IV.2008.00208
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Gr?nig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 29. Mai 2012
in Sachen
X.___
?
Beschwerdef?hrerin
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin
Schaffhauserstrasse 345, 8050 Z?rich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.??????
1.1???? X.___, geboren 1973, lebt seit 1989 in der Schweiz. Sie wohnte zuerst im Kanton Jura und zog im Zusammenhang mit ihrer Heirat im Sommer 2003 in den Kanton Z?rich. Seit 2005 ist sie Mutter eines Kindes (Urk. 9/19 S. 1 und S. 3, Urk. 9/131 S. 12, Urk. 9/158 S. 1 ff., Urk. 9/163 S. 3). Der Versicherten war in der Kindheit nach einer Verletzung die zweite Zehe des linken Fusses amputiert worden. Im Jahr 1990 erlitt sie eine Kontusionsverletzung der linken grossen Zehe und in der Folge einen lokalen Infekt mit Knochenbeteiligung, der operativ versorgt werden musste. Im Mai 1994 hatte sie einen Autounfall und erlitt multiple Kontusionen, unter anderem im Bereich des rechten Knies und des R?ckens, woraufhin insbesondere Beschwerden am rechten Knie persistierten. Aus gesundheitlichen Gr?nden gab sie ihre Ausbildung zur Hochbauzeichnerin auf. Bis im Jahr 1997 arbeitete sie als Lagermitarbeiterin bei der Y.___ Im Mai 1997 erlitt sie einen Velounfall, bei dem sie auf das rechte Knie st?rzte. In der Folge nahmen die Beschwerden im linken Fuss zu. In den Jahren 1998 und 1999 wurde die grosse linke Zehe erneut operiert (Urk. 9/131 S. 12 ff., Urk. 9/149 S. 29 f.). Seit 1999 leidet die Versicherte zunehmend an Kopf- und Nackenbeschwerden und intermittierend auftretenden Kopfschmerzattacken mit Bewusstseinsausf?llen und rechtsbetonten Empfindungsst?rungen (Urk. 9/97, Urk. 9/149 S. 8 ff. und S. 29 ff., Urk. 9/186 S. 8 f.).
1.2???? Nach der Anmeldung der Versicherten bei der Eidgen?ssischen Invalidenversicherung vom 30. April 1998 zur Umschulung und zum Bezug einer Invalidenrente ?bernahm das Office de l'assurance-invalidit? du canton jura die Kosten f?r eine Umschulung zur B?roangestellten, welche die Versicherte aus gesundheitlichen Gr?nden jedoch abbrach. Seither geht sie keiner Erwerbst?tigkeit mehr nach (Urk. 9/17, Urk. 9/19, Urk. 9/48, Urk. 9/51, Urk. 9/62 S. 3, Urk. 9/131 S. 30 f., Urk. 9/157 S. 4). Mit Urteil vom 12. April 2006 wies das Kantonsgericht des Kantons Jura die Beschwerde der Versicherten gegen den rentenverneinenden Einspracheentscheid der Invalidenversicherung vom 26. September 2003 (Urk. 9/87) mit der Begr?ndung ab, die im Gutachten des Z.___ (Z.___) vom 11. Februar 2005 (Urk. 9/131) diagnostizierte Somatisierungsst?rung erf?lle die rechtsprechungsgem?ssen Voraussetzungen f?r eine Invalidit?t nicht und die somatischen Beschwerden f?hrten aufgrund der in einer leidensangepassten T?tigkeit attestierten vollen Arbeitsf?higkeit zu einem Invalidit?tsgrad von lediglich 11 % (Urk. 9/145). Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.3???? Am 18. Oktober 2004 hatte sich die Versicherte zum Bezug einer Hilflosenentsch?digung angemeldet (Urk. 9/159). Diese Anmeldung blieb - soweit aktenkundig - unbearbeitet. Am 28. Juni 2007 meldete sich die Versicherte bei der nunmehr zust?ndigen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, erneut zum Rentenbezug (Urk. 9/158) und zum Bezug einer Hilflosenentsch?digung an (Urk. 9/160). Die IV-Stelle liess daraufhin am 30. August 2007 eine Abkl?rung am Wohnort der Versicherten zur Hilflosigkeit durchf?hren (Abkl?rungsbericht f?r Hilflosenentsch?digung f?r Erwachsene vom 11. September 2007; Urk. 9/167). Gest?tzt darauf k?ndigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 11. September 2007 die Abweisung des Leistungsbegehrens an (Urk. 9/169), wogegen die Versicherte mit Schreiben vom 11. Oktober und 5. November 2007 Einwand erheben liess? (Urk. 9/173, Urk. 9/178). Mit Verf?gung vom 22. Januar 2008 wies die IV-Stelle das Begehren um Zusprechung einer Hilflosenentsch?digung ab (Urk. 2).
1.4???? Nach dem Beizug diverser Arztberichte liess die IV-Stelle die Versicherte im A.___ (A.___) begutachten. Gest?tzt auf das Gutachten vom 13. Juni 2009 (Urk. 8/215 im Prozess Nr. IV.2009.01199) teilte sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 24. Juli 2009 (Urk. 8/219 im Prozess Nr. IV.2009.01199) mit, dass sie Anspruch auf eine Viertelsrente habe. Dagegen liess die Versicherte am 14. September 2009 mit dem Antrag auf Zusprechung einer h?heren Invalidenrente Einwand erheben (Urk. 8/227 im Prozess Nr. IV.2009.01199). Mit Verf?gung vom 13. November 2009 entschied die IV-Stelle im angek?ndigten Sinn und sprach der Versicherten mit Wirkung ab 1. Juni 2009 eine Viertelsrente zu (Urk. 2/1-2 im Prozess Nr. IV.2009.01199).
2.??????
2.1???? Gegen die Verf?gung vom 22. Januar 2008 liess die Versicherte mit Eingabe vom 22. Februar 2008 Beschwerde erheben mit dem Antrag, in Aufhebung der Verf?gung sei ihr eine angemessene Hilflosenentsch?digung zuzusprechen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 14. Mai 2008 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). In der Replik vom 26. August 2008, erg?nzt mit Schreiben vom 27. August 2008, hielt die Beschwerdef?hrerin an ihrem Rechtsbegehren fest (Urk. 14-16). Nach Verzicht der Beschwerdegegnerin auf eine Duplik wurde der Schriftenwechsel mit Verf?gung vom 5. September 2008 als geschlossen erkl?rt (Urk. 21).
2.2???? Am 15. Dezember 2009 liess X.___ auch gegen die Verf?gung vom 13. November 2009 Beschwerde erheben und im Wesentlichen beantragen, es sei ihr ab Ende 2001 mindestens eine Dreiviertelsrente zuzusprechen (Urk. 1 im Prozess Nr. IV.2009.01199). In der Beschwerdeantwort vom 26. Januar 2009 beantragte die IV-Stelle eine Reformatio in peius, da die Versicherte bei einem Invalidit?tsgrad von 33 % keinen Rentenanspruch habe (Urk. 7 im Prozess Nr. IV.2009.01199). Die Beschwerdef?hrerin hielt in der Replik vom 17. Mai 2010 an ihrem Antrag fest (Urk. 17 im Prozess Nr. IV.2009.01199); die IV-Stelle verzichtete mit Eingabe vom 14. September 2010 auf eine Duplik (Urk. 21 im Prozess Nr. IV.2009.01199).
2.3???? Auf die Ausf?hrungen der Parteien in beiden Verfahren und auf die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erw?gungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.?????? Die beiden Verfahren betreffen die selben Parteien und es ist der gleiche Sachverhalt sowohl f?r den strittigen Anspruch auf eine Hilflosenentsch?digung als auch f?r die Frage des Rentenanspruchs massgebend. Es rechtfertigt sich daher, den Prozess Nr. IV.2009.01199 mit dem hier vorliegenden Prozess Nr. IV.2008.00208 zu vereinigen und unter dieser Prozessnummer weiterzuf?hren.
