IV.2008.00217

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretär Volz
Urteil vom 21. September 2009
in Sachen
Personalvorsorgekasse der C.___ AG

Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


weitere Verfahrensbeteiligte:

B.___

Beigeladener


Sachverhalt:
1.       B.___, geboren 1965, war vom 1. Juni 2004 bis 30. September 2006 als Maschinenführer bei der C.___ AG, D.___, tätig (Urk. 8/16/2 Ziff. 2.1). Vom 5. Oktober 2006 bis 30. April 2007 bezog der Versicherte Leistungen der Arbeitslosenversicherung für eine Vermittlungsfähigkeit von 100 % (Urk. 8/20/1). Am 20. November 2006 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Rente (Urk. 8/2/6 Ziff. 7.8) an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge verschiedene medizinische Berichte bei behandelnden Ärzten des Versicherten (Urk. 8/8/1-6, Urk. 10/1-2, Urk. 8/19/1-2, Urk. 8/23-24) und zwei Arbeitgeberberichte (Urk. 8/11/1-6, Urk. 8/16/1-7) ein und zog einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (Urk. 8/6/1-2) bei.
         Mit Vorbescheid vom 23. Juli 2007 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/26). Dazu nahm der Versicherte am 3. August 2007 Stellung (Urk. 8/30). Mit Verfügung vom 24. Januar 2008 (Urk. 2 = Urk. 8/38) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab dem 1. September 2007 eine halbe Invalidenrente zu.
        
2.      
2.1     Dagegen erhob die Personalvorsorgekasse der C.___ AG, D.___, am 26. Februar 2008 Beschwerde (Urk. 1) mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, es sei die angefochtene Verfügung vom 24. Januar 2008 aufzuheben und es sei dem Versicherten frühestens mit Wirkung ab 1. November 2007 eine halbe Rente auszurichten (Urk. 1 S. 1).
2.2     Mit Beschwerdeantwort vom 28. Mai 2008 verwies die IV-Stelle auf die Stellungnahme ihres internen regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 28. Mai 2008 (Urk. 8/39) und beantragte, in teilweiser Gutheissung der Beschwerde sei dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Oktober 2007 eine halbe Rente auszurichten (Urk. 7). Mit Verfügung vom 5. Juni 2008 wurde der Versicherte zum Verfahren beigeladen (Urk. 9). Mit Zwischenentscheid vom 4. September 2008 wurde der Personalvorsorgekasse der C.___ AG und dem Versicherten die Gelegenheit eingeräumt, um zu der vom Gericht in Betracht gezogenen Abänderung der angefochtenen Verfügung zum Nachteil des Versicherten (reformatio in peius) Stellung zu nehmen (Urk. 11). Am 30. September 2008 nahm die Personalvorsorgekasse der C.___ AG Stellung (Urk. 13). Der Versicherte liess sich nicht vernehmen. Am 14. Oktober 2008 (Urk. 15) wurde der IV-Stelle und dem Versicherten die Gelegenheit eingeräumt zur Eingabe der Personalvorsorgekasse der C.___ AG vom 30. September 2008 Stellung zu nehmen, worauf die IV-Stelle am 3. November 2008 (Urk. 17) auf eine Stellungnahme verzichtete und der Versicherte sich nicht vernehmen liess. Mit Verfügung vom 24. November 2008 (Urk. 18) wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt. 

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Vorweg zu prüfen ist die Frage nach der Legitimation der Beschwerdeführerin zur Beschwerdeerhebung.
1.2     Erlässt ein Versicherungsträger eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, so hat er auch ihm die Verfügung zu eröffnen; dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person (Art. 49 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Der Ausdruck des „Berührtseins" findet sich auch in Art. 59 ATSG, wonach zur Beschwerde berechtigt ist, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Nach der Rechsprechung (BGE 130 V 562 Erw. 3.2) sind die Begriffe des „Berührtseins" und des „schutzwürdigen Interesses" in gleicher Weise auszulegen wie die entsprechenden Begriffe gemäss dem für das bundesrechtliche Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren nach Art. 103 lit. a des bis 31. Dezember 2006 in Kraft gewesenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG; BGE 130 V 390 Erw. 2.2, 563 Erw. 3.2 in fine; vgl. auch BGE 133 II 252 Erw. 1.3.1, 356 Erw. 3).

