IV.2008.00204

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretär Brugger
Urteil vom 26. November 2008
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
Rechtsanwältin Daniela Gemperle
Wengistrasse 7, Postfach 1372, 8026 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1947, arbeitete zuletzt als Verkäuferin und Mitarbeiterin im Lager (Urk. 11/26 S. 1 Ziff. 6, Urk. 11/27 S. 1 Ziff. 6). Seit dem 1. Juli 2003 ist sie arbeitslos (Urk. 11/54/1).
         Am 14. September 2001 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/2). Mit Verfügung vom 8. Januar 2002 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zu Zeit einen Rentenanspruch (Urk. 11/19).
1.2     Am 30. Oktober 2002 meldete sich die Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 11/24). Die IV-Stelle führte medizinische Abklärungen (Urk. 11/30-31) und eine Abklärung zur Arbeitsfähigkeit der Versicherten im Haushalt (Urk. 11/35) durch und holte Arbeitgeberberichte ein (Urk. 11/26-27). Mit Verfügung vom 17. Juli 2003 verneinte die IV-Stelle bei einem nach der gemischten Methode berechneten Invaliditätsgrad von 25 % einen Anspruch auf eine Rente (Urk. 11/38).
1.3     Am 14. September 2006 meldete sich die Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 11/43). Die IV-Stelle trat auf die Anmeldung ein und holte medizinische Berichte (Urk. 11/51, Urk. 11/57) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 11/47) ein. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 11/60-71) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. Januar 2008 eine Veränderung der massgeblichen Verhältnisse (Urk. 11/73 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 22. Januar 2008 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 22. Februar 2008 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine angemessene Rente zuzusprechen. Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen und eine Haushaltabklärung anzuordnen (Urk. 1 S. 2 Mitte). Mit Beschwerdeantwort vom 14. Mai 2008 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 14. Juli 2008 geschlossen wurde (Urk. 14). Am 7. August 2008 reichte die Versicherte nachträglich den Operationsbericht von Dr. med. E.___ vom 11. Juli 2008 ein (Urk. 15, Urk. 16).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Beschwerdegegnerin hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 IVG) in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1). Darauf wird, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen.
1.2     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
1.3     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

2.      
2.1     Die Beschwerdeführerin brachte vor, ihr Gesundheitszustand habe sich seit der letzten Rentenprüfung vom 17. Juli 2003 wesentlich verschlechtert. Nach Einschätzung des Gastroenterologen Dr. A.___ sei ihr aufgrund der chronischen Durchfälle und einer neuen Darmentzündung keine Arbeitstätigkeit mehr zumutbar (Urk. 1 S. 7 Ziff. 3). Dr. A.___ habe im Bericht vom 18. Dezember 2007 eine Veränderung im Vergleich zu seinem letzten Bericht vom 7. November 2006 verneint. Dies bedeute aber nicht, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letzten Rentenprüfung nicht verschlechtert habe (Urk. 1 S. 7 f. Ziff. 5). Die Beschwerdegegnerin habe ihre Abklärungspflicht verletzt. Sie habe lediglich medizinische Berichte eingeholt, die ihr bereits vorgelegen hätten (Urk. 1 S. 8 Ziff. 6).
2.2     Die Beschwerdegegnerin stellte hierzu in der Beschwerdeantwort fest, nach Ansicht der Fachärzte habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht erheblich verschlechtert. Für ergänzende medizinische Abklärungen bleibe keine Raum (Urk. 10 S. 1).
2.3     Die Beschwerdegegnerin stellte in der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 17. Juli 2003 fest, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden eine Erwerbstätigkeit im Rahmen von 55 % ausüben würde. Aus medizinischer Sicht wäre ihr in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ein Pensum von 50 % zumutbar. Im Haushalt wäre sie zu 24 % eingeschränkt, was zu einem rentenverneinenden Invaliditätsgrad von total 25 % führe (Urk. 11/38).
         Strittig ist vorliegend, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verglichen mit dem Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 17. Juli 2003 zugrunde lag, wesentlich verschlechtert hat. Zu prüfen ist zunächst, ob die vorhandenen medizinischen Akten eine Beurteilung dieser Rechtsfrage zulassen oder ob es weiterer Abklärungen des rechtserheblichen Sachverhalts bedarf.

3.
3.1     Die Beschwerdeführerin leidet seit Dezember 2000 zunehmend an Rückenschmerzen mit Ausstrahlung ins linke Bein und Sensibilitätsstörungen in diesem Bereich (Urk. 11/13/3, Urk. 11/12/7 oben).