???????? Das Verfahren Nr. IV.2009.01199 ist als dadurch erledigt abzuschreiben; dessen Akten werden im vorliegenden Prozess als Urk. 40/0-23 gef?hrt.
2.?????? Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz ?ber die Schaffung und die ?nderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. Ferner haben das IVG und die IVV im Rahmen der IV-Revision 6a am 1. Januar 2012 weitere ?nderungen erfahren.
???????? In materiellrechtlicher Hinsicht gilt der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtenen Verf?gungen sind am 22. Januar 2008 und am 13. November 2009 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Ferner bildet der Erlass der angefochtenen Verf?gung rechtsprechungsgem?ss die zeitliche Grenze der richterlichen ?berpr?fungsbefugnis (BGE 122 V 77 E. 2b, Urteil 8C_76/2009 des Bundesgerichts vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hinweis). Aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, ?ber welche noch nicht rechtskr?ftig verf?gt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln f?r die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals g?ltig gewesenen Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1). Dies f?llt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invalidit?tsbemessung keine substanziellen ?nderungen gegen?ber der bis 31. Dezember 2007 g?ltig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
3.
3.1???? Invalidit?t ist die voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunf?higkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidit?t kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunf?higkeit ist der durch Beeintr?chtigung der k?rperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsm?glichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). F?r die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunf?higkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeintr?chtigung zu ber?cksichtigen. Eine Erwerbsunf?higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht ?berwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
???????? Beeintr?chtigungen der psychischen Gesundheit k?nnen in gleicher Weise wie k?rperliche Gesundheitssch?den eine Invalidit?t im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschr?nkungen der Erwerbsf?higkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsf?higkeit zu verwerten, abwenden k?nnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Aus?bung einer Erwerbst?tigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeintr?chtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden f?hrt also nur soweit zu einer Erwerbsunf?higkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsf?higkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
???????? Eine fach?rztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzst?rung begr?ndet als solche noch keine Invalidit?t. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzst?rung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung ?berwindbar sind. Bestimmte Umst?nde, welche die Schmerzbew?ltigung intensiv und konstant behindern, k?nnen den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht ?ber die f?r den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verf?gt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidit?t von erheblicher Schwere, Auspr?gung und Dauer. Massgebend sein k?nnen auch weitere Faktoren, so: chronische k?rperliche Begleiterkrankungen; ein mehrj?hriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unver?nderter oder progredienter Symptomatik ohne l?ngerdauernde R?ckbildung; ein sozialer R?ckzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missgl?ckten, psychisch aber entlastenden Konfliktbew?ltigung (prim?rer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgef?hrten ambulanten oder station?ren Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgepr?gter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen f?r eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352). Diese im Bereich der somatoformen Schmerzst?rungen entwickelten Grunds?tze werden rechtsprechungsgem?ss bei der W?rdigung des invalidisierenden Charakters von Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E. 4 S. 70), dissoziativen Sensibilit?ts- und Empfindungsst?rungen (SVR 2007 IV Nr. 45 S. 150, I 9/07 E. 4 am Ende), Chronic Fatigue Syndromen (CFS; chronisches M?digkeitssyndrom) und Neurasthenie (Urteile 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3; 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2 und I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5), bei dissoziativen Bewegungsst?rungen (Urteil 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4), bei einer HWS-Verletzung (Schleudertrauma) ohne organisch nachweisbare Funktionsf?lle (BGE 136 V 279) sowie bei nicht organischer Hypersomnie (BGE 137 V 64 E. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen) analog angewendet.
????????
3.2???? Gem?ss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente .
???????? Der Invalidit?tsgrad ist bei erwerbst?tigen Versicherten aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen (Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG). Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung der medizinischen Behandlung und allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
3.3???? Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invalidit?tsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur gepr?ft, wenn die Voraussetzungen gem?ss Abs. 3 dieser Bestimmung erf?llt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidit?t in einer f?r den Anspruch erheblichen Weise ge?ndert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzukl?ren und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Ver?nderung des Invalidit?tsgrades auch tats?chlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invalidit?tsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der fr?heren rechtskr?ftigen Verf?gung keine Ver?nderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zun?chst noch zu pr?fen, ob die festgestellte Ver?nderung gen?gt, um nunmehr eine anspruchsbegr?ndende Invalidit?t oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Pr?fungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
3.4???? Gem?ss Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gew?hnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentsch?digung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeintr?chtigung der Gesundheit f?r allt?gliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der pers?nlichen ?berwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeintr?chtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 IVV). Praxisgem?ss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs allt?glichen Lebensverrichtungen massgebend:
???????? Ankleiden, Auskleiden; ??? ???????? Aufstehen, Absitzen, Abliegen; ?? ???????? Essen; ????????? K?rperpflege; ??????? Verrichtung der Notdurft; ???????? ???????? Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (BGE 127 V 94 ??????? E. 3c, 125 V 297 E. 4a).
????????
4.
4.1????
4.1.1?? Die Gutachter des Z.___ hielten im interdisziplin?ren Gutachten internistischer, rheumatologischer und psychiatrischer Fachrichtung vom 11. Februar 2005, auf welchem der rentenverweigernde Entscheid des Kantonsgerichts des Kantons Jura vom 12. April 2006 (Urk. 9/145) zur Hauptsache basierte, die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit fest: Schwere Somatisierungsst?rung mit konversionsneurotischen Anteilen (ICD-10: F45.0) mit/bei funktioneller Hemisymptomatik rechts und dissoziativen Anf?llen; belastungsabh?ngige Vorfussbeschwerden links mit/bei Status nach Amputation der Endphalanx der zweiten Zehe im Kindesalter, Status nach Kontusion der linken Grosszehe mit Weichteilverletzung und Sekund?rinfekt im Dezember 1990, Status nach chirurgischem Debridement und antibiotischer Behandlung wegen Osteomyelitis der Endphalanx Digitus I im M?rz 1991, Status nach Korrekturosteotomie des Endgelenks am 30. Oktober 1998, Status nach Arthrolyse eines Hallux rigidus am 22. April 1999; chronische rechtsseitige Knieschmerzen unklarer ?tiologie mit/bei Status nach Kniekontusion und blander Arthroskopie 1994, Status nach erneuter Kniekontusion mit pr?patell?rem Weichteilinfekt am 28. Mai 1997, Status nach erneuter Kniearthroskopie rechts mit Nachweis einer Chondromalazie Grad I und lateral release am 22. August 1997. Ohne Einfluss auf die Arbeitsf?higkeit nannten die Z.___-Gutachter ausserdem die Diagnose eines Cervikocranialsyndroms mit/bei segmentaler Funktionsst?rung des craniocervikalen ?bergangs, muskul?rer Dysbalance, Periarthritis humero-scapularis-tendomyotika rechts und referred-pain-Symptomatik im rechten Arm (Urk. 9/131 S. 30).
???????? Unter den Titeln "Systemanalyse" und "jetziges Leiden" f?hrten die Gutachter aus, die Beschwerdef?hrerin habe neben ihren chronischen Fuss- und Knieschmerzen zunehmend Schmerzen im Bereich der Lenden- und der Halswirbels?ule. Zudem leide sie an permanenten Kopfschmerzen mit Exazerbationen drei- bis viermal pro Woche, verbunden mit Ohnmachtsanf?llen, Missempfindungen im Bereich der rechten Gesichtsh?lfte, Nasenbluten und teilweise auch Blutungen aus dem Mund. Seit L?ngerem bestehe auch eine Sensibilit?tsverminderung in der gesamten rechten K?rperh?lfte mit Verminderung der Kraft im rechten Arm und im rechten Bein. Die Beschwerdef?hrerin mache sich grosse Sorgen wegen ihres Gesundheitszustands und habe Angst, ohne Begleitung das Haus zu verlassen, eigentlich depressiv sei sie aber nicht (Urk. 9/131 S. 14 ff.).
