Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.00222
IV.2008.00222

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretärin Frick


Urteil vom 5. November 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Markus Zimmermann
DFP & Z, Advokatur
Stadtturmstrasse 10, Postfach 1644, 5401 Baden

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1959 geborene X.___ war zuletzt vom 1. Juli 1994 bis zur Kündigung durch den Arbeitgeber aufgrund seines Gesundheitszustandes per 31. März 2000 (effektiver letzter Arbeitstag: 9. Oktober 1998) bei Y.___, Wand- und Bodenbeläge, als ungelernter Bodenleger beschäftigt (Fragebogen für den Arbeitgeber; Urk. 9/3). Von Juli 1997 bis Dezember 1998 war er im Sinne eines Nebenerwerbs als Reinigungsmitarbeiter bei der Z.___ SA tätig (Urk. 9/7/1). Am 6. Januar 2000 meldete sich der Versicherte wegen Rückenschmerzen bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 9/1/5-6), wobei die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Rentenbegehren am 23. Februar 2000 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 17 % abwies (Urk. 9/16). Mit Vorbescheid vom 29. Juni 2000 und Verfügung vom 24. Juli 2000 wurde auch das Gesuch um berufliche Massnahmen abgewiesen (Urk. 9/23; Urk. 9/24). Vom 1. Dezember 2000 bis zum 31. März 2003 war der Versicherte bei der Teppich Galerie A.___ AG als Teppich- und Bodenleger tätig, wobei das Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen Gründen durch den Arbeitgeber aufgelöst worden war (Urk. 9/25/2; Urk. 9/42). Seit dem 22. Mai 2003 war der Versicherte mit einer Vermittlungsfähigkeit von 100 % bei der Arbeitslosenkasse gemeldet (Urk. 9/40). Seit dem 17. August 2004 erhielt er ein Taggeld (Urk. 9/32/7), seit dem 1. April 2005 eine auf einem Invaliditätsgrad von 33 % basierende Rente der Schweizerischen Unfallversicherung (SUVA; Einspracheentscheid der SUVA vom 28. Dezember 2006; Urk. 9/88).
         Am 24. Januar 2005 meldete sich der Versicherte mit Hinweis auf einen Unfall vom 6. September 2002 erneut bei der IV zum Leistungsbezug (Umschulung und Rente) an (Urk. 9/28/5-6). In der Folge klärte die IV-Stelle die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab (Urk. 9/33-37; Urk. 40-44) und zog die Akten der SUVA bei (Urk. 9/32/1-87). Mit Verfügung vom 24. Oktober 2005 wies sie das Rentenbegehren gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 32 % ab (Urk. 9/ 64), wogegen der Versicherte am 4. November 2005 durch seine damalige Vertreterin Einsprache erheben liess (Urk. 9/65). Mit Verfügung vom 20. Dezember 2005 wies die IV-Stelle das Gesuch um berufliche Massnahmen ab (Urk. 9/74). Mit Einspracheentscheid vom 15. November 2006 hiess sie die Einsprache vom 4. November 2005 bezüglich Rentenleistungen teilweise gut (Urk. 9/83) und liess den Versicherten - unter Anwesenheit eines Dolmetschers (Urk. 9/86-87) - von Dr. med. B.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten (Gutachten vom 10. März 2007; Urk. 9/91). Mit Vorbescheid vom 30. November 2007 stellte die IV-Stelle gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 27 % die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 9/102) und mit Verfügung vom 25. Januar 2008 wies sie dieses ab (Urk. 2).

2.       Gegen diese Verfügung liess der Versicherte am 26. Februar 2008 durch seinen aktuellen Vertreter, Rechtsanwalt Markus Zimmermann, Beschwerde führen mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
1. Die Verfügung vom 25. Januar 2008 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei mindestens eine halbe Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen.
2.   Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Sachverhaltsabklärung zurückzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
         Nachdem die IV-Stelle mit Beschwerdeantwort vom 16. Mai 2008 das hypothetische Valideneinkommen nach oben korrigiert und gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 36 % die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte (Urk. 8), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 20. Mai 2008 als geschlossen erklärt (Urk. 10).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Der Beurteilung sind jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Der Rentenanspruch für die Zeit bis am 31. Dezember 2007 - und damit den vorliegend wesentlichen Zeitraum - ist damit aufgrund der bisherigen und ab 1. Januar 2008 nach den neuen, mit der 5. IV-Revision gegenüber vorher in Bezug auf den vorliegenden Fall nicht massgeblich geänderten Normen zu prüfen.
1.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4     Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
1.5         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
1.6     Der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 61 lit. c ATSG). Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195;  122 V 157 E. 1a S. 158; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2 S. 183).         Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin erwog, der Beschwerdeführer könne seit dem Unfall vom 6. September 2002 seine angestammte Tätigkeit als Bodenleger nicht mehr ausüben. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ihm jedoch ab dem 13. Mai 2003 wieder zu 100 % zumutbar gewesen. Gemäss den vorliegenden Unterlagen liege aufgrund der festgestellten psychiatrischen Diagnosen eine verminderte Leistungsfähigkeit von aktuell 10 % vor. Bei einem Invaliditätsgrad von 36 % bestehe kein Rentenanspruch (Urk. 8; Urk. 2).
         Demgegenüber liess der Beschwerdeführer vorbringen, in der angefochtenen Verfügung sei das Valideneinkommen zu tief und das Invalideneinkommen zu hoch angesetzt worden. Die durch Dr. B.___ attestierte Einschränkung von 10 % sei zusätzlich zum leidensbedingten Abzug von 25 % zu berücksichtigen. Der Invaliditätsgrad betrage 55 % und er habe somit Anspruch auf mindestens eine halbe Rente der Invalidenversicherung (Urk. 1).
2.2     Strittig und zu prüfen ist somit, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat.

