Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Costa
Urteil vom 26. Juni 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1958 geborene X.___ meldete sich am 24. April 2002 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erstmals zum Bezug von IV-Leistungen an mit dem Vermerk, er leide unter den Folgen einer Augenkrankheit (grauer Star) und sei deswegen seit dem 1. Januar 2002 voll arbeitsunfähig (Urk. 10/2). Die IV-Stelle nahm in der Folge medizinische Abklärungen vor, übernahm die Kosten für die Staroperation am linken Auge und zahlte Taggelder aus (Urk. 10/8), verneinte jedoch mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 17. Januar 2003 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 10/12). Mit nachfolgender Verfügung vom 26. Februar 2003 trat die IV-Stelle auf ein erneutes Begehren um berufliche Massnahmen nicht ein (Urk. 10/16). Auch dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Am 15. Mai 2003 erteilte die IV-Stelle keine Kostengutsprache für eine Staroperation am rechten Auge (Urk. 10/21). Nachdem der Versicherte gegen diese Verfügung durch Rechtsanwalt Dr. Peter F. Siegen hatte Einsprache erheben lassen (Urk. 10/22), wies die IV-Stelle diese mit Entscheid vom 15. September 2003 ab (Urk. 10/37).
1.2 Am 6. Januar 2004 stellte der Versicherte ein erneutes Gesuch um Entrichtung von IV-Leistungen mit der Begründung, er habe seit November einen Tinnitus (Urk. 10/42). Die IV-Stelle führte medizinische und erwerbliche Abklärungen durch und verneinte mit Verfügung vom 18. August 2004 (Urk. 10/52) einen Leistungsanspruch, insbesondere einen solchen auf berufliche Massnahmen. Die vom Versicherten dagegen durch Rechtsanwalt Dr. Peter F. Siegen erhobene Einsprache mit dem Begehren um berufliche Massnahmen und/oder eine ganze Rente, wies die IV-Stelle mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Entscheid vom 7. Dezember 2004 (Urk. 10/58) ab.
1.3 Der Versicherte reichte am 6. August 2005 erneut eine Anmeldung ein (Urk. 10/64). Nachdem er innert Frist keine Beweismittel zur Glaubhaftmachung der Verschlechterung seines Gesundheitszustandes nachgereicht hatte, trat die IV-Stelle androhungsgemäss (Urk. 10/65) mit unfangefochten gebliebener Verfügung vom 19. September 2005 (Urk. 10/66) auf die Neuanmeldung nicht ein.
1.4 Am 3. August 2006 reichte der Beschwerdeführer eine weitere (sinngemässe) Neuanmeldung ein (Urk. 10/68). Die IV-Stelle nahm in der Folge medizinische - insbesondere eine fachärztliche Begutachtung durch Dr. med. Y.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, (Gutachten vom 12. August 2007, Urk. 10/88) - und allgemeine Abklärungen vor und verneinte nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 23. Januar 2008 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und auf eine Invalidenrente (Urk. 2).
2.
2.1 Gegen diese Verfügung liess der Versicherte durch die Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht, am 22. Februar 2008 Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
1. Es sei die angefochtene IV-Verfügung aufzuheben und dem Beschwerdeführer seien IV-Leistungen zuzusprechen.
2. Das Verfahren sei zu ergänzenden Abklärungen an die SVA zurückzuweisen.
3. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Eventuell sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
2.2 Nachdem die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 16. Juni 2008 (Urk. 8, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9/1-3 und Urk. 10/1-102) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. Juni 2008 (Urk. 11) die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden war, der - zwischenzeitlich nicht mehr durch das Sozialdepartement der Stadt Zürich vertretene (vgl. Urk. 14) - Beschwerdeführer am 26. September 2008 (Urk. 15) die Replik erstattet und die IV-Stelle innert Frist keine Duplik eingereicht hatte, wurde mit Verfügung vom 20. November 2008 der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 20).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf berufliche Massnahmen beziehungsweise auf eine Rente der Invalidenversicherung hat.
1.2 Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers mit der Begründung, dieser sei in der angestammten Tätigkeit - Computer Software Spezialist - zu 80 % und in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Ein relevanter psychischer Gesundheitsschaden liege gestützt auf das Gutachten von Dr. Y.___ vom 12. August 2007 nicht vor (Urk. 2 S. 3). Die Voraussetzungen für eine sozialberufliche Rehabilitation seien nicht erfüllt, da der Beschwerdeführer nicht zu mindestens 50 % arbeitsunfähig sei (Urk. 8).