???????? Der rheumatologische Gutachter hielt in seiner Beurteilung fest, von Seiten des Bewegungsapparates zeigten sich zwei Problemkreise, die durch die klinischen Befunde und die Einschr?nkungen im Alltag verifiziert seien. Im Vordergrund stehe die Schmerzhaftigkeit des linken Vorfusses verbunden mit einer eindeutig verminderten Belastbarkeit beim Abrollen und l?ngeren Stehen, weshalb die Beschwerdef?hrerin ausschliesslich orthop?dische Massschuhe trage. Der zweite Problemkreis betreffe die eindeutige, nicht schwerwiegende Funktionsst?rung im rechten Schulterg?rtel als Ausdruck einer muskul?ren Dysbalance mit adh?renter hypomobiler scapulothorakaler Gleitebene und einer typischen referred-pain-Symptomatik. Diese k?nne die angegebenen Beschwerden im rechten Arm jedoch nur zum Teil erkl?ren. Die ?brigen Beschwerden, insbesondere die Halbseitensymptomatik, seien rheumatologisch nicht erkl?rbar. Aus rheuma-orthop?discher Sicht seien auch die persistierenden Schmerzen im rechten Knie bei ?usserst sp?rlichem klinischem und v?llig normalem radiologischem Befund unklar. Zusammenfassend best?nden ein vorwiegend orthop?disches Vorfussproblem links, ein weichteilrheumatisches Problem im rechten Schulterg?rtel in Form eines typischen myofaszialen Schmerzsyndroms, ein unklares persistierendes Schmerzsyndrom des rechten Kniegelenks und eine schwer zu beschreibende Halbseitensymptomatik. Die Weichteilver?nderungen im Schulterg?rtel entspr?chen einem myofaszialen Schmerzsyndrom mit typischen Triggerpunkten und nicht einer eigentlichen Fibromyalgie mit Tender points. Es bestehe eine deutliche Diskrepanz zwischen den klinisch fassbaren Befunden bei durchwegs unauff?lligen R?ntgenbildern und dem Ausmass der geschilderten Einschr?nkungen; insbesondere bestehe keine Notwendigkeit f?r den Gebrauch von zwei Amerikanerst?cken. Wegen der Beschwerden im linken Vorfuss sei die zuletzt ausge?bte T?tigkeit im Lager ung?nstig, f?r eine adaptierte wechselbelastende T?tigkeit bestehe eine weitgehend volle Arbeitsf?higkeit (Urk. 9/131 S. 45 f.).
???????? Gegen?ber der psychiatrischen Gutachterin ?usserte sich die Beschwerdef?hrerin dahingehend, dass sie ausser an den multiplen k?rperlichen Beschwerden vor allem unter ihren Ohnmachtsanf?llen und der anschliessenden Orientierungslosigkeit leide. Sie getraue sich deshalb nicht mehr allein aus dem Haus, und die dadurch bedingte Abh?ngigkeit und Bewegungseinschr?nkung belaste sie zus?tzlich. Bei der Befunderhebung zeigten sich ein etwas verlangsamter Gedankengang und allenfalls leichte Erinnerungsl?cken. Die Stimmung sei m?glicherweise leicht zum depressiven Pol hin verschoben. In der Beurteilung kam die Gutachterin zum Schluss, dass der Leidensdruck in Anbetracht der ausgepr?gten Symptomatik recht gering erscheine und durchaus die Z?ge einer "belle indiff?rence" aufweise. Eine psychotherapeutische Behandlung sei dringend angezeigt. Die Arbeitsf?higkeit sch?tzte sie auf 50 % (Urk. 9/131 S. 36 ff.).
???????? Zusammenfassend hielten die Gutachter fest, nachdem s?mtliche Abkl?rungen in neurologischer Hinsicht und in Bezug auf eine allf?llige epileptogene Ursache einschliesslich Sch?del-MRI und EEG-Ableitung keine Erkl?rung f?r die Bewusstseinsausf?lle gebracht h?tten, sei auf eine Konversionssymptomatik zu schliessen. Auch hinsichtlich des geschilderten Ausmasses der ?brigen Beschwerden und der vorgebrachten dadurch bedingten Einschr?nkungen bestehe eine deutliche Diskrepanz zu den klinisch fassbaren Befunden und den durchwegs unauff?lligen R?ntgenbildern. Es liege eine schwere Somatisierungsst?rung mit konversionsneurotischen Anteilen vor; die Arbeitsf?higkeit sei f?r eine den somatischen Einschr?nkungen angepasste T?tigkeit auf 50 % festzulegen (Urk. 9/131 S. 30 ff.).
4.1.2?? Gest?tzt auf die in Erw?gung 3.1 zitierte Rechtsprechung gem?ss BGE 130 V 352 verneinte das Kantonsgericht des Kantons Jura im Urteil vom 12. April 2006 die Un?berwindbarkeit der diagnostizierten somatoformen Schmerzst?rung beziehungsweise ihrer Folgen, da die erforderlichen Kriterien nicht erf?llt seien, und schloss auf eine 100%ige Arbeitsf?higkeit mit der rein somatisch bedingten Beschr?nkung auf eine wechselbelastende, k?rperlich nicht anstrengende T?tigkeit. Nach Durchf?hrung des Einkommensvergleichs resultierte ein Invalidit?tsgrad von maximal 11 %, weshalb das Gericht einen Rentenanspruch verneinte (Urk. 9/145).
4.2????
4.2.1?? Im November liess die Beschwerdef?hrerin der IV-Stelle unter anderem ein Gutachten von Prof. Dr. med. B.___, Facharzt f?r Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 18. September 2006 (Urk. 9/149/1-22) und einen Bericht des sie seit dem 1. April 2005 behandelnden Dr. med. C.___, Facharzt f?r Psychiatrie und Psychotherapie, vom 31. Oktober 2006 (Urk. 9/149/29-33) einreichen. Prof. B.___ hielt unter "Diagnosen und Probleme" nebst den Beschwerden im linken Vorfuss den Verdacht auf postcommotionelle bilaterale occipitoparietale Kopfschmerzen mit einer eindeutigen cervikogenen und myofaszialen Komponente, begleitenden Benommenheitsmissempfindungen und vegetativem Dysregulationssyndrom und mehrmals w?chentlich auftretenden Bewusstseinseinschr?nkungen, eine symmetrische Segmentsbewegungsst?rung des cervikothorakalen ?bergangs mit zus?tzlich unter Belastung auftretenden Schmerzen, einer vermuteten Blockierung der ersten Rippe und deutlich belastungsabh?ngig schmerzhaften myotendinotischen, betont aber auch myofaszialen Beschwerden im Schulterg?rtelbereich, eine Tendenz zur Generalisierung der myotendinotischen Befunde und Beschwerden sowie einen Status nach Traumatisierungen des rechten Kniegelenks fest. In der Beurteilung f?hrte er aus, die Beschwerdef?hrerin sei derzeit nicht in der Lage, die Betreuung ihres am 20. Mai 2005 geborenen Kindes sowie den gr?sseren Teil des Haushaltes selbst?ndig zu ?bernehmen. Sie werde t?glich in nicht unerheblichem Masse von den Schwiegereltern unterst?tzt, welche auch einen Teil der Kinderbetreuung ?bernehmen w?rden. Es bestehe ohne Arbeitsbelastung als Mutter und Hausfrau eine deutlich reduzierte ausserh?usliche Arbeitsbelastbarkeit im Umfang von h?chstens 40 % mit unvorhersehbar unregelm?ssig h?ufig sich einstellenden Fehltagen. Diese Arbeitseinschr?nkung basiere wesentlich auf den die Mobilit?t und die kognitiv-mentalen Leistungen beschr?nkenden chronischen Schmerzzust?nden des linken Fusses und des Nacken-/Kopfbereichs, wobei die energiekonsumierenden Schmerzspitzen den Bewusstseinszustand ?ber Minuten betr?chtlich einzuschr?nken verm?chten (Urk. 9/149 S. 14).
