 Ziff. III.2). Die dabei festgestellte Leberzirrhose wirke sich im Zusammenhang mit der HIV-Infektion, der antiretroviralen Kombinationsbehandlung sowie der dadurch bedingten Nebenwirkungen bleibend auf seinen Gesundheitszustand aus. Zudem leide er an einem depressiven Syndrom (Urk. 1 S. 3 Ziff. 3).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Rentenzusprache im Februar 2005 derart verschlechtert hat, dass ein Anspruch auf mindestens eine Dreiviertelsrente besteht.
3.
3.1 Der Hausarzt Dr. med. B.___, Spezialarzt Innere Medizin FMH, nannte in seinem Bericht vom 13. Oktober 2004 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/12/5):
- HIV-Infektion, CDC-Stadium B3
- Klinisch stabilisiert unter antiretroviraler Kombinationstherapie
- Chronisch-aktive B-Hepatitis
- Depressive Reaktion
Nach einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit vom 5. bis am 15. November 2003 sei der Beschwerdeführer seit dem 16. November 2003 sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 10/12/1 lit. B, Urk. 10/12/4). Unter der Voraussetzung einer Weiterführung der allgemeinen Entlastung, stützenden Gesprächen, je nach Bedarf abgegebenen Psychopharmaka sowie der regelmässigen HIV-spezifischen Verlaufskontrollen und antiretroviralen Kombinationsbehandlung sei die Prognose bestenfalls stationär (Urk. 10/12/6). Sowohl die physischen als auch die psychischen Funktionen seien aufgrund der Mehrfach-Erkrankung systemischer Natur in allgemeiner Art deutlich eingeschränkt. Sowohl die körperliche als auch die psychische Belastbarkeit sei generell mindestens mittelgradig reduziert. Eine geeignetere als die erlernte und zuletzt durchgeführte Berufstätigkeit sei nicht denkbar (Urk. 10/12/7).
3.2 Dr. med. C.___, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, hielt am 10. Januar 2005 fest, es liege zwar kein psychiatrischer Bericht vor, aufgrund der Summe der Befunde erscheine eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit jedoch nachvollziehbar (Urk. 10/16/2).
3.3 Am 19. März bzw. 17. April 2007 teilte Dr. B.___ mit, die Diagnose sei unverändert (Urk. 10/23/1 Ziff. 2). Unter Weiterführung der antiviralen Kombinationsmedikation, leberschonenden Massnahmen und psychiatrischer Stützung sei der Verlauf stationär ohne wesentliche Befundänderung (Urk. 10/23/3 Ziff. 3).
3.4 Vom 30. August bis 7. September 2007 war der Beschwerdeführer in der Me-dizinischen Klinik des Stadtspitals D.___ hospitalisiert. Dr. med. E.___, Leitender Arzt, und Dr. med. F.___, Assistenzarzt, nannten in ihrem Bericht vom 17. September 2007 im Wesentlichen folgende Diagnosen (Urk. 10/29/1):
- Leberzirrhose Child A
- Fokale Leberläsion Seg IV unklarer Dignität
- Obere gastrointestinale Blutung mit/bei peptischer Oesophagitis
- Chronischer Alkoholabusus
- Status nach Hepatitis A, B, C
- HIV-Infektion CDC-Stadium B3
- Status nach wiederholter Lues
- Arterielle Hypertonie
Die Gastroskopie habe eine peptische Oesophagitis mit Oesophagusvarizen I-II ergeben. Unterhalb der Kardia habe eine kleine Läsion als mögliche Blutungsquelle dargestellt werden können, eine aktive Blutung habe aber nicht vorgelegen. Der weitere Verlauf habe sich komplikationslos gestaltet, sonographisch habe sich eine fokale Leberläsion gezeigt. Am 7. September 2007 sei der Beschwerdeführer in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen worden (Urk. 10/29/2).