1.3     Nichts anderes gilt für den Anwendungsbereich von Art. 49 Abs. 4 ATSG. Auch hier ist demnach derjenige anderweitige Versicherungsträger berührt, der in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht, mithin in rechtlichen oder tatsächlichen Interessen spürbar betroffen ist (BGE 132 V 77 Erw. 3.1 mit Hinweisen). Die Bindungswirkung der Invaliditätsbemessung der Ersten Säule (Invalidenversicherung) für die Zweite Säule (berufliche Vorsorge) ist in den Art. 23 ff. des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) positivrechtlich verankert (BGE 115 V 208, 215 und 118 V 38 ff. Erw. 2 und 3). Das zeigt sich darin, dass sich der Leistungsanspruch auf eine Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge an den sachbezüglichen Voraussetzungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) orientiert (Art. 23 BVG), und dass die Höhe der berufsvorsorgerechtlichen Rente analog zu derjenigen nach dem IVG bestimmt wird (Art. 24 Abs. 1 BVG), und dass schliesslich für den Beginn des Anspruchs auf eine BVG-Invalidenrente gestützt auf Art. 26 Abs. 1 BVG sinngemäss die entsprechenden invalidenversicherungsrechtlichen Bestimmungen (Art. 29 IVG) gelten. Diese gesetzliche Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren. Indem die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung für die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge prinzipiell bindend ist, ist sie geeignet, die Leistungspflicht des BVG-Versicherers in grundsätzlicher, zeitlicher und masslicher Hinsicht im Sinne von Art. 49 Abs. 4 ATSG (unmittelbar) zu berühren (Urteil des Bundesgerichts in Sachen X. vom 25. Juli 2008, 9C_414/2007, Erw. 2.2).
1.4     Die Verbindlichkeitswirkung erstreckt sich indes nur auf diejenigen Feststellungen und Beurteilungen im IV-Verfahren, welche dort für die Festlegung des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung entscheidend waren und über die demnach effektiv zu befinden war; andernfalls haben die Organe der beruflichen Vorsorge die Anspruchsvoraussetzungen ihrerseits frei zu prüfen (vgl. Urteil des EVG vom 14. August 2000, B 50/99, Erw. 2b). Die Organe der beruflichen Vorsorge sind daher zur Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle über den Rentenanspruch als solchen, den Invaliditätsgrad oder den Beginn des Rentenanspruchs berechtigt (vgl. BGE 132 V 4 ff. Erw. 3.2 und 3.3.1). Wird hingegen einzig eine vor den Beginn des Wartejahres zurückreichende Arbeitsunfähigkeit im berufsvorsorgerechtlich massgebenden Umfang behauptet, ist der BVG-Versicherer nicht legitimiert, Rechtsmittel im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren einzureichen (Urteil des EVG in Sachen Sammelstiftung N. vom 21. April 2006, I 349/05, Erw. 2.3).
1.5     Gemäss der Wartezeitregelung von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG, in der bis 31. De-zember 2007 gültigen Fassung, entstand der Rentenanspruch frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war. In der angefochtenen Verfügung vom 24. Januar 2008 (Urk. 2) wurde dem Beigeladenen ab 1. September 2007 eine Rente ausgerichtet.
1.6     Im vorliegenden Fall ist die dargelegte Verbindlichkeitswirkung und damit die Rechtsmittellegitimation der Beschwerdeführerin zu bejahen. Weil die Beschwerdegegnerin den Beginn der einjährigen Wartezeit (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) auf den 1. September 2006 festgelegt hat und somit auf einen Zeitpunkt, während welchem der Beigeladene gemäss Art. 10 BVG bei der Beschwerdeführerin obligatorisch versichert war, liegt eine im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidende und für die Beschwerdeführerin verbindliche Feststellung und Beurteilung vor, welche den berufsvorsorgerechtlichen Leistungsanspruch in Bezug auf den Zeitpunkt des Eintritts der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit (Art. 23 BVG) präjudiziert. Entsprechend steht der Beschwerdeführerin insoweit eine Rechtsmittelbefugnis zu, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 24. Januar 2008 (Urk. 2) gestützt auf den Bericht der Ärzte des Spitals F.___ vom 8. Mai 2007 (Urk. 8/23/7) davon aus, dass in der vom Beigeladenen bisher ausgeübten Tätigkeit als Maschinenführer ab 1. September 2006 eine Arbeits-unfähigkeit von 100 % bestanden habe (vgl. Urk. 8/25/4-6), und setzte den Beginn der Wartefrist auf diesen Zeitpunkt hin fest. Mit Beschwerdeantwort vom 28. Mai 2008 (Urk. 7) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Stellungnahme des RAD vom 28. Mai 2008 (Urk. 8/39 S. 2) und ging neu davon aus, dass die Wartezeit am 24. Oktober 2006 begonnen habe, weshalb ein Rentenanspruch erst ab Oktober 2007 ausgewiesen sei.
2.2     Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass der Beigeladene bis am 29. September 2006 gearbeitet habe, und dass die Ärzte des Spitals E.___ in ihrem Zeugnis vom 8. November 2006 (Urk. 3/2/4) diesem erst ab 2. November 2006 eine Arbeitsunfähigkeit attestiert hätten, weshalb ein Rentenanspruch erst ab 1. November 2007 ausgewiesen sei (Urk. 1). Der Beige-ladene liess sich nicht vernehmen.

