Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.00211
IV.2008.00211

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Philipp


Urteil vom 27. Oktober 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, als Wagenwärter seit Dezember 1991 bei den Y.___ tätig (Urk. 9/10/1), erlitt am 1. August 2004 als Fussgänger in Z.___ eine Schussverletzung am linken Bein (Urk. 9/8/61) mit offener Tibiaschaftfraktur (Urk. 9/8/54). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) trat auf den Schaden ein und gewährte die versicherten Leistungen, welche sie schliesslich auf den 31. März 2007 einstellte (Einspracheentscheid vom 29. März 2007, Urk. 9/47). Unter Hinweis auf Gehbeschwerden, Schmerzen, Schlafprobleme und Depression meldete sich der Versicherte am 12. Oktober 2005 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen (Hilfsmittel, Rente) an (Urk. 9/1). Diese zog in der Folge die Unterlagen der SUVA (Urk. 9/8/1-61, 9/24/1-28 und 9/35/1-12), die Berichte der Rehaklinik A.___ vom 10. November 2004 (Urk. 9/4) und des Hausarztes Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, vom 26. Oktober 2005 (Urk. 9/9 mit weiteren Berichten) bei, erkundigte sich bei den Arbeitgebern, den Y.___ (Urk. 9/10) sowie der C.___ AG (Urk. 9/5), und liess einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 9/6) erstellen. Mit Vorbescheid vom 1. Dezember 2006 (Urk. 9/38) teilte die IV-Stelle X.___ mit, sie werde ihm eine befristete ganze Invalidenrente vom 1. August bis zum 31. Dezember 2005 ausrichten. Nachdem X.___ hiergegen am 17. Januar 2007 Einwände erhoben hatte (Urk. 9/44), liess die IV-Stelle den Versicherten vom D.___, untersuchen, welches sein Gutachten am 4. Dezember 2007 (Urk. 9/66) erstattete. Nach Stellungnahme durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügungen vom 24. Januar 2008 eine befristete ganze Invalidenrente vom 1. August bis zum 31. Dezember 2005 (Urk. 2) zu.

2.
2.1     Hiergegen liess X.___ am 25. Februar 2008 durch Rechtsanwalt Dominique Chopard Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, ein rechtstaatliches Anhörungsverfahren durchzuführen. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine unbefristete Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1).
2.2     In der Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2008 (Urk. 8 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9/1-80) ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde. Nachdem am 26. Mai 2008 (Urk. 10) ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet worden war, der Beschwerdeführer am 1. Oktober 2008 unter Auflage des Berichts von Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Versicherungspsychiatrie IMPE, vom 25. Februar 2006 (Urk. 15) die Replik (Urk. 14) erstattet hatte und die Beschwerdegegnerin sich dazu innert Frist nicht hatte vernehmen lassen, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 11. November 2008 (Urk. 18) geschlossen.

3.       Die gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 29. März 2007 erhobene Beschwerde, welche Gegenstand des Verfahrens UV.2007.00233 bildet, wurde mit Urteil heutigen Datums in dem Sinne gutgeheissen, als die Sache an die SUVA zurückgewiesen wurde, damit diese ergänzende Abklärungen tätige.

4.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Beschwerdegegnerin hielt dafür, der Beschwerdeführer sei seit August 2004 in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Eine Tätigkeit sei ihm daher nach Ablauf des Wartejahres im August 2005 nicht zumutbar gewesen. Gestützt auf das Gutachten des D.___ sei jedoch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer spätestens seit Anfang des Jahres 2006 in der bisherigen Tätigkeit als Wagenwärter als auch in einer behinderungsangepassten Arbeit zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkt arbeitsfähig sei (Urk. 2). In der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin sodann aus, es treffe zu, dass die Stellenbeschreibung der Arbeit als Wagenwärter dem Belastbarkeitsprofil einer behinderungsangepassten Tätigkeit nicht entspreche, weshalb für das Invalideneinkommen auf die Tabellenwerte abzustellen sei. Unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Zulagen ergebe sich damit ein Valideneinkommen von Fr. 77'528.-- und unter Berücksichtigung eines Leidensabzuges von 10 % ein Invalideneinkommen von Fr. 54'000.--, was zu einem Invaliditätsgrad von 30 % führe (Urk. 8 S. 2). An dieser Beurteilung vermöge das Gutachten von Prof. Dr. med. F.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, nichts zu ändern. Schliesslich bestehe keine Notwendigkeit, einen Verlaufsbericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. Dr. phil. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, einzuholen, habe das D.___ doch dessen Bericht von vom 22. Mai 2005 berücksichtigt (Urk. 8 S. 3).
1.2     Demgegenüber liess der Beschwerdeführer insbesondere vorbringen, das Gutachten des D.___ sei ihm vor Verfügungserlass nicht zur Stellungnahme vorgelegt worden, womit die Beschwerdegegnerin den elementaren Grundsatz des Anspruchs auf rechtliches Gehör missachtet habe. Allein daher sei die angefochtene Verfügung aufzuheben (Urk. 1 S. 4). Vorsorglich machte er zugleich geltend, es sei nicht erstellt, dass er zu 100 % arbeitsfähig sei. Sein psychischer Zustand habe sich verschlechtert. Der Einschätzung von Dr. G.___ zufolge bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 70 bis 80 %. Zudem ergebe sich aus dem Bericht von Prof. Dr. F.___, dass der Beschwerdeführer unter anderem an einem chronischen CRPS I (eventuell II) leide. Diesbezüglich sei der Sachverhalt unvollständig erstellt, verneinten die Gutachter doch das Vorliegen eines CRPS (Urk. 1 S. 8). Selbst wenn aber auf die Einschätzung der Gutacher abgestellt würde, wäre die Arbeit als Wagenwärter nicht mehr zumutbar, handle es sich dabei doch um eine schwere Tätigkeit (Tragen schwerer Sandeimer, häufiges Besteigen von Gerüsten, 95 % der Arbeit stehend zu verrichten) (Urk. 1 S. 9). Replicando liess der Beschwerdeführer vorbringen, im Jahre 2001 habe er bei der H.___ ein Einkommen von Fr. 78'643.-- und bei der C.___ AG ein solches von Fr. 7'350.-- und damit insgesamt Fr. 86'293.-- erzielt. Demzufolge sei von einem Valideneinkommen von mindestens Fr. 82'000.-- auszugehen (Urk. 14 S. 3). Angesichts seiner Einschränkungen sei im Weiteren ein Leidensabzug von 25 % ausgewiesen (Urk. 1 S. 10). Endlich ergebe sich aus dem Bericht von Dr. E.___, dass die Arbeitsunfähigkeit im Zeitpunkt der Begutachtung durch das D.___ 60 bis 70 % betragen habe. Demnach bestehe keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr, und eine Verbesserung des Gesundheitszustandes per Dezember 2005 sei nicht erstellt (Urk. 14 S. 4).