???????? Dr. C.___ f?hrte im Bericht vom 31. Oktober 2006 aus, im Vordergrund st?nden die chronischen, ondulierenden Kopfschmerzen mit intermittierend heftigsten Kopfschmerzattacken, meist verbunden mit Bewusstseinseinengungen. Die Anf?lle seien begleitet von generalisierter Schw?che, Verspannung der Muskulatur im ganzen K?rper, Schweissausbruch, Benommenheit bis hin zu dissoziativen Bewusstseinseinengungen. W?hrend eines Anfalls sei die Beschwerdef?hrerin wach, habe aber keine Kontrolle ?ber ihren K?rper und k?nne nicht auf die Umwelt reagieren. Sie sei deswegen schon h?ufig gest?rzt. Die Frequenz der Anf?lle belaufe sich im Durchschnitt auf zwei pro Woche, sei jedoch sehr unterschiedlich. Es k?nnten zwei- bis dreimal t?glich Anf?lle auftreten oder auch (selten) anfallsfreie Intervalle von bis zu zwei Wochen vorkommen. Die Anf?lle w?rden v?llig unerwartet respektive mit kurzen aura?hnlichen Prodromi (Schwerh?rigkeit, Sehst?rungen, verwaschene Sprache und inkoh?rentes Denken) auftreten. Nach einem Anfall f?hle sie sich m?de und ersch?pft, die Muskulatur im ganzen K?rper sei schmerzhaft, als h?tte sie tagelang schwere Arbeit geleistet. Sie sei nicht in der Lage aufzustehen oder zu gehen (Urk. 9/149 S. 31 f.). Im September 2005 sei eine dreiw?chige station?re Abkl?rung im D.___ zum Ausschluss einer Epilepsie erfolgt, wo wiederholt Anf?lle per Video h?tten aufgenommen werden k?nnen. Im EEG h?tten jedoch keine Epilepsie-spezifischen Potenziale beobachtet werden k?nnen (Urk. 9/149 S. 30). Dr. C.___ kam zum Schluss, die Bewusstseinsverluste passten am ehesten in das Bild von Dissoziationen. Gem?ss ICD-10 Diagnostik handle es sich am wahrscheinlichsten um eine komplexe Somatisierungs- und dissoziative St?rung mit Anteilen einer anhaltenden somatoformen Schmerzst?rung (ICD-10: F45.4) sowie um eine dissoziative Bewegungsst?rung (ICD-10: F44.4) und eine dissoziative Sensibilt?ts- und Empfindungsst?rung (ICD-10: F44.6). Es best?nden keinerlei Anzeichen f?r eine Simulation, eine Aggravation oder ein hysteriformes Verhalten. Eine Erwerbst?tigkeit sei der Beschwerdef?hrerin derzeit aus psychiatrischer Sicht nicht zumutbar (Urk. 9/149 S. 33).
4.2.2?? Im Dezember 2007 wurde die Beschwerdef?hrerin in der Neurologie der E.___ nochmals neurologisch untersucht. Im Bericht vom 11. Dezember 2007 (Urk. 9/186/1-4) wurden die Diagnosen eines chronischen Kopfschmerzsyndroms mit durchschnittlich zweimal pro Woche auftretenden attackenartigen Exazerbationen, intermittierend begleitet von Bewusstseinsverlust und neuropsychologischen St?rungen, bei Ausschluss einer epileptischen Genese differentialdiagnostisch als Konversionsst?rung beurteilt, von subjektiv multimodalen Sensibilit?tsst?rungen der rechten K?rperh?lfte (DD dissoziative St?rung) und eines komplexen Schmerzsyndroms mit/bei einem spondylogenen Syndrom am cerviko-thorakalem ?bergang, einem generalisiertem myofaszialen Schmerzsyndrom des rechten Hemik?rpers, einer Fibromyalgie, rechtsseitigen Knieschmerzen und einer Vorfussdeformit?t links erhoben. Die neurologische Untersuchung zeigte eine leichte psychomotorische Verlangsamung, eine leichte Verminderung der Sensibilit?t an der rechten Gesichtsh?lfte und der gesamten rechten K?rperseite sowie eine leichte Beweglichkeitseinschr?nkung im Bereich der Halswirbels?ule. Wegen der Sensibilit?tsverminderung schlugen die ?rzte eine elektrophysiologische Untersuchung vor, die am 31. Januar 2008 stattfand und keine Anhaltspunkte f?r das Vorliegen einer Pyramidenbahn- beziehungsweise einer Hirnstrangaffektion ergab (Urk. 9/186/5-6). Auch das am 14. Februar 2008 erneut durchgef?hrte MRI des Gehirns zeigte einen normalen Befund, weshalb der untersuchende Neurologe Dr. med. F.___ im gleichentags erstellten Bericht der Auffassung der fr?heren ?rzte, bei den rechtsseitigen Sensibilit?tsst?rungen handle es sich um dissoziative St?rungen zustimmte (Urk. 9/186/8-9).
???????? Ebenso diagnostizierte Dr. med. G.___, Fach?rztin f?r Innere Medizin, im Bericht vom 8. April 2008 unter anderem ein funktionelles Hemisyndrom rechts und psychogene (nicht epileptogene) Anf?lle, attestierte der Beschwerdef?hrerin indes eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit seit Juni 1997 (Urk. 9/185/7). Auch Dr. H.___, Facharzt f?r innere Medizin und Rheumatologie, schloss im Bericht vom 1. Mai 2008 bei im Wesentlichen unver?nderten Diagnosen auf eine nur im Umfang von 25 % im gesch?tzten Rahmen verwertbare Arbeitsf?higkeit (Urk. 9/191/5).
???????? Am 20. Juni 2008 berichtete Dr. C.___, dass die Beschwerdef?hrerin trotz starker Schmerzmedikation zum Teil mit Opiaten eine Progredienz der Schmerzen schildere. Seit November 2007 bestehe subjektiv eine deutliche Verschlechterung des Schmerzempfindens, verbunden mit v?lliger Einengung auf das Schmerzerleben und vermehrtem Auftreten der dissoziativen Ph?nomene. Parallel dazu habe sich ein depressives Syndrom mit Niedergeschlagenheit, gedr?ckter Stimmung und Affektlabilit?t entwickelt. Die in fr?heren Berichten aufgef?hrte "belle indiff?rence" sei einem deutlich sp?rbaren Leidensdruck gewichen. Die Beschwerdef?hrerin klage ?ber chronische generalisierte Schmerzen insbesondere im linken Fuss und im lubalen und cervikalen R?ckenbereich, zudem ?ber chronische occipitoparietale Kopfschmerzen mit intermittierend auftretenden Schmerzattacken. Die Ohnmachtsanf?lle mit vegetativen Symptomen, k?rperlichem Schw?chezustand, Bewusstseinstr?bung und dissoziativen Ph?nomenen tr?ten etwa dreimal pro Woche auf, nach einem solchen Anfall f?hle sich die Beschwerdef?hrerin bis zu vier Tage lang v?llig ersch?pft. Wegen der Sensibilit?tsst?rungen an der rechten K?rperh?lfte verletze sie sich st?ndig und ben?tze nach wie vor einen Gehstock, manchmal auch zwei Gehst?cke. Eine Arbeitsf?higkeit als B?roangestellte bestehe seit November 2000 nicht (Urk. 40/8/195).
4.2.3?? Im Bericht vom 30. Juni 2008 attestierte Dr. med. J.___ vom Zentrum f?r Fusschirurgie der E.___ der Beschwerdef?hrerin aufgrund der Schmerzsymptomatik im linken Fuss, der Cerviko-Cephalgie und der schweren Somatisierungsst?rung ebenfalls eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit seit August 2007 (Urk. 40/8/196/7).