3.2     Dr. med. Y.___, Facharzt FMH Innere Medizin, nannte in einem Bericht vom 17. Oktober 2001 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach einer Impressionsfraktur des ersten Lendenwirbelkörpers, eine distal betonte, schlaffe sensomotorische Monoparese des linken Beins bei Verdacht auf eine postaktinische lumbo-sakrale Plexopathie links. Die Beschwerdeführerin leide ausserdem an einer Osteoporose, seit 1998, und an einer Rhizarthrose beidseits, die sich nicht auf ihre Arbeitsfähigkeit auswirken würden (Urk. 11/12/3 lit. A). Sie habe bis jetzt als Angestellte in einem Café mit einem Pensum von 50 % gearbeitet. Möglicherweise bestehe in Zukunft eine Arbeitsunfähigkeit von 75 % (Urk. 11/12/3 lit. B).
3.3     Die Beschwerdeführerin ist seit 1988 bei Dr. med. Z.___, Facharzt für Rheumatologie FMH, in Behandlung (Urk. 11/13/3 Mitte).
         Dr. Z.___ diagnostizierte in einem Bericht vom 15. November 2001 ergänzend zu den von Dr. Y.___ genannten Diagnosen ein lumboradikuläres Reizsyndrom bei S1 links (Urk. 11/13/4 unten). Der Beschwerdeführerin sei in der angestammten Tätigkeit ein Pensum von 20 Stunden pro Woche zumutbar (Urk. 11/13/6).
3.4     Nach dem Bericht von Dr. Y.___ vom 9. Dezember 2002 verschlechtere sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin (Urk. 11/30/6 lit. C.1). In einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 11/30/4).
3.5     Dr. Z.___ bestätigte in einem Bericht vom 20. Dezember 2002 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % im Haushalt und im Erwerbsbereich (Urk. 11/31 S. 6 unten). Die Beweglichkeit der Wirbelsäule sei im Bereich der unteren Brust- und der gesamten Lendenwirbelsäule hälftig eingeschränkt mit Irritationszonen im Bereich der unteren Brust- sowie entlang der Lendenwirbelsäule. Es bestehe eine ausgeprägte Rhizarthrose, links stärker als rechts. Im Gangbild bestehe eine sichtbare Schwäche des Grosszehenhebers links. Der Fersengang sei links erschwert bei einer verminderten Kraft des gesamten linken Beines (Urk. 11/31 S. 6 oben). Die Beschwerdeführerin leide zudem an rezidivierenden, zeitweise sehr starken Schmerzen im linken Daumengrundgelenk (Urk. 11/31 S. 5 Mitte).
         Für eine seriöse Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei eine Beurteilung der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit erforderlich, welche in der Ergonomieabteilung der Rheumaklinik des Universitätsspitals F.___ durchgeführt werden könne (Urk. 11/31 S. 6 unten).

4.
4.1     Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Gastroenterologie und Innere Medizin, bei dem die Beschwerdeführerin seit Juni 1997 in Behandlung ist (Urk. 11/69 S. 1 Ziff. 4.1), führte in einem Bericht vom 7. November 2006 aus, die Beschwerdeführerin leide an einer profusen Diarrhoe, die auf übliche Mittel nicht anspreche. Die Beschwerdeführerin werde seit Jahren mit Tinctura opii behandelt. Es komme häufig zu Durchfällen, selten auch zu Inkontinenz. Seit einer Radiotherapie wegen eines Vaginalkarzinoms 1979 sei eine strahlungsbedingte Proktitis bekannt. Die Standortbestimmung mit einer Koloskopie habe eine ulzerös-narbige Rektosigmoiditis ergeben. Der Befund sei histologisch bestätigt worden. Der untersuchte Dünndarm sei im Übrigen endoskopisch und histologisch unauffällig. Es sei eine Behandlung mit Salofalk und Entocort Enemas eingeleitet worden (Urk. 11/51 S. 1). Das Körpergewicht der Beschwerdeführerin bewege sich zwischen 42 und 46 kg. Sie wirke kachektisch. Die Beschwerdeführerin leide zusammenfassend an chronischer, invalidisierender Diarrhoe, Osteoporose und an schmerzhaften Arthrosen. Es bestehe keine Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/51 S. 2).
4.2     Dr. Z.___ führte in einem Bericht 23. Februar 2007 aus, die Beschwerdeführerin klage nebst den bekannten Beschwerden über belastungsabhängige linksseitige Schulterschmerzen (Urk. 11/57 S. 5). Der Allgemein- und Ernährungszustand der Beschwerdeführerin sei ordentlich (Urk. 11/57 S. 5 unten). Die Beweglichkeit des linken Schultergelenks sei in der Innen- und Aussenrotation, in der Abduktion und in der vorderen Elevation um einen Drittel eingeschränkt (Urk. 11/57 S. 6 oben). Die Beschwerdeführerin sei im Erwerbsbereich wie im Haushalt seit dem 12. September 2001 auf Dauer zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 11/57 S. 6).