2.
2.1     Aus Inhalt und Funktion des Akteneinsichtsrechts als Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör folgt, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird. Denn es gehört zum Kerngehalt des rechtlichen Gehörs, dass die Verfügungsadressaten vor Erlass eines für sie nachteiligen Verwaltungsaktes zum Beweisergebnis Stellung nehmen können. Das Akteneinsichtsrecht ist somit eng mit dem Äusserungsrecht verbunden, gleichsam dessen Vorbedingung. Die Betroffenen können sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde bei ihrer Verfügung gestützt hat. Das rechtliche Gehör dient in diesem Sinne einerseits der Sachaufklärung und stellt anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren dar. Daraus ergibt sich, dass der Versicherer, welcher neue Akten beizieht, auf die er sich in seiner Verfügung zu stützen gedenkt, grundsätzliche verpflichtet ist, die Beteiligten über den Aktenbeizug zu informieren. Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche verfahrensbezogene Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden (BGE 132 V 387 E. 3 S. 388 mit Hinweisen).
         Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390; 127 V 431 E. 3d/aa S. 437). Nach der Rechtsprechung kann jedoch eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390 mit Hinweis).
2.2     Nachdem die Beschwerdegegnerin mittels Vorbescheid vom 1. Dezember 2006 (Urk. 9/38) angezeigt hatte, sie werde dem Beschwerdeführer eine vom 1. August bis zum 31. Dezember 2005 befristete ganze Invalidenrente zusprechen, und nachdem dieser vorgebracht hatte, sein psychischer Zustand habe sich verschlechtert, die Beschwerdegegnerin habe in Bezug auf die im Juni 2005 gestellte Diagnose eines Morbus Sudeck nicht weiter ermittelt und endlich seien weitere Befunde erhoben worden, welche seine Arbeitsfähigkeit einschränkten (Urk. 9/44/6-7), liess die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer vom D.___ begutachten. Auch wenn das fragliche Gutachten in der Folge weder dem Beschwerdeführer noch seinem Rechtsvertreter zur Stellungnahme zugestellt worden war - immerhin verfügte der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. I.___, über das Gutachten (vgl. Urk. 9/66/28) - und die Beschwerdegegnerin bei der Entscheidfindung mitunter darauf abstellte, ist von einer Aufhebung der angefochtenen Verfügung aus rein formellen Gründen abzusehen, hatte der Beschwerdeführer doch im vorliegenden Verfahren zweimal Gelegenheit, zum Gutachten des D.___ Stellung zu nehmen. Mit Ausnahme der Kritik in Bezug auf das Belastungsprofil einer angepassten Tätigkeit brachte er indes nicht substantiiert vor, weshalb nicht dem Gutachten zu folgen sei, sondern beschränkte sich auf den Hinweis, er sei aus psychischen Gründen nicht arbeitsfähig (Urk. 1 S. 8, Urk. 14 S. 4). Dieses Vorbringen war jedoch bereits aus dem Vorbescheidverfahren bekannt (vgl. Urk. 9/44/6). Mithin kann in der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht bereits im Verwaltungsverfahren Stellung zum Gutachten des D.___ nehmen konnte, keine erhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs erblickt werden. Räumte die Beschwerdegegnerin schliesslich in der Beschwerdeantwort ein, die bisherige Tätigkeit als Wagenwärter erfülle das Belastbarkeitsprofil einer behinderungsangepassten Tätigkeit nicht (Urk. 8 S. 2), und konnte sich der Beschwerdeführer zur Berechnung des Invaliditätsgrades mittels Tabellenwerten im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels äussern (Urk. 14 S. 3), so hat mit Blick auf diese Äusserungsmöglichkeiten in Beschwerdeschrift und Replik die Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt zu gelten. Endlich erwiese sich eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung aus formellen Gründen als formalistischer Leerlauf und führte zu unnötigen Verzögerungen.
         Eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung aus formellen Gründen rechtfertigt sich damit nicht.

3.
3.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtenen Verfügungen sind am 24. Januar 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1).
3.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
3.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte  bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
3.4     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

4.
4.1     Gemäss Unfallmeldung vom 10. August 2004 (Urk. 9/8/61) erlitt der Beschwerdeführer am 1. August 2004 in Z.___ eine Schussverletzung am linken Unterschenkel mit offener Tibiaschaftfraktur (Urk. 9/8/54). Nach notfallmässiger Primärversorgung in T.___ (Urk. 9/8/57-60) folgten am Spital J.___ vom 3. bis 18. August 2004 diverse Operationen, wobei sich der postoperative Verlauf komplikationslos zeigte und der Beschwerdeführer nach zwar langer Bettlägerigkeit, aber in gutem Allgemeinzustand und gut mobilisiert (erlaubte Teilbelastung: 15 kg links) in die Rehaklinik A.___ entlassen wurde (Urk. 9/8/48).
4.2     Dem Austrittsbericht der Rehaklinik A.___ vom 10. November 2004 (Urk. 9/8/35-39) zufolge - der Beschwerdeführer hielt sich vom 8. September bis zum 13. Oktober 2004 stationär in A.___ auf - konnten die Rehabilitationsziele teilweise erreicht und das Gangbild verbessert sowie die Schmerzen im linken Gesäss- und Oberschenkelbereich vermindert werden. Zweieinhalb Monate nach der Schussverletzung erwies sich die aktuelle Gehfähigkeit bei einer maximal erlaubten Teilbelastung von 15 kg als noch stark eingeschränkt und nur mit Hilfe von zwei Stöcken möglich. Die Ärzte notierten, der Beschwerdeführer sei noch vollständig arbeitsunfähig (Urk. 9/8/37). Ergänzend führten sie aus, anlässlich der Austrittsuntersuchung habe er angegeben, der Verlauf sei bis zum 8. Oktober 2004 sehr gut gewesen. Seither hätten sich zunehmende Schmerzen sowie eine Schwellung am linken Fuss eingestellt. Dem Bericht zufolge zeigte der Befund keine Rötung oder Überwärmung, präsentierte aber einen sichtlich ödematösen Fussrücken (Urk. 9/8/39).
