IV.2008.00199

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Grieder-Martens
Urteil vom 22. August 2008
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1966, Mutter dreier 1985, 1987 und 1992 geborener Kinder, arbeitete seit 2000 bis März 2005 zu einem Pensum von rund 80 % als Verpackerin bei der Y.___ in Z.___ und bis November 2005 zu einem Pensum von rund 20 % als Raumpflegerin bei der A.___ in B.___ (Urk. 9/5 Ziff. 1.1-3, 3.1, 6.3 und 6.5, Urk. 9/10 Ziff. 1). Am 3. Januar 2007 meldete sie sich wegen einer seit Ende 2001 bestehenden Entzündung des rechten Ellenbogens bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/5 Ziff. 7.2-3, 7.8 und 8).
         In der Folge holte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, medizinische Berichte (Urk. 9/12, Urk. 9/14-15), Arbeitgeberberichte (Urk. 9/10, Urk. 9/16) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 9/11) ein.
1.2     Mit Vorbescheid vom 18. April 2007 (Urk. 9/19) wies die IV-Stelle, ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in leidensangepasster Tätigkeit, bei einem Invaliditätsgrad von 15 % das Leistungsbegehren ab. Dagegen erhob die Versicherte am 2. Mai 2007 Einwände (Urk. 9/20), worauf die IV-Stelle weitere Arztberichte (Urk. 9/22, Urk. 9/26-27) einholte und die Akten des Unfallversicherers (Urk. 9/25) beizog. Mit Verfügung vom 16. Januar 2008 (Urk. 9/30 = Urk. 2) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab. Gleichentags auferlegte sie der Versicherten mit separatem Schreiben eine Schadenminderungspflicht unter Hinweis darauf, dass von einer zwei Mal wöchentlich durchzuführenden und ärztlich überwachten Physiotherapie eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit zu erwarten sei (Urk. 3).

2.       Gegen die Verfügung vom 16. Januar 2008 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 22. Januar 2008 bei der IV-Stelle direkt Beschwerde (Urk. 1/1 = Urk. 9/31), worauf diese die Beschwerde am 19. Februar 2008 auf Ersuchen der Versicherten an das hiesige Gericht weiterleitete (Urk. 1/2 = Urk. 9/32, Urk. 9/33, Urk. 4 = Urk. 9/34). Nach Eingang der Beschwerdeantwort vom 16. Mai 2008 (Urk. 8 = Urk. 12) wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 18. Juni 2008 (Urk. 10) geschlossen. Am 2. Juli reichte die Versicherte ein weiteres Schreiben ein (Urk. 11-12).



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Nach Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Die Verfügungen werden gemäss Art. 49 Abs. 3 ATSG mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen (Satz 1), und sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Satz 2).
         Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 Satz 1 ATSG).
1.2     Mit In-Kraft-Treten des neuen Art. 57a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) per 1. Juli 2006 sind Gesetz- und Verordnungsgeber abweichend von Art. 52 Abs. 1 ATSG im Bereich der Invalidenversicherung zum Vorbescheidverfahren zurückgekehrt, wie es bereits vor dem In-Kraft-Treten des ATSG gegolten hatte. Nach Art. 57a Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewähren Leistung mittels Vorbescheid mit (Satz 1), wobei die versicherte Person Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG hat.
         Verfügungen der kantonalen IV-Stellen sind sodann gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG (in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) - ohne vorgängiges Einspracheverfahren - direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar.
1.3     Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der expliziten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 181 Erw. 1a), ist das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 124 V 181 Erw. 1a mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 42 N 10 ff.).
         Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, dass heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 V 132 Erw. 2b mit Hinweisen). Vorbehalten sind rechtsprechungsgemäss diejenigen Fälle, in denen diese Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 124 V 183 Erw. 4a mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 42 N 9).
1.4     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
Von der Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 116 V 186 Erw. 3c und d; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 19. April 2000 i.S. F., I 30/00, Erw. 3).

