Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.00203
IV.2008.00203

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretär Brugger


Urteil vom 27. August 2008
in Sachen
V.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
Markusstrasse 10, 8006 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     V.___, geboren 1962, Vater zweier erwachsener Kinder, geboren 1981 und 1984 (Urk. 8/3 Ziff. 3.1), arbeitete von 1990 bis 31. Dezember 2000 als Greenkeeper für die A.___ AG in T.___ (Urk. 8/4 Ziff. 1 und 6). Am 8. Juli 1999 erlitt er einen Arbeitsunfall (Urk. 8/5/2 Ziff. 4.1).
         Von März 2001 bis Februar 2005 war er als Werkportier bei der B.___ AG in U.___ angestellt (Urk. 8/40 Ziff. 1 und 5, Urk. 8/43/1).
1.2     Am 28. August 2000 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung, Urk. 8/3 Ziff. 7.8) an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 8/5 und Urk. 8/8), Auszüge aus dem individuellen Konto (Urk. 8/7, Urk. 8/21-22) und einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/4) ein. Mit Verfügung vom 12. April 2001 sprach die IV-Stelle dem Versicherten rückwirkend für die Zeit vom 1. Juli bis 30. September 2000 eine ganze Rente mit entsprechender Zusatzrente für die Ehegattin und ordentlicher Kinderrente zu (Urk. 8/28). Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.3     Am 8. Juni 2004 meldete sich der Versicherte wegen belastungsabhängiger Schmerzen an der linken Schulter erneut zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 8/32 Ziff. 7.2 und 7.8). Die IV-Stelle holte Arbeitgeberberichte (Urk. 8/37, Urk. 8/40) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/39) ein und zog Akten des Unfallversicherers, der Zürich Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Zürich), bei (Urk. 8/38, Urk. 8/44, Urk. 8/46, Urk. 8/48-49, Urk. 8/51-57). Nach verschiedenen zusätzlichen medizinischen (Urk. 8/36, Urk. 8/45) und beruflichen Abklärungen (Urk. 8/58-63) und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/70-71, Urk. 8/92-93, Urk. 8/95, Urk. 8/97, Urk. 8/99-104, Urk. 8/107-109, Urk. 8/112-113) schloss die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung mit Verfügung vom 8. Januar 2008 ab (Urk. 8/114 = Urk. 2/1).
         Mit Verfügung vom 30. Januar 2008 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf Umschulung (Urk. 8/119 = Urk. 2/2).

2.       Gegen die Verfügungen vom 8. und 30. Januar 2008 (Urk. 2/1-2) erhob der Versicherte am 6. Februar 2008 bei der IV-Stelle Beschwerde (Urk. 1). Am 19. Februar 2008 leitete die IV-Stelle die bei ihr eingegangene Eingabe des Versicherten an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich weiter (Urk. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 14. Mai 2008 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 20. Mai 2008 geschlossen wurde (Urk. 9).

3.       Mit Verfügung vom 12. Juni 2007 sprach die Zürich dem Versicherten im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % und eine Integritätsentschädigung basierend auf einem Integritätsschaden von 25 % zu (Urk. 8/89 S. 2 f. = Urk. 8/79 S. 1 f.).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a.       diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b.       die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Abs. 1).
         Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis).
         Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b in Verbindung mit Art. 15 ff. IVG). Diese werden in Form von Berufsberatung (Art. 15 IVG), erstmaliger beruflicher Ausbildung (Art. 16 IVG), Umschulung (Art. 17 IVG), Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG) oder Kapitalhilfe (Art. 18b IVG) gewährt.
1.2     Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Gemäss dieser leistungsbezogenen Definition des Invaliditätseintritts können Gesundheitsschäden mehrere Versicherungsfälle auslösen, je nachdem, welche gesetzlichen Leistungen nach Art und Schwere der gesundheitlichen Beeinträchtigungen erforderlich werden (Ulrich Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 22 f.), wobei der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts objektiv auf Grund des Gesundheitszustandes festzustellen ist und zufällige externe Faktoren unerheblich sind (BGE 111 V 119 Erw. 1d mit Hinweis). Folglich begründet der Gesundheitsschaden für jede Leistungsart innerhalb der Eingliederungsmassnahmen je einen eigenen Versicherungsfall (BGE 112 V 275; vgl. auch BGE 126 V 242 f. Erw. 4 mit Hinweisen, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 16. März 2006, I 159/05, Erw. 3.2.1).
         Bei beruflichen Eingliederungsmassnahmen tritt der Versicherungsfall ein, wenn der Gesundheitsschaden sich dermassen schwerwiegend auf die gegenwärtige erwerbliche Situation auswirkt, dass die versicherte Person ohne die in Frage stehende berufliche Vorkehr nicht mehr als hinreichend eingegliedert erscheint (Ulrich Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Bern 1985, S. 118). Die gesundheitliche Beeinträchtigung muss ein solches Ausmass angenommen haben, dass sie die Ausübung der fraglichen Tätigkeit längerfristig verunmöglicht und unzumutbar erscheinen lässt und damit eine solche berufliche Massnahme objektiv angezeigt ist (BGE 113 V 263 Erw. 1b, ZAK 1979 S. 119 Erw. 1b, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 16. März 2006, I 159/05, Erw. 3.2.2).
1.3     Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
1.4     Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, dem vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen Versicherten eine seiner früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der "annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, BGE 130 V 488 S. 490 notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Dies deshalb, weil die Eingliederung nach dem Willen des Gesetzgebers lediglich so weit sicherzustellen ist, als dies im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist. Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 Erw. 4.2, 124 V 110 f. Erw. 2a und b mit Hinweisen auf u.a. AHI 1997 S. 80 Erw. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 Erw. 3).