4.3     Am 10. Dezember 2004 (Urk. 9/8/25) wurde der Fixateur externe durch einen Oberschenkelliegegips ersetzt. Die behandelnden Ärzte hielten nach Massgabe der Beschwerden eine Vollbelastung des linken Beines für möglich.
4.4     Dr. med. K.___, FMH Innere Medizin und Vertrauensärztin der Pensionskasse U.___, berichtete am 25. April 2005 (Urk. 9/16/3-8), die Konsolidation der Tibiafraktur sei noch nicht abgeschlossen; ferner bestehe eine recht ausgeprägte Osteopenie der distalen Tibia und des Fusses. Die Belastung müsse weiterhin auf das halbe Körpergewicht reduziert bleiben, was bedeute, dass der Beschwerdeführer nach wie vor auf beide Gehstöcke angewiesen sei. Beim heutigen Stand sei ihm daher die Wiederaufnahme als Wagenwärter sicherlich nicht möglich. Zudem leide er an einer Druckneuropathie des Nervus ulnaris und an wechselhaften myofaszialen Beschwerden der ganzen linken Körperseite infolge Über- respektive Fehlbelastung. Mit Zunahme der Belastbarkeit des linken Beines sei mit einer Harmonisierung des Gangbildes und mit einem Rückgang der Fehlbelastung zu rechnen. Die Ärztin hielt fest, die Prognose in Bezug auf eine volle Belastbarkeit und Arbeitsfähigkeit erscheine längerfristig als gut. Dennoch sei eine Arbeitsaufnahme innerhalb der nächsten drei Monate nicht realistisch (Urk. 9/16/5). Eine sitzende Tätigkeit wäre indes theoretisch zu 50 % möglich (Urk. 9/16/6).
4.5     Eine am 15. Juni 2005 (Bericht des Spitals J.___, Departement Medizinische Radiologie, vom 15. Juni 2005 zu Händen Dr. med. L.___, Rheumaklinik im Hause, Urk. 9/32/2) angefertigte 2-Phasen-Skelettszintigraphie führte die Sachverständigen zur Beurteilung, dass ein Morbus Sudeck denkbar sei. Die Radionuklid-Mehrbelegungen könnten aber auch durch das posttraumatische Zustandsbild erklärt werden.
4.6     Dr. med. M.___, Oberarzt, und Dr. L.___, Assistenzärztin, beide Spital J.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, diagnostizierten mit Bericht vom 27. Juli 2005 (Urk. 9/8/9) einen postoperativen Morbus Sudeck, Stadium II bis III, Bein links. Für eine stehende Tätigkeit bestehe eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit.
4.7     Am 13. September 2005 (Urk. 9/13) notierte Dr. K.___, die im August 2004 erlittene Fraktur sei zwar abgeheilt. Indes sei eine Komplikation im Sinne einer sehr schmerzhaften Folgeerkrankung, welche den Beschwerdeführer in seiner Mobilität deutlich behindere, aufgetreten. Zudem habe sich zwischenzeitlich eine Beeinträchtigung des psychischen Gesundheitszustandes ergeben. Eine sitzende Arbeit wäre aufgrund des körperlichen Gesundheitszustandes theoretisch zwar möglich. Angesichts der psychischen Verfassung sei eine Umschulung derzeit aber nicht denkbar. In bisheriger Tätigkeit bestehe eine vollständige und dauernde Arbeitsunfähigkeit.
4.8     SUVA-Kreisarzt Dr. med. N.___, Orthopädische Chirurgie FMH, erhob anlässlich der Untersuchung des Beschwerdeführers vom 11. Oktober 2005 (Urk. 9/8/14-16) einen linksseitig (stockfrei) hinkenden Gang, eine unauffällige Trophik an beiden Beinen, eine gute Hüftfunktion sowie eine links leicht eingeschränkte Beweglichkeit des Sprunggelenkes mit abgemagerter Wadenmuskulatur (Urk. 9/8/15-16). Die im Juli 2005 erwähnten sudeckartigen Veränderungen am linken Bein seien abgeklungen und die Beweglichkeit der Gelenke sei gut. Nur im Fussbereich links seien noch leichte Einschränkungen festzustellen. Dennoch sollte eine höhere Belastbarkeit möglich sein. Der Arzt hielt fest, dass, sollte das von ihm veranlasste Röntgenbild zufriedenstellend ausfallen, der Beschwerdeführer zur Stockentwöhnung und verbesserten Gehfähigkeit in der Rehaklinik A.___ anmeldet werde. Durch die vielen Eingriffe verunsichert, verhalte sich der Beschwerdeführer recht passiv, weshalb es nur bei gut geführtem Training gelingen werde, dessen Potenzial zu mobilisieren (Urk. 9/8/16).
         Nach durchgeführter Röntgenuntersuchung (Urk. 9/8/4) erklärte Dr. N.___ am 19. Oktober 2005 ergänzend (Urk. 9/8/3), die Unterschenkelfraktur sei gut konsolidiert. In den Weichteilen befänden sich noch Metallsplitter. Da von einer Belastungsstabilität auszugehen sei, könne nun die Stockentwöhnung angestrebt werden.
4.9     Am 26. Oktober 2005 (Urk. 9/9/1-4) berichtete Dr. B.___, es habe eine Schmerzausweitung auf die ganze linke Körperseite stattgefunden. Der Beschwerdeführer leide zudem an Schlaflosigkeit und gedrückter, depressiver Stimmung (Urk. 9/9/2). Zur Arbeitsbelastbarkeit äusserte sich der Arzt nicht, sondern verwies auf die durch den geplanten Rehabilitationsaufenthalt zu erwartenden Veränderungen in Bezug auf die Geh- und Belastungsfähigkeit sowie die Depression (Urk. 9/9/3).
