IV.2008.00209

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Heine

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretär Fromm
Urteil vom 28. Dezember 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
Schaffhauserstrasse 18, Postfach 305, 8042 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1960, ausgebildeter Sanitärmonteur, kam im Jahre 1987 in die Schweiz und arbeitete vorerst während vier Jahren als Saisonier. Von 1991 bis 1994 war er sodann als Schaler bei der Y.___ AG angestellt. Nach einer etwa einjährigen Arbeitslosigkeit arbeitete er ab April 1996 als Bauarbeiter bei der Z.___ AG in A.___. Bereits seit 1991 litt er unter starken lumbalen Schmerzen. Anfang 1997 verstärkten sich die Beschwerden, so dass er am 4. Februar 1997 die Arbeit niederlegte. Per 30. September 1997 wurde das Arbeitsverhältnis von der Z.___ AG gekündigt, worauf sich der Versicherte bei der Arbeitslosenkasse meldete (Urk. 9/72).
         Im Mai 1997 hatte sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), zum Bezug von Leistungen, insbesondere Umschulungsmassnahmen, Berufsberatung und Invalidenrente angemeldet (Urk. 9/10). Mit Verfügung vom 12. März 1998 wurde das Begehren um berufliche Massnahmen abgewiesen (Urk. 9/41) und mit Verfügung vom 6. April 1998 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren ab (Urk. 9/46). Die gegen beide Verfügungen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Sozialversicherungsgerichtes des Kantons Zürich vom 3. Februar 2000 abgewiesen (Verfahren Nr. IV.1998.00242; Urk. 9/60).
         Am 1. Juni 1998 erlitt der Versicherte beim Fussballspielen einen Kreuzbandriss am linken Knie. Nachdem er im Jahre 1999 erneut Arbeitslosenentschädigung bezogen hatte, stand er von 2001 bis 2002 für verschiedene Temporärbüros im Einsatz. Von Februar bis April 2003 war er als Chauffeur in der Bäckerei B.___ tätig (vgl. Urk. 9/66). Mit Verfügung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) vom 10. November 2005 wurde dem Versicherten ausgehend von einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit um 22 % ab 1. September 2005 eine Rente ausgerichtet (Urk. 3).
         Am 23. März 2004 meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle erneut zum Rentenbezug an (Urk. 9/65). Die IV-Stelle liess in der Folge einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 9/66) erstellen und zog die medizinischen Akten der SUVA (Urk. 9/69/1-108 und Urk. 9/76/1-44) sowie verschiedene Arztberichte bei, unter anderem von med. pract. C.___, Allgemeinmediziner, vom 21. Mai 2004 (Urk. 9/71) und von Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 13. März 2006 (Urk. 9/89). Ausserdem liess sie ein polydisziplinäres Gutachten des Medizinischen Zentrums E.___ (F.___) vom 16. Juni 2007 erstellen (Urk. 9/107).
         Mit Vorbescheid vom 16. November 2007 kündigte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Rentenbegehrens bei einem Invaliditätsgrad von 15 % an (Urk. 9/116). Mit Schreiben vom 21. Dezember 2007 erhob der Versicherte dagegen Einwand (Urk. 9/117). Mit Verfügung vom 22. Januar 2008 wurde das Rentenbegehren abgewiesen (Urk. 2).
2.       Gegen die Verfügung vom 22. Januar 2008 liess X.___, vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach, mit Eingabe vom 19. Mai 2008 Beschwerde erheben und ab Juli 2004 die Zusprechung einer Dreiviertelsrente beantragen. Eventualiter seien durch die Beschwerdegegnerin zusätzliche Abklärungen vorzunehmen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 16. Mai 2008 stellte die IV-Stelle den Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8).
         Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 22. Januar 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1).
1.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5     Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).

2.       Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers materiell eingetreten. Zu prüfen ist, ob seit der Verfügung vom 6. April 1998 (Urk. 9/46), mit der das Rentenbegehren des Beschwerdeführers abgewiesen wurde und die mit Entscheid des hiesigen Gerichts vom 3. Februar 2000 bestätigt (Verfahren Nr. IV.1998.00242; Urk. 9/60) wurde, bis zur angefochtenen Verfügung vom 22. Januar 2008 eine Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist, die nunmehr die Rentenzusprache erlaubt.