1.5     Eine für die Arbeitsvermittlung massgebende Invalidität liegt vor, wenn die versicherte Person bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen Schwierigkeiten hat, das heisst es muss für die Bejahung einer Invalidität im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG zwischen dem Gesundheitsschaden und der Notwendigkeit der Arbeitsvermittlung ein Kausalzusammenhang bestehen. Gesundheitliche Schwierigkeiten bei der Suche einer neuen Arbeitsstelle erfüllen den leistungsspezifischen Invaliditätsbegriff, wenn die Behinderung bleibend oder während voraussichtlich längerer Zeit Probleme bei der - in einem umfassenden Sinn verstandenen - Stellensuche selber verursacht. Zur Arbeitsvermittlung nach Art. 18 Abs. 1 IVG ist im Weiteren berechtigt, wer aus invaliditätsbedingten Gründen spezielle Anforderungen an den Arbeitsplatz (z.B. Sehhilfen) oder den Arbeitgeber (Toleranz gegenüber invaliditätsbedingt notwendigen Ruhepausen) stellen muss und demzufolge aus invaliditätsbedingten Gründen für das Finden einer Stelle auf das Fachwissen und entsprechende Hilfe der Vermittlungsbehörden angewiesen ist. Bei der Frage der Anspruchsberechtigung nicht zu berücksichtigen sind demgegenüber invaliditätsfremde Probleme bei der Stellensuche wie etwa Sprachschwierigkeiten (im Sinne fehlender Kenntnisse der Landessprache). Vorausgesetzt für den Anspruch auf Arbeitsvermittlung ist sodann, dass die versicherte Person objektiv und subjektiv eingliederungsfähig ist (SVR 2006 IV Nr. 45 S. 164 Erw. 4.1.1 mit Hinweisen). Die Änderung von Art. 18 Abs. 1 IVG Satz 1 IVG im Rahmen der 4. IVG-Revision hat zwar die Rechte der Versicherten auf aktive Beratung und Unterstützung verstärken wollen, aber die Umschreibung der anspruchsberechtigten Personen beibehalten (SVR 2006 IV Nr. 45 S. 164 Erw. 4.2).
1.6     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.      
2.1     Strittig ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Arbeitsvermittlung und auf Umschulung hat.
2.2     Die Beschwerdegegnerin erklärte die Arbeitsvermittlung mit Verfügung vom 8. Januar 2008 als abgeschlossen, da der Beschwerdeführer aus eigener Kraft eine Arbeitsstelle in der freien Marktwirtschaft gefunden habe. Es sei nicht ersichtlich, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich sein sollte, eine angepasste Tätigkeit gemäss dem Zumutbarkeitsprofil des Regionalärztlichen Dienstes der Beschwerdegegnerin, RAD, zu finden (Urk. 2/1 S. 2).
         Die Beschwerdegegnerin verneinte mit Verfügung vom 30. Januar 2008 auch einen Umschulungsanspruch mit der Begründung, dass dem Beschwerdeführer nach Einschätzung des RAD eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zugemutet werden könne und der dauernde invaliditätsbedingte Minderverdienst bei Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit weniger als 20 % betrage (Urk. 2/2).
2.3     Der Beschwerdeführer brachte vor, er habe Anspruch auf Umschulung, da er in seiner Heimat ein C.___diplom bei der Eisenbahn erworben habe und er später das Diplom eines Greenkeepers erreicht habe. Er habe überdurchschnittlich verdient und sei in seinem Beruf verunfallt (Urk. 1 S. 1).

3.
3.1     Der Beschwerdeführer presste am 8. Juli 1999 bei der Arbeit als Greenkeeper ein Werkzeug mit maximaler Kraftanstrengung zusammen, wodurch starke Schulterschmerzen links anteromedial auftraten (Urk. 8/9/24 oben).
3.2     Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, stellte im Bericht vom 12. September 2000 folgende Diagnosen (Urk. 8/5/2 Ziff. 3):
- Status nach arthroskopischer Schulteroperation am 6. Januar 2000 wegen Unfallfolgen vom 8. Juli 1999: Ganglion bei abgerissenem Gelenkspfannen-Labrum dorsal, Partialruptur M. subscapularis.
- sehr langwieriger Verlauf trotz Physiotherapie, Schonung und kompetenter Behandlung
         In der angestammten Tätigkeit bestehe seit September/Oktober 2000 eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 8/5/3 lit. e).
3.3     Nach einer Aktennotiz der Beschwerdegegnerin vom 23. Oktober 2000 habe der Beschwerdeführer die Arbeit bei der A.___ AG am 6. September 2000 zu 50 % und ab dem 1. Oktober 2000 zu 100 % wieder aufgenommen (Urk. 8/12). Die A.___ AG kündigte das Arbeitsverhältnis am 20. September 2000 auf den 31. Dezember 2000 (Urk. 8/37/6). In der Folge fand der Beschwerdeführer eine Anstellung als Werkportier bei der B.___ AG, wo er ab 1. März 2003 mit einem Halbtagespensum arbeitete (Urk. 8/40 Ziff. 11).

4.