3.
3.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
3.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).

4.
4.1     Zu prüfen ist im Folgenden auf Grund der medizinischen Aktenlage die Arbeits-fähigkeit als Faktor der Invaliditätsbemessung.
4.2     Die Ärzte des Spitals G.___ diagnostizierten mit Bericht vom 7. Dezember 2006 eine schwere arterielle Hypertonie mit hypertensiver Nephropathie, mit sekundärem Hyperparathyreoidismus, mit hypertensiver Retinopathie und mit hypertensiver Herzkrankheit. Der Beigeladene sei vom 24. bis 30. Oktober 2006 im L.___ stationär behandelt worden. Bei Klinikeintritt am 24. Oktober 2006 sei der Beigeladene arbeitslos gewesen (Urk. 8/10).
         Im undatierten Austrittsbericht zur Hospitalisation vom 24. bis 30. Oktober 2006 erwähnten die Ärzte des Spitals G.___, dass der Beigeladene nach Ausbau der antihypertensiven Therapie nach längerer Malcompliance mit hypertonen Blutdruckwerten bei Spitaleintritt und Organschäden nach Hause entlassen worden sei. Indiziert sei eine weitere nephrologische Betreuung. Zu diskutieren sei eine Dialyse und/oder Transplantation bei weiterer Progredienz (Urk. 14/5).
4.3     Dr. med. H.___, Allgemeine Medizin FMH, erwähnte in seinem Bericht vom 12. Dezember 2006, dass er den Beigeladenen erstmals im März 2002 wegen einer Hypertonie behandelt habe. In der Zeit vom 24. bis 30. Oktober 2006 sei der Beigeladene im L.___ wegen einer unbehandelten massiven Hypertonie hospitalisiert gewesen. Die Hypertonie habe inzwischen eine terminale Niereninsuffizienz bewirkt. Der Beigeladene werde demnächst dialysepflichtig. Ab dem 24. Oktober 2006 bestehe bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Es sei eine Nierentransplantation vorgesehen (Urk. 8/8/3-4).
4.4     Die Ärzte des Spitals E.___, Klinik für Nephrologie, diagnostizierten mit Bericht vom 30. April 2007 eine seit dem 22. November 2006 bestehende terminale Niereninsuffizienz. Der Beigeladene sei im November 2006 terminal niereninsuffizient geworden. Am 23. November 2006 sei beim Beigeladenen ein Ciminoshunt angelegt worden. Seither sei eine chronisch ambulante Hämodialyse durchgeführt worden (Urk. 8/19/1).
4.5     Die Ärzte des Spitals F.___, medizinische Klinik, Abteilung für Nephrologie und Dialyse, erwähnten in ihrem Bericht vom 8. Mai 2007, dass der Beigeladene seit 2. April 2007 wegen einer terminalen Niereninsuffizienz bei hypertensiver Nephropathie in ihrer Behandlung stehe (Urk. 8/23/7 Ziff. 4.1). Eine Dialysepflicht bestehe seit November 2006. Ab dem 2. April 2007 bestehe bis auf Weiteres eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/23/7 Ziff. 1.2a, Urk. 8/23/2 Ziff. 1.2). Der Beigeladene sei in seiner angestammten Tätigkeit als Maschinenführer vom 1. September bis 30. November 2006 im Umfang von 100 % und vom 1. Dezember 2006 bis 31. März 2007 im Umfang von 50 % arbeitsunfähig gewesen (Urk. 8/23/7 Ziff. 2.3, Urk. 8/23/2 Ziff. 3). Ab dem 2. April 2007 sei dem Beigeladenen die Ausübung der bisherigen Berufstätigkeit als Maschinenführer in vollem Umfang eines Arbeitspensums von 42 Stunden in der Woche zuzumuten (Urk. 8/23/6 Ziff. 6.2).
4.6     Mit Bericht vom 22. Juni 2007 diagnostizierten die Ärzte des Spitals E.___, Augenklinik, einen leichten Fundus hypertonicus bei arterieller Hypertonie und anamnestisch medikamentöser Malcompliance auf Grund einer Betablockerunverträglichkeit. Ein Fundus hypertonicus sei erstmals im Mai 2006 beim Beigeladenen diagnostiziert worden (Urk. 8/24/7).
         Am 9. Juli 2007 erwähnten die Ärzte des Spitals E.___, Augenklinik, dass eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit Mitte des Jahres 2006 bestehe (Urk. 8/24/2 Ziff. 3).
4.7     In der mit „Einwand gegen den Vorbescheid vom 23. Juli 2007 von der IV-Stelle“ bezeichneten Stellungnahme vom 3. August 2007 erwähnten die Ärzte des Spitals F.___, dass der Beigeladene an einer Nierenerkrankung leide, welche irreversibel sei und der dauernden Hämodialyse bedürfe. Es sei der Wunsch des Beigeladenen gewesen, ab April 2007 wieder vollzeitlich seiner angestammten Tätigkeit als Maschinenmechaniker nachzugehen. Es habe sich jedoch gezeigt, dass der Beigeladene diesen Ansprüchen nicht genügen könne und in der angestammten Berufstätigkeit nur eine Leistung von 50 % erbringen könne (Urk. 8/30/1).
4.8     Am 25. Oktober 2007 erwähnten die Ärzte des Spitals F.___, dass vom 23. November bis 30. November 2006 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, vom 1. Dezember 2006 bis 30. März 2007 eine solche von 50 % bestanden habe. Ab dem 1. April 2007 bis auf Weiteres bestehe keine Arbeitsunfähigkeit mehr (Urk. 8/32/2 Ziff. 3). In der bisherigen Berufstätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. In der Ausübung behinderungsangepasster Tätigkeiten bestehe eine Restarbeitsfähigkeit von 100 % (Urk. 8/32/6 Ziff. 6.2).
         Mit Bericht vom 26. Oktober 2007 stellten die Ärzte des Spitals F.___ ein Restarbeitsfähigkeit von 80 % fest (Urk. 8/32/7 Ziff. 1.2). Der Beigeladene werde dreimal wöchentlich während je vier Stunden mittels Hämodyalyse sowie mittels medikamentöser Therapie behandelt (Urk. 8/32/8).
4.9     Dr. med. I.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, und Dr. med. J.___, Facharzt für Innere Medizin, gingen in der Stellungnahme des internen regionalen ärztlichen Dienstes der Beschwerdegegnerin (RAD) vom 6. November 2007 davon aus, dass die Beurteilung der Ärzte des Spitals F.___ vom 25. Oktober 2007, wonach ab 1. April 2007 bis auf Weiteres keine Arbeitsunfähigkeit mehr bestehe (Urk. 8/32/2 Ziff. 3), in Anbetracht des Umstandes, dass sich der Beigeladene dreimal in der Woche einer Dialysebehandlung unterziehen müsse, nicht zu überzeugen vermöge. Gestützt auf die Stellungnahme der Ärzte des Spitals F.___ vom 3. August 2007 (Urk. 8/30/1) sei von einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % in der bisherigen Tätigkeit als Maschinenführer und in angepasster Tätigkeit auszugehen (Urk. 8/37/2-3). 
4.10   Dr. I.___ führte in der Stellungnahme des RAD vom 28. Mai 2008 aus, dass die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit durch Dr. H.___ plausibel und nachvollziehbar sei, weshalb davon auszugehen sei, dass erstmals bei Eintritt in das Spital L.___ eine massgebende Arbeitsunfähigkeit bestanden habe (Urk. 8/39 S. 2).

