IV.2008.00220

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretärin Frick
Urteil vom 30. September 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin









Nachdem
         der 1957 geborene Staatsangehörige Y.___s X.___ nach einem Verkehrsunfall vom 14. März 2002 - bei dem er ein Beschleunigungstrauma der Halswirbelsäule (HWS) erlitten und in dessen Folge er seine Stelle bei der Z.___ (Switzerland) AG als Fahrzeugaufbereiter verloren hatte (Urk. 13/13) - sich am 24. April 2003 mit dem Hinweis auf die Folgen des besagten Unfalls vom 14. März 2002 zum Bezug von Leistungen (Rente) der Invalidenversicherung (IV) angemeldet hatte (Urk. Urk. 13/7/5-6),
         die IV-Stelle das Leistungsbegehren nach Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse (Urk. 8/7), Zuzug der Akten des Unfallversicherers („_______“ Versicherungsgesellschaft; Urk. 13/12/1-44; Urk. 13/70/1-380; Urk. 13/ 74) und Beurteilung des Versicherten durch die Medizinische Abklärungsstation des Spitals '______' (A.___; Gutachten vom 17. November 2005; Urk. 13/65) mit Vorbescheid vom 7. November 2006 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht stellte (Urk. 13/79) und dies nach erhobenen Einwänden des Versicherten vom 8. Dezember 2006 (Urk. 13/97), nach Einholung weiterer medizinischer Berichte (Urk. 13/111-114) und einer neurologischen Beurteilung des Versicherten durch Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie FMH (Gutachten vom 13. März 2007; Urk. 13/105) mit Verfügung vom 3. Januar 2008 bestätigt hatte (Urk. 2),
         der Versicherte sich mit Schreiben vom 18. Januar 2008 an die IV-Stelle gewandt hatte, da sich sein Gesundheitszustand anfangs Dezember 2007 grundlegend verändert habe (Urk. 1/1), sein damaliger Vertreter, Rechtsanwalt Jack Würgler, am 4. Februar 2008 bestätigte, dass dieses Schreiben als Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 3. Januar 2008 an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich weitergeleitet werden sollte (Urk. 2/2) und dies am 26. Februar 2008 geschehen ist (Urk. 4),
         die IV-Stelle mit Beschwerdeantwort vom 29. Mai 2008 die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte (Urk. 12) und mit Verfügung vom 2. Juni 2008 der Schriftenwechsel geschlossen worden ist (Urk. 14);
in Erwägung, dass
die angefochtene Verfügung am 3. Januar 2008 erging und der massgebende Sachverhalt auf 2007 zurückgeht, weshalb die am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) gemäss 5. IV-Revision vorliegend nicht anwendbar sind (BGE 132 V 215, I 374/04, Erw. 3.1.1) und die anwendbaren Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen nachfolgend - soweit nicht anders vermerkt - in der bis Ende 2007 in Kraft gewesenen Fassung zitiert werden,
Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ist (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG); Erwerbsunfähigkeit der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ist (Art. 7 ATSG),
ein Versicherter, der zu mindest 40 % invalid ist, gemäss Art. 28 IVG Anspruch auf eine Invalidenrente hat, wobei bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente besteht,
dass hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens entscheidend ist, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann sowie ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.);
in weiterer Erwägung, dass
         die IV-Stelle ausführte, der Beschwerdeführer sei seit spätestens einem Jahr nach dem Unfall vom 14. März 2002 wieder voll arbeitsfähig gewesen und aktuell sei er auf keine psychiatrische Behandlung angewiesen, was auf eine stabilisierte gesundheitliche Situation schliessen lasse, was auch dadurch bestätigt werde, dass der Beschwerdeführer in einer Gärtnerei arbeite und sich dort wohl fühle (Urk. 2),
         die IV-Stelle sich dabei insbesondere auf das polydisziplinäre Gutachten der A.___ vom 17. November 2005 (Urk. 13/65) und auf das neurologische Gutachten von Dr. B.___ vom 13. März 2007 (Urk. 13/105) stützte (Urk. 2),
         der Beschwerdeführer vorbringt, sein Gesundheitszustand habe sich anfangs Dezember 2007 grundlegend verändert, weil zusätzlich eine schwere körperliche Erkrankung diagnostiziert worden sei, weshalb er darum bitte, seinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung wieder neu zu prüfen (Urk. 1/1);
in weiterer Erwägung, dass
