IV.2008.00201
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Heine
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretär Sonderegger
Urteil vom 20. März 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kübler
Wiegand Kübler Rechtsanwälte
Stadthausstrasse 125, Postfach 2578, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1974, brach ihre Bürolehre nach einem Jahr ab. Über eine abgeschlossene Ausbildung verfügt sie nicht. Sie hatte diverse Stellen in verschiedenen Berufen inne. Am 3. Dezember 2001 meldete sie sich unter Hinweis auf ein lumbospondylogenes Syndrom bei der Invalidenversicherung an und beantragte die Gewährung beruflicher Massnahmen (Arbeitsvermittlung, Umschulung) und von Hilfsmitteln (Urk. 11/2). Die IV-Stelle klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab (Urk. 11/3, Urk. 11/5, Url. 11/6, 11/14, Urk. 11/16, Urk. 11/17). Mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 8. Januar 2003 verneinte sie einen Anspruch auf berufliche Massnahme bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 1,5 % (Urk. 11/25/4, Urk. 11/29).
Im März 2006 unterzog sich die Versicherte einer Operation an der Bandscheibe. Dabei wurde ihr eine Maverick-Prothese auf der Höhe L4/5 eingesetzt (vgl. Urk. 11/40, Urk. 11/44). Am 15. Mai 2007 meldete sie sich erneut bei der Invalidenversicherung an und beantragte die Gewährung beruflicher Massnahmen (Berufsberatung, Umschulung, Arbeitsvermittlung) sowie die Zusprechung einer Invalidenrente (Urk. 11/32). Die IV-Stelle holte Berichte der Arbeitgeber ein, bei denen die Versicherte zwischenzeitlich tätig gewesen war, sowie Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 11/40, Urk. 11/42, 11/43, Urk. 11/44). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren teilte sie mit Verfügung vom 23. Januar 2008 mit, es bestehe mangels rentenbegründenden Invaliditätsgrades kein Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2, Urk. 11/47).
2. Dagegen erhob X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kübler, mit Eingabe vom 23. Februar 2008 Beschwerde und beantragte - unter Beilage eines Berichts von Dr. med. Y.___, Facharzt für Orthopädische Medizin, vom 15. Februar 2008 (Urk. 3/2) - die Zusprechung einer Dreiviertelsrente mit Wirkung ab 1. Mai 2006, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren medizinischen Abklärung. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 14. Mai 2008 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Verfügung vom 15. Mai 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 23. Januar 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1).
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 131 V 231 Erw. 5.1 S. 232;125 V 351 Erw. 3a S. 352).
3.
3.1 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. Diesbezüglich führte die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort aus, sie sei auf die Neuanmeldung vom 15. Mai 2007 eingetreten, ohne die Eintretensvoraussetzungen von Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV zu prüfen (Urk. 10). Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Vorliegend hatte die IV-Stelle mit rechtskräftiger Verfügung vom 8. Januar 2003 einzig über die beruflichen Massnahmen entschieden. Bislang besteht kein rechtskräftiger Entscheid hinsichtlich der Rentenleistungen, die erstmals mit der Anmeldung vom 15. Mai 2007 beantragt wurden (Urk. 11/32), womit auch die Bestimmungen zur Revision beziehungsweise Neuanmeldung nicht zur Anwendung gelangen (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich in Sachen X. vom 20. September 2005, IV.2005.00732, Erw. 3).
3.2 Dr. med. Z.___, leitender Oberarzt Wirbelsäulenchirurgie an der Schulthess Klinik, führte im Bericht vom 8. Mai 2007 zu Handen des behandelnden Arztes, Dr. Y.___, aus, die Beschwerdeführerin beschreibe unveränderte Beschwerden seit der Einsetzung der Bandscheibenprothese L4/5 am 2. März 2006. Diese bestünden auch in Ruhephasen und strahlten überwiegend ins rechte Bein aus. Praktisch alle Tätigkeiten (liegen, laufen, haushalten) wirkten schmerzverstärkend. Die Durchführung einer Restanulographie habe zu einem positiven Ansprechen geführt. Die weiteren Untersuchungen hätten keine klaren Hinweise auf die Genese der Beschwerden ergeben. Insbesondere zeige die Szintigraphie keinen Hinweis für einen Low Grade-Infekt oder für einen vermehrten Knochenumbau im Bereich der Prothese oder Lendenwirbelsäule. Auf der Myelographie und der Myelocomputertomographie seien eine normale Prothesenbeweglichkeit ohne Hinweis auf Kompression neuraler Strukturen oder Lockerungszeichen erkennbar (Urk. 11/44, vgl. auch Urk. 11/40/14).