3.
3.1     Am 13. Mai 2003 wurde der Beschwerdeführer kreisärztlich untersucht. Dabei hielt Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie FMH und Kreisarzt der SUVA Zürich, fest, dass aufgrund der heutigen kreisärztlichen Untersuchung verschiedenste Arbeiten möglich seien. Das Zumutbarkeitsprofil umschrieb er folgendermassen: Für den linken Arm maximale Belastung von 5 Kilogramm (kg) in axialer Richtung vom Boden bis Hüfthöhe, bei abgespreiztem Arm Maximalbelastung 1 kg, Vermeidung von Drehbewegungen repetitiv und strengem Gegenhalten, für leichtes Gegenhalten uneingeschränkte Verfügbarkeit (Urk. 9/32/55-56).
3.2     Dem Bericht des Spitals D.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, Physikalische Medizin und Ergonomie, vom 5. November 2003 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einem Arbeits-Assessment teilgenommen hat. Die verantwortlichen Ärzte und der verantwortliche Physiotherapeut stellten dabei fest, dass der Beschwerdeführer für die bisherige Tätigkeit als Bodenleger zum jetzigen Zeitpunkt zu 100% arbeitsunfähig sei und dass für eine leichte bis maximal mittelschwere Tätigkeit ohne repetitive Bewegung und Belastung des linken Ellenbogens eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 9/32/23).
3.3     Am 18. Januar 2005 wurde der Beschwerdeführer wiederum kreisärztlich untersucht (Urk. 9/32/10). Im diesbezüglichen Bericht vom 19. Januar 2005 hielt Dr. C.___ fest, die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (Bodenleger), die der Beschwerdeführer schon seit längerer Zeit verloren habe, sei gerechtfertigt. Grundsätzlich sei der linke Arm heute nicht einsetzbar, aber der dominante rechte Arm vollständig zu gebrauchen. Damit seien "grundsätzlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten rechtsseitig, 10 bis 15 kg vereinzelt, ohne Mitbenutzung des linken Arms möglich". Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne repetitive Bewegung und Belastung des linken Ellenbogens seien möglich (Urk. 9/32/12).
3.4     Dr. med. E.___, FMH Allgemeine Medizin, Manuelle Medizin SAMM, diagnostizierte am 14. Februar 2005 zuhanden der IV-Stelle eine traumatisch bedingte chronische Epicondylopathia humeri links am 6.09.02, Denervation nach Wilhelm Epicondylus radialis links am 17.08.04 (Urk. 9/37/5). Der Beschwerdeführer sei in der bisherigen Tätigkeit seit dem 6. September 2002 vollständig arbeitsunfähig (Urk. 9/37/4-5). Am 7. Juni 2005 führte er zuhanden der ehemaligen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers aus, im Bericht von Dr. C.___ vom 19. Januar 2005 seien die schon immer angegebenen Schmerzen im Bereich des rechten Ellbogens nicht erwähnt worden, welche zwar von sehr geringer Intensität seien, den Beschwerdeführer doch auch im Alltag hinderten. Die aus der neurologischen Untersuchung bei Dr. med. F.___, Neurologie FMH, herausgekommenen Befunde seien zwar von untergeordneter Bedeutung, könnten jedoch die Schmerzsymptomatik unterstützen. Als Bodenleger würde er dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestätigen. Für leichte Tätigkeiten mit Heben von Lasten von weniger als 5 kg, insbesondere mit dem rechten Arm, Vermeiden von repetitiven Tätigkeiten und Vermeiden von repetitiven Überkopfarbeiten, erachte er den Beschwerdeführer als 100 % einsetzbar (Urk. 3/4).
3.5     Mit Bericht vom 28. Februar 2005 diagnostizierte Dr. F.___ zuhanden von Dr. E.___ multifaktorielle Armbeschwerden links nach Trauma 09/02 (vordergründig rheumatologisch/orthopädisch, mässiggradiges sensomotorisches Carpaltunnelsyndrom (CTS), keine Hinweise für zusätzliche Ulnarisneuropathie) und leichtes sensomotorisches CTS rechts. Vordergründig sei die aktuelle Symptomatik ihres Erachtens rheumatologischer/orthopädischer Genese. Sowohl die Kraftverminderung als auch die Sensibilitätsstörung interpretiere sie als schmerzinteraktiv. Es liege eine mässiggradige demyelinisierende sensomotorische Medianusläsion im Carpaltunnel links vor. Sie halte die darauf zurückzuführenden Beschwerden für sehr hintergründig. Eventuell sei das CTS sogar klinisch weitgehend stumm. Auch rechts bestehe ein leichtes sensomotorisches CTS, hier sei der Beschwerdeführer asymptomatisch (Urk. 9/43).
3.6     Dem Bericht des Spitals G.___, Chirurgische Klinik, vom 22. April 2005 an die frühere Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers sind folgende Diagnosen zu entnehmen: Verdacht auf Schmerzverarbeitungsstörung, chronische, persistierende Schmerzen am Epicondylus humeri radialis links, Status nach Denervation nach Wilhelm und Status nach Ellbogendistorsionstrauma September 2002. Auf dem Arbeitsmarkt als ungelernter Bodenleger bestehe sehr wahrscheinlich keine realistische Tätigkeit. Der Beschwerdeführer sei jedoch erst 46 Jahre alt und der rechte Arm voll einsatzfähig. Gewisse Halte- und Hilfstätigkeiten könnten sicher auch mit dem linken Arm durchgeführt werden (Urk. 3/5).
3.7     Am 2. Dezember 2005 wurde der Beschwerdeführer in der interdisziplinären Schmerzsprechstunde am Spital D.___