IV.2008.00206
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretär Trüssel
Urteil vom 15. April 2008
in Sachen
T.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst Zürich, U8036, Rechtsanwältin Barbara Winter
Gartenhofstrasse 17, Postfach 9829, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
1. T.___, geboren 1968, meldete sich am 26. Juli 2007 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung) an (Urk. 9/2 Ziff. 7.8).
Mit Vorbescheid vom 23. November 2007 stellte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 9/25). Dagegen erhob T.___ am 10. Dezember 2007 Einwände (Urk. 9/29). Am 24. Januar 2008 erging die Verfügung, mit welcher das Leistungsbegehren teilweise gutgeheissen wurde, indem die Durchführung einer beruflichen Abklärung in der Abklärungs- und Eingliederungsstätte A.___ in B.___ gewährt, jedoch ein Anspruch auf Umschulung abgewiesen wurde (Urk. 9/35 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 24. Januar 2008 (Urk. 2) erhob T.___ am 22. Februar 2008 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer berufliche Massnahmen im Sinne einer Umschulung zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 oben).
Die IV-Stelle hob mit Verfügung vom 3. April 2008 die Verfügung vom 24. Januar 2008 wiedererwägungsweise auf und nahm in Aussicht, vom 26. Mai bis 25. Juli 2008 eine berufliche Abklärung von T.___ in der Abklärungs- und Eingliederungsstätte A.___ in B.___ zu veranlassen (Urk. 8). Mit Vernehmlassung vom 4. April 2008 stellte die IV-Stelle Antrag auf Abschreibung des Verfahrens in Folge wiedererwägungsweisen Aufhebung der angefochtenen Verfügung (Urk. 7).
3.
3.1 Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die neue Verfügung oder der neue Einspracheentscheid beendet den Streit insoweit, als damit den Anträgen der versicherten Person entsprochen wird (ZAK 1989 S. 563 Erw. 2a, vgl. auch ZAK 1989 S. 310).
3.2 Mit Wiedererwägungsverfügung vom 3. April 2008 hat die IV-Stelle in Aussicht genommen, vom 26. Mai bis 25. Juli 2008 eine berufliche Abklärung von T.___ in der Abklärungs- und Eingliederungsstätte A.___ in B.___ zu veranlassen, was nicht zu beanstanden ist.
Allerdings wird damit dem Hauptantrag des Beschwerdeführers auf Zusprechung einer Umschulung nicht entsprochen, weshalb dem Begehren der Beschwerdegegnerin auf Abschreibung des Verfahrens in Folge wiedererwägungsweisen Aufhebung der angefochtenen Verfügung nicht stattgegeben werden kann. Vielmehr ist die Sache in Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die notwendigen Abklärungen durchführe und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
4. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und sind auf Fr. 300.-- anzusetzen. Die Kosten sind der unterliegenden Beschwerdegegnerin zu auferlegen.
Das Gericht beschliesst:
Von der Aufhebung der Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3. April 2008 wird Vormerk genommen,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter beruflicher Abklärung, über den Anspruch auf berufliche Massnahmen neu befinde.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).