Dr. Y.___ hielt im Bericht vom 29. Mai 2007 fest, die Beschwerdeführerin sei wegen Kreuz- und Beinschmerzen in bisheriger Tätigkeit arbeitsunfähig. Auf welche Tätigkeit er dabei Bezug nahm, spezifizierte er nicht. Die physischen Ressourcen beurteilte er wie folgt: leichtes Tragen (9 kg) manchmal, mittleres Tragen bis Lendenhöhe (10-25 kg) selten, schweres Tragen (über 25 kg) nie, Heben über Brusthöhe selten, leichtes feinmotorisches Hantieren oft, mittleres Hantieren sowie Handrotationen manchmal. Die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit bezifferte er mit 50 bis 100 %, dies mit Wirkung ab Juni 2006. Den Gesundheitszustand bezeichnete er als stationär (Urk. 11/40).
Bezugnehmend auf diese beiden Berichte erklärte Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie und Traumatologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst der IV-Stelle, in bisheriger Tätigkeit als Raumpflegerin oder Kabelkonfektionierin sei die Beschwerdeführerin arbeitsunfähig. Indessen bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit in einer wechselbelastenden Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten über 9 kg und ohne Zwangshaltungen (Stellungnahme vom 27. August 2007, Urk. 11/45/3).
Nach Erlass des Vorbescheids vom 17. September 2007, in welchem die IV-Stelle entsprechend der Beurteilung von Dr. A.___ eine volle Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit angenommen hatte (Urk. 11/47), bat Dr. Y.___ im Schreiben vom 4. Oktober 2007 darum, in der Verfügung zu berücksichtigen, dass der Versicherten das Tragen oder Heben von Lasten über 9 kg nicht möglich sei (Urk. 11/58).
In der Folge stellte die IV-Stelle Dr. Z.___ den üblichen Fragebogen zu, worauf dieser am 10. Januar 2008 einen Bericht einreichte, der im Wesentlichen jenem vom 8. Mai 2007 entsprach. Zur Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit, ohne diese näher zu bezeichnen, erklärte er, diese sei bereits vor der Operation vom 2. März 2006 wegen der Lumboischalgien nicht mehr gegeben gewesen. Die Frage nach der Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit vermochte er nicht zu beantworten und wies darauf hin, dazu sei die Versicherte einem unabhängigen Gutachter zuzuweisen (Urk. 11/63).
Mit Verfügung vom 23. Januar 2008 hielt die IV-Stelle am Vorbescheid fest mit der Einschränkung, dass sie entsprechend dem Schreiben von Dr. Y.___ vom 4. Oktober 2007 beim Zumutbarkeitsprofil nunmehr das Heben und Tragen von Lasten bis 5 kg für möglich hielt (Urk. 2). Im Bericht vom 15. Februar 2008, welcher mit der Beschwerde eingereicht wurde, hielt Dr. Y.___ fest, aus dem Umstand, dass in der Myelographie kein pathologischer Befund erhoben worden sei und in der Szintigraphie ein Low grade-Infekt habe ausgeschlossen werden können, lasse sich nicht auf eine volle Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit schliessen. Die Injektion des Restanulus-Gewebes der Bandscheibe L4/5 vom 21. September 2006 habe einen eindeutig pathologischen Befund ergeben, als es dabei zu einer Provokation der typischen invalidisierenden Restbeschwerden gekommen sei. In den angrenzenden Bandscheiben sei ein derartiger Schmerz nicht provozierbar gewesen. Es sei daher davon auszugehen, dass in diesem Segment Schmerzen generiert würden, die zu den Einschränkungen der Versicherten führten. Zum jetzigen Zeitpunkt sei die Festlegung der Arbeitsfähigkeit auf 100 % nicht gerechtfertigt. Vielmehr könne momentan von einer dauerhaften Belastung von 50 % ausgegangen werden (Urk. 3/2).
4.
4.1 Das lumbospondylogene Syndrom trat im August 2001 auf (Urk. 11/6/7). Damals hatte die Beschwerdeführerin eine Stelle bei der B.___ inne, wo sie unter anderem 20 bis 30 kg schwere Kisten heben musste (Urk. 11/3, Urk. 11/6/10). Im weiteren Verlauf arbeitete sie als Reinigerin und als Kabelkonfektionierin (Urk. 11/42, Urk. 11/43, vgl. auch Urk. 11/41). Die Stelle als Reinigerin wurde ihr aus invaliditätsfremden Gründen gekündigt (vgl. Urk. 11/42). Jedoch ist unbestritten, dass sämtliche dieser Tätigkeiten nicht als leidensangepasst gelten können (Urk. 1, Urk. 2).