2.      
2.1     Mit Vorbescheid vom 18. April 2007 (Urk. 9/19) teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, sie nehme in Aussicht, ihr Leistungsbegehren abzuweisen mit der Begründung, dass aufgrund der medizinischen Abklärungen von einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit und keiner Einschränkung in der Haushaltstätigkeit auszugehen sei. Unter Berücksichtigung einer Tätigkeit von 70 % im Erwerbsbereich und 30 % im Haushalt resultiere aufgrund eines Einkommensvergleichs ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 15 %.
2.2     In der Stellungnahme zum Vorbescheid vom 2. Mai 2007 (Urk. 9/20) wandte die Beschwerdeführerin unter anderem ein, dass am 20. April 2007 eine Operation des rechten Armes in der Klinik C.___ durchgeführt worden sei, deren Ergebnis noch ungewiss sei und beantragte weitere Abklärungen.
2.3         Daraufhin traf die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen und holte Berichte der Universitätsklinik C.___ vom 12. Juli und vom 10. Dezember 2007 (Urk. 9/22, Urk. 9/27) und einen Bericht von Dr. med. J.___ vom 4. Dezember 2007 (Urk. 9/26) ein.
2.4     Mit Schreiben vom 20. Dezember 2007 (Urk. 9/24) teilte die Beschwerdeführerin mit, dass die letzte Operation vor sechs Monaten in der Klinik C.___ erfolglos gewesen sei und dass Dr. J.___ nach weiteren Untersuchungen festgestellt habe, dass weitere Operationen angezeigt seien.
2.5     In der angefochtenen Verfügung vom 16. Januar 2008 (Urk. 2) wiederholte die Beschwerdegegnerin zunächst ihre Ausführungen im Vorbescheid. Sodann nahm sie zum Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausrichtung einer Rente wie folgt Stellung:
„Gemäss den neuen Unterlagen der Klinik C.___ ist von einer 100 % Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Verpackerin auszugehen. Es ist Ihnen aber nach wie vor zumutbar, eine angepasste Tätigkeit in Wechselbelastung, ohne das Heben oder Tragen schwerer Lasten, ohne länger dauernde Zwangshaltungen für die Wirbelsäule und beider Arme und ohne über Kopfarbeiten zu 100 % arbeitsfähig. Für die Tätigkeiten im Haushalt gilt ebenso eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit, da es sich hierbei um wechselbelastende Tätigkeiten handelt und nahezu uneingeschränkt beschwerdenabhängig Pausen eingelegt werden können.“