3.5 In seinem Bericht vom 13. bzw. 15. Oktober 2007 nannte Dr. B.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/32/10 Ziff. 2.1):
- Leberzirrhose Child A
- HIV-Infektion CDC-Stadium B3
- Status nach Hepatitis A, B, C
- Depressive Reaktion
Seit dem 30. August 2007 bestehe eine andauernde Arbeitsunfähigkeit von 65 % (Urk. 10/32/2 Ziff. 3), wobei sich der Gesundheitszustand verschlechtere (Urk. 10/32/4 Ziff. 5.1). Seit seinem Bericht vom 27. März 2007 sei es zu einer eindeutigen und bleibenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen (Urk. 10/32/10 Ziff. 1.2). Seit Frühjahr 2007 würden vermehrte All-gemeinbeschwerden bestehen, die Leistungsfähigkeit sei eingeschränkt (Urk. 10/32/10 Ziff. 4.3). Unter Weiterführung der antiretroviralen Kombinationsbehandlung auf Lebenszeit sowie Alkoholabstinenz und begleitenden, unterstützenden Massnahmen könne bestenfalls mit einer stationären Prognose gerechnet werden (Urk. 10/32/11 Ziff. 4.7). Die physischen Ressourcen seien in allgemeiner Art eingeschränkt durch das Leberleiden und das chronische Infektionsleiden respektive die Nebenwirkungen der entsprechenden Kombinationsmedikation. Durch ein depressives Syndrom, welches leicht wechselnd ausgeprägt sei und häufig mit Antidepressiva behandelt werden müsse, seien zudem die psychischen Ressourcen eingeschränkt (Urk. 10/32/11 Ziff. 6.1).
3.6 Am 1. November 2007 nahmen med. pract. G.___, Fachärztin für Innere Medizin, und Dr. med. H.___, RAD der Beschwerdegegnerin, Stellung zu den vorliegenden Berichten. Die Verschlechterung des Gesundheitszustandes im April 2007 sei derzeit noch nicht IV-relevant. Bei der Leberzirrhose würden noch keine Funktionseinschränkungen bestehen und auch die HIV-Infektion befinde sich immer noch im selben CDC-Stadium B3, habe sich also nicht verschlechtert. Die gastrointestinale Blutung sodann sei ein akutes Geschehen gewesen und therapiert worden (Urk. 10/33/2). Auch beim depressiven Syndrom müsse von einem unveränderten Zustand ausgegangen werden. Die von Dr. B.___ festgelegte andauernde Arbeitsunfähigkeit von 65 % seit dem 30. August 2007 sei daher nicht nachvollziehbar (Urk. 10/33/3).
4.
4.1 Mit Verfügung vom 10. Februar 2005 wurde dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. November 2004 eine halbe Invalidenrente zugesprochen (Urk. 10/19). Diese Rentenzusprache erfolgte gestützt auf die Beurteilung durch den Hausarzt Dr. B.___, welcher aufgrund der Diagnosen HIV-Infektion, chronisch-aktive Hepatitis B sowie depressive Reaktion die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auf 50 % festlegte (Urk. 10/12/1 lit. B, Urk. 10/12/4 und 5). Diese Einschätzung stufte der RAD zwar als mangelhaft, aber insgesamt dennoch als nachvollziehbar ein (Urk. 10/16/2).
4.2 Im August 2007 musste der Beschwerdeführer notfallmässig hospitalisiert werden, wobei die nachfolgenden Untersuchungen eine neu bestehende Leberzirrhose ergaben (vgl. Urk. 10/29/1-2). Bezüglich der Auswirkungen dieser Leberzirrhose liegen unterschiedliche Beurteilungen vor. So ging der Hausarzt Dr. B.___ davon aus, dass sich der Allgemeinzustand des Beschwerdeführers seit Frühjahr 2007 andauernd verschlechtert habe und die Arbeitsunfähigkeit auf 65 % festzusetzen sei. Das Leberleiden schränke die Ressourcen in allgemeiner Art ein (Urk. 10/32/2 Ziff. 3, Urk. 10/32/4 Ziff. 5.1).
