Sozialversicherungsrichterin Heine
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Kraus
Urteil vom 30. Oktober 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Fricker
Fricker Rechtsanwälte
Sorenbühlweg 13, 5610 Wohlen AG
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1955 geborene X.___ war vom 12. November 1984 bis zum 30. April 2001 als Hilfsarbeiterin in der Kartenproduktion bei der P.___ AG in Y.___ (Urk. 15/2/1-3). Seit mehreren Jahren leidet die Versicherte an Schmerzen im Bereich der Schultern und Ellenbogen, in den Händen und Armen. In der Folge traten auch Nacken- und Rückenschmerzen auf. Seit dem 6. Juni 2006 arbeitet sie nicht mehr. Ausserdem entwickelten sich psychische Probleme (Urk. 15/46/1-2).
Am 4. Juli 2001 meldete sich X.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 15/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab und sprach ihr nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 15/ 20) mit zwei separaten Verfügungen vom 20. Dezember 2002 (Urk. 15/44-45) mit Wirkung ab dem 1. Juni 2001 bis zum 31. März 2002 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente und ab dem 1. April 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 46 % eine Viertelsrente zu, jeweils nebst Zusatzrente für den Ehemann. Die gegen die Reduktion der Invalidenrente ab 1. April 2002 erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 14. Januar 2004 (Urk. 15/46) in dem Sinne gut, dass es in Aufhebung der angefochtenen Verfügungen vom 20. Dezember 2002 die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit sie ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag gebe und hernach über den Rentenanspruch der Versicherten ab 1. Juni 2001 neu verfüge.
In der Folge liess die IV-Stelle die Versicherte durch die Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) des Universitätsspitals Z.___ begutachten (Gutachten vom 22. August 2005, Urk. 15/55). Gestützt darauf ging die IV-Stelle von einer 60%igen Restarbeitsfähigkeit im angestammten Beruf aus und sprach der Versicherten ab dem 1. Juni 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 40 % eine Viertelsrente zu (Einspracheentscheid vom 12. April 2006, Urk. 15/79). Dieser Entscheid blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.
1.2 Mit Eingabe vom 13. September 2006 (Urk. 15/86) stellte X.___ ein Gesuch um revisionsweise Erhöhung der Rente, da sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe. Am 11. Oktober 2006 (Urk. 15/91) reichte sie - nach entsprechender Aufforderung der IV-Stelle (Urk. 15/87) - den ärztlichen Bericht der Dr. med. A.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumatologie, vom 18. September 2006 (Urk. 15/88) und das ärztliche Zeugnis vom 6. Oktober 2006 (Urk. 15/89/1) ein. Gestützt darauf stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 27. Februar 2007 (Urk. 15/98) in Aussicht, dass auf das Leistungsbegehren mangels glaubhaft gemachter Verschlechterung des Gesundheitszustands nicht eingetreten werde. Nachdem die IV-Stelle auf Ersuchen der Versicherten (Urk. 15/100) den Bericht des med. pract. B.___, Oberarzt Psychiatrie am Bezirksspital Y.___, vom 19. November 2007 (Urk. 15/105) eingeholt hatte, trat sie mit Verfügung vom 22. Januar 2008 (Urk. 2) auf das neue Leistungsbegehren nicht ein.
2. Gegen die Verfügung vom 22. Januar 2008 (Urk. 2) liess X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Fricker (Urk. 15/71), mit Eingabe vom 25. Februar 2008 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgendem Rechtsbegehren:
"1. Die angefochtene Verfügung der SVA Zürich, IV-Stelle, vom 22. Januar 2008 sei aufzuheben, die SVA Zürich, IV-Stelle, anzuweisen, auf das neue Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin einzutreten sowie den Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin neu zu ermitteln.
2. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnende Anwalt sei zu ihrem unentgeltlichen Rechtsvertreter zu ernennen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."
Mit Schreiben vom 19. März 2008 (Urk. 6) reichte die Versicherte im Nachgang zur Beschwerde den Bericht der Dr. A.___ vom 25. Februar 2008 (Urk. 7) ein. In der Beschwerdeantwort vom 20. Mai 2008 (Urk. 14) stellte die Beschwerdegegnerin - in Kenntnis des Berichts der Dr. A.___ vom 25. Februar 2008 (Urk. 7, Urk. 8) - den Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 3. Juli 2008 (Urk. 16) wurde der Versicherten die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. In der Replik vom 7. Oktober 2008 (Urk. 19) hielt die Beschwerdeführerin unter Einreichung von zwei Berichten des Spitals Q.___ AG vom 20. März und vom 7. April 2008 (Urk. 20/1-2) an ihrem bisherigen Standpunkt fest. Nachdem die Beschwerdegegnerin innert Frist keine Duplik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 24. November 2008 (Urk. 24) als geschlossen erklärt.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin hat das Revisionsgesuch am 13. September 2006 gestellt. Für die Beurteilung des Anspruchs auf revisionsweise Erhöhung der Invalidenrente bis 2007 sind daher die bis zu diesem Zeitpunkt gültig gewesenen Bestimmungen und ab 1. Januar 2008 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 22. Januar 2008 die neuen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend in dieser Fassung zitiert werden.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist somit nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1).