4.10   Vom 9. November bis zum 21. Dezember 2005 hielt sich der Beschwerdeführer erneut in der Rehaklinik A.___ auf (Bericht vom 17. Januar 2006, Urk. 9/17). Neben der bekannten Diagnose der Tibiaschaftfraktur links nannten deren Ärzte eine leichtgradige affektive Auslenkung (Besorgtheit, Nervosität, Angst) mit erheblicher Somatisierungstendenz und einem dysfunktionalen Überzeugungs- und Bewältigungsmuster im Sinne einer Symptomausweitung mit Vorwurfs- und Opferrollenhaltung (Urk. 9/17/1). Sie erklärten, mittels einer am 25. November 2005 durchgeführten 3-Phasen-Skelett-Szintigraphie habe ein dystrophes Geschehen im Sinne eines Morbus Sudeck ausgeschlossen werden können; die zur Darstellung gekommene diskrete Restaktivität in der distalen Tibiahälfte links sei als Folge des Nichtgebrauchs zu interpretieren (Urk. 9/17/2-3). Anlässlich der Hospitalisation hätten keine Fortschritte erzielt werden können. Der Beschwerdeführer habe sich nicht auf die therapeutischen Vorschläge eingelassen, sondern sich sehr fordernd gezeigt und persistierend seine Schmerzsymptome wiederholt, ohne dabei Selbstverantwortung zu übernehmen. Angesichts der vom Beschwerdeführer gezeigten Vorwurfs- und Opferrollenhaltung sei jegliche Therapie zum Scheitern verurteilt. Im Sinne einer Verbesserung des Gangbildes sei eine orthopädische Schuhanpassung mit Absatzpufferung und Verbesserung des Abrollens vorgenommen worden. Die Ärzte hielten abschliessend fest, im Vordergrund stünden nicht die unfallbedingten, körperlichen Einschränkungen, sondern eine sehr ausgeprägte Symptomausweitung des Beschwerdeführers, welcher aktuell Schmerzen der gesamten linken Körperhälfte beklage, wobei seine Haltung passiv abwartend und schuldzuweisend sei (Urk. 9/17/3). Klinisch und radiologisch würden sich erhebliche Schonungszeichen der linken unteren Extremität zeigen (verminderte Mineralisation, Muskelatrophie, verminderte Beschwielung), obwohl eine Entlastungspflicht seit Monaten nicht mehr bestehe und eine Schonung damit medizinisch nicht begründet sei. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hielten die Ärzte dafür, dem Beschwerdeführer seien sowohl die bisherige Tätigkeit als Wagenwärter - diese Anstellung sei allerdings per 31. Oktober 2005 gekündigt worden (Urk. 9/17/4) - als auch mindestens mittelschwere, wechselbelastende Beschäftigungen vollumfänglich zumutbar (Urk. 9/17/2).
4.11   Mit Bericht vom 15. Dezember 2005 (Urk. 9/24/25-26) zu Händen von Dr. B.___ nannten Dr. med. O.___, Oberarzt, und Dr. med. P.___, Assistenzarzt, beide Spital J.___, Departement Chirurgie, Klinik für Unfallchirurgie, einen Morbus Sudeck an der unteren linken Extremität. Wegen des linksseitigen Schmerzsyndroms sei der Beschwerdeführer an die Rheumatologie überwiesen worden, wo ein Mobus Sudeck habe bestätigt werden können. Ein weiterer Rehabilitationsaufenthalt zur Stockentwöhnung sei geplant.
4.12   Am 19. Januar 2006 (Urk. 9/32/4) nannten die Ärzte des Spitals J.___ unter anderem ein unklares Halbseitenschmerzsyndrom des linken Beines bei Status nach posttraumatischem reflexdystrophischen Syndrom, wobei sie auf die Ganzkörperskelett-Szintigraphie vom 15. Juni 2005 verwiesen.
4.13   Dr. G.___ schrieb am 22. Mai 2006 (Urk. 9/43), Art und Ausmass der fixierten psychischen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers impliziere eine Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit von 70 bis 80 %. Die Prognose sei schlecht, die Behandlungsfähigkeit strukturbedingt sehr limitiert.
4.14   SUVA-Kreisarzt Dr. med. Q.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie FMH, berichtete nach der Untersuchung des Beschwerdeführers vom 13. Oktober 2006 (Urk. 9/35/3-7), das neu angefertigte Röntgenbild visualisiere die Unterschenkelfraktur in konsolidierter Stellung. An der Tibia zeige sich bei perfekter Stellung eine fortgeschrittene Rekortikalisierung, die Fibula sei ebenfalls knöchern durchbaut. Als Ausdruck der langzeitigen Entlastung bestehe distal im linken Femur, in der Patella links, den distalen Anteilen des Unterschenkels und im Rückfussskelett eine etwas aufgelockerte Knochenstruktur (Urk. 9/35/6). Dr. Q.___ erklärte, ein Morbus Sudeck komme weder klinisch noch radiologisch zur Darstellung; ein MRI der Lendenwirbelsäule habe sich ohne Besonderheiten gezeigt. Unklar und medizinisch nicht erklärbar sei die ganze linke Körperseite umfassende Symptomausweitung. Bei der Untersuchung sei ein dysfunktionales Schmerzverhalten aufgefallen. Es sei unklar geblieben, weshalb der Beschwerdeführer sich bei der Inklination nur 30 Grad nach vorne geneigt habe, später aber zwangslos mit ausgestreckten Beinen habe sitzen können und diese Position sogar dem Liegen vorgezogen habe. Ebenfalls nicht geklärt sei die höchstens angedeutete Minderbeschwielung der linken Fusssohle, welche nicht der angegebenen dauernden Entlastung des linken Beines entspreche. Aufgrund der radiologischen Befunde wären gewisse Beschwerden in der Knöchelregion und im linken Kniegelenk möglich; dies aber als Folge der langzeitigen Entlastung des Kniegelenkes, welche aber ihrerseits bei konsolidierter Fraktur nicht erklärbar sei. Dr. Q.___ hielt dafür, es bestehe mit Blick auf die klinischen und radiologischen Befunde kein Grund, von der durch die Rehaklinik A.___ attestierten Arbeitsfähigkeit abzuweichen. Eine bis mindestens als mittelschwer einzustufende, wechselbelastende Tätigkeit sei nach wie vor vollzeitig möglich. Dies bedeute, dass auch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Wagenwärter vollumfänglich zumutbar sei (Urk. 9/35/7).