3.
3.1     Die wesentlichen medizinischen Akten präsentieren sich wie folgt:
3.2     Mit Bericht vom 18. November 2006 hielt Dr. med. D.___, Radiologie FMH, nach gleichentags durchgeführtem MRI des rechten Ellenbogengelenkes fest, dass die Beschwerdeführerin an einer chronischen therapieresistenten Epikondylopathie leide, und dass ein deutliches subkutanes Ödem bestehe (Urk. 9/3/2).
3.3     Dr. med. E.___, Physikalische Medizin, Rehabilitation und Rheumatologie FMH, wiederholte mit Arztzeugnis vom 23. November 2006 die von Dr. D.___ genannten Angaben (vgl. vorstehend Erw. 3.2), ging ab diesem Datum von einer vollen Arbeitsunfähigkeit aus und wies darauf hin, dass eine Operation diskutiert werde (Urk. 9/3/3 = Urk. 9/9/4).
3.4     Am 17. Januar 2007 stellte Dr. med. F.___, Allgemein Medizin FMH, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/12/3 lit. A):
- myofasziales Schmerzsyndrom
- Schulter-Arm-Syndrom rechts
- tendenzielle Ausweitung auf ein Fibromyalgiesyndrom
- ausgeprägter Triggerpunkt im Musculus trapezius rechts
- Haltungsinsuffienz
- Schonhaltung des rechten Armes mit Kraftminderung im gesamten rechten Arm
- rezidivierendes lumbovertebrogenes Schmerzsyndrom
         Er führte aus, dass die Beschwerdeführerin seit etwa fünf Jahren an brennenden Schmerzen im Bereiche der rechten Schulter und des rechten Armes, vor allem im Ellbogenbereich leide, verwies auf die Berichte der übrigen behandelnden Ärzte (Urk. 9/12/4 lit. D.3) und attestierte der Beschwerdeführerin eine volle Arbeitsunfähigkeit seit 1. Februar 2005 (Urk. 9/12/3 lit. B).
3.5     Dr. E.___ diagnostizierte am 1. Februar 2007 eine seit 2004 bestehende chronische Epicondylopathie humeri lateralis rechts, ein seit 1989 bestehendes chronisches zerviko-spondylogenes Syndrom bei leichten degenerativen Veränderungen sowie eine seit 2002 bestehende beginnende mediale Gonarthrose (Urk. 9/14/1 lit. A). Er führte aus, dass im Vordergrund die seit mehr als zwei Jahren bestehenden chronischen Schmerzen im rechten Ellbogen bestünden. Seit 1. November 2005 sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig, in behinderungsangepasster Tätigkeit sei ein Pensum von 50 % möglich, wobei die Beurteilung der Klinik C.___ abzuwarten sei (Urk. 9/14/1 lit. B, D.4, Urk. 9/14/4).
3.6     Mit Bericht vom 15. Februar 2007 nannte Dr. med. G.___, FMH Chirurgie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, von der H.___ Klinik die gleichen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wie bereits Dr. F.___ (Urk. 9/15/5 lit. B; vgl. vorstehend Erw. 3.4). Eine behinderungsangepasste Tätigkeit hielt er für ganztags möglich (Urk. 9/15/4).
3.7     Am 12. Juli 2007 stellte Dr. med. I.___, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Universitätsklinik C.___, nach der am 6. Juni 2007 erfolgten Kontrolluntersuchung folgende Diagnosen (Urk. 9/22/7):
- Ellbogenarthroskopie, Débridement, Epicondylus radialis und ulnaris rechts am 20. April 2007 bei
- Epicondylopathia humeri radialis et ulnaris rechts
- Status nach Sturz auf den rechten Ellenbogen am 13. Januar 2007 mit akuter Schmerzexazerbation
- Epicondylopathia humeri radialis links
         Er führte aus, dass die Beschwerdeführerin sechs Wochen nach der Operation immer noch Schmerzen habe, welche teilweise auf die Operation zurückzuführen seien, und dass eine Weiterbehandlung mit Physiotherapie erfolge. Weiterhin bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit, und zu den Fragen der Beschwerdegegnerin könne frühestens drei bis vier Monate nach der Operation Stellung bezogen werden (Urk. 9/22/8).
3.8     Mit Bericht vom 4. Dezember 2007 diagnostizierte Dr. med. J.___, Facharzt für Chirurgie, einen seit Jahren bestehenden degenerativen Innenmeniskusriss rechts und eine Epicondylitis radialis links und ging von einer vollen Arbeitsunfähigkeit seit 25. Oktober 2007 aus (Urk. 9/26/8 Ziff. 2.1 und 3).
         Am 25. Oktober 2007 sei eine Arthroskopie des linken Kniegelenkes und eine Meniskussanierung durchgeführt worden, und am 6. Dezember 2007 sei eine offene Denervationsoperation am rechten Ellbogen geplant. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei besserungsfähig und die Arbeitsfähigkeit könne durch Physiotherapie verbessert werden. Sodann vermerkte er zu den physischen Ressourcen Einschränkungen bezüglich Heben und Tragen von mittleren und schweren Gewichten bis Lendenhöhe und Heben über Brusthöhe sowie Einschränkungen der Haltung und Beweglichkeit bezüglich Knien und Kniebeuge (Urk. 9/26/10-11 Ziff. 4.7, 5.1-2 und 6.1).
3.9     Am 10. Dezember 2007 berichtete Dr. I.___ von der Universitätsklinik C.___ unter Wiederholung der bereits am 12. Juli 2007 gestellten Diagnosen (Urk. 9/22/7-8; vgl. vorstehend Erw. 3.7) aufgrund seiner rund sechs Monate nach der Operation, am 17. Oktober 2007 erfolgten Untersuchung, über eine unveränderte Beschwerdesymptomatik. Aktuell bestehe auch durch eine operative Therapie keine Möglichkeit mehr, eine Verbesserung zu erreichen.
         Eine Arbeit ohne Belastung des rechten Armes und unter Vermeidung von repetitiven Armbewegungen rechts sei möglich, für andere Arbeiten bleibe die Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestehen (Urk. 9/27/3-4).