4.1     Die nach der Neuanmeldung eingeholten Berichte ergeben folgendes Bild:
         Dr. D.___ führte im Bericht vom 19. Juni 2004 aus, es bestehe in der angestammten Tätigkeit seit dem 26. August 2003 bleibend eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 8/36/1 lit. B). In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer voll arbeitsfähig (Urk. 8/36/4). Der Beschwerdeführer sei als Hauswart ganztags im Betrieb. Körperlich anspruchsvolle Arbeiten über Schulterhöhe (Neonröhren auswechseln) und die eigentlich vorgesehene Hilfe in der Spedition könne er nicht ausführen. Eine bessere Arbeit sei unrealistisch. Er, Dr. D.___, sei mit Dr. E.___ der Meinung, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bleibend eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % zur Folge habe. Eine Umschulung komme nicht in Frage. Die jetzige Anstellung als Hauswart stelle die bestmögliche Reintegration in das Berufsleben dar (Urk. 8/36/2 lit. D.7 unten).
         Die B.___ AG löste das Arbeitsverhältnis am 13. Dezember 2004 auf den 28. Februar 2005 auf (Urk. 8/43/1).
4.2     Dr. D.___ attestierte dem Beschwerdeführer in einem Bericht vom 21. Januar 2005 als Abwart in einer Textilmaschinenfabrik eine volle Arbeitsunfähigkeit seit dem 1. November 2004 bis heute (Urk. 8/45 S. 1 lit. B). Als Diagnosen nannte der behandelnde Arzt eine somatisierte, psychisch stark mitgeprägte Schmerzkrankheit der linken Schulter seit Juli 1999 und eine Depression (Urk. 8/45 S. 1 lit. A). Berufsberatung und Hilfe bei der Arbeitssuche seien angezeigt (Urk. 8/45 S. 2 lit. C.3).
         Der Beschwerdeführer habe anfangs September 2004 in der Spedition seines Arbeitgebers geholfen, grosse Kartonboxen zusammenzufalten, was zu einer Zunahme der Beschwerden geführt habe. Eine Kernspintomographie (Arthro-MRI) vom 24. November 2004 zeige lediglich eine umschriebene Knorpelläsion im Bereich des Glenoids inferior fraglicher Bedeutung. Die Rotatorenmanschette sei intakt (Urk. 8/45 S. 6 Mitte). Von weiteren medizinischen Massnahmen sei keine Verbesserung zu erwarten. Nach Ansicht von Dr. D.___ habe der Beschwerdeführer eine halbe Rente zugute. Der Beschwerdeführer solle sich daneben eine körperlich leichte Arbeit beispielsweise als Kontrolleur suchen. In Frage kämen auch Hilfsarbeiten bei seinem früheren Arbeitgeber auf dem Golfplatz im Stundenlohn (Urk. 8/45 S. 8 Mitte).
4.3     Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Chirurgie, führte im Bericht vom 21. Januar 2005 aus, nach der Operation vom 5. Dezember 2002 (Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion, Bicepstenotomie, Schlüsselloch-Tenodese und Aufrichteosteotomie) sei es zu keiner Verbesserung der Arbeitsfähigkeit gekommen. Das linke Schultergelenk sei gut beweglich bei einer verminderten Belastbarkeit. Es bestehe kein pathologischer Befund, der medizinisch, chirurgisch oder physiotherapeutisch behandelt werden sollte. Als Hauswart bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/46/2 f.). Der Beschwerdeführer könne trotz der Behinderung des linken Schultergelenks (verminderte Kraft und verminderte konditionelle Kraft mit verminderter Ausdauer) eine Arbeitsfähigkeit zwischen 50 und 70 % erreichen. Wichtig sei, dass der Beschwerdeführer eine Arbeit in sitzender oder stehender Haltung wie Kontrollarbeiten bei der Securitas oder an Geräten durchführen könne. Er solle repetitiv keine schweren Lasten über die Horizontale heben. Auch repetitives Hantieren mit schweren Gewichten unter der Horizontale sei eher entzündungsfördernd. Es werde eine Berufsberatung empfohlen (Urk. 8/46/3).
4.4     Gemäss Verlaufsprotokoll der Berufsberatung der Beschwerdegegnerin vom 11. April 2005 sei es nicht gelungen, herauszufinden, welche Arbeiten dem Beschwerdeführer mit seiner Behinderung zuzumuten seien. Auf der einen Seite sehe sich der Beschwerdeführer behinderungsbedingt nicht in der Lage, einen Brief mit der Schreibmaschine zu schreiben. Auf der anderen Seite halte er Bäume schneiden, bei welcher Tätigkeit er die Schulter viel mehr beanspruchen müsse, für möglich (Urk. 8/58 S. 3 Mitte).
4.5     Am 17. Mai 2005 fand in der Rehaklinik F.___ eine Besprechung zur beruflichen Eingliederung des Beschwerdeführers statt (Urk. 8/49 S. 3 oben).
         Im Bericht vom 6. Juni 2005 führte G.___, Diplomierter Berufs- und Laufbahnberater, Leiter Berufliche Eingliederung, aus, der Beschwerdeführer stelle sich eine körperlich leichte Tätigkeit während zwei bis drei Stunden täglich vor. Bei optimaler Tätigkeit würde er versuchen, vier Stunden täglich zu arbeiten. Die Anfrage nach einer solchen Beschäftigung bei der A.___ AG sei gescheitert. Grundsätzlich würde der Beschwerdeführer gerne wieder arbeiten. Die Versicherungen müssten ihm aber garantieren, dass er die zukünftige Tätigkeit ausführen könne, und dass er keine weitere Kündigung mehr erhalte. Aus Sicht der Rehaklinik F.___ sei es schwierig, solche Erwartungen zu erfüllen. Die Angaben des Versicherten über seine Belastbarkeit stimmten nicht mit der ärztlichen Beurteilung überein. Der Beschwerdeführer sehe sich für jede handwerkliche Tätigkeit als arbeitsunfähig. Einen Arbeitsversuch als Autoverkäufer oder als Verkäufer in einem Golf-Laden könne er sich vorstellen (Urk. 8/49 S. 4 unten). Massnahmen beruflicher Art würden mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht zu einer beruflichen Wiedereingliederung des Beschwerdeführers führen. Eine berufliche Abklärung in der Rehaklinik F.___ werde daher nicht empfohlen (Urk. 8/49 S. 5).