         die verantwortlichen Ärzte der A.___ im polydisziplinären (klinisch, neurologisch und psychiatrisch) Gutachten vom 17. November 2005 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Halswirbelsäulen-Beschleunigungstrauma Stadium III Quebec Tasc Force mit passagerer neurologischer Symptomatik (sechs Tage anhaltendes rechtsseitiges Hemisyndrom und anfängliche Bewusstlosigkeit), Stadium II bis III nach Erdmann und ein cervico-thorako-lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei Osteochondrose diagnostizierten (Urk. 13/65/14) und feststellten, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ab dem 16. Dezember 2003 wieder 100 % betragen habe (Urk. 13/65/15) und die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Fahrzeugaufbereiter einer angepassten Tätigkeit entspreche (Urk. 13/ 65/16),
         Dr. B.___ in seinem Gutachten vom 13. März 2007 dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Fahrzeugaufbereiter attestierte und feststellte, dass eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus neurologischen Gründen allenfalls in den ersten Wochen nach dem Unfall bestanden habe (Urk. 13/105/10),
         dem Bericht des Psychiatrie Zentrums '____' (C.___) vom 20. September 2007 die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.01), zu entnehmen ist, wobei die Kriterien einer somatoformen Schmerzstörung den verantwortlichen Ärzten zufolge nicht erfüllt würden (Urk. 13/112 S. 2 und 4) und der „behandelnde“ Psychiater D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, die IV-Stelle am 6. August 2007 informierte, dass der Beschwerdeführer die Behandlungsvereinbarungen leider nicht eingehalten habe und er deshalb keinen Arztbericht einreichen könne (Urk. 13/111),
         der Hausarzt Dr. med. E.___, Allgemeine Medizin FMH, die IV-Stelle am 6. November 2007 darüber informierte, dass der Beschwerdeführer seit einiger Zeit zu 50 % in der Gärtnerei des C.___ arbeite, wo er sich wohl fühle und was zu einer deutlichen Beruhigung und Stimmungsaufhellung geführt habe (Urk. 13/114/7),
         die Beschwerdegegnerin zusammenfassend grundsätzlich zu Recht davon ausging, dass der Beschwerdeführer spätestens ein Jahr nach dem Verkehrsunfall vom 14. März 2002 in seiner angestammten Tätigkeit als Fahrzeugaufbereiter wieder zu 100 % arbeitsfähig gewesen ist und der Beschwerdeführer dem zustimmt, indem er in seiner Beschwerdeschrift explizit erst auf den Zeitraum ab Dezember 2007 Bezug nimmt und seit da eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend macht (vgl. Urk. 1/1);
in weiterer Erwägung, dass
         die Einspracheinstanz (vorliegend: die verfügende Instanz) bei der Anspruchsprüfung Entwicklungen des Sachverhalts bis zum Zeitpunkt ihres Entscheids (3. Januar 2008) zu berücksichtigen hat (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Art. 52 Rz 39 mit Hinweisen),
         Dr. E.___ die IV-Stelle am 1. Februar 2008 darüber informierte, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtert habe und dieser sicher ab 1. Oktober 2007 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig sei und dass am 28. November 2007 leider die Diagnose eines B-Zell-Lymphoms am rechten Oberschenkel gestellt worden sei (Urk. 13/129),
         der Beschwerdeführer vom 10. bis 11. Januar 2008 im F.___, Medizinische Klinik, für den dritten Zyklus Immuno-/Chemotherapie hospitalisiert gewesen war (Urk. 13/126),
         nach dem Gesagten offensichtlich eine - zumindest vorübergehende - Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten ist,
         jedoch auf Dr. E.___s Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht ohne Weiteres abgestellt werden kann, da die angegebene Arbeitsunfähigkeit bezüglich ihres Beginns der näheren Begründung bedarf - insbesondere da der Beschwerdeführer von einer Verschlechterung ab Dezember 2007 spricht - (Urk. 1/1),
         das Gericht die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen kann, besonders wenn der Sachverhalt ungenügend festgestellt worden ist (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht),
         die Sache daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie den Verlauf des Gesundheitszustands und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ab spätestens dem 1. Oktober 2007 abkläre und im Anschluss neu verfüge - sinnvollerweise gleichzeitig mit der zurzeit pendenten Neuanmeldung;
in weiterer Erwägung, dass
         das Verfahren gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG kostenpflichtig ist und die Beschwerdegegnerin als unterliegende Partei für die mit Fr. 500.-- zu bemessenden Gerichtskosten aufzukommen hat;


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3. Januar 2008 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden ihr nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).