5.
5.1     In Würdigung der obenerwähnten medizinischen Akten fällt auf, dass die Ärzte des Spitals F.___ Zürich in ihrem Bericht vom 8. Mai 2007 feststellten, dass dem Beigeladenen die Ausübung der bisherigen Berufstätigkeit als Maschinenführer ab dem 2. April 2007 in vollem Umfang eines Arbeitspensums von 42 Stunden in der Woche zuzumuten sei (Urk. 8/23/6 Ziff. 6.2). Damit übereinstimmend stellten sie am 25. Oktober 2007 fest, dass ab dem 1. April 2007 bis auf Weiteres keine Arbeitsunfähigkeit mehr bestehe (Urk. 8/32/2 Ziff. 3). Im gleichen Bericht vom 25. Oktober 2007  (Urk. 8/32/6 Ziff. 6.2) stellten die Ärzte des Spitals F.___ allerdings fest, dass in der bisherigen Berufstätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % und in behinderungsangepassten Tätigkeiten eine solche von 100 % bestehe. Am 26. Oktober 2007 hielten sie indes eine 80%ige Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit fest (Urk. 8/32/7 Ziff.1.2). In ihrer Stellungnahme vom 3. August 2007 gingen die Ärzte des Spitals F.___ schliesslich davon aus, dass der Beigeladene in der angestammten Berufstätigkeit nur eine Leistung von 50 % erbringen könne (Urk. 8/30/1). In Übereinstimmung mit letztgenannter Beurteilung gingen die RAD-Ärzte Dr. I.___ und Dr. J.___ in ihrer Beurteilung vom 6. November 2007 davon aus, dass von einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % in der bisherigen Tätigkeit als Maschinenführer und in angepasster Tätigkeit auszugehen sei (Urk. 8/37/2). 
5.2     Daraus ist ersichtlich, dass die Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen der Ärzte des Spitals F.___ in sich nicht frei von Widersprüchen sind, und dass die Ärzte des F.___ sowie Dr. I.___ und Dr. J.___ in ihrer Beurteilung der  Arbeitsfähigkeit des Beigeladenen in seiner bisherigen Tätigkeit als Maschinenführer und in behinderungsangepassten Tätigkeiten teilweise voneinander abweichen. Angesichts der zum Teil widersprüchlichen und unklaren medizinischen Aktenlage kann die Frage nach der für die Invaliditätsbemessung massgebenden Restarbeitsfähigkeit in zumutbaren und behinderungsangepassten Tätigkeiten nicht abschliessend beurteilt werden. Der Sachverhalt erscheint diesbezüglich vielmehr als nicht rechtsgenügend abgeklärt. 