         Die Röntgenaufnahme der Kniegelenke, Patella und des linken Unterschenkels vom 13. Oktober 2006 (Urk. 9/35/10) ergab keine Hinweise auf Kniearthrosen oder Arthrosen des linken oberen Sprunggelenkes.
4.15   Prof. Dr. F.___, welcher den Beschwerdeführer am 19. Juli 2007 untersucht hatte, nannte am 27. August 2007 (Urk. 9/59) (1) ein eindeutiges, chronisch gewordenes CRPS I, eventuell zusätzlich II des linken Fusses und distalen Unterschenkels mit brennendem Schmerzzustand und nicht sehr ausgeprägten Dystrophiezeichen, (2) eine generalisierte, subjektiv stark linksbetonte Myotendinose ausgehend vom linken Beckengürtel, (3) Kopf- und teilweise linksseitige Gesichtsschmerzen, (4) eine reaktiv-algetisch bedingte depressive Stimmung sowie (5) eine arterielle Hypertonie (Urk. 9/59/2-4). Prof. Dr. F.___ erklärte, der Beschwerdeführer leide nicht nur an den ausgeprägten Schmerzzuständen - an der Aufrichtigkeit der exakten Schilderung der charakteristischen Beschwerden sei nicht zu zweifeln -, sondern auch stark unter dem Verlust des Arbeitsplatzes. Auch wenn die vegetativen und dystrophen Hautsymptome zwar eindeutig, aber nicht sehr eindrücklich bestünden, belegten Symptome wie Brennschmerzen, schmerzreflektorische Schwäche sowie Zittern und Zucken der Muskulatur das Vorhandensein eines CRPS I, ev. II. Die nicht sehr auffälligen Dystrophien bestünden im verminderten Nagelwachstum, kaltem Schwitzen und leichtgradigen Schwellungen unter orthostatischer Belastung (Urk. 9/59/12). Aufgrund der Befunde und Beschwerden sei nicht an eine Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit zu denken (Urk. 9/59/10).
4.16  
4.16.1 Am 4. Dezember 2007 erstattete das D.___ das von der Beschwerdegegnerin veranlasste Gutachten (Urk. 9/66), welches sich auf die zur Verfügung gestellten und nachträglich eingeforderten Akten, die anlässlich der Untersuchung des Beschwerdeführers am 16. Oktober 2007 erhobenen Befunde und gemachten Aussagen sowie auf die Teilgutachten (orthopädisch, psychiatrisch) stützte.
4.16.2 Gegenüber Dr. med. R.___, Orthopädie, berichtete der Beschwerdeführer über starke Schmerzen im Bereich der gesamten linken Körperhälfte, einen metallischen Tinnitus, ausgeprägte Müdigkeit sowie Konzentrationsstörungen, Lustlosigkeit und schlechte Träume. Auf die während langer Zeit im Vordergrund gestandenen Beinschmerzen sei er erst auf explizite Nachfrage hin zu sprechen gekommen (Urk. 9/66/11). Dr. R.___ erhob einen weitgehend unauffälligen Allgemeinstatus. Insbesondere habe sich die Haut ohne erkennbare trophische Veränderungen im Bereich des linken Unterschenkels und Fusses gezeigt. Die Laboruntersuchung ergab für Paracetamol einen weit unter dem therapeutischen Bereich liegenden Wert (Urk. 9/66/12-13).
4.16.3 Anlässlich der psychiatrischen Untersuchung durch Dr. med. S.___ beschrieb der Beschwerdeführer Schmerzen in der linken Körperhälfte, Schwindel- und Schlafbeschwerden sowie einen Tinnitus. Seit dem Unfall sei er schreckhaft geworden. Im Jahre 2006 habe er vorübergehend in psychiatrischer Behandlung gestanden, letztmals Ende 2006. Die regelmässig eingenommenen Medikamente, Efexor 150mg und ein Schmerzmittel, zeigten keine grosse Wirkung (Urk. 9/66/13). Dr. S.___ notierte, der Beschwerdeführer habe sich angeregt mit dem Dolmetscher unterhalten. Die Stimmung habe sich etwas herabgesetzt und leicht depressiv präsentiert. Weder Wahrnehmung noch Auffassung oder Gedächtnis seien beeinträchtigt gewesen. Auch in Bezug auf das Denken habe sich nichts  Auffälliges ergeben. Weder wahnhafte Störungen, Sinnestäuschungen, Halluzinationen oder Ich-Störungen hätten erhoben werden müssen (Urk. 9/66/14). Der Psychiater diagnostizierte eine leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0) und eine Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10: F54), welche beide ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seien (Urk. 9/66/15). Damit sei es dem Beschwerdeführer zumutbar, trotz der geklagten Beschwerden die nötige Willensanstrengung aufzubringen, um weiterhin ganztags einer Beschäftigung nachzugehen. Dieser fühle sich selber dazu aber nicht mehr in der Lage, wobei im Vordergrund nicht die geringgradige depressive Störung, sondern eine ausgeprägte subjektive Krankheitsüberzeugung, ein passives regressives Verhalten sowie eine Fixierung auf die Opferrolle stünden. Wie schon in der Rehaklinik A.___ festgestellt, sei der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt (Urk. 9/66/16).