3.
3.1 Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 22. Januar 2008 (Urk. 2) bildet zwar in formeller Hinsicht ein Nichteintreten auf das neue Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin. In materieller Hinsicht hat die Beschwerdegegnerin jedoch geprüft, ob die Versicherte Anspruch auf eine Erhöhung der Viertelsrente habe. Dies lässt sich auch den Ausführungen in der Beschwerdeantwort (Urk. 14) entnehmen. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zwischen dem ursprünglichen Einspracheentscheid vom 12. April 2006 (Urk. 15/79) und der angefochtenen Verfügung vom 22. Januar 2008 (Urk. 2) in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verändert hat.
3.2 Dem ursprünglichen Einspracheentscheid vom 12. April 2006 (Urk. 15/79) lag das MEDAS-Gutachten vom 22. August 2005 (Urk. 15/55) zugrunde. Die Versicherte wurde vom 17. bis 19. Mai 2005 internistisch, neurologisch, rheumatologisch und psychiatrisch untersucht (Urk. 15/55/7-10). Zudem wurden bildgebende Untersuchungen der Schultern, der Ellenbogen und der Hände angefertigt (Urk. 15/55/14-15). Als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden im Wesentlichen ein generalisiertes weichteilrheumatisches Schmerzsyndrom/Fibromyalgie (ICD-10: M79.0) bei einer Periarthropathie der Schultern beidseits rechtsbetont, einer Epicondylopathia humeri lateralis et medialis beidseits und einem tendomyotischen Schmerzsyndrom der Lenden-/Becken-/Hüftregion, eine leicht- bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.0/1), ein Karpaltunnelsyndrom beidseits (ICD-10: G56.0) und ein episodischer Spannungskopfschmerz (ICD-10: G44.2) aufgeführt. Sodann berichteten die Gutachter von einer somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4), der sie jedoch keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beimassen (Urk. 15/55/11). Zur Arbeitsfähigkeit führten die Ärzte im Sinne einer Gesamtbeurteilung aus, dass die Beschwerdeführerin in ihrem angestammten Beruf als Mitarbeiterin bei der Herstellung von Kreditkarten gegenwärtig zu 60 % arbeitsfähig sei, was einem Pensum von fünf Stunden pro Tag entspreche. Auch in einer behinderungsangepassten, körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit bestehe eine 60%ige Arbeitsfähigkeit. Dabei wurde der Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf das erste Halbjahr 2001 festgesetzt (Urk. 15/55/12-13).
Gestützt auf das MEDAS-Gutachten (Urk. 15/55) sprach die IV-Stelle der Beschwerdeführerin bei einem Invaliditätsgrad von 40 % mit Wirkung ab 1. Juni 2001 eine Viertelsrente zu (Einspracheentscheid vom 12. April 2006, Urk. 15/79).
3.3 Für die Revisionsverfügung vom 22. Januar 2008 (Urk. 2) lag der Beschwerdegegnerin zunächst der Bericht der Dr. A.___ vom 18. September 2006 (Urk. 15/88) vor. Darin hielt die Ärztin als Diagnosen hauptsächlich ein generalisiertes chronisches Schmerzsyndrom bei einer Fingerpolyarthrose, einer Epicondylopathia humeri radialis und ulnaris beidseits und einem cervikozephalen und cervikospondylogenen Syndrom mit episodischen Spannungskopfschmerzen und einer depressiven Entwicklung fest. Die Beschwerdeführerin leide seit Juni 2005 an zunehmenden Schmerzen am ganzen Körper, insbesondere in den Beinen, im thorakolumbalen Bereich, auch im Nierenbereich und im Bereich der Schultern. Trotz Intensivierung der Psychotherapie und Wechsel und teilweisem Ausbau der antidepressiven Therapie, hätten die Schmerzen dennoch zugenommen. Auch sei es zu einer Verstärkung der Depression und der Erschöpfung gekommen. Insgesamt sei die Beschwerdeführerin in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit noch zu höchstens 30 % arbeitsfähig.
Med. pract. B.___ diagnostizierte im Bericht vom 19. November 2007 (Urk. 15/105) eine seit etwa 1995 bestehende chronifizierte leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.0/32.1), welcher er Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beimass. Die depressive Symptomatik habe sich als Reaktion auf die somatischen Beschwerden entwickelt. In ihrem angestammten Beruf sei die Beschwerdeführerin sicher seit Februar 2006 bis auf weiteres zu 25 bis 50 % arbeitsunfähig. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei der Versicherten ab sofort zu 50 bis 75 % zumutbar.
Aus dem nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung erstellten Bericht der Dr. A.___ vom 25. Februar 2008 (Urk. 7) ergibt sich, dass ihrer Ansicht nach die Depression zugenommen habe, sei doch psychiatrischerseits eine bis zu 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Wesentliche somatische Befunde mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit könnten bei der Versicherten momentan nicht erhoben werden. Die Arbeitsunfähigkeit betrage unter Berücksichtigung der rheumatologisch (chronisches Schmerzsyndrom) und der psychisch (Depression) bedingten Einschränkungen sicher 60 %.