4.6     Am 5. August 2005 berichtete Dr. D.___, der Beschwerdeführer habe eine Offerte erhalten, wonach er während zirka 10 Stunden pro Woche elektronische Geräte montieren könne (Urk. 8/52/2).
         Im Bericht vom 26. Oktober 2005 führte Dr. D.___ aus, dass es dem Beschwerdeführer psychisch wieder besser gehe. Er ziehe sich nicht mehr zurück. Der Beschwerdeführer arrangiere sich irgendwie mit den bleibenden Schulterschmerzen. Die gefundene stundenweise Arbeit sei wohl das Maximum, was an Erwerbsfähigkeit möglich sei (Urk. 8/52/4).
4.7     Am 9. und 10. November 2005 erfolgte in der Rehaklinik F.___ eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) des Beschwerdeführers (Urk. 8/53 S. 1).
         Im Bericht vom 24. November 2005 führten H.___, Therapeutin Ergonomie, Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Leitender Arzt, und Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Oberarzt Rehaklinik F.___, aus, arbeitsbezogen relevant sei eine Funktionsstörung der linken Schulter mit Ruheschmerzen, die sich bei Bewegungen und Belastungen verstärken würden und die im Tagesverlauf kumuliert auftreten und zeitweise in die linke Nackenpartie ausstrahlen würden. Die Leistungsbereitschaft des Beschwerdeführers werde als zuverlässig beurteilt. Die Konsistenz bei den Tests sei mit Ausnahme der zu tiefen Selbsteinschätzung im PACT-Test gut (Urk. 8/53 S. 3 Mitte).
         Der Beschwerdeführer habe im Sommer 2005 probeweise eine neue Stelle als Mitarbeiter in der Montage von Steuerkästen angetreten. Ein Arbeitsvertrag sei ihm in Aussicht gestellt worden. Das Arbeitspensum bewege sich vorerst im Rahmen von 25-30 %. Beim Zusammenschrauben von Verteilerkästen sei es im Sommer 2005 laut den Angaben des Beschwerdeführers zu einer erheblichen Zunahme der Schmerzen gekommen, so dass er die Tätigkeit nach etwa drei Wochen habe niederlegen müssen. Der Beschwerdeführer stelle fest, dass er seine Schulter trotz der Empfehlung durch Dr. E.___ überfordert habe und lernen müsse, bei der Arbeit ökonomischer mit der linken Schulter umzugehen (Urk. 8/53 S. 3 unten).
         Nach Einschätzung der Ärzte der Rehaklinik F.___ handle es sich um eine typische behinderungsbedingte Einarbeitungssituation in eine neue Tätigkeit. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Leistung mit zunehmender Erfahrung sukzessive steigern könne. Die bisherige Tätigkeit als Hauswart sei nicht mehr zumutbar (Urk. 8/53 S. 3 unten). Eine körperlich leichte Tätigkeit ohne länger dauernde Arbeiten über Brusthöhe und ohne wiederholten Krafteinsatz des linken Armes sei dem Beschwerdeführer ganztags zumutbar. In der neuen Tätigkeit sei bei angepasster Arbeitsweise nach einer Einarbeitungszeit von zirka sechs Monaten aus jetziger Sicht eine Leistung von mindestens 50-70 % oder eventuell sogar mehr zumutbar. Die effektiv erzielte Leistungsfähigkeit sollte bei dem leistungsbereiten Klienten vor Ort mit dem Arbeitgeber evaluiert werden. Die Arbeitszeit sei anfänglich auf vier Stunden zu limitieren. Eine sukzessive Ausdehnung der effektiven Arbeitszeit sei anzustreben (Urk. 8/53 S. 4).
4.8     Die Zürich gab am 10. August 2005 bei der K.___ Klinik ein Gutachten in Auftrag, das am 16. November 2006 von Prof. Dr. med. L.___, Leitender Arzt Schmerz-/Gutachtenszentrum, und PD Dr. med. M.___, Chefarzt Orthopädie, Obere Extremitäten/Handchirurgie, K.___ Klinik, erstattet wurde (Urk. 8/57 S. 1 und 30). Das Gutachten stützte sich auf die in der K.___ Klinik erstellten Röntgenbilder, die Untersuchung des Beschwerdeführers vom 18. November 2005 und auf die zur Verfügung gestellten Akten (Urk. 8/57 S. 1).