Ebenfalls besteht ein Konsens darüber, dass unter einer leidensangepassten Tätigkeit eine wechselbelastende Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten über 5 kg und ohne Zwangshaltungen zu verstehen ist. Strittig ist hingegen, in welchem Umfang die Ausübung einer solchen Tätigkeit der Beschwerdeführerin zumutbar ist (Urk. 1, Urk. 2, Urk. 10).
4.2 Nicht abgestellt werden kann in diesem Zusammenhang auf den internen Aktenbericht des RAD-Arztes Dr. A.___ (Urk. 11/45/3, vgl. auch Urk. 11/61/2). Diese Stellungnahme beruht nicht auf persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin und ist als verwaltungsinterne Entscheidungshilfen derart kurz ausgefallen, dass sie den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an Arztberichte (BGE 125 V 352 Erw. 3a) nicht genügt.
Dr. Y.___ bezifferte zunächst die Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit auf 50 bis 100 % (Urk. 11/40). Die Bedeutung einer Bandbreite, mit der ein Arzt die Arbeitsfähigkeit beziffert, ist unter Berücksichtigung des jeweiligen Gesamtzusammenhangs zu ermitteln. So ist denkbar, dass es nach Auffassung des Arztes in der Macht des Versicherten liegt, das Maximum der angegebenen Arbeitsfähigkeit umzusetzen. Diesfalls ist für die Anspruchsbeurteilung vom höchsten angegebenen Wert auszugehen. Die Bandbreite kann aber auch eine Grössenordnung im Sinne eines Rahmens darstellen, innerhalb dessen der Arzt die obere Grenze als eher zu hoch, die untere als eher zu niedrig ansieht. In dieser Konstellation rechtfertigt es sich in der Regel, vom Mittelwert auszugehen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen N. vom 15. Dezember 2006, I 865/05, Erw. 6.2 mit Hinweisen).
Mit Vorbescheid teilte die IV-Stelle mit, sie gehe von einer Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit von 100 % aus (Urk. 11/47). Davon hatte Dr. Y.___ Kenntnis. Dennoch opponierte er im Schreiben vom 4. Oktober 2007 nicht dagegen, sondern regte lediglich eine Modifikation des Zumutbarkeitsprofils an (Urk. 11/58). Dies legt die Vermutung nahe, dass Dr. Y.___ die Umsetzung des Maximums der von ihm angegebenen Arbeitsfähigkeit als möglich erachtete. Vor diesem Hintergrund erscheint die Bezifferung der Arbeitsfähigkeit von 50 % im Bericht vom 15. Februar 2008 als widersprüchlich, zumal es zwischenzeitlich nicht zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen war. In Bezug auf Berichte von behandelnden Spezialärzten ist sodann der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen J. vom 17. Juni 2004, U 164/03, Erw. 3.3). Damit kann auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von Dr. Y.___ ebenfalls nicht abgestellt werden.
Des Weiteren kann auch aus den Arztberichten, welche die IV-Stelle im Rahmen ihrer ersten Abklärung nach der Anmeldung vom 3. Dezember 2001 eingeholt hatte, die bestehende Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Arbeitsfähigkeit nicht bestimmt werden. Abgesehen davon, dass sie veraltet sind und vor der Einsetzung der Bandscheibenprothese im März 2006 ergingen, äussern sie sich ebenfalls kontrovers zur Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/5/3, Urk. 11/16/2, Urk. 11/16/9).
Bei dieser Aktenlage ist die Sache daher zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5. Laut Art. 69 Abs. 1bis IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.
Die Gerichtskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Damit erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf ein Prozessentschädigung. Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Mass des Obsiegens dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Rechtsanwalt Stephan Kübler machte mit Honorarnote vom 20. Februar 2009 einen Aufwand von 8 Stunden und 35 Minuten geltend (Urk. 13), was der Sache angemessen erscheint. Ausgehend vom gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- und unter Berücksichtigung der Barauslagen von Fr. 37.10 und der Mehrwertsteuer ist der Beschwerdeführerin Fr. 1'887.10 zuzusprechen. Damit erweist sich ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 23. Januar 2008 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie die Abklärungen im Sinne der Erwägungen tätige und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin erneut verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess-entschädigung von Fr. 1'887.10 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Stephan Kübler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).