1.3 Der Beschwerdeführer wies im Wesentlichen darauf hin, dass seit Inkrafttreten der Gesetzesbestimmungen der 5. IV-Revision im Januar 2008 die sozialberufliche Rehabilitation Aufgabe der Invalidenversicherung sei (Urk. 1 S. 4), wobei er insbesondere auf Arbeitsvermittlungsmassnahmen Bezug nahm. Er vertrat die Auffassung, es sei von einer mindestens 50%igen Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf als Computer Software Spezialist auszugehen (Urk. 1 S. 5). Auch in einer leidensangepassten Tätigkeit sei er gemäss dem nachvollziehbaren Bericht von Dr. Z.___ vom 24. August 2006 zu 50 % arbeitsunfähig. Angesichts der über ein Jahr zurückliegenden Arztberichte der somatischen Mediziner sei allenfalls ein aktueller, eventuell polydisziplinärer medizinischer Bericht beizuziehen (Urk. 1 S. 6). Der Beschwerdeführer beantragte die Prüfung von beruflichen Massnahmen, insbesondere der Berufsberatung, der Arbeitsvermittlung, des Einarbeitungszuschusses sowie der Kapitalhilfe gemäss der neuen Gesetzgebung. Zudem beantragte er eine Rückweisung der Angelegenheit, da einige wesentliche Abklärungen (angepasste Tätigkeit, möglicher Verdienst im angestammten Beruf als Computer Software Spezialist, Einkommensvergleich) nicht getätigt worden seien.
2.
2.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Der angefochtene Entscheid ist am 23. Januar 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1).
2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.4 Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 3. August 2006 eingetreten, weshalb zu prüfen ist, ob sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem 7. Dezember 2004 (= Erlass des letzten in Rechtskraft erwachsenen Entscheides, in welchem materiell über den Leistungsanspruch entschieden wurde) bis zum 23. Januar 2008 (= Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung) in relevanter Weise verändert hat, und ob die allenfalls festgestellte Veränderung genügt, um einen Anspruch auf berufliche Massnahmen oder auf eine Invalidenrente zu bejahen. Zu prüfen ist zunächst, ob der Beschwerdeführer aufgrund eines invalidisierenden Gesundheitsschadens in seiner Arbeits- beziehungsweise Erwerbsfähigkeit eingeschränkt ist.
3.2
3.2.1 Bei Erlass des Einspracheentscheids vom 7. Dezember 2004 war in medizinischer Hinsicht Folgendes aktenkundig:
3.2.2 Am 26. März 2002 wurde eine Kataraktoperation am linken Auge, am 13. August 2002 eine solche am rechten Auge durchgeführt (Urk. 10/63/5). Dr. med. A.___, FMH Ophthalmologie, attestierte vom 26. März bis zum 10. April 2002 eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/5).
3.2.3 Der behandelnde Hausarzt Dr. med. Z.___, Facharzt Allgemeinmedizin, hielt am 25. April 2002 (Urk. 10/14/2) fest, der Beschwerdeführer befinde sich in medizinischer Abklärung und Therapie, wobei eine Operation am 26. März 2002 stattgefunden habe und eine nächste im Mai 2002 geplant sei. Aus diesem Grund werde er bis Ende Mai 2002 arbeitsunfähig sein. Vom 13. August bis zum 13. September 2002 bescheinigte er eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/14). Im Bericht vom 14. Mai 2002 erwähnte er, im August 2001 sei die Ehefrau des Beschwerdeführers, welche dieser wenige Monate zuvor geheiratet habe, tödlich verunfallt. Anschliessend habe für den Beschwerdeführer eine psychisch enorm belastende Zeit begonnen (Urk. 10/57). In seinem Bericht vom 4. November 2004 (Urk. 10/63/1) merkte Dr. Z.___ zudem an, der Beschwerdeführer habe damals zusätzlich seine Stelle verloren und sei psychisch bedingt nicht mehr in der Lage gewesen, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Retrospektiv könne sein Zustand als ausgeprägte reaktive Depression interpretiert werden. Der Beschwerdeführer leide nach den durchgeführten Kataraktoperationen weiterhin an Visusstörungen und Augenbrennen (vor allem bei langer Arbeit am Computer), welche durch Dr. A.___ aktuell abgeklärt würden. Zudem leide er seit November 2003 unter einem unklaren Tinnitus, zu welchem kein therapeutisch relevanter Befund habe erhoben werden können. Der Beschwerdeführer fühle sich durch diesen im Alltag und bei der Arbeit stark eingeschränkt. Ausserdem sei er wegen eines chronischen degenerativen Rückenleidens, welches immer wieder exazerbiere, seit 1988 regelmässig bei Dr. B.___ in Behandlung. Zur Frage des Bestehens einer Arbeitsunfähigkeit äusserte er sich nicht.