???????? Am 5. Dezember 2008 wurde die Beschwerdef?hrerin zur neurologischen und elektrophysiologischen Untersuchung der Schmerzen im linken Fuss erneut in der Neurologie der E.___ abgekl?rt. In der Beurteilung hielt Dr. F.___ fest, die linksseitigen Fussschmerzen w?rden wahrscheinlich eine neuropathische Komponente aufweisen. Klinisch finde sich ein positives Tinelzeichen beim Beklopfen des Nervus tibialis retromalleol?r; dar?ber hinaus bestehe eine fusssohlenbetonte Schmerz- und Ber?hrungsempfindlichkeit. Elektrophysiologisch seien die Befunde mit einer Kompressionsneuropathie des Nervus tibialis vereinbar, auch wenn wegen der Teilamputation der ersten und zweiten Zehe die Beurteilung eingeschr?nkt sei. Als Therapie empfehle er nebst der Erh?hung beziehungsweise eines Wechsels der Medikation eine Infiltration mit Steroiden (Urk. 40/8/213/8-11).
4.3???? Im Auftrag der IV-Stelle wurde die Beschwerdef?hrerin im M?rz 2009 durch das A.___ internistisch/allgemeinmedizinisch, psychiatrisch, rheumatologisch und neurologisch abgekl?rt (Gutachten vom 13. Juni 2009; Urk. 40/8/215). In der psychiatrischen Anamneseerhebung gab die Beschwerdef?hrerin zum Tagesverlauf und zu ihren Aktivit?ten an, sie k?mmere sich tags?ber um das Kind, spiele mit ihm, lese ihm Geschichten vor und begleite es auf den Spielplatz, selten auch in die Spielgruppe, die es zweimal w?chentlich besuche. Bei starken Schmerzen lege sie sich hin, das Kind besch?ftige sich dann selber. Leichtere Haushaltarbeiten und die t?glichen kleinen Eink?ufe erledige sie, schwere Arbeiten w?rden von Verwandten ?bernommen. Sie gehe regelm?ssig zusammen mit ihrem Mann schwimmen, was ihr gut tue. An den Wochenenden besuchten sie zusammen mit dem Kind den Flughafen oder ein Restaurant in der N?he des Bahnhofs, damit das Kind den Flugzeugen beziehungsweise den Z?gen zuschauen k?nne. Zudem h?tten sie regelm?ssig Kontakt mit Freunden und Verwandten, sie habe auch immer noch Kontakt mit Freunden aus dem Jura. Zu ihrem Gesundheitszustand befragt, meinte sie, sie habe wenig Hoffnung, dass sich ihr Zustand ?ndere. Manchmal sei ihr das Leben etwas verleidet, sie lebe f?r ihren Sohn, der ihr sehr wichtig sei. Suizidabsichten habe sie nicht.
???????? In der psychiatrischen Untersuchung war eine herabgesetzte, leicht depressive Stimmung erkennbar. Einschr?nkungen von Bewusstsein, Auffassungsgabe, Konzentration, Merkf?higkeit, Ged?chtnis, Beziehungsf?higkeit oder Affektsteuerung zeigten sich nicht. Beim Denken standen depressive Gedanken im Vordergrund.
???????? Der psychiatrische Gutachter kam in seiner Beurteilung zum Schluss, das Ausmass der geklagten Beschwerden, die Gef?hlsst?rungen und die subjektive Krankheits?berzeugung k?nnten durch die somatischen Befunde nicht objektiviert werden, so dass eine psychische ?berlagerung anzunehmen sei. Die Beschwerdef?hrerin ziehe aus ihren Symptomen zudem einen hohen sekund?ren Krankheitsgewinn. Die Ohnmachtsanf?lle tr?ten etwa viermal im Monat und praktisch nur dann auf, wenn sie in Begleitung ihres Ehemannes oder der Schwiegereltern sei. Diese Anf?lle seien im Rahmen der Somatisierungsst?rung zu sehen; es sei kein Konflikt eruierbar, der zu einer Konversionsst?rung h?tte f?hren k?nnen. Mit den Anf?llen verdeutliche die Beschwerdef?hrerin gegen?ber ihrer Umwelt, dass sie nicht arbeitsf?hig sei. Die leichte depressive Verstimmung sei ebenfalls im Rahmen der Somatisierungsst?rung zu sehen, eine eigentliche depressive St?rung liege nicht vor. Bei der Diagnose einer Somatisierungsst?rung bestehe aus psychiatrischer Sicht keine Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit.
???????? Bei der rheumatologischen Untersuchung zeigten sich nebst den belastungsabh?ngigen Beschwerden im linken Vorfuss und im rechten Knie ein cervikospondylogenes Schmerzsyndrom mit Cervikocephalgien bei Dysbalance der Schulterg?rtelmuskulatur, ein chronisches thorakolumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei myostatischer Insuffizienz sowie ein generalisiertes Schmerzsyndrom mit Ganzk?rperschmerzen mit Betonung der rechten K?rperh?lfte und vegetativer Begleitsymtomatik. Hinsichtlich der Schmerzen in der Halswirbels?ule f?hrte der Gutachter aus, er habe eine deutliche Diskrepanz zwischen den aktiv demonstrierten Einschr?nkungen und den unbewussten Bewegungen in unbeobachteten Momenten festgestellt. Bei der Pr?fung der thorakolumbo-spondylogenen Einschr?nkungen seien die Waddellzeichen positiv gewesen. Ebenso h?tten sich die fibromyalgietypischen Tenderpoints als druckdolent erwiesen; da jedoch auch an willk?rlich gew?hlten Muskel- und Sehnenans?tzen Druckschmerzen angegeben worden seien, liege nach den einschl?gigen Kriterien keine Fibromyalgie vor. Im Weitern stellte er eine allgemeine Hypermobilit?t mit ?berstreckbarkeit der Gelenke und allgemeiner Bindegewebeschw?che fest, was sowohl im Wirbels?ulenbereich als auch im Bereich der peripheren Gelenke zu ?berlastungserscheinungen f?hren k?nne. Zusammenfassend hielt er fest, f?r die geltend gemachten Schmerzen und Funktionseinschr?nkungen finde sich nur zu einem kleinen Teil ein morphologisches Korrelat, aus rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdef?hrerin f?r leichte, ?berwiegend sitzende T?tigkeiten mit der M?glichkeit, gelegentlich aufzustehen und herumzugehen, uneingeschr?nkt arbeitsf?hig, die im Rahmen der gew?hrten Umschulung abgebrochene T?tigkeit im kaufm?nnischen Bereich w?re ideal.
???????? In der neurologischen Anamneseerhebung gab die Beschwerdef?hrerin als Hauptproblem die Schmerzen im linken Bein an. Zudem leide sie unter starken Kopf-, Nacken- und lumbalen R?ckenschmerzen sowie an Bewusstseinsst?rungen, die zweimal pro Monat bis zweimal pro Woche auftr?ten. K?rperliche Anstrengungen w?rden die Schmerzen verst?rken und zu einer allgemeinen Ersch?pfung f?hren. In Haushalt k?nne sie in guten Phasen leichtere Reinigungsarbeiten und Eink?ufe erledigen; in schlechten Phasen sei sie jedoch stark eingeschr?nkt, weshalb sie auf die Hilfe durch Verwandte angewiesen sei. Die angegebenen Kopfschmerzen interpretierte der Neurologe als chronische Spannungskopfschmerzen und hielt fest, dass die fr?her beschriebenen migr?niformen Exazerbationen nicht mehr angegeben worden seien. Wie der Rheumatologe stellte er fest, dass die demonstrierten Einschr?nkungen der Halswirbels?ulenbeweglichkeit unter Ablenkung nicht zu beobachten gewesen seien. Objektivierbare klinische Zeichen f?r die Verminderung der Ber?hrungs- und Schmerzempfindung auf der rechten K?rperseite fand er ebenfalls nicht, so dass er unter Hinweis auf die fr?heren neurologischen Abkl?rungen in der E.___ auf eine funktionelle St?rung schloss. Im linken Fuss best?nden - trotz gewisser Inkonsistenzen - Anhaltspunkte f?r das Vorliegen eines neuropathischen Schmerzsyndroms. Zu den Ohnmachtsanf?llen verwies der Gutachter auf die eingehenden Abkl?rungen im D.___, die keinen Hinweis auf das Vorliegen einer Epilepsie ergeben hatten (Urk. 8/215/48 ff. im Prozess Nr. IV.2009.01199), und beurteilte sie mangels somatischer Ursachen als eine funktionelle St?rung. Aufgrund der chronischen Spannungskopfschmerzen und der Beschwerden im linken Fuss setzte er die Arbeitsf?higkeit f?r T?tigkeiten ohne l?ngere Belastung des linken Fusses auf 80 % fest.