         Die Gutachter nannten als Diagnosen (Urk. 8/57 S. 25 f. Ziff. 5):
         Persistierendes periartikuläres Schulterschmerzsyndrom links mit/bei
- Status nach Arbeitsunfall am 8. Juli 1999 mit traumatischer, dorsokaudaler Labrumläsion des linken Schultergelenkes mit Ganglionbildung und interkurrenter Kompression/Irritation des Nervus axiliaris und des Nervus radialis links
- Status nach antero-superiorem Glenoidrandimpingement mit gelenksseitiger kranialer Subscapularispartialruptur im oberen Drittel links
- Status nach Schulterarthroskopie, Débridement des dorsalen Labrums, des antero-superioren Labrums und der Subscapularispartialruptur sowie Refixation des dorsalen Labrums mit einem Knochenanker links am 6. Januar 2000
- Status nach Défilee-Erweiterung, Acromionauftrichteosteotomie, Resektion des Acromion-Gelenks, Doppelung der Supraspiantussehne und Bizepssehnentenotomie / Tenodese am 5. Dezember 2002
- Status nach Schraubenentfernung, Acromion links in Lokalanästhesie am 22. August 2003
- keine psychopathologische Diagnose, keine Verhaltensauffälligkeiten
         Das Unfallereignis vom 8. Juli 1999 entspreche einem schweren Verhebetrauma für die linke Schulter. Dieses sei geeignet, eine Schulterkapselläsion oder Limbusläsion zu verursachen (Urk. 8/57 S. 22 Ziff. 4.1 Mitte). Trotz Restbeschwerden sei der Beschwerdeführer nach Abschluss der Behandlung einer beruflichen Tätigkeit nachgegangen und habe auch sportliche Aktivitäten ausführen können (Urk. 8/57 S. 23 oben). Die heute vorliegenden Schulterbeschwerden liessen sich nicht ohne weiteres einer einzelnen Struktur zuordnen. Bei der letzten Untersuchung (Kernspintomographie, MRI) vom 24. November 2004 hätten Strukturveränderungen in der Supraspinatussehne und Verwachsungen mit der Deltoideusunterfläche nachgewiesen werden können. Sowohl die Arthro-MRI-Bilder wie auch die Übersichtsröntgenbilder der linken Schulter vom 25. November 2005 würden auf eine beginnende Arthrose im Glenohumeralgelenk mit vermehrter subchondraler Sklerose und einer Knorpelläsion im unteren Glenoidbereich hindeuten. Die Beschwerden seien daher glaubhaft und nachvollziehbar (Urk. 8/57 S. 24 oben).
         Eine Tätigkeit, welche den linken Arm und den linken Schultergürtel belaste, sei für den Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Eine Tätigkeit ohne solche Belastungen, die unterhalb der Horizontalen durchgeführt werden könnten und die häufige Lagewechsel beinhalte, sei dem Beschwerdeführer in zeitlich begrenztem Masse zumutbar. Der Beschwerdeführer werde zusätzliche Erholungszeiten benötigen (Urk. 8/57 S. 25 Ziff. 4.1). Aus psychiatrischer/psychosomatischer Sicht bestehe keine psychopathologische Syndrom-Diagnose (Urk. 8/57 S. 25 Ziff. 4.2). Unfallfremde Ursachen bestünden nicht (Urk. 8/57 S. 27 Ziff. 5.2.1). Eine weitere Operation sei nicht angezeigt (Urk. 8/57 S. 27 Ziff. 6.1).
         Als Greenkeeper und Hauswart bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 25 %, verteilt auf vier Stunden täglich (Urk. 8/57 S. 28 Ziff. 8.1). In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, verteilt auf sieben bis acht Stunden täglich. Angepasst sei eine Tätigkeit, welche schwere Belastungen von mehr als 5 kg, Tätigkeiten über Kopf sowie repetitive Arbeiten ausschliesse. Ansonsten sei jede Stellung möglich. Häufige Lagewechsel seien sinnvoll und würden dem Beschwerdeführer die Arbeit erleichtern. Es sei sowohl eine sitzende wie eine stehende Tätigkeit denkbar. Wünschbar wäre, wenn der Beschwerdeführer seine Arbeit vor dem Körper und nicht über Brusthöhe ausführen könne. Die rechte Hand sei frei und in allen Stellungen belastbar. Da der Beschwerdeführer rechts schreibe, eröffneten sich zusätzliche Möglichkeiten (Urk. 8/57 S. 29 Ziff. 8.2).
4.9     Im Verlaufsprotokoll zur Arbeitsvermittlung vom 24. Juli 2007 wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer würde am liebsten wieder auf dem Golfplatz arbeiten. Weitere berufliche Vorstellungen habe er nicht (Urk. 8/77 S. 3 Ziff. 3 unten). Es bestünden Zweifel an der Motivation des Beschwerdeführers (Urk. 8/77 S. 5 oben). Der Beschwerdeführer arbeite nun im Rahmen eines Zwischenverdienstes als Feuerbrand-Kontrolleur bei der Gemeinde. Bei schönem Wetter arbeite er jeden Tag. Bei schlechtem Wetter seien die Einsätze unregelmässig. Die versicherungsmässigen Voraussetzungen zur Unterstützung in der Arbeitsvermittlung seien nicht mehr gegeben. Zudem sei die Regionale Arbeitsvermittlung, RAV, für den Beschwerdeführer zuständig (Urk. 8/77 S. 5 unten).
4.10   Dr. med. N.___, RAD, führte in einer Stellungnahme vom 13. September 2007 aus, es falle auf, dass das Gutachten der K.___ Klinik über ein Jahr nach der orthopädisch gutachterlichen Untersuchung vom 18. November 2005 erstellt worden sei. Das Gutachten erfasse daher nicht mehr die aktuelle gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers. Das Arbeitsprofil der Gutachter könne nicht nachvollzogen werden. Es sollte eine höhere Arbeitsfähigkeit von bis zu 100 % in einer leichten Tätigkeit zumutbar sein, da immerhin eine Flexion und Elevation aktiv von 90°, passiv von 140° bestehe und eine frozen shoulder und eine Kapsulitis weitgehend ausgeschlossen werde. Die Motorik und Sensibilität im Ausbreitungsgebiet aller drei peripheren Nerven sei beidseits als unauffällig beschreiben worden und es bestehe keine Instabilität (Urk. 8/123 S. 5 f.). Der Beschwerdeführer sei für eine orthopädische Untersuchung durch den RAD aufzubieten (Urk. 8/123 S. 6 oben).