3.2.4 Am 19. Januar 2004 bestätigte die Ärztin Dr. med. C.___, FMH ORL, Hals- und Gesichtschirurgie, dass der Beschwerdeführer seit November 2003 ein lästiges Ohrgeräusch links aufweise, welches ihn in seiner Konzentrationsfähigkeit wie auch beim Schlafen stark beeinträchtige (Urk. 10/43). Am 27. April 2004 hielt sie fest, die Tinnitusproblematik könne nicht lokalisiert werden. Der Beschwerdeführer sei in der Konzentrationsfähigkeit durch den Tinnitus gestört, auch durch eine Beeinträchtigung des Schlafs. In der angestammten Tätigkeit attestierte sie eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und in einer den Leiden angepassten eine solche von 100 % (Urk. 10/48).
3.2.5 Nach Einschätzung von Dr. med. D.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin vom 16. August 2004 begründeten der Tinnitus sowie die leichtgradige Innenohrschwerhörigkeit keine (drohende) Invalidität (Urk. 10/51/2).
3.3
3.3.1 Im Zeitpunkt des Erlasses der zu beurteilenden Verfügung vom 23. Januar 2008 präsentierte sich der medizinische Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt:
3.3.2 Dr. med. E.___, FMH ORL, führte in seinem Bericht vom 22. August 2006 (Urk. 10/72) als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein grenzwertiges Gehör bis leichte sensorineurale Schwerhörigkeit mit Begleittinnitus beidseits an. Aus ohrenärztlicher Sicht hielt er eine weitere Tätigkeit als Informatiker sicher für möglich.
3.3.3 Dr. med. B.___, FMH Orthopädische Chirurgie, attestierte in seinem Bericht vom 22. August 2006 (Urk. 10/71) eine seit 1988 bestehende Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 20 %. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen Status nach Kataraktoperation, einen Status nach Diskushernie L5/S1 rechts (bestehend seit 1988) sowie ein lumbospondylogenes Syndrom (bestehend seit 1988) und vermerkte, der Beschwerdeführer sei seit dem 6. März 2001 bis zur Untersuchung vom 21. August 2006 nicht mehr bei ihm in Behandlung gewesen. In der medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit gleichen Datums attestierte er sowohl in der angestammten als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit und hielt fest, aufgrund gelegentlicher Lumbalgie sei in der Schmerzphase eine um etwa 20 % reduzierte Arbeitsfähigkeit möglich (Urk. 10/ 71/5).
3.3.4 Die Ohrenärztin Dr. C.___ diagnostizierte am 28. August 2006 (Urk. 10/73/1-2) eine leichte bis mittelgradige Schallempfindungsschwerhörigkeit beidseits, dekompensierte Tinnitusbeschwerden sowie einen Status nach Kataraktoperation. In der medizinischen Beurteilung der Arbeitbelastbarkeit gleichen Datums (Urk. 10/73/3-4) vermerkte sie eine Hörbehinderung (Tinnitusbeschwerden) sowie eine Sehbehinderung (Status nach Kataraktoperation) und attestierte in der bisherigen Berufstätigkeit eine halbtägige und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine ganztägige Arbeitsfähigkeit. Eine berufliche Umstellung sei zu prüfen. Betreffend Arbeitsunfähigkeit vermerkte sie, dass der Softwarespezialist von der Fürsorge lebe.
3.3.5 In seinem Bericht vom 6. September 2006 (Urk. 10/76/1-3) wiederholte Dr. Z.___ hinsichtlich Verlauf und Beschwerden im Wesentlichen die Feststellungen gemäss Bericht vom 4. November 2004 (Urk. 10/63). In der medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit vom 24. August 2006 (Urk. 10/76/4-5) attestierte er sowohl in der angestammten wie auch in einer leidensangepassten Tätigkeit eine halbtägige Arbeitsfähigkeit.