???????? Zusammenfassend wurden im Gutachten als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsf?higkeit belastungsabh?ngige Vorfussbeschwerden links, chronische Spannungskopfschmerzen und ein neuropathisches Schmerzsyndrom im linken Fuss festgehalten. Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsf?higkeit wurden rezidivierende Episoden mit Bewusstseinsst?rungen funktioneller Ursache, eine Somatisierungsst?rung, ein Belastungsdefizit im rechten Knie unklarer ?tiologie, ein chronisches cervikospondylogenes Schmerzsyndrom, ein chronisches thorakolumbospondylogenes Schmerzsyndrom, ein generalisiertes multilokul?res Schmerzsyndrom sowie eine Hypermobilit?t aufgef?hrt. Die Arbeitsf?higkeit wurde f?r k?rperlich leichte, ?berwiegend sitzende T?tigkeiten auf 80 % festgesetzt, wobei die Gutachter den Beginn der 20%igen neurologisch bedingten Einschr?nkung mangels anderweitiger neurologischer Berichte auf den Zeitpunkt der Begutachtung festlegten.
4.4???? Mit Eingabe vom 23. August 2009 nahm Dr. H.___ Stellung zum Gutachten des A.___ und r?gte, die Diagnose einer Fibromyalgie sei zu Unrecht verneint worden (Urk. 40/8/226). Ferner liess die Beschwerdef?hrerin im Beschwerdeverfahren gegen die Rentenverf?gung ein Gutachten von Dr. med. I.___, Facharzt f?r Psychiatrie und Psychotherapie, vom 7. Dezember 2009 einreichen (Urk. 40/3/5). Dr. I.___ beschrieb die Grundstimmung der Beschwerdef?hrerin als ausgeglichen, nachgerade "auff?llig unauff?llig" aufger?umt, wobei jedoch unter der Oberfl?che eine F?lle problematischer unbew?ltigter Affekte mit eindr?cklicher emotionaler Auslenkbarkeit zu Tage trete. Die kognitiven Funktionen imponierten objektiv ?berwiegend recht gut, wohingegen die Beschwerdef?hrerin subjektiv verschiedentlich ?ber Konzentrations- und Ged?chtnisschwierigkeiten geklagt habe; einzig eine zeitweilige Verlangsamung des Denkens und der Mitteilungsweise habe beobachtet werden k?nnen. Die Exploration hinsichtlich pr?gender Entwicklungsbelastungen habe insbesondere eine seit der Adoleszenz bestehende Scham wegen der Deformation der Zehen am linken Fuss ergeben. Ferner habe die Beschwerdef?hrerin von fr?her Kindheit an zumindest in subklinischem Ausmass hyperkinetische Tendenzen, eine ?ngstliche Disposition mit zeitweiligen Alptr?umen nach schmerzlichen Erlebnissen, soziale Expositions?ngste, eine Erythrophobie, eine innerhalb des Normspektrums eher ausgepr?gte Anh?nglichkeit mit Abh?ngigkeitstendenzen gezeigt. Diese Problemfaktoren seien zwar nicht mit dem erforderlichen Wahrscheinlichkeitsgrad einer krankheitswertigen Kategorie zuzuordnen, sie bildeten indes eine wesentliche Veranlagung, die durch die in der Folge aufgetretenen Belastungsfaktoren pathogen mitwirksam geworden sei. Damit sei so gut wie ausgeschlossen, dass die Beschwerdef?hrerin ihre subjektiv schwerwiegenden Schmerzsymptome ?berzeichne oder gar simuliere.
???????? Als Diagnosen f?hrte Dr. I.___ eine somatoforme Schmerzst?rung in Verbindung mit sowohl psychischen Faktoren als auch medizinischen Krankheitsfaktoren (DSM-IV 307.89; ICD-10 F45.42), eine Somatisierungsst?rung (ICD-10 F45.0), eine kombinierte dissoziative St?rung (ICD-10 F44.7) mit dissoziativen Sensibilit?tsst?rungen (F44.6) und episodischem Stupor (F44.2) sowie andauernde Pers?nlichkeitsver?nderungen bei unter anderem chronischem Schmerzsyndrom und multiplen Dem?tigungserfahrungen (ICD-10 F62.8) auf. Die Arbeitsf?higkeit sei durch die Schmerzen, die anfallartigen Bewusstseinsausnahmezust?nde, die weiteren Beschwerden und die psychischen Sekund?rst?rungen eingeschr?nkt, wobei insbesondere die F?higkeiten, regelm?ssig am Arbeitsplatz zu erscheinen, Instruktionen entgegenzunehmen und umzusetzen, ?ber lange Zeit mit der erforderlichen Konzentriertheit und kr?ftem?ssigen Ausdauer pr?sent zu bleiben und in der Arbeitswelt ?bliche Konflikte auszutragen und zu ertragen, beeintr?chtigt seien. Dementsprechend attestierte er der Beschwerdef?hrerin eine maximale Arbeitsf?higkeit von 50 % unter idealsten Voraussetzungen, beispielsweise in Heimarbeit, wo sie ?bersetzungen machen oder Nachhilfestunden f?r spanisch sprechende Kinder erteilen k?nnte.
5.
5.1???? Soweit die Beschwerdef?hrerin geltend macht, auf das Gutachten des A.___ k?nne schon deshalb nicht abgestellt werden, weil das A.___ von der IV-Stelle regelm?ssig Gutachtensauftr?ge erhalte und deshalb nicht mehr als unabh?ngige Institution gelten k?nne, ist auf den inzwischen ergangenen BGE 137 V 210 hinzuweisen, in welchem Entscheid das Bundesgericht die Medizinischen Abkl?rungsstellen der Invalidenversicherung als verfassungskonform und der Europ?ischen Menschenrechtskonvention entsprechend qualifiziert hat.
???????? Da das Gutachten des A.___ vom 13. Juni 2009 auch die ?brigen rechtsprechungsgem?ss erforderlichen Kriterien, wonach ein Arztbericht f?r die streitigen Belange umfassend sein, auf allseitigen Untersuchungen beruhen, auch die geklagten Beschwerden ber?cksichtigen, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden sein, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchten und begr?ndete Schlussfolgerungen enthalten muss (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a), erf?llt, kann - mit den nachfolgend aufgef?hrten Einschr?nkungen - darauf abgestellt werden.
???????? Antragsgem?ss (Urk. 40/1) ist auch das Gutachten von Dr. I.___ vom 7. Dezember 2009, obwohl es nach dem Erlass der angefochtenen Verf?gung vom 13. November 2009 erging, in die Beurteilung einzubeziehen, soweit es etwas zur Feststellung des rechtlich massgebenden Sachverhalts beizutragen vermag (RKUV 1985 Nr. K 646 S. 239 E. 3b = ZAK 1986 S. 190 E. 3b; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 194).