4.
4.1 Die im Vergleich zum MEDAS-Gutachten (Urk. 15/55) hauptsächlich neu angeführten Diagnosen in den Berichten der Dr. A.___ vom 18. September 2006 (Urk. 15/88) und vom 25. Februar 2008 (Urk. 7) - letzterer Bericht ist zwar nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) erstellt worden, enthält jedoch Angaben zum relevanten Beurteilungszeitraum -, nämlich eine Fingerpolyarthrose, eine Dyslipidämie mit erhöhtem Cholesterin, Triglyceriden und LDL-Cholesterin haben gemäss den Ausführungen der Ärztin keinen massgebenden Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Dies gilt auch für die nach der MEDAS-Begutachtung aufgetretenen Beinschmerzen, die Trochanterschmerzen, das Lipoedem und die am ganzen Körper aufgetretenen Lipome. Diese neu erhobenen somatischen Diagnosen und Befunde stellen demnach keine leistungsrelevanten Gesundheitsschädigungen dar. Dennoch hat Dr. A.___ die Arbeitsunfähigkeit mit 70 % (Urk. 15/88/2) respektive 60 % (Urk. 7) höher eingeschätzt als die MEDAS-Gutachter im Sommer 2005. Die attestierte Arbeitsunfähigkeit begründete die Ärztin denn auch hauptsächlich mit einer Zunahme der psychischen Beschwerden (Urk. 7). Da Dr. A.___ jedoch über keinen Facharzttitel in Psychiatrie verfügt, kann sie diesbezüglich keine abschliessende Beurteilung abgegeben. Nach dem Gesagten ist ihre Arbeitsfähigkeitsbeurteilung somit nicht aussagekräftig. Insgesamt ist gestützt auf die Berichte von Dr. A.___ (Urk. 15/88, Urk. 7) keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes im relevanten Zeitraum ausgewiesen.
Was die Entwicklung des psychischen Leidens anbelangt, diagnostizierte med. pract. B.___ im Bericht vom 19. November 2007 (Urk. 15/105) im Gegensatz zu den MEDAS-Gutachtern eine chronifizierte leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.0/1). Zwar hatten die Gutachter die Chronifizierung nicht ausdrücklich in der Diagnosestellung erwähnt, indes gingen sie ebenfalls von einer Chronifizierung der psychischen Störung aus und legten diesen Umstand ihrer Beurteilung zugrunde. Dies ist den Ausführungen zu den Möglichkeiten zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu entnehmen: "Eine fachpsychiatrische Behandlung ist aufgrund der Schwere und der bereits erfolgten Chronifizierung der depressiven Erkrankung und der somatoformen Schmerzstörung dringend weiterzuführen" (Urk. 15/55/11). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 7) lässt sich somit eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes nicht mit der Argumentation begründen, gestützt auf die Beurteilung des med. pract. B.___ sei neuerdings eine Chronifizierung des Leidens eingetreten. Sodann hat med. pract. B.___ (Urk. 15/105/8) im Vergleich zu den Gutachtern der MEDAS (Urk. 15/55/38-39) keine wesentlich anderen Befunde erhoben. Sein Hinweis auf einen Zusammenhang zwischen den verstärkten Schmerzen und dem psychischen Befinden lässt vielmehr darauf schliessen, dass seine Beurteilung auf den subjektiven Schmerzangaben der Versicherten beruht. Damit lässt sich jedoch keine leistungsrelevante Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes dartun. Unter diesen Umständen stellt die von med. prakt. B.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit eine revisionsrechtlich unerhebliche Einschätzung eines im wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts dar.
Was schliesslich die mit der Replik (Urk. 19) eingereichten Berichte des Spitals Q.___ AG (Urk. 20/1-2) anbelangt, kann die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten, enthalten diese doch keine wesentlichen neuen Befunde, die nicht bereits in den früheren medizinischen Unterlagen zu finden sind.
4.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine den Rentenanspruch beeinflussende Verschlechterung des Gesundheitszustandes vorliegt. Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch auf eine Erhöhung der Viertelsrente im Ergebnis somit zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
5.
5.1 Der unentgeltliche Rechtsvertreter macht gemäss der eingereichten Kostennote vom 16. Oktober 2009 (Urk. 26) für das vorliegende Beschwerdeverfahren einen Aufwand von 8 Stunden und 45 Minuten geltend, was der Sache angemessen erscheint. In Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer) und unter Berücksichtigung der geltend gemachten Barauslagen von Fr. 141.80 (zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer) und der nicht mehrwertsteuerpflichtigen Auslagen von Fr. 40.-- ergibt dies eine Entschädigung von Fr. 2'047.10 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer), die aus der Gerichtskasse zu bezahlen ist.
5.2 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 16) sind die Kosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Kurt Fricker, Wohlen AG, wird mit Fr. 2'047.10 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kurt Fricker
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).