6.
6.1     Das hiesige Gericht hat mit Beschluss vom 4. September 2008 (Urk. 11) erwogen, dass nach einer ersten summarischen Prüfung der Akten nicht auszuschliessen sei, dass die durch das Gericht noch durchzuführende Beweiswürdigung eine gänzliche Verneinung des Rentenanspruchs des Beigeladenen ergeben könne, weshalb der Beschwerdeführerin und dem Beigeladenen Gelegenheit zu einer Stellungnahme einzuräumen sei mit dem Hinweis, dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde zurückziehen kann, womit die angefochtene Verfügung vom 24. Januar 2008 in Rechtskraft erwachsen würde.
6.2     Vorliegend ist unter den Parteien zwar lediglich noch der Zeitpunkt des Rentenbeginns streitig. Nach der Rechtsprechung bedeutet eine Beanstandung einzelner Elemente der Rentenfestsetzung (beispielsweise der Invaliditätsgrad oder der Rentenbeginn) jedoch nicht, dass die unbestrittenen Teilaspekte in Rechtskraft erwachsen und demzufolge der richterlichen Überprüfung entzogen sind. Streitgegenstand bildet das den gesamten Rentenanspruch betreffende Rechtsverhältnis, weshalb sich die Überprüfungsbefugnis des hiesigen Gerichts nicht auf die Frage des Rentenbeginns beschränkt (BGE 125 V 417 Erw. 2c; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG, in Sachen K. vom 23. Ok-tober 2001, I 685/00, Erw. 1). Sodann ist das Gericht grundsätzlich an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung zum Nachteil einer Partei ändern (reformatio in peius) oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme und der beschwerdeführenden Partei Gelegenheit zum Rückzug der Beschwerde (BGE 120 V 94 Erw. 5a und 104 Erw. 5a, 118 V 188 Erw. 2d) zu geben ist (Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. d ATSG sowie § 25 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
6.3     Nach der Rechtsprechung ist indes bei einer durch die Beschwerdeinstanz vorgenommenen Schlechterstellung (reformatio in peius) Art. 88bis Abs. 2 IVV analog anwendbar (BGE 107 V 17 Erw. 3b S. 23, AHI 2000 S. 303 Erw. 3, Urteil des EVG vom 24. Januar 2008, I 27/07, Erw. 8). Demzufolge darf die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente bei Versicherten, welche die Leistung weder unrechtmässig erwirkt noch die Meldepflicht verletzt haben, nur für die Zukunft erfolgen (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV). Die Gutheissung einer Drittbeschwerde bewirkt für den Versicherten dasselbe Ergebnis wie eine reformatio in peius auf eigene Beschwerde hin, ohne dass er aber im ersten Fall (Drittbeschwerde) eine Schlechterstellung - wie bei einer eigenen Beschwerde - durch Rückzug des Rechtsmittels vermeiden kann. Die Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV zu Grunde liegende und auch in die Rechtsprechung gemäss BGE 107 V 17 Erw. 3b S. 23 eingeflossene sozialpolitisch wertende Überlegung, wonach der gutgläubige Rentenempfänger, welcher keine Meldepflicht verletzt hat, nicht riskieren soll, infolge eines rückwirkenden Herabsetzungs- oder Aufhebungsentscheides bereits bezogene Renten zurückzuerstatten, muss nach der Rechtsprechung gleichermassen gelten, wenn die Verschlechterung nicht im Rahmen einer reformatio in peius auf eigene Beschwerde der versicherten Person, sondern auf eine Drittbeschwerde hin erfolgt (Urteil des Bundesgerichts in Sachen L. vom 29. Oktober 2008, 9C_58/2008, Erw. 7.2.1).
6.4     Vorliegend hat einzig die Beschwerdeführerin und nicht der Beigeladene Beschwerde erhoben (Urk. 1) und der Beigeladene hat sich im vorliegenden Verfahren nicht vernehmen lassen. Unter diesen Umständen sowie in Berücksichtigung der obenerwähnten Rechtsprechung zum Verbot der Schlechterstellung von versicherten Personen in einem Drittbeschwerdeverfahren, fällt eine reformatio in peius im vorliegenden Verfahren zum Vornherein ausser Betracht. Die dem Beigeladenen zugesprochene halbe Invalidenrente kann somit im vorliegenden Verfahren in dem hier zu beurteilenden Zeitraum vom 1. September 2007 bis zum Zeitpunkt bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 24. Januar 2008 (Urk. 2) weder reduziert noch aufgehoben werden. Die Sache ist indes an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Sachverhalt im Hinblick auf die Frage nach der für die Invaliditätsbemessung massgebenden Restarbeitsfähigkeit in zumutbaren und behinderungsangepassten Tätigkeiten ergänzend abkläre und anschliessend über den Rentenanspruch des Beigeladenen neu verfüge. Falls die durchzuführenden Abklärungen ergeben sollten, dass die Rente herabzusetzen oder aufzuheben wäre, wird die Beschwerdegegnerin indes Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV zu beachten haben, wonach eine allfällige Herabsetzung oder Aufhebung der Rente frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der zu erlassenen Verfügung folgenden Monats an erfolgen kann.