3.      
3.1     Den leistungsablehnenden Verfügungen vom 12. März und 6. April 1998 lagen im Wesentlichen die Berichte der G.___ 10. März und 22. August 1997 (Urk. 9/4 und Urk. 9/23), von Dr. med. H.___ vom 9. Juli 1997 (Urk. 9/17) und von Dr. med. I.___, Facharzt für Chirurgie FMH, vom 13. Oktober 1997 (Urk. 9/27) zu Grunde, nach deren übereinstimmender Aussage der Beschwerdeführer an einem lumbospondylogenen Syndrom bei massiv degenerativ veränderter Lendenwirbelsäule litt und in der angestammten Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter zu 100 % arbeitsunfähig, in einer angepassten, körperlich leichten Tätigkeit jedoch vollständig arbeitsfähig sei. Gestützt darauf schloss das Sozialversicherungsgericht im Urteil vom 3. Februar 2000 auf einen Invaliditätsgrad von 11,6 % und verneinte in Bestätigung der angefochtenen Verfügungen den Anspruch auf Umschulung und auf eine Invalidenrente (Urk. 9/60).
3.2     Vom 2. bis zum 7. Juni 1998 musste der Beschwerdeführer aufgrund eines Unfalles beim Fussballspielen im Spital K.___ hospitalisiert werden. Mit Bericht vom 12. Juni 1998 diagnostizierte man am linken Knie eine vordere Kreuzbandruptur und multiple Knorpelfrakturen, vor allem über dem medialen und lateralen Tibiaplateau, und attestierte bis zum 22. Juni 1998 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/69 S. 100 f.). Ab dem 12. Juli 1998 war der Beschwerdeführer wieder voll arbeitsfähig (Urk. 9/69 S. 10). Ende 2000 traten medial betonte Kniegelenksschmerzen im Sinne von Belastungs- und gelegentlichen Anlaufschmerzen auf (Urk. 9/69 S. 85), und ab dem 15. Mai 2001 war der Beschwerdeführer aufgrund der Kniebeschwerden erneut zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 9/69 S. 35). Bei der Diagnose einer medialen Gonarthrose wurden am 22. November 2001 eine aufklappende Valgisationsosteotomie am linken Tibiakopf und eine Arthroskopie des linken Kniegelenks vorgenommen (Urk. 9/69 S. 71 und S. 10). Ab dem 1. Juli 2002 bestand wieder eine 50%ige und ab dem 12. August 2002 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 69 S. 35). Am 19. November 2003 erfolgte die Plattenentfernung am Tibiakopf und die Narbenkorrektur (Urk. 9/69 S. 11). Die Abklärungen des Kreisarztes Dr. J.___ vom 23. Februar 2004 ergaben das Vorliegen einer leichten bis mässigen Gonarthrose. Die Situation sei recht günstig. Aktuell sei das linke Knie zwar nicht mehr hoch belastbar, dennoch sei der Beschwerdeführer leichter bis mittelschwerer Arbeit gewachsen. Für Bauarbeiten sei er hingegen wenig geeignet. Ab dem 1. März 2004 sei er für leichte bis mittelschwere Arbeiten zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 9/69 S. 11).
3.3     Im Arztbericht vom 21. Mai 2004 stellte med. pract. C.___ die Diagnose eines femoropatellären Schmerzsyndroms links. Es bestünden insbesondere Anlaufschmerzen und Schmerzen bei längerem Gehen, beim Heben von schweren Lasten und beim Kniebeugen.
         Der Beschwerdeführer sei vom 14. bis 18. Juli 2003 und vom 19. November 2003 bis zum 29. Februar 2004 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 1. März 2004 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 9/71 S. 5).
3.4     Dr. D.___ diagnostizierte mit Bericht vom 13. März 2006 eine rezidivierende depressive Störung, aktuell leichte depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD 10 F 33.01), sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD 10 F 45.4). Aus psychiatrischer Sicht sei eine Arbeitsfähigkeit zwischen 35 und 50 % realistisch (Urk. 9/89).
3.5     Im Rahmen des Gutachtens des F.___ vom 16. Juni 2007 wurden folgende Diagnosen gestellt:
- Medialbetonte Pangonarthrose beidseits
- Langfristiges, lumbales Schmerzsyndrom mit pseudoradikulärer Symptomatik rechts
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD 10: F 33.4).
         Aus somatischer Sicht sei der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr arbeitsfähig. Hingegen bestehe aus somatischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit. Zumutbar seien rückenschonende, leichte Tätigkeiten mit wechselnden Ausgangslagen ohne das Tragen und Heben schwerer Lasten sowie ohne das Arbeiten in kniender und hockender Stellung, auf Leitern, auf abschüssigen und/oder unebenen Böden. Aus psychiatrischer Sicht sei er für Tätigkeiten in Wechselschicht, ohne Nachtarbeit, zu 100 % arbeitsfähig. Die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung sei aus psychiatrischer Sicht nicht ausgewiesen (Urk. 9/107).
3.7     Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) ging in seiner Stellungnahme gestützt auf das Gutachten des F.___ von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit sowie von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit aus (Urk. 9/112 S. 6 und Urk. 9/121).