Allerdings begründete Dr. B.___ die von ihm auf 65 % festgelegte Arbeitsunfähigkeit nicht weiter, sondern hielt im Wesentlichen lediglich fest, seit dem Frühjahr 2007 sei es zu vermehrten Allgemeinbeschwerden und verminderter Leistungsfähigkeit gekommen. Zudem leide der Beschwerdeführer an häufigen Schluckbeschwerden und zeitweise an Schmerzen pertrochanter rechts (Urk. 10/32/10 Ziff. 4.3). Inwiefern die Arbeitsfähigkeit jedoch durch diese zusätzlichen Beschwerden weiter eingeschränkt sei, führte Dr. B.___ nicht aus. Insofern ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass die Festlegung der Arbeitsunfähigkeit auf 65 % in diesem Bericht zu wenig nachvollziehbar begründet ist, als dass einzig gestützt darauf die Rente heraufgesetzt werden könnte.
4.3 Demgegenüber vermag auch die Beurteilung durch Dr. H.___ sowie G.___, RAD, nicht zu überzeugen. Diese hielten lediglich gestützt auf die eher knappen Akten und ohne eigene Untersuchungen fest, es sei zwar eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten, doch sei diese noch nicht IV-relevant. Die Leberzirrhose verursache noch keine Funktionsstörungen und die gastrointestinale Blutung sei therapiert worden. Dementsprechend sei der Allgemeinzustand des Beschwerdeführers bei der Entlassung aus dem Stadtspital D.___ auch gut gewesen (Urk. 10/33/2). Insbesondere der bescheinigte gute Allgemeinzustand kann entgegen der Auffassung von Dr. H.___ und G.___ nicht als Argument dafür verwendet werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit nicht weiter eingeschränkt sei. Eine derart verallgemeinernde Aussage vermag nichts über die Arbeitsunfähigkeit eines Patienten auszusagen.
4.4 Fraglich und für die strittigen Fragen ausschlaggebend ist, wie sich die Leberzirrhose in Zusammenhang mit der bestehenden HIV-Infektion und der Hepatitis auf den allgemeinen Gesundheitszustand sowie die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkt. Aufgrund der vorbestehenden Diagnosen, welche sich bereits im Jahre 2004 limitierend auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkten, kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese durch die zusätzliche aufgetretene Leberzirrhose weiter vermindert wird. Dies gilt selbst dann, wenn die Leberzirrhose für sich alleine noch keine direkten Funktionsstörungen verursachen sollte.
Hierzu liegen jedoch keine fachärztlichen Angaben vor, auf welche abgestellt werden könnte. Im Bericht der verantwortlichen Ärzte des Stadtspitals D.___ finden sich keine Ausführungen über die längerfristigen Auswirkungen der Leberzirrhose auf den allgemeinen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers oder dessen Arbeitsfähigkeit. Es wurde lediglich festgestellt, dass es bei der Behandlung der fokalen Leberläsion zu keinen Komplikationen gekommen sei (Urk. 10/29/1-2).
4.5 Mit der seit der ursprünglichen Rentenzusprache im Februar 2005 neu hinzugekommenen Diagnose der Leberzirrhose ist gestützt auf die Berichte der Ärzte des Stadtspitals D.___ vom 17. September 2007 (Urk. 10/29/1-2) sowie des Hausarztes Dr. B.___ vom 13. bzw. 15. Oktober 2007 (Urk. 10/32) eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes grundsätzlich ausgewiesen, was auch von der Beschwerdegegnerin anerkannt wurde (Urk. 10/33/2). Hingegen wurden die Auswirkungen dieser Verschlechterung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu wenig abgeklärt, als dass die strittige Frage der Rentenerhöhung beurteilt werden könnte. Insbesondere ist ein fachärztlicher Bericht darüber einzuholen, wie sich die Leberzirrhose in Zusammenhang mit der HIV-Infektion, der Hepatitis sowie der depressiven Reaktion auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. Es sind somit weitere Abklärungen notwendig, zu welchem Zweck die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Diese wird gestützt auf neue ärztliche Beurteilungen des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit über eine allfällige Rentenerhöhung neu zu befinden haben.
5.
5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.-- festzusetzen.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung einer Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 in Sachen K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
5.2 Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1000.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1. Februar 2008 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent-schädigung von Fr. 1'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Aids-Hilfe Schweiz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).