7.       Zu prüfen bleibt die Frage des Rentenbeginns.
7.1     Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG, in der bis 31. Dezember 2007 gültigen Fassung, entsteht der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person
         a.       mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG)   ge-     worden ist oder
         b.       während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich     mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war.
         Obwohl das Gesetz dies nicht ausdrücklich bestimmt, kann ein Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nur entstehen, wenn nach Ablauf der Wartezeit eine Erwerbsunfähigkeit gegeben ist. Nicht erforderlich ist dagegen, dass während der einjährigen Wartezeit auch bereits die für den Rentenanspruch vorausgesetzte Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Damit eine Rente zugesprochen werden kann, müssen sowohl die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres als auch die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit die für die betreffende Rentenabstufung erforderliche Mindesthöhe erreichen (BGE 129 V 418 Erw. 2.1, 121 V 274 Erw. 6b/cc; AHI 2001 S. 279 Erw. 2; Urteil des Bundesgerichtes in Sachen H. vom 4. Juli 2008, 8C_189/2008, Erw. 2.2).
         Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG gelangt nur dort zur Anwendung, wo ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt (vgl. BGE 119 V 102 Erw. 4a mit Hinweisen) und sich der Gesundheitszustand der versicherten Person künftig weder verbessern noch verschlechtern wird (Art. 29 IVV). In den anderen Fällen entsteht der Rentenanspruch erst nach Ablauf der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG. Diese gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, was nach der Rechtsprechung bei einer Beeinträchtigung im Umfang von 20 % der Fall ist (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c; vgl. auch BGE 129 V 419 unten; Urteil des Bundesgerichtes in Sachen H. vom 4. Juli 2008, 8C_189/2008, Erw. 2.2).
7.2     Die Wartezeit im Sinne der Variante b von Art. 29 Abs. 1 IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen Z. vom 14. Juni 2005, I 10/05, Erw. 2.1.1 in fine mit Hinweisen). Dabei ist nur die Arbeitsunfähigkeit von Bedeutung, das heisst die als Folge des Gesundheitsschadens bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich, während die finanziellen Auswirkungen einer solchen Einbusse für deren Beurteilung während der Wartezeit grundsätzlich unerheblich sind (BGE 130 V 99 Erw. 3.2, 118 V 24 Erw. 6d, 105 V 160 Erw. 2a in fine mit Hinweisen; ZAK 1986 S. 476 Erw. 3, 1984 S. 230 Erw. 1, 1980 S. 283 Erw. 2a).
7.3     Vorliegend wird von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht bestritten, dass ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG nicht vorliegt, und dass die Entstehung des Rentenanspruchs vorliegend nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG zu bemessen ist.
7.4     Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beigeladene vom 1. Juni 2004 bis 30. September 2006 (letzter Arbeitstag war der 29. September 2006; Urk. 8/16/2 Ziff. 2.3) bei der C.___ AG als Maschinenführer tätig war (Urk. 8/16/2 Ziff. 2.1) und während dieser Zeit lediglich vom 13. bis 14. Dezember 2005 sowie 27. bis 28. Januar 2006 krankheits- oder unfallbedingte Absenzen aufwies (Urk. 8/16/4 Ziff. 2.14). Anschliessend bezog der Beigeladene ab 5. Oktober 2006 Taggeldleistungen der Arbeitslosenversicherung für eine Vermittlungsfähigkeit von 100 % (Urk. 8/20/1).