4.16.4 In Bezug auf den orthopädischen Status hielt Dr. R.___ fest, die neu angefertigten Röntgenbilder zeigten höchstens leichtgradig degenerative Veränderungen der linken Hüfte, was klinisch bei allerdings stark erschwerter Untersuchbarkeit nicht klar fassbar gewesen sei. Am linken Unterschenkel bestehe eine ossär stabile Situation. Objektivierbare Zeichen eines CRPS liessen sich mit Sicherheit nicht mehr finden, was bereits im Dezember 2005 festgestellt worden sei. Die geklagten Beschwerden seien aufgrund der aktuellen Untersuchung nur höchst unzureichend erklärbar. Grundsätzlich sei mit Blick auf die klinische und radiologische Situation von einer vollen Belastbarkeit auszugehen. Eine solche sei schon vor zwei Jahren postuliert, vom Beschwerdeführer in der Folge jedoch nicht umgesetzt worden (Urk. 9/66/21-22). Die Ausweitung der Beschwerdesymptomatik, welche das aktuelle Beschwerdebild weitgehend dominiere, sei durch den primären Unfall absolut nicht erklärbar (Urk. 9/66/22). Endlich ist den Aufzeichnungen zu entnehmen, dass der Orthopäde Dr. R.___ die Kooperation des Beschwerdeführers anlässlich der Untersuchung als nicht optimal bezeichnete (vgl. Urk. 9/66/20-21). Er hielt dafür, in Anbetracht der objektivierbaren Befunde sei von einer weitestgehend uneingeschränkten Belastbarkeit des linken Beines auszugehen, wobei eine Hebe- und Traglimite von 20 kg einzuhalten sie. Damit sei die angestammte Tätigkeit als Wagenwärter wieder nahezu uneingeschränkt möglich. Voraussetzung für eine Wiederaufnahme der Arbeit sei jedoch der rasche Verzicht auf die nach wie vor eingesetzten Gehstöcke, was aufgrund der objektivierbaren Befunde ohne Weiteres umsetzbar sei (Urk. 9/66/22). In Stellungnahme zu den früheren ärztlichen Einschätzungen notierte Dr. R.___, die Beurteilung der Rehaklinik A.___ vom 17. Januar 2006 stehe mit jener der Gutachter in sehr guter Übereinstimmung, sowohl was die objektivierbaren klinischen Befunde als auch die daraus abgeleiteten Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Rückkehr in die angestammte Tätigkeit) betreffe. Ebenfalls in guter Übereinstimmung stünden die Befunde und Erkenntnisse von Dr. Q.___, welcher ebenfalls von der uneingeschränkt zumutbaren Rückkehr in eine körperlich zumindest mittelschwere Tätigkeit ausgegangen sei (Urk. 9/66/22). Demgegenüber stehe die Einschätzung von Prof. Dr. F.___ in völliger Diskrepanz zu den von den Gutachtern erhobenen Befunden. Aufgrund der aktuell objektivierbaren klinischen Befunde könne sicherlich nicht mehr von einem klassischen CRPS I gesprochen werden, was Prof. Dr. F.___ offenbar auch gesehen habe, habe er doch weder eine Dystonie der Fussmuskulatur, noch eine Allodynie, Hypertrichosis oder schmerzhafte Mitbeteiligung des oberen oder unteren Sprunggelenkes finden können. Solches wäre aber bei einem CRPS in dieser Region zwingend zu erwarten gewesen. Als Hinweise für die genannte Erkrankung habe er denn auch ausschliesslich auf subjektive Symptome verwiesen. Zusammenfassend sei in Anbetracht des Verlaufes während der vergangenen drei Jahre festzuhalten, dass am Anfang zwar eine relevante organische Verletzung gestanden habe, welche aber trotz einer zwischenzeitlich vorgelegenen Reflexdystrophie mit nur geringgradig strukturellen Residuen abgeheilt sei. Bereits nach kurzer Zeit habe sich eine ausgeprägte Symptomausweitung entwickelt, welche seither das gesamte Beschwerdebild weitgehendst dominiere. Damit sei hinreichend nachvollziehbar, weshalb die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Gutachter mit derjenigen von Prof. Dr. F.___ kontrastiere (Urk. 9/66/23).
         Aus orthopädischer Sicht empfahl Dr. R.___ eine möglichst rasche Entwöhnung von den Gehstöcken. Ein normaler Einsatz des linken Beines sei aufgrund der objektivierbaren Befunde weitestgehend möglich, womit sich weitere Behandlungen erübrigten. Allerdings sei äusserst zweifelhaft, ob der Beschwerdeführer eine ausreichende Eigenmotivation zur Durchführung dieser Massnahme aufbringe. Endlich bestehe keine Notwendigkeit für ein - wie von Prof. Dr. F.___ vorgeschlagenes - interdisziplinäres Zusammenwirken, seien solche Bemühungen doch bereits in der Rehaklinik A.___ gescheitert (Urk. 9/66/23). Abschliessend hielten die Gutachter fest, durch das Unfallereignis vom 1. August 2004 sei eine volle Arbeitsunfähigkeit eingetreten. An einer solchen habe es spätestens ab Anfang 2006 gefehlt, seien bei Austritt aus der Rehaklinik A.___ doch keine relevanten Einschränkungen für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mehr objektiviert worden (Urk. 9/66/25). Zuletzt scheine der Beschwerdeführer zu Hause nicht unter übermässig grossen Schmerzen zu leiden, habe sich der Serumspiegel für Dafalgan doch nicht im messbaren Bereich befunden (Urk. 9/66/26).
4.17   Dr. E.___ notierte am 25. Februar 2008 (Urk. 15), der Beschwerdeführer habe über ein seit etwa zweieinhalb Jahren bestehendes depressives Zustandsbild im Zusammenhang mit sekundärer familiärer Problematik berichtet. Neben den derzeitigen Beschwerden habe er eine allgemeine soziale Belastungsintoleranz, Schmerzen, Schlafqualitätsminderung, Angst, Albträume und Insuffizienzgefühle sowie tiefe Hoffnungslosigkeit angegeben. Objektiv habe er angespannt, belastet und psychomotorisch verlangsamt gewirkt; die Stimmung habe sich bedrückt präsentiert. Ein wahnhaftes Geschehen bestehe nicht, das Denken sei formal kohärent, aber verlangsamt mit abendlicher Grübelneigung. Dr. E.___ erklärte, das aktuelle Beschwerdebild entspreche einer mittelgradigen (depressiven) psychischen Beeinträchtigung bei struktureller Vulnerabilität, welche eine Arbeitsunfähigkeit von (60-) 70 % impliziere (Urk. 15 S. 2).

5.
5.1     Dass der Beschwerdeführer, wie vorgebracht (Erw. 1.2), im Dezember 2005 über keine Restarbeitsfähigkeit mehr verfügt hätte und eine Verbesserung des Gesundheitszustandes seit dem Unfallereignis vom 1. August 2004 damit nicht ausgewiesen wäre, findet in den Akten keinerlei Stütze.