3.3.6 Am 9. August 2007 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag der Beschwerdegegnerin von Dr. med. Y.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, fachärztlich begutachtet (Gutachten vom 12. August 2007, Urk. 10/88). Dieser konnte keine Diagnose einer psychischen Störung stellen (Urk. 10/88/8) und hielt fest, es hätten sich zu keinem Zeitpunkt der Anamnese Anhaltspunkte für eine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit gezeigt (Urk. 10/88/9).
3.4 Angesichts dieser Arztberichte ist insgesamt keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit Dezember 2004 ausgewiesen.
Selbst wenn eine Verschlechterung erwiesen wäre, wäre angesichts der unveränderten Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen der involvierten Fachärzte davon auszugehen, dass der verschlechterte Zustand keine Veränderung der Arbeitsfähigkeit nach sich zog.
Der Vollständigkeit halber bleibt anzufügen, dass die 20%ige Arbeitsunfähigkeit gemäss dem behandelnden Orthopäden, bei welchem offenbar während einiger Jahre keine Behandlung mehr notwendig war, aus dessen fachärztlicher Sicht - wenn überhaupt - nur zeitweise bei Beschwerdeschüben auftritt, folglich nicht dauerhaft ist und damit nicht als invalidisierend gelten kann.
Die Rüge des Beschwerdeführers, die Verfügung beruhe auf über ein Jahr alten Arztberichten, sticht nicht. Einerseits legt er in keiner Weise dar, dass und wie sich sein Gesundheitszustand seit Verfassen der Berichte verschlechtert haben soll, andererseits ist in den vorangehenden Jahren keine relevante Verschlechterung eingetreten, was darauf schliessen lässt, dass der Beschwerdeführer nicht unter einem häufigen beziehungsweise dauernden erheblichen Veränderungen unterworfenen Gesundheitszustand leidet. Der psychiatrische Gutachter legte in einleuchtender Weise dar, dass seit dem Unfalltod der Ehefrau des Beschwerdeführers nie und zu keiner Zeit Anzeichen einer schwerwiegenden, auf die Arbeitsfähigkeit andauernd Einfluss nehmenden psychischen Krankheit vorlagen. Es besteht kein Anlass, an seinen schlüssig begründeten und durch die von ihm erhobenen Befunde dargelegten Einsichten zu zweifeln. Im übrigen kann auf seine vollständige Anamnese auch in somatischer Hinsicht verwiesen werden (Urk. 10/88/1-7), woraus sich ebenfalls keinerlei Hinweise auf eine die Arbeitsfähigkeit wesentlich einschränkende Erkrankung ergeben. Das Einholen aktueller Arztberichte ist angesichts dessen nicht angezeigt.
3.5 Da in der angestammten Tätigkeit keine bzw. höchstens eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit besteht, erübrigt sich die Vornahme eines Einkommensvergleichs. Ein Rentenanspruch ist offensichtlich unbegründet.
4.
4.1 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer aufgrund der am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen neuen Gesetzesbestimmungen Anspruch auf Leistungen auf berufliche Integrationsmassnahmen hat.
4.2 Der Eintritt gesundheitlich bedingter beruflicher Massnahme- respektive Eingliederungsbedürftigkeit ist, entsprechend dem System des leistungsspezifischen Invaliditätseintritts (Art. 4 Abs. 2 IVG), ein besonderer Versicherungsfall. Ob die Voraussetzungen hierfür gegeben sind, bestimmt sich nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen zur Zeit des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 23. Januar 2008 [Urk. 2]; vgl. Urteil des Bundesgerichtes vom 8. August 2008 in Sachen M., 8C_163/2008, Erw. 2.2 mit Hinweisen). Der Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen ist somit anhand der seit 1. Januar 2008 in Kraft stehenden Gesetzesbestimmungen zu prüfen.
Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind, haben gemäss Art. 14a IVG Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Integrationsmassnahmen), sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können (Abs. 1).
4.3 Da der Beschwerdeführer nicht zu 50 % arbeitsunfähig ist, hat er keinen Anspruch auf berufliche Integrationsmassnahmen.
5.
5.1 Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
5.2 Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
5.3 Kommt der Beschwerdeführer künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann das Gericht ihn zur Nachzahlung der ihm erlassenen Gerichtskosten verpflichten (vgl. § 92 des Gesetzes über den Zivilprozess [ZPO]).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).