5.2???? Aus den medizinischen Akten ergibt sich, dass die Beschwerdef?hrerin im Bereich des linken Vorfusses aufgrund der angeborenen Deformit?t und der verschiedenen unfallbedingten Operationen an schmerzhaften Bewegungseinschr?nkungen leidet. Zudem hielt Dr. F.___ von der E.___ im Dezember 2008 eine neuropathische Komponente der Schmerzen f?r wahrscheinlich (Urk. 40/8/213/8-11), nachdem die Beschwerdef?hrerin bereits im Juni 2008 gegen?ber Dr. J.___ ?ber elektrisierende Schmerzen geklagt hatte (Bericht von Dr. J.___ vom 30. Juni 2008; Urk. 40/8/196/25). Im Gutachten des A.___ wurde ebenfalls ein neuropathisches Schmerzsyndrom festgestellt und auf eine daraus resultierende, objektiv begr?ndbare Teilarbeitsunf?higkeit geschlossen (Urk. 40/8/215). Die Gutachter des A.___ erachteten auch die chronischen Spannungskopfschmerzen als somatisch begr?ndet, und sch?tzten die sich aus den Beschwerden im linken Fuss und den Kopfschmerzen ergebende Arbeitsunf?higkeit auf 20 %.
???????? Soweit unter Hinweis auf den Bericht von Dr. J.___ vom 30. Juni 2008 (Urk. 40/8/196/7) vorgebracht wird, aufgrund der neuropathischen Schmerzen bestehe eine 100%ige Einschr?nkung, ist festzuhalten, dass Dr. J.___ seine Einsch?tzung nicht nur auf die Schmerzen im linken Fuss, sondern auch auf die psychogenen Anf?lle und die Somatisierungsst?rung st?tzte, auf die nachfolgend einzugehen sein wird.
???????? Eine Arbeitsunf?higkeit von 20 %, bedingt durch die Beeintr?chtigungen im linken Fuss und die Spannungskopfschmerzen, erscheint plausibel, und die IV-Stelle ?bernahm diese Beurteilung zu Recht. Hinsichtlich des Zeitpunkts der neuropathisch bedingten Einschr?nkungen ist jedoch nicht auf die Ausf?hrungen im Gutachten des A.___ abzustellen, da den Gutachtern der Bericht von Dr. F.___ vom Dezember 2008 offenbar nicht bekannt war, und sie deshalb keine zeitlich genaue Beurteilung abgeben konnten. Da die Beschwerdef?hrerin im Juni 2008 gegen?ber Dr. J.___ erstmals ?ber elektrisierende Schmerzen klagte (Urk. 40/8/196/25), ist ab diesem Zeitpunkt von einem neuropathischen Schmerzsyndrom und einer dadurch bedingten Einschr?nkung von 20 % auszugehen.
5.3????
5.3.1?? Nach ?bereinstimmender Auffassung s?mtlicher behandelnder und begutachtender ?rzte liegt f?r die ?brigen multiplen Beschwerden und die regelm?ssig auftretenden Ohnmachtsanf?lle kein somatisches Korrelat vor. Dies wird von der Beschwerdef?hrerin nach den eingehenden Abkl?rungen denn auch nicht geltend gemacht.
???????? Die gestellten Diagnosen lauten unterschiedlich auf Fibromyalgie, auf eine schwere Somatisierungsst?rung mit konversionsneurotischen Anteilen und auf dissoziative Bewegungs- und Empfindungsst?rungen. Wie in Erw?gung 3.1 ausgef?hrt, wendet das Bundesgericht die zu den somatoformen Schmerzst?rungen entwickelten Grunds?tze auch auf die Fibromyalgie und die dissoziatischen Sensibilit?ts-, Empfindungs- und Bewegungsst?rungen an, so dass offenbleiben kann, welche Diagnosen letztlich zutreffen.
???????? Eine dadurch bedingte invalidenversicherungsrechtlich relevante Einschr?nkung der Erwerbsf?higkeit kann daher nur vorliegen, wenn die von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien erf?llt sind. Daran verm?gen weder die Ausf?hrungen im Gutachten von Dr. I.___ noch die von der Beschwerdef?hrerin erhobene Kritik etwas zu ?ndern.
5.3.2?? Eine psychische Komorbidit?t im Sinne eines nach der internationalen Klassifikation psychischer St?rungen einzuordnenden massgeblichen? psychischen Gesundheitsschadens liegt nicht vor. Zwar diagnostizierte Dr. I.___ eine andauernde Pers?nlichkeitsver?nderung gem?ss ICD-10 F62.8, er f?hrte indes selber aus, dass den psychischen Faktoren kein Krankheitswert zukomme, und die von ihm geschilderten psychischen Eigenheiten der Beschwerdef?hrerin, wie hyperkinetische Tendenzen, Expositions?ngste und Abh?ngigkeitstendenzen, erwecken denn auch nicht den Eindruck eines krankhaften psychischen Zustands. Insbesondere aber ist seiner Auffassung, dass sich aus dem diagnostizierten Nebeneinander der somatoformen Schmerzst?rung, der Somatisierungsst?rung und der kombinierten dissoziativen St?rung eine Komorbidit?t im Sinne der Rechtsprechung ergebe, nicht zuzustimmen.
???????? Die Kriterien der chronischen k?rperlichen Begleiterkrankung und des mehrj?hrigen, chronifizierten Krankheitsverlaufs ohne R?ckbildung der Symptomatik sind aufgrund der Beschwerden im linken Fuss bei der angeborenen Deformit?t, der Amputation der zweiten Zehe, der 1990 erlittenen Unfallverletzung, der nachfolgenden zahlreichen Operationen und der schliesslich aufgetretenen neuropathischen Schmerzen zu bejahen.
???????? Hingegen liegt entgegen der Auffassung von Dr. I.___ kein sozialer R?ckzug in allen Belangen des Lebens vor. In der psychiatrischen Anamneseerhebung anl?sslich der Begutachtung durch das A.___ berichtete die Beschwerdef?hrerin ?ber ihre verwandtschaftlichen und freundschaftlichen Kontakte und ?ber die Freizeitaktivit?ten zusammen mit der Familie. Ihre Schilderungen lassen auf einen guten Kontakt insbesondere zu den Schwiegereltern, auf einen angemessenen Freundeskreis? und auf eine ausgewogene Freizeitgestaltung vor allem zusammen mit ihrem Ehemann oder mit der ganzen Familie schliessen.
???????? Ein prim?rer Krankheitsgewinn wurde im Gutachten des A.___ verneint; es wurde gegenteils auf einen erheblichen sekund?ren Krankheitsgewinn hingewiesen. Demgegen?ber bejahte Dr. I.___ den prim?ren Krankheitsgewinn, indem er ausf?hrte, die inneren N?te und Konflikte h?tten in Verbindung mit der anf?lligen Konstitution zu einer abnormen Verarbeitung und Bew?ltigung der Beschwerden und gleichzeitig zu einer Entlastung von den urspr?nglichen Konflikten gef?hrt. In Anbetracht seiner diesbez?glichen Schilderungen, wonach die Beschwerdef?hrerin sich wegen ihres deformierten Fusses sch?me, so dass sie auch im Schwimmbad Badeschuhe trage, und in der Adoleszenz unter einer sch?chternen Verschlossenheit gelitten habe, erscheint diese Schlussfolgerung indes schwer nachvollziehbar. Die ebenfalls beschriebene Wut auf die behandelnden ?rzte, die ihr nicht helfen k?nnten und sie teilweise verd?chtigt h?tten, etwas vorzuspielen oder zu inszenieren, beschl?gt den Zeitraum, in dem bereits eine somatoforme Schmerzst?rung oder eine analoge Krankheit vorlag, so dass sich daraus kein prim?rer Krankheitsgewinn im Sinne einer Flucht in die Krankheit ableiten l?sst. Dieses Kriterium ist daher ebenfalls zu verneinen.
???????? Das Gleiche gilt f?r das Kriterium des Scheiterns einer konsequent durchgef?hrten Behandlung, auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz, trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Zwar befindet sich die Beschwerdef?hrerin seit April 2005 in psychiatrischer/psychotherapeutischer Behandlung bei Dr. C.___ (vgl. Urk. 9/149/29). Bei einer Behandlungsfrequenz von einer Sitzung alle drei bis vier Wochen kann indes nicht von einer konsequent durchgef?hrten Behandlung gesprochen werden, und daf?r, dass unterschiedliche therapeutische Ans?tze ausprobiert worden w?ren, bestehen in den Akten keine Anhaltspunkte.