         Im Gegenteil zeigt die medizinische Aktenlage einen postoperativ komplikationslosen und - zumindest was die körperlich objektivierbaren Beschwerden betrifft - kontinuierlichen und weitgehend ohne strukturelle Residuen erfolgten Heilungsverlauf auf. Wenngleich sich der Beschwerdeführer verschiedenen operativen Eingriffen hatte unterziehen müssen, war aus medizinischer Sicht bereits im Dezember 2004 eine Vollbelastung des linken Beines möglich (Erw. 4.3). Im April 2005 bezeichnete die Vertrauensärztin der Pensionskasse Dr. K.___ die Prognose in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit als gut und hielt eine sitzende Tätigkeit mit einem Pensum von 50 % als zumutbar (Erw. 4.4). Schliesslich ergeben sich keine relevanten Hinweise darauf, welche an der Beurteilung der Rehaklinik A.___ vom Januar 2006, dem Beschwerdeführer sei die bisherige Tätigkeit wieder vollumfänglich zumutbar (Erw. 4.10), Zweifel zu erwecken vermöchten. Hatte die Skelettszintigraphie - welche Grundlage des Berichtes vom 27. Juli 2005 mit der Diagnose eines Morbus Sudeck bildete (Erw. 4.6) - vom 15. Juni 2005 lediglich zur Einschätzung Anlass gegeben, eine solche Erkrankung sei denkbar (Erw. 4.5), führten sowohl Dr. N.___ (Erw. 4.8) als auch die Ärzte der Rehaklinik A.___ Ende Dezember 2005 (Erw. 4.10) aus, ein Morbus Sudeck könne ausgeschlossen werden, so ist ohne Weiteres der Einschätzung der D.___-Gutachter, spätestens ab Anfang 2006 sei von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen (Erw. 4.16.4), zu folgen. Dass in diesem Zeitpunkt entgegen den genannten Berichten noch ein Morbus Sudeck vorgelegen hätte, vermag auch der Bericht der Dres. G.___ und P.___ vom 15. Dezember 2005 (Erw. 4.11) nicht zu belegen, scheinen sie sich doch offensichtlich bloss auf die Krankengeschichte gestützt zu haben. Einerseits hielt sich nämlich der Beschwerdeführer vom 9. November bis am 21. Dezember 2005 stationär in der Rehaklinik A.___ auf (Erw. 4.10). Andererseits ist dem fraglichen Bericht zu entnehmen, eine Stockentwöhnung mittels weiterem Rehabilitationsaufenthalt sei geplant. Dieser war indes am 15. Dezember 2005 zum grossen Teil schon absolviert. Endlich gaben die Ärzte an, der Beschwerdeführer sei an die Rheumatologie überwiesen worden, wo in der Folge ein Morbus Sudeck habe bestätigt werden können (Erw. 4.11). Eine solche Überweisung erfolgte nachweislich schon im Juli 2005. Wie bereits festgestellt, gründete schliesslich die Diagnose eines Morbus Sudeck auf der Radiographie vom 15. Juni 2005 (Erw. 4.5), demzufolge ein Morbus Sudeck lediglich denkbar war. Hatte endlich auch Kreisarzt Dr. Q.___ am 13. Oktober 2006 das Vorliegen eines Morbus Sudeck klar verneint und die etwas aufgelockerte Knochenstruktur - wie zuvor schon die Ärzte der Rehaklinik A.___ (Erw. 4.10) - mit der Schonung begründet (Erw. 4.14), so vermag der Beschwerdeführer mit dem Bericht von Prof. Dr. F.___, welcher den Beschwerdeführer am 19. Juli 2007 untersucht und, wie die D.___-Gutachter zu Recht feststellten (Erw. 4.16.4), ausschliesslich auf subjektive Symptome verwiesen hatte (Erw. 4.15), nichts zu seinen Gunsten zu belegen. Zuletzt haben auch die Gutachter selber gestützt auf die Untersuchung des Beschwerdeführers vom 16. Oktober 2007 Hinweise auf aktuell objektivierbare Befunde eines Morbus Sudeck verneint (Erw. 4.16.4).
         Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht mehr an einem Morbus Sudeck leidet. Weitere diesbezügliche Abklärungen erübrigen sich daher.
5.2     Was vom Beschwerdeführer hinsichtlich psychischer Beschwerden vorgebracht wird (Erw. 1.2), vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Die Gutachter des D.___ legten nach umfassender Untersuchung und unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage sowie der geklagten Beschwerden in nachvollziehbarer Weise dar, dass sich eine Einschränkung aus psychiatrischer Sicht nicht rechtfertige und der ausgeprägten subjektiven Krankheitsüberzeugung und Fixierung auf die Opferrolle keinerlei Verminderung der Leistungsfähigkeit zukomme (Erw. 4.16.3). Darauf ist abzustellen. Weder das Schreiben von Dr. G.___ vom 22. Mai 2006 (Erw. 4.13) - welches im Übrigen den Gutachtern vorlag (vgl. Urk. 9/66/4) - noch der Bericht von Dr. E.___ vom 25. Februar 2008 (Erw. 4.17) geben Anlass, von der Einschätzung des D.___ abzuweichen. Mangelt es Ersterem nicht nur an einer Diagnose, sondern auch an einer schlüssigen Begründung (Erw. 4.13) und damit am Beweiswert im Sinne der Rechtsprechung (Erw. 3.4), so wäre Zweiteres allein schon daher unbeachtlich, sind der gerichtlichen Beurteilung doch grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse bis zum Erlass des angefochtenen Entscheides zugrunde zu legen (BGE 134 V 392 Erw. 6). Selbst wenn jedoch der Bericht von Dr. E.___ auch auf einen früheren Zeitpunkt Gültigkeit beanspruchen könnte, wäre er nicht geeignet, die Einschätzung der D.___-Gutachter zu erschüttern. Dabei fällt namentlich ins Gewicht, dass Dr. E.___ mit Ausnahme einer psychomotorischen Verlangsamung keine erheblichen pathologischen Befunde erhob, sondern ihrer Beurteilung offenbar vorwiegend subjektive Symptome zugrunde zu legen schien (Erw. 4.17).
         Die medizinische Aktenlage bietet infolgedessen nicht hinreichend Anlass für die Anordnung weiterer psychiatrischer Abklärungen. Diesbezüglich ist der Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt und eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht nicht erstellt.