7.5     Gemäss dem Bericht von Dr. H.___ vom 12. Dezember 2006 (Urk. 8/8/3-4) habe erstmals bei Eintritt in das Spital L.___ am 24. Oktober 2006 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Während sich die Ärzte des Spitals E.___, Klinik für Nephrologie, nicht zur Arbeitsfähigkeit äusserten (Urk. 8/19/1), gingen die Ärzte des Spitals E.___, Augenklinik, am 9. Juli 2007 davon aus, dass eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit Mitte des Jahres 2006 bestanden habe (Urk. 8/24/2 Ziff. 3). Die Ärzte des Spitals F.___ gingen in ihrem Bericht vom 8. Mai 2007 sodann davon aus, dass vom 1. September bis 30. November 2006 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, vom 1. Dezember 2006 bis 31. März 2007 eine solche von 50 % (Urk. 8/23/7 Ziff. 2.3, Urk. 8/23/2 Ziff. 3) und ab 2. April 2007 eine solche von 0 % in der bisherigen Berufstätigkeit des Beigeladenen als Maschinenführer bestanden habe (Urk. 8/23/6 Ziff. 6.2). Demgegenüber vertraten die Ärzte des Spitals F.___ am 25. Oktober 2007 die Meinung, dass vom 23. November bis 30. November 2006 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, vom 1. Dezember 2006 bis 30. März 2007 eine solche von 50 % und ab dem 1. April 2007 eine solche von 0 % bestanden habe (Urk. 8/32/2 Ziff. 3). Dr. I.___ ging in seiner Stellungnahme vom 28. Mai 2008 schliesslich davon aus, dass erstmals bei Eintritt in das L.___ am 24. Oktober 2006 eine für den Beginn der Wartezeit massgebende Arbeitsunfähigkeit bestanden habe (Urk. 8/39 S. 2).
7.6     In Würdigung der medizinischen Aktenlage steht fest, dass bei Eintritt des Beigeladenen in das Spital L.___ am 24. Oktober 2006 erstmals eine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen war. Für die Zeit vor dem 24. Oktober 2006 kann auf Grund der medizinischen Aktenlage eine für den Beginn der Wartezeit massgebende Arbeitsunfähigkeit indes nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als erstellt gelten. Denn einerseits hat der Beigeladene bei der C.___ AG vom 29. Januar bis 29. September 2006 ohne krankheitsbedingte Absenzen stets bei einem vollen Arbeitspensum gearbeitet. Andererseits lässt sich dem Bericht der Ärzte des Spitals F.___ vom 8. Mai 2007, worin für die Zeit vom 1. September bis 30. November 2006 eine volle Arbeitsunfähigkeit festgestellt wurde (Urk. 8/23/7 Ziff. 2.3, Urk. 8/23/2 Ziff. 3), keine nachvollziehbare Begründung für die postulierte Arbeitsunfähigkeit entnehmen. Sodann steht die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung der Ärzte des Spitals F.___ vom 8. Mai 2007 im Widerspruch zu ihrer eigenen Beurteilung vom 25. Oktober 2007, wonach eine Arbeitsfähigkeit von 100 % lediglich in der Zeit vom 23. November bis 30. November 2006 bestanden habe (Urk. 8/32/2 Ziff. 3). Im Übrigen lässt sich dem Bericht vom 8. Mai 2007 entnehmen, dass die Ärzte des Spitals F.___ die Behandlung des Beigeladenen erst am 2. April 2007 aufnahmen (Urk. 8/23/7 Ziff. 4.1). Mangels einer nachvollziehbaren Begründung kann hinsichtlich der Frage nach der für den Beginn der Wartezeit massgebenden Arbeitsunfähigkeit daher nicht auf die Beurteilung der Ärzte des Spitals F.___ vom 8. Mai 2007 abgestellt werden. An einer nachvollziehbaren Begründung fehlt es auch der Beurteilung durch die Ärzte des Spitals E.___, Augenklinik, vom 9. Juli 2007, insofern diese die Meinung vertraten, dass eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bereits seit Mitte des Jahres 2006 bestanden habe (Urk. 8/24/2 Ziff. 3), weshalb auch darauf nicht abgestellt werden kann.
7.7     Demgegenüber erscheinen bezüglich der Einschätzung der für den Beginn der Wartezeit massgebenden Arbeitsfähigkeit die Beurteilungen durch Dr. H.___ vom 12. Dezember 2006 (Urk. 8/8/3-4) und durch Dr. I.___ vom 28. Mai 2008 (Urk. 8/39 S. 2) inhaltlich zu überzeugen, so dass darauf abzustellen ist. Demnach hat als erstellt zu gelten, dass der Beigeladene erstmals bei Eintritt in das Spitals L.___ am 24. Oktober 2006 in seinem bisherigen Beruf als Maschinenführer in einem für den Beginn der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG, in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung, massgebenden Umfang arbeitsunfähig war. Zu diesem Zeitpunkt wurde daher die Wartezeit eröffnet. Ein allfälliger Rentenanspruch entstand daher frühestens im Oktober 2007. Insofern erweist sich die angefochtene Verfügung vom 24. Januar 2008, worin dem Beigeladenen mit Wirkung 1. September 2007 eine halbe Invalidenrente zugesprochen wurde, als unrichtig.