???????? Damit sind lediglich zwei der f?nf massgeblichen Kriterien erf?llt. Obwohl den Beschwerden im linken Fuss und den zahlreichen durchgemachten Operationen durchaus eine Signifikanz zukommt, k?nnen sie nicht als so ausgepr?gt beurteilt werden, dass allein deshalb die Voraussetzungen f?r eine zumutbare Willenanstrengung zur ?berwindbarkeit der Auswirkungen der somatoformen Schmerzst?rung beziehungsweise einer analogen Krankheit zu verneinen w?ren.
???????? Die IV-Stelle hat f?r die Invalidit?tsbemessung deshalb zu Recht nur auf die im Gutachten des A.___ aufgrund der Fussbeschwerden und der Spannungskopfschmerzen attestierte Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit abgestellt und ist richtigerweise von einer 80%igen Arbeitsf?higkeit in einer k?rperlich leichten, ?berwiegend im Sitzen auszu?benden T?tigkeit ausgegangen. Ebenfalls zu Recht hat sie die Beschwerdef?hrerin trotz ihrer Aufgaben als Hausfrau und Mutter als Vollerwerbst?tige qualifiziert, was der Aussage der Beschwerdef?hrerin bei der Begutachtung durch das A.___ entspricht und von ihr im Beschwerdeverfahren unbestritten blieb.
???????? Wie oben in Erw?gung 5.2 ausgef?hrt, machten sich die neuropathischen Schmerzen im linken Fuss aktenkundig erstmals im Juni 2008 bemerkbar, weshalb ab diesem Zeitpunkt von einer gesundheitlichen Verschlechterung und von einer 20%igen Einschr?nkung auszugehen ist.
6.
6.1???? F?r die Festsetzung des Valideneinkommens stellte die IV-Stelle auf die Tabellenl?hne gem?ss den vom Bundesamt f?r Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) ab und ging vom Zentralwert der Frauenl?hne f?r einfache und repetitive T?tigkeiten (Anforderungsniveau 4) aus (Urk. 40/8/217). Wie die Beschwerdef?hrerin indes zu Recht vorbringt, brach sie ihre Lehre als Hochbauzeichnerin nach dem 1994 erlittenen Unfall aus gesundheitlichen Gr?nden ab. Da die Beschwerdef?hrerin bis dahin drei von vier Lehrjahren absolviert hatte, ist ihr darin zuzustimmen, dass f?r das Valideneinkommen auf das als Hochbauzeichnerin erzielbare Einkommen abzustellen ist. Gem?ss der rechtsprechungsgem?ss anwendbaren Tabellengruppe A der LSE 2008 (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis) betrug der durchschnittliche, auf 40 Wochenstunden standardisierte Bruttomonatslohn der Frauen in der Kategorie 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) im Baugewerbe Fr. 5'143.--. Umgerechnet auf die 2008 betriebs?bliche durchschnittliche Arbeitszeit von w?chentlich 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 4-2012 S. 94 Tabelle B9.2; BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a) resultiert ein Monatslohn von Fr. 5'349.-- und ein massgebliches Jahressal?r von Fr. 64'188.--. Von diesem Valideneinkommen ist auszugehen.
6.2???? Die Beschwerdef?hrerin brach auch die von der Invalidenversicherung gew?hrte Umschulung zur B?roangestellten aus gesundheitlichen Gr?nden ab und verf?gt somit ?ber keinen Berufsabschluss. F?r die Bestimmung des Invalideneinkommens ist deshalb auf die Kategorie 4 (einfache und repetitive T?tigkeiten) der Tabelle TA1 des LSE 2008 abzustellen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdef?hrerin ist jedoch das Total der von den Frauen in dieser Kategorie erzielten L?hne heranzuziehen, da ihr aufgrund der Beeintr?chtigungen im linken Fuss s?mtliche k?rperlich leichten, vorwiegend im Sitzen auszu?benden T?tigkeiten zumutbar sind. 2008 belief sich der Monatsbruttolohn der Frauen auf Fr. 4'116.--, was umgerechnet auf die durchschnittliche Arbeitszeit von 41,6 Wochenstunden einen Monatslohn von Fr. 4'281.-- und einen Jahreslohn von Fr. 51'368.-- ergibt. Reduziert auf ein 80%iges Pensum ist von einem Jahreslohn von Fr. 41'094.-- auszugehen.
???????? Wie die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort (Urk. 40/7) zutreffend ausf?hrte, rechtfertigt sich angesichts der nicht sehr massgeblichen Einschr?nkungen durch die Beschwerden im linken Fuss und die Spannungskopfschmerzen der maximale leidensbedingte Abzug von 25 % nicht. Vielmehr ist ein Abzug von 10 % gerechtfertigt, woraus sich ein massgebliches Invalideneinkommen von Fr. 36'985.-- und damit ein Invalidit?tsgrad von 43 % ergibt.
???????? Es steht ausser Zweifel, dass die Beschwerdef?hrerin seit Jahren in der angestammten T?tigkeit als Lagermitarbeiterin vollst?ndig arbeitsunf?hig ist, so dass die Wartezeit gem?ss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG im Juni 2008, als sich der Gesundheitszustand durch die neuropathischen Schmerzen verschlechterte, l?ngst abgelaufen war. Damit steht der Beschwerdef?hrerin ab 1. Juni 2008 eine Viertelsrente zu, was zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde gegen die Rentenverf?gung vom 13. November 2009 f?hrt.
7.??????
7.1???? Hinsichtlich der Hilflosenentsch?digung begr?ndete die IV-Stelle die leistungsverweigernde Verf?gung vom 22. Januar 2008 (Urk. 2) damit, dass die Beschwerdef?hrerin in nur einer allt?glichen Lebensverrichtung, und zwar bei der K?rperpflege, auf regelm?ssige und erhebliche Dritthilfe angewiesen sei.
???????? Demgegen?ber macht die Beschwerdef?hrerin geltend, sie sei in ihrem Zustand nicht in der Lage, alleine zu leben. Insbesondere wegen der Ohnmachtsanf?lle sei sie auf ?berwachung und auf Begleitung von Drittpersonen zu den ?rztlichen Behandlungen angewiesen.
7.2???? Wie oben ausgef?hrt, sind die Ohnmachtsanf?lle einer somatoformen Schmerzst?rung oder einem ?hnlichen Krankheitsbild zuzuordnen und gelten invalidenversicherungsrechtlich als ?berwindbar. Es kann ihnen deshalb auch im Hinblick auf die Hilflosenentsch?digung keine anspruchsrelevante Bedeutung zukommen. Damit bleibt es bei der von der IV-Stelle ermittelten und anerkannten Dritthilfe im Bereich der K?rperpflege, was f?r die Zusprechung einer leichten Hilflosenentsch?digung nicht ausreicht.
???????? Die Beschwerde gegen die Verf?gung vom 22. Januar 2008 ist daher abzuweisen.
8.?????? Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabh?ngig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 1'000.-- anzusetzen. Angesichts des nur sehr geringen teilweisen Obsiegens der Beschwerdef?hrerin hat sie die Verfahrenskosten im vollen Umfang zu ?bernehmen.
???????? Aus dem gleichen Grund steht ihr keine Prozessentsch?digung zu.
Das Gericht beschliesst:
1.???????? Der Prozess Nr. IV.2009.01199 wird mit dem vorliegenden Prozess vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben;
und erkennt:
1.???????? Die Beschwerde gegen die Verf?gung vom 22. Januar 2008 wird abgewiesen.
2.???????? In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verf?gung vom 13. November 2009 insoweit abge?ndert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdef?hrerin ab 1. Juni 2008 Anspruch auf eine Viertelsrente hat.
3.???????? Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdef?hrerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
4.???????? Der Beschwerdef?hrerin wird keine Prozessentsch?digung zugesprochen.
5.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtanwalt Philip Stolkin
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
- Bundesamt f?r Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
6.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).