4.3     Dr. med. B.___, Regionalärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin, RAD, äusserte sich in einer Stellungnahme vom 6. März 2007 zu den aktuell eingeholten Arztberichten.
         Der Bericht von Dr. Z.___ vom 23. Februar 2007 enthalte dieselbe Einschätzung wie der Bericht vom 20. Dezember 2002. Dr. A.___ berichte am 7. November 2006, dass die Beschwerdeführerin kachektisch wirke und nicht arbeitsfähig sei. Demgegenüber beschreibe Dr. Z.___ drei Monate später einen ordentlichen Allgemein- und Ernährungszustand der Beschwerdeführerin bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 %. In den aktuellen Berichten von Dr. Z.___ und Dr. A.___ würden langjährige chronische Krankheitsbilder beschrieben. Aus den Berichten ergebe sich keine Änderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin seit 2003. Es sei daher weiterhin von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen (Urk. 11/59 S. 2).
4.4     Dr. A.___ bezeichnete den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in einer Stellungnahme vom 1. Juni 2007 als langsam progredient (Urk. 11/68/5 Ziff. 2). Bei der am 19. Juli 2006 festgestellten ulzerös-narbigen Entzündung im unteren Dickdarmsegment handle es sich um eine eigenständige Darmentzündung, die nicht auf die Bestrahlung zurückzuführen sei (Urk. 11/68/5 Ziff. 3). Dr. A.___ bestätigte, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letzten Rentenprüfung verschlechtert habe. Die Beschwerdeführerin habe die Folgen der Diarrhoe nur aufgrund zunehmender Dosen von Tinctura opii einigermassen im Griff (Urk. 11/68/5 Ziff. 4). Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei auf 0-30 % eingeschränkt. Die chronischen Durchfälle liessen auch keine behinderungsangepasste Tätigkeit zu (Urk. 11/68/5 Ziff. 5-6).
4.5     Dr. Z.___ antwortete in einer Stellungnahme vom 3. Juni 2007 auf die Fragen der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin und hielt fest, der Zustand der Beschwerdeführerin verschlechtere sich (Urk. 11/68/6 Ziff. 2). Seit der letzten Rentenprüfung sei es vor allem zu einer Verschlechterung der chronischen therapierefraktären Diarrhoe, zu einer Zunahme des lumboradikulären Reizsyndroms S1 links, der Osteoporose und zu einer Zunahme der Rhizarthrose gekommen (Urk. 11/68/6 Ziff. 3). Es bestehe sowohl in der bisherigen als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 11/68/6 Ziff. 5-6).
4.6     Dr. A.___ berichtete am 18. Dezember 2007 über einen seit dem letzten Bericht unveränderten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin (Urk. 11/69 S. 1 Ziff. 1.2). Er habe die Beschwerdeführerin zuletzt am 26. November 2007 untersucht (Urk. 11/69 S. 1 Ziff. 4.2). Die Beschwerdeführerin klage über eine allgemeine Schwäche, chronische, kaum beeinflussbare Durchfälle, Untergewicht und Gelenkschmerzen (Urk. 11/69 S. 1 Ziff. 4.4). Seit dem 7. November 2006 bestehe bis auf Weiteres eine volle Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11/69 S. 1 Ziff. 3).
4.7     Der Bericht von Dr. Z.___ vom 21. Dezember 2007 (Urk. 11/70 S. 7 f.) stimmt beinahe wörtlich mit dessen Bericht vom 23. Februar 2007 überein (Urk. 11/57 S. 5 f.). Dr. Z.___ bestätigte darin eine Arbeitsfähigkeit von 50 % im Erwerbsbereich und im Haushalt (Urk. 11/70 S. 8 unten).
4.8     In einem Schreiben an das Sozialversicherungsgericht vom 27. Februar 2008 erklärte die Beschwerdeführerin, sie sei wegen eines Darmdurchbruchs notfallmässig in die Klinik D.___ eingeliefert und operiert worden. Ihr Gesundheitszustand habe sich massiv verschlechtert (Urk. 5).
4.9     Die Beschwerdeführerin reichte am 4. April 2008 (Urk. 7) einen Bericht von Prof. Dr. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin, Gastroenterologie, Klinik D.___, vom 26. März 2008 (Urk. 8) ein.