4.11   Nach einem Bericht von Dr. D.___ vom 20. September 2007 sei der Beschwerdeführer höchstens zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 8/81 S. 1 unten).
4.12   Dr. med. O.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, RAD, führte gestützt auf die Untersuchung des Beschwerdeführers vom 10. Oktober 2007 in einem gleichentags erstellten Bericht aus: Nach heutiger orthopädischer Exploration zeige sich eine erhebliche Funktions- und Belastungsminderung des linken Schultergürtels, die prognostisch wahrscheinlich nicht mehr besserungsfähig sei. Aufgrund des vermutlich bleibenden Gesundheitsschadens im Bereich des linken Schultergelenks könne für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Greenkeeper und Hauswart eine volle Arbeitsunfähigkeit angenommen werden (Urk. 8/85 S. 4 Mitte).
         Dem Beschwerdeführer stehe der rechte Arm kompensatorisch sowohl für Schreibarbeiten als auch für leichte und mittelschwere körperliche Arbeiten vollständig zur Verfügung. Das linke Ellbogengelenk und das linke Handgelenk sowie das Stammskelett und die unteren Extremitäten würden keine nennenswerten Funktionsbeeinträchtigungen aufweisen. Es erscheine daher gerechtfertigt, aufgrund der genannten umfangreichen Restfunktionen und bei fehlender Psychopathologie von einer Restarbeitsfähigkeit von 100 % für behinderungsangepasste Tätigkeiten auszugehen. Zumutbare Verweisungstätigkeiten unter Vermeidung repetitiver Kraft- und Bewegungsanstrengungen des linken Schultergürtels seien Kontroll- oder Wachgängerarbeiten. Der im Gutachten der K.___ Klinik genannten Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit könne nicht gefolgt werden. Eine Psychopathologie hätten die Gutachter verneint (Urk. 8/85 S. 4 unten).
4.13   Nach einem bei den Akten liegenden Arbeitsvertrag konnte der Beschwerdeführer auf den 3. Januar 2008 eine Stelle als Allrounder bei der P.___ GmbH in Q.___ antreten (Urk. 8/107 S. 2 Ziff. 1-2). Das Arbeitspensum betrage 17.5 Stunden pro Woche, aufgeteilt auf 3.5 Stunden täglich (Urk. 8/107 S. 2 Ziff. 3).

5.      
5.1     Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer als Greenkeeper und Hauswart nicht mehr arbeitsfähig ist. Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit wird aus medizinischer Sicht unterschiedlich beurteilt.
         Nach den Gutachtern der K.___ Klinik ist der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit noch zu 50 % arbeitsfähig, verteilt auf sieben bis acht Stunden pro Tag. Gemäss dem Bericht zu der in der Rehaklinik F.___ durchgeführten Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) ist dem Beschwerdeführer eine angepasste leichte Arbeit dagegen zu 100 % zumutbar. Diese Einschätzung deckt sich mit der Beurteilung durch Dr. O.___ vom 10. Oktober 2007. In einem älteren Bericht vom 21. Januar 2005 war Dr. E.___ von einer Arbeitsfähigkeit von 50-70 % ausgegangen (Urk. 8/46/3 oben).
5.2     Die Untersuchung in der K.___ Klinik fand am 18. November 2005 statt (Urk. 8/57 S. 1). Die im Vergleich dazu jüngere und daher aktuellere Untersuchung durch Dr. O.___ vom 10. Oktober 2007 lässt eher auf den derzeitigen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers schliessen als die Begutachtung in der K.___ Klinik. Der Bericht von Dr. O.___ stützt sich auf die gleichentags erfolgte Untersuchung des Beschwerdeführers und setzt sich auch mit der abweichenden Beurteilung der früheren Gutachter auseinander. Der fachärztliche Bericht von Dr. O.___ erfüllt die Voraussetzungen der Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Berichts vollumfänglich. Gegen das Gutachten der K.___ Klinik spricht demgegenüber, dass den Gutachtern der Bericht der Ärzte der Rehaklinik F.___ vom 24. November 2005 nicht vorlag und die Gutachter sich daher auch nicht mit der abweichenden Beurteilung dieser Ärzte auseinandersetzen konnten. Die arbeitsbezogenen Tests im Rahmen der EFL wurden am 9. und 10. November 2005 in der Rehaklinik F.___ unmittelbar vor der Begutachtung in der K.___ Klinik durchgeführt (Urk. 8/53 S. 1). Die Ärzte der Rehaklinik kamen gestützt auf die besagten Tests zum Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer bei bekanntem Zumutbarkeitsprofil eine leichte Arbeit ganztags zumutbar ist (Urk. 8/53 S. 4 oben).
         Zur Tätigkeit als Mitarbeiter in der Montage von Steuerkästen hielten sie fest, dass dem Beschwerdeführer in dieser Tätigkeit nach einer Einarbeitungszeit von sechs Monaten eine Leistung von mindestens 50-70 % oder sogar mehr zumutbar sei (Urk. 8/53 S. 4 oben). Dabei kann offen bleiben, inwieweit es sich bei der damaligen Tätigkeit um eine der Behinderung des Beschwerdeführers angepasste Tätigkeit handelte. Der Beschwerdeführer erklärte anlässlich der Evaluation selbst, dass er die Arbeit im Sommer 2005 nach drei Wochen wieder habe niederlegen müssen, dass er aber durchaus die Möglichkeit gehabt hätte, seine Arbeitsweise an seine Behinderung anzupassen, z. B. ein Werkstück mit dem Schraubstock zu fixieren, statt mit der linken Hand (Urk. 8/53 S. 3 unten). Der damalige Arbeitsausfall ist somit wesentlich darauf zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer entgegen der ärztlichen Empfehlung mit dem linken Arm schwerere Arbeiten verrichtete. Nach dem Bericht zur EFL vom 24. November 2005 und dem Bericht von Dr. O.___ vom 10. Oktober 2007 erscheint die von den Gutachtern der K.___ Klinik angenommene Arbeitsfähigkeit von 50 % als zu tief angesetzt. Auch Dr. E.___ ging im Januar 2005 von einer höheren Arbeitsfähigkeit aus.