8.       Indes darf gemäss der in Erw. 6.3 erwähnten Rechsprechung einer versicherten Person, welche keine Meldepflichten verletzt hat, eine gutgläubig bezogene Rente nicht rückwirkend herabgesetzt oder aufgehoben werden. Dieses Verbot der Verschlechterung gilt unabhängig davon, ob es sich dabei um eine reformatio in peius bei eigener Beschwerdeerhebung der versicherten Person, oder um eine Drittbeschwerde handelt. In vorliegenden Verfahren kann in dem hier zu beurteilenden Zeitraum vom 1. September 2007 bis zum Zeitpunkt bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 24. Januar 2008 (Urk. 2) die dem Beigeladenen zugesprochene Rente daher weder reduziert noch aufgehoben werden. Insoweit die Beschwerdeführerin beantragte, dass die Rente dem Beigeladenen frühestens ab 1. November 2007 auszurichten sei (Urk. 1 S. 1), ist die Beschwerde daher abzuweisen.

9.       Nach Gesagtem ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den Sachverhalt im Hinblick auf die Frage nach der für die Invaliditätsbemessung massgebenden Restarbeitsfähigkeit in zumutbaren und behinderungsangepassten Tätigkeiten ergänzend abkläre und über den Rentenanspruch des Beigeladenen neu verfüge. Dabei wird sie zu beachten haben, dass eine allfällige Herabsetzung oder Aufhebung der Rente gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der zu erlassenen Verfügung folgenden Monats an erfolgen kann. In dem Sinne ist die Beschwer-de teilweise gutzuheissen. 

10.     Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 800.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten von den Parteien je zur Hälfte zu tragen.
         Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht der SUVA und den privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 112 V 361 Erw. 6 mit Hinweisen). Das hat grundsätzlich auch für die Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 128 V 133 Erw. 5b, 126 V 150 Erw. 4a, 118 V 169 Erw. 7, 117 V 349 Erw. 8 mit Hinweis).
         Von der Zusprechung einer Prozessentschädigung an die Parteien ist vorliegend daher abzusehen.

Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Sache an die Sozialver-sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen den Sachverhalt ergänzend abkläre und über den Rentenanspruch des Beigeladenen neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 800.-- werden im Umfang von je Fr. 400.-- der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Personalvorsorgekasse der C.___ AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- B.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).