4.      
4.1     Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass ihm aufgrund seiner somatischen Beschwerden eine Tätigkeit auf dem Bau nicht mehr zumutbar sei. Zudem habe der behandelnde Psychiater Dr. D.___ eine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert und ihm deshalb aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von höchstens 50 % attestiert. Das Gutachten des F.___ hätte sich mit dessen Arztbericht vom 13. März 2006 detailliert auseinandersetzen müssen, wonach Anzeichen bestünden, dass eine Unüberwindlichkeit der somatoformen Schmerzstörung aufgrund eines sozialen Rückzugs in allen Belangen des Lebens sowie des mehrjährigen Krankheitsverlaufs bei unveränderter oder progredienter Symptomatik vorliege. Demnach sei von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen.
         Bezüglich des Valideneinkommens sei vom an der letzten Arbeitsstelle erzielten Verdienst unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung in der Höhe von zirka Fr. 63'200.-- auszugehen. Die SUVA habe in der Verfügung vom 10. November 2005 ein Valideneinkommen von Fr. 63'224.-- und einen Invaliditätsgrad von 22 % errechnet. Demnach sei ihm ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 60 % ab Juli 2004 eine Dreiviertelsrente auszurichten. Eventualiter sei eine zusätzliche umfassende medizinische Beurteilung vorzunehmen (Urk. 1 S. 8 f. und Urk. 12).
4.2     Die Beschwerdegegnerin begründet ihre rentenabweisende Verfügung im Wesentlichen damit, dass aufgrund der bescheidenen, unterdurchschnittlichen und nicht existenzsichernden Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers von einem hypothetischen Valideneinkommen ausgegangen werden müsse. Bezüglich der medizinischen Situation werde vollumfänglich auf die Ausführungen des RAD verwiesen (Urk. 8).

5.      
5.1     Der Beschwerdeführer macht geltend, dass sich das F.___-Gutachten nicht zur von Dr. D.___ gestellten Diagnose der somatoformen Schmerzstörung äussere. Im Gutachten wird jedoch in nachvollziehbarer Weise ausgeführt, dass die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung aus psychiatrischer Sicht nicht ausgewiesen sei. Insbesondere seien die entsprechenden ICD10-Kriterien nicht erfüllt. Die Schmerzsymptomatik sei strukturell bedingt und aus rheumatologischer Sicht plausibel. Auch das Ausmass der Schmerzen entspreche der rheumatologischen Diagnose. Die verminderte Belastbarkeit und die intensiven Beanspruchungsreaktionen bei Stressorenexposition seien anhand der rezidivierenden depressiven Störung erklärbar (Urk. 9/107 S. 36 f.). Auch in den übrigen Punkten leuchtet das Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein, und die darin gezogenen Schlussfolgerungen sind begründet, weshalb es alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. BGE 134 V 231 Erw. 5.1, 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c) erfüllt. Insbesondere sind die Schlussfolgerungen betreffend die Arbeitsfähigkeit überzeugend. Es besteht demnach kein Anlass, die Arbeitsfähigkeit - wie vom Beschwerdeführer beantragt - anhand eines zusätzlichen medizinischen Berichts neu beurteilen zu lassen. Zumutbar sind leichte, rückenschonende körperliche Arbeiten mit Wechselbelastung, ohne Tragen und Heben schwerer Lasten sowie ohne Arbeiten in kniender und hockender Stellung, auf Leitern, auf abschüssigen oder unebenen Böden. Aus psychiatrischer Sicht sind zudem Tätigkeiten unter Zeit- oder Termindruck sowie Nachtarbeit nicht zumutbar.
5.2         Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 12. März/6. April 1998 bis zum 22. Januar 2008 trotz der neu hinzugekommenen Beschwerden in beiden Knien und der psychischen Problematik insofern nicht verändert hat, als ihm die Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit nach wie vor im vollen Umfang möglich und zumutbar ist.

6.       Für den Einkommensvergleich sind grundsätzlich die Verhältnisse im Zeitpunkt des (theoretischen) Rentenbeginns massgeblich (BGE 129 V 222). Da der Beschwerdeführer die Zusprechung einer Rente ab 1. Juli 2004 beantragt (Urk. 1) und seit längerer Zeit keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht, ist für die Festsetzung des hypothetischen Invalideneinkommens auf den in der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2004 (LSE) für Arbeitnehmer des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im Privaten Sektor (Tabelle TA1) angegebenen Tabellenlohn in der Höhe von Fr. 53'056.-- abzustellen. Unter Berücksichtigung der im Jahr 2004 betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 12/2009, Tabelle B9.2, S. 98) resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 57'258.--. Nach Vornahme eines leidensbedingten Abzuges von 15 % reduziert sich das Invalideneinkommen auf Fr. 48'669.--. Bezüglich des Valideneinkommens ging die IV-Stelle ebenfalls von den Tabellenlöhnen aus, während der Beschwerdeführer beantragt, es sei auf das durch die Unfallversicherung ermittelte Jahreseinkommen von Fr. 63'224.-- abzustellen. Es kann an dieser Stelle offen gelassen werden, von welchem Valideneinkommen auszugehen ist, da der für einen Rentenanspruch erforderliche minimale Invaliditätsgrad von 40 % in jedem Fall deutlich unterschritten wird.
         Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

7.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung), ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem BeBeschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).