         Abzustellen ist daher auf den überzeugenden Bericht der Ärzte der Rehaklinik F.___ vom 24. November 2005 und auf den Bericht von Dr. O.___ vom 10. Oktober 2007 und nicht auf das Gutachten der K.___ Klinik. Nicht zu überzeugen vermag auch der Bericht des Hausarztes vom 20. September 2007, wonach höchstens eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehe (Urk. 8/81 S. 1 unten). In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Gericht ohnehin der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
         Die Zürich als Unfallversicherer stellte in der Verfügung vom 12. Juni 2007 auf das Gutachten der K.___ Klinik ab und stellte ausgehend von einer leidensangepassten Tätigkeit von 50 % einen Invaliditätsgrad von 50 % fest (Urk. 8/89 S. 2). Festzuhalten ist, dass für die Invalidenversicherung keine Verpflichtung im Sinne einer Bindungswirkung besteht, die Invaliditätsbemessung analog zur Entscheidung des Unfallversicherers vorzunehmen (BGE 133 V 555 f. Erw. 6.4). Der Invalidenversicherung steht es daher frei, aus den oben genannten Gründen von der Entscheidung der Zürich abzuweichen.
         Zusammenfassend ist der medizinische Sachverhalt somit als dahingehend erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführer als Greenkeeper und Hauswart zwar nicht mehr arbeitsfähig ist, dass ihm eine behinderungsangepasste Tätigkeit wie Kontrollarbeiten bei Vermeidung repetitiver Kraft- und Bewegungsanstrengungen und ohne Arbeiten über Brust- und Kopfhöhe jedoch zu 100 % zumutbar ist.

6.       Ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung besteht, sofern zwischen dem Gesundheitsschaden und der Notwendigkeit der Arbeitsvermittlung ein Kausalzusammenhang besteht (Erw. 1.5). Der Beschwerdeführer hat ohne Unterstützung von Seiten der Beschwerdegegnerin eine Stelle bei der P.___ GmbH in Q.___ gefunden (Urk. 8/107). Im Sommer 2005 konnte er - soweit aus den Akten ersichtlich - ebenfalls ohne Unterstützung eine Stelle als Mitarbeiter in der Montage von Steuerkästen antreten (Urk. 8/53 S. 3 unten). Die Beschwerdegegnerin hat in Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer jeweils aus eigener Kraft eine Arbeitsstelle fand, die Arbeitsvermittlung abgeschlossen (Urk. 2/1 S. 2). In der Verfügung vom 8. Januar 2008 führte die Beschwerdegegnerin weiter aus, dass dem Beschwerdeführer in Übereinstimmung mit der Beurteilung des RAD auf dem ausgeglichenen Stellenmarkt ein relativ grosses Spektrum von leichteren Kontroll- und Überwachsungstätigkeiten offen stehe. Für das Finden einer entsprechenden Tätigkeit sei der Beschwerdeführer nicht auf die spezifischen Fachkenntnisse der Arbeitsvermittlung angewiesen (Urk. 2/1 S. 1). Die angeführten Gründen sprechen in der Tat dafür, dass der Beschwerdeführer behinderungsbedingt nicht auf Unterstützung bei der Stellensuche angewiesen ist. Wie die Beschwerdegegnerin weiter vorbrachte, war der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Verfügung überdies beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum, RAV, angemeldet. In der Beschwerde vom 6. Februar 2008 legte der Beschwerdeführer mit keinem Wort dar, dass er behinderungsbedingt Unterstützung und Beratung bei der Stellensuche benötige. Nachdem der Beschwerdeführer ohne Unterstützung eine neue Anstellung gefunden hat, fehlt es am erforderlichen Kausalzusammenhang und damit an der massgebenden Invalidität. In Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin ist ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung daher zu verneinen.

7.
7.1     Im Weiteren ist der Anspruch auf Umschulung zu prüfen.
         Die Beschwerdegegnerin ging gemäss Feststellungsblatt vom 14. Februar 2008 für 2006 von einem Valideneinkommen von Fr. 64'262.85 und einem Invalideneinkommen von Fr. 53'277.30 aus und berechnete bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 10'985.55 einen Invaliditätsgrad von 17 % (Urk. 8/123 S. 6 unten).
7.2
7.2.1   Im Rahmen des Einkommensvergleichs ist bei der Ermittlung des Erwerbseinkommens, welches die versicherte Person ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielen könnte (Valideneinkommen), entscheidend, was sie im massgebenden Zeitpunkt auf Grund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verdient hätte. Dabei ist in der Regel vom zuletzt - das heisst grundsätzlich vor dem Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit - erzielten Verdienst auszugehen.
7.2.2   Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, wäre es nicht zu einer erneuten gesundheitlichen Verschlechterung gekommen, weiterhin zu 100 % als Hauswart für die B.___ AG arbeiten würde.