         Prof. Dr. C.___ führte darin aus, die Beschwerdeführerin sei wegen einer Dünndarmperforation mit Sepsis und akutem Nierenversagen in die Klinik D.___ eingeliefert worden. Es sei eine Jejunostomie angelegt worden. Der übrige Dünndarm erscheine intraoperativ aperistaltisch und aton im Sinne einer schweren Strahlenschädigung. Das Kolon werde als normal beschrieben. Weiter bestehe eine Strahlenproktitis. Von gastroenterologischer Seite bestehe ein funktionelles Kurzdarmsyndrom mit High Output. Die Beschwerdeführerin sei massiv unterernährt (Urk. 8 S. 1).
4.10   Die Beschwerdeführerin reichte am 7. August 2008 (Urk. 15) einen Operationsbericht von Dr. med. E.___, Facharzt FMH Urologie, speziell operative Urologie, vom 11. Juli 2008 (Urk. 16) ein. Die Beschwerdeführerin erwähnte in ihrer Eingabe, dass ihr am 5. Juli 2008 die rechte Niere entfernt worden sei. Sie sei nach wie vor in der Klinik D.___ hospitalisiert (Urk. 15).
        
5.       Die Beschwerdeführerin leidet gemäss Dr. A.___ an einer profusen beziehungsweise einer chronischen therapierefraktären Diarrhoe. Im Juli 2006 wurde eine ulzerös-narbige Rektosigmoiditis festgestellt (Urk. 11/51 S. 1). Dr. A.___ attestierte der Beschwerdeführerin über den Zeitraum von November 2006 bis Dezember 2007 auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11/51 S. 2, Urk. 11/68/5 Ziff. 5-6; Urk. 11/69 S. 1 Ziff. 3). Nach der Beurteilung durch Dr. Z.___ besteht dagegen seit dem 12. September 2001 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % im Erwerbsbereich und im Haushalt (vgl. Urk. 11/13/4 unten, Urk. 11/31 S. 6 unten, Urk. 11/68/6 Ziff. 5-6, Urk. 11/70 S. 8 unten).
         Dr. A.___, der die Beschwerdeführerin seit Juni 1997 behandelt, stellte ausdrücklich fest, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Juli 2003 verschlechtert hat (Urk. 11/68 S. 5 Ziff. 4). Die von Dr. Z.___ konstant attestierte Arbeitsunfähigkeit lässt demgegenüber eher darauf schliessen, dass der Beschwerdeführerin unverändert eine Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von 50 % zumutbar ist und es nicht zu einer massgeblichen gesundheitlichen Verschlechterung gekommen ist. Nach den Akten liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin bereits zum Zeitpunkt der letzten Rentenprüfung an einer chronischen, ihre Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Diarrhoe litt (vgl. Urk. 11/30 S. 5 ff.). Der behandelnde Rheumatologe bestätigte selber, dass es seit Juli 2003 vor allem zu einer Verschlechterung der chronischen therapierefraktären Diarrhoe gekommen sei (Urk. 11/68/6 Ziff. 2-3), zu welchen Beschwerden sich Dr. Z.___, der die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vorab aus rheumatologischer Sicht beurteilte, gerade nicht äusserte. Inwieweit die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer und gastroenterologischer Sicht in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, lässt sich daher nicht abschliessend sagen. Unklar ist sodann, ob und wie sich die im weiteren Verlauf aufgetretenen Symptome (Dünndarmperforation mit Sepsis und akutem Nierenversagen und Entfernen der rechten Niere der Beschwerdeführerin in der Klinik D.___, Urk. 8 S. 1, Urk. 15-16) auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirken. Nach dem Bericht von Prof. Dr. C.___ vom 26. März 2008 war die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Hospitalisation in der Klinik D.___ zudem massiv unterernährt (Urk. 8 S. 1 unten).
         Die vorliegenden Arztberichte sprechen dafür, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, insbesondere aus gastroenterologischer Sicht, seit der letzten Rentenprüfung massgeblich verschlechtert haben könnte. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese prüfe, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Erlass der Rentenverfügung vom 17. Juli 2003 wesentlich geändert habe und wie sich die Gesundheitsschäden auf deren Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in angepassten Tätigkeiten wie auch im Haushalt auswirken. Nach dem Ergebnis der Abklärungen hat die Beschwerdegegnerin über den Leistungsanspruch neu zu verfügen.
         In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben.

6.      
6.1     Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) ist das Verfahren kostenpflichtig und die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.
         Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 600.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2     Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
         In Anwendung dieser Kriterien ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’700.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 22. Januar 2008 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 15-16
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).