4.
4.1     Aus den Erwägungen zum Verfahrensablauf (vgl. vorstehend Erw. 2) ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung erliess, ohne der Beschwerdeführerin zuvor Gelegenheit einzuräumen, zu den nach Erlass des Vorbescheids eingeholten Berichten der Universitätsklinik C.___ vom 12. Juli 2007 und vom 10. Dezember 2007 (Urk. 9/22/7-8, Urk. 9/27/3-4) und zum Bericht von Dr. J.___ vom 4. Dezember 2007 (Urk. 9/26/8-11) Stellung zu nehmen.
         Zwar äusserte sich die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 20. Oktober 2007 (Urk. 9/24, vgl. vorstehend Erw. 2.4) zum Ergebnis der Untersuchung bei Dr. J.___, nahm jedoch weder zu dessen Bericht noch zu den Berichten der Klinik C.___ Stellung. Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdegegnerin mit der Beschwerdeführerin ein persönliches Gespräch geführt hätte, anlässlich dessen sie sich zu den neuen Berichten hätte äussern können, gehen weder aus den Feststellungsblättern vom 18. April 2007 und 16. Januar 2008 (Urk. 9/17, Urk. 9/28) noch aus den übrigen Akten hervor.
         Nach dem Gesagten (vgl. vorstehend Erw. 1.3) verletzte sie mit diesem Vorgehen den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Wahrung des rechtlichen Gehörs, zumal es sich bei den genannten Arztberichten um erhebliche Beweise handelt, welche geeignet sind, den Entscheid zu beeinflussen. Insbesondere ist den Berichten auch deshalb ein hoher Stellenwert einzuräumen, weil sie von Fachärzten erstellt wurden, im Unterschied zu den früheren Berichten nach erfolgter Operation vom 20. April 2007 über den aktuellen Verlauf berichten und insgesamt über die sich stellenden Fragen umfassend Auskunft geben. Dementsprechend stellte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung auch ausdrücklich auf die Berichte der Klinik C.___ ab. Die genannten Berichte sind damit als erhebliche Beweise einzustufen, und der Beschwerdeführerin hätte Gelegenheit gegeben werden müssen, sich zu diesen als Beweisergebnis zu äussern.
         Unter den gegebenen Umständen liegt keine leichte Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, weshalb es - auch angesichts des Instanzverlustes - nicht genügen würde, der Beschwerdeführerin Gelegenheit einzuräumen, sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu äussern. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs lässt sich damit nicht heilen, weshalb die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen ist.
4.2     Zur Sache ist im Übrigen Folgendes festzuhalten:
         Dem nach Erlass des Vorbescheids eingeholten Bericht von Dr. J.___ vom 4. Dezember 2007 (Urk. 9/26/8-11) ist zu entnehmen, dass am 6. Dezember 2007 eine offene Denervationsoperation am rechten Ellenbogen geplant war (Urk. 9/26/10 Ziff. 4.7). Da im Anschluss daran eine mindestens vorübergehende Arbeitsunfähigkeit zu erwarten war, hätte das Operationsergebnis abgewartet werden müssen beziehungsweise wären diesbezügliche Abklärungen nötig gewesen. Anzumerken ist, dass zu dieser Frage auch der Bericht der Klinik C.___ vom 10. Dezember 2007 keine Auskunft geben kann, weil er auf der noch vor der Operation erfolgten Untersuchung vom 17. Oktober 2007 basierte (Urk. 9/27/3). Damit lassen die aufliegenden medizinischen Akten eine abschliessende Beurteilung eines invalidisierenden Gesundheitsschadens und der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit nicht zu.
         Unklar bleibt überdies, wie sich der im gleichen Bericht von Dr. J.___ - soweit ersichtlich erstmals - diagnostizierte, offenbar seit Jahren bestehende degenerative Innenmeniskusriss rechts beziehungsweise die Arthroskopie des linken Kniegelenkes und Meniskussanierung vom 25. Oktober 2007 (Urk. 9/26/10 Ziff. 4.7) auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirkt.
         Insgesamt ist damit der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und die entsprechende Arbeitsfähigkeit ungenügend abgeklärt, sodass im jetzigen Zeitpunkt nicht über den Rentenanspruch entschieden werden kann. Die Sache ist daher auch aus diesem Grunde an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie diese Fragen in geeigneter Weise abkläre und danach - unter Wahrung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin - über den Rentenanspruch neu befinde.
4.3     Unter diesen Umständen kann offen bleiben, inwieweit die Eingabe der Beschwerdeführerin, welche nach Abschluss des Schriftenwechsels am 4. Juli 2008 am hiesigen Gericht einging (Urk. 11), zu berücksichtigen ist. Immerhin geht daraus hervor, dass die Beschwerdeführerin ihren Angaben zufolge am 10. April 2008 eine weitere grosse Operation an der Schulter rechts hatte, was die Beschwerdegegnerin bei der weiteren Prüfung zu berücksichtigen haben wird.

5.         Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs und ungenügender Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.

6.       Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 700.-- anzusetzen.
         Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 in Sachen K., U 199/02, Erw. 6, mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 16. Januar 2008 aufgehoben, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu befinde.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 11 und 12
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).