         Der Auszug aus dem individuellen Konto vom 1. Juli 2004 sieht für 2001 ein Einkommen aus der Tätigkeit für die A.___ AG von Fr. 11'316.-- und aus der Tätigkeit für die B.___ AG ein solches von Fr. 53'625.-- (total = Fr. 64'941.--) vor (Urk. 8/39). Der Beschwerdeführer konnte die Stelle bei der B.___ AG am 1. März 2001 antreten (Urk. 8/40 Ziff. 1). Im Jahr 2002 arbeitete er mit einem Pensum von 100 % für diesen Arbeitgeber. Nach dem Auszug aus dem individuellen Konto verdiente der Beschwerdeführer 2002 Fr. 61'451.-- (Urk. 8/39). Im Arbeitgeberbericht vom 6. August 2004 weist die B.___ AG für das Jahr 2003 ein Einkommen von Fr. 70'530.-- aus (Urk. 8/40 Ziff. 20). Den weiteren Angaben aus dem Arbeitgeberbericht ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. April 2003 Fr. 5'080.-- pro Monat verdiente. Ab 1. Mai 2003 arbeitete er noch mit einem Halbtagespensum von 4 Stunden pro Tag (Urk. 8/40 Ziff. 11-12). Wie die nachfolgende Berechnung belegt, lassen sich die angegebenen Fr. 70'530.-- für 2003 nicht nachvollziehen. Ausgehend von dem 2002 durchschnittlich erzielten Monatslohn von Fr. 4'727.-- (Fr. 61'451.-- : 13) hätte der Beschwerdeführer in den Monaten Januar bis März 2003 Fr. 14'181.-- (Fr. 4'727.-- x 3) verdienen müssen. Ab April 2003 betrug der Monatslohn Fr. 5'080.--. Ausgehend von einer hypothetischen Arbeitsfähigkeit von 100 % für die Monate Mai bis Dezember 2003 zuzüglich 13. Monatslohn wäre von einem Gesamtverdienst von lediglich Fr. 64'981.-- (Fr. 14'181.-- + 10 x Fr. 5'080.--) statt der erwähnten Fr. 70'530.-- auszugehen. Die Beschwerdegegnerin stellte für die Bestimmung des Valideneinkommens indes zu Recht auf den 2002 erzielten und im Auszug aus dem individuellen Konto ausgewiesenen Verdienst von Fr. 61'451.-- ab (vgl. Art. 25 Abs. 1 IVV). Bei einer Nominallohnentwicklung 1.4 % für das Jahr 2003, von 0.9 % für 2004, von 1 % für 2005 und von 1.2 % für das Jahr 2006 (Die Volkswirtschaft, 6-2008, S. 91, Tabelle B10.2) ist für das Jahr 2006 von einem Valideneinkommen von Fr. 64'263.-- (Fr. 61'451.-- x 1.014 x 1.009 x 1.01 x 1.012) auszugehen.
7.3    
7.3.1   Für die Bestimmung des trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne herangezogen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, mit welcher sie die ärztlich bestätigte Restarbeitsfähigkeit voll ausschöpft (BGE 126 V 75 ff. Erw. 3b/bb, mit Hinweis). Auszugehen ist dabei von den Tabellen der Zentralwerte des standardisierten monatlichen Bruttolohnes gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (AHI-Praxis 6/1998 S. 291, mit Hinweisen).
         Im Weiteren ist bei der Ermittlung des Invalideneinkommens zu beachten, dass versicherte Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen selbst bei zumutbaren Verweisungstätigkeiten oft das Lohnniveau gesunder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht erreichen. Nebst gesundheitlichen Problemen können sich persönliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad auf das hypothetische Invalideneinkommen auswirken. Daher ist je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls ein Abzug von den LSE-Tabellenlöhnen von maximal 25 % zu gewähren (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 23. Januar 2004 in Sachen G., U 90/02, Erw. 3.4, mit Hinweis auf BGE 126 V 75, und Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 9. Mai 2005 in Sachen A., U 268/04, Erw. 3.2).
7.3.2   Der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) beschäftigten Männern betrug im Jahr 2006 durchschnittlich Fr. 4'732.-- pro Monat (Die Schweizerische Lohnstrukturerhebung, Bundesamt für Statistik, Neuchâtel 2008, TA1 S. 25). Die Beschwerdegegnerin nahm auf dem so berechneten Einkommen einen Abzug von 10 % vor (Urk. 8/111 S. 1 unten). Da der Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht repetitive Kraft- und Bewegungsanstrengungen des linken Schultergürtels wie auch Arbeiten über Brust- und Kopfhöhe zu vermeiden hat (Urk. 8/85 S. 4 unten), erweist sich ein Abzug von 10 % als angemessen. Weiter gilt es zu berücksichtigen, dass dem statistisch ausgewiesenen Lohn eine durchschnittliche Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche zugrunde liegt. Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche im Jahr 2006 (Die Volkswirtschaft, 6-2008, S. 90, Tabelle B.9.2) ergibt sich für 2006 ein Invalideneinkommen von Fr. 53'278.-- (Fr. 4'732.-- x 12 : 40 x 41.7 x 0.9). Stellt man das Valideneinkommen von Fr. 64'263.-- dem Invalideneinkommen von Fr. 53'278.-- gegenüber, resultiert eine Einkommensdifferenz von Fr. 10'985.-- beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von rund 17 %, wie von der Beschwerdegegnerin berechnet. Da die Erwerbseinbusse weniger als 20 % beträgt, besteht bereits aus diesem Grund kein Anspruch auf Umschulung.
         Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder Anspruch auf Arbeitsvermittlung noch auf Umschulung hat. Daher ist die Beschwerde abzuweisen.

8.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
          
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).