5.3     Die Gutachter des D.___ tätigten umfassende Abklärungen, berücksichtigten die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers und lieferten in Kenntnis und Auseinandersetzung mit den Vorakten eigene Einschätzungen der Situation. Insoweit genügt das Gutachten den von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen (Erw. 3.5). Vor dem Hintergrund der aufgezeigten Entwicklung und genannten Berichte - wie schon festgestellt, wäre dem Beschwerdeführer bereits Ende Dezember 2005 die bisherige Tätigkeit wieder vollumfänglich zumutbar gewesen (Erw. 5.1) - überzeugt die abschliessende Beurteilung der Leistungsfähigkeit durch die Gutachter gestützt auf die orthopädischen Befunde aber nicht restlos. Berichteten sie, ihre Beurteilung stehe in sehr guter Übereinstimmung mit jener der Rehaklinik A.___ als auch mit der Einschätzung durch Dr. Q.___ (Erw. 4.16.4), waren die geklagten Beschwerden kaum durch objektivierbare Befunde erklärbar (Erw. 4.16.4), sondern stand insbesondere eine subjektive Krankheitsüberzeugung im Vordergrund (Erw. 4.16.3), und scheint der Beschwerdeführer nicht sonderlich unter Schmerzen zu leiden, war doch ein Serumspiegel von Dafalgan im therapeutischen Bereich nicht nachweisbar (Erw. 4.16.4), so ist nicht einsichtig, weshalb die Gutachter eine Hebe- und Traglimite von 20 kg statuierten. Dies umso weniger, als sowohl die Rehaklinik A.___ (Erw. 4.10) als auch Dr. Q.___ (Erw. 4.14) eine mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit als mindestens möglich und die bisherige Arbeit als zumutbar bezeichneten. Ob von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Wagenwärter oder aber von einer solchen in einer angepassten Tätigkeit auszugehen ist, kann jedoch vorliegend offen bleiben, fehlt es doch so oder anders ab Januar 2006 an einem Rentenanspruch (vgl. nachfolgend Erw. 5.5).
5.4     Damit steht fest, dass dem Beschwerdeführer spätestens ab Januar 2006 eine zumindest angepasste Tätigkeit vollumfänglich zumutbar war.
5.5
5.5.1   Es bleibt zu prüfen, wie sich eine allfällige, auf eine behinderungsangepasste Tätigkeit im obgenannten Sinn eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in erwerblicher Hinsicht auswirken würde.
5.5.2   Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 131 V 51 Erw. 5.1.2). Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 134 V 322 Erw. 4.1; Urteil des Bundesgerichts in Sachen H. vom 15. Juni 2009, 8C_1028/2008, Erw. 5.1). Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass. Mangels sehr starken Einkommensschwankungen rechtfertigt sich auch nicht die Ermittlung anhand von Durchschnittswerten (vgl. Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. Februar 2004, I 754/02, Erw. 3.2). Gemäss Angaben des Arbeitgebers, Y.___, hätte der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden ab dem Jahre 2005 ein Jahressalär von Fr. 70'662.-- (13 x Fr. 5’435.55, Urk. 9/10/2) erzielt. Hinzu käme eine (jährliche) Zulage von schätzungsweise Fr. 3'200.-- (vgl. Urk. 9/10/2; Fr. 3'622.40 im Jahr 2003, Fr. 2'649.20 im Jahr 2004). Dass von höheren Zulagen auszugehen wäre, ist nicht erstellt, erzielte der Beschwerdeführer bei der H.___ doch mit Ausnahme des Jahres 2001 nie ein Fr. 73'000.-- übersteigendes Jahressalär (vgl. IK-Auszug, Urk. 9/6). Wäre der mutmassliche Rentenbeginn im Jahr 2005, so erübrigt sich eine Anpassung an die Teuerung. Somit ist von einem Jahreseinkommen von Fr. 73'862.-- bzw. aufgerundet Fr. 74'000.-- für das Jahr 2005 auszugehen.
Eine Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer bei der C.___ AG erzielten Nebeneinkommens (vgl. IK-Auszug, Urk. 9/6/2) kann entfallen, wäre doch dem Beschwerdeführer die Tätigkeit als Raumpfleger in Anbetracht des Zumutbarkeitsprofils (vgl. Erw. 5.3) nach wie vor noch möglich, womit auch beim Invalideneinkommen eine entsprechende Aufrechnung erfolgen müsste (vgl. Urteil des Bundesgerichts in Sachen G. vom 18. Februar 2008, 9C_883/2007, Erw. 2.3f.). Überdies wurde die Nebenbeschäftigung per 31. Oktober 2003 gekündigt und schien zudem nicht vom Beschwerdeführer alleine, sondern zumindest zusammen mit seiner Ehefrau ausgeführt worden zu sein, ist das Kündigungsschreiben doch an den Beschwerdeführer und seine Ehefrau gerichtet (Urk. 9/5/6).
5.5.3   Weil der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, ist für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf die LSE abzustellen (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Gemäss TA1 der LSE 2004 (S. 25) erzielten mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten beschäftigte Männer im Jahre 2006 einen monatlichen Zentralwert von Fr. 4’588.--, welcher praxisgemäss auf eine betriebsübliche Arbeitszeit von 41.6 Stunden pro Woche im Jahre 2005 (Die Volkswirtschaft 7-8/2009 Tab. B9.2 S. 90) anzupassen ist und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2005 (Die Volkswirtschaft, 7-8/2009 Tab. B10.3; 2004: 1975 Punkte, 2005: 1992 Punkte) Fr. 4'812.60 pro Monat bzw. Fr. 57'751.20 für das Jahr 2005 ergibt.
5.5.4   Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 Erw. 5.2).
         Da dem Beschwerdeführer selbst unter der Annahme, es bestehe eine Einschränkung aus rheumatologischer Sicht (siehe oben, Erw. 5.3), die bisherige Tätigkeit nahezu uneingeschränkt möglich ist (Erw. 4.16.4) und keine weiteren Kriterien für einen leidensbedingten Abzug aktenkundig sind, wäre eine Abzug vom Tabellenlohn grundsätzlich zu verneinen. Dennoch führte - wie nachfolgend gezeigt wird - die Berücksichtigung des zu Gunsten des Beschwerdeführers angebrachten Abzuges von 10 % nicht zu einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad.
5.5.5   Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 10 % wäre es dem Beschwerdeführer möglich, ein Invalideneinkommen von Fr. 51'976.10 (90 % von Fr. 57'751.20) zu erzielen, was zu einer Erwerbseinbusse von Fr. 22'023.90 und im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 74'000.-- zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 30 % führte.

6.       Damit erhellt, dass es dem Beschwerdeführer ab dem Jahre 2006 an einer rentenbegründenden Invalidität mangelt, was zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde führt.

7.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 1’000.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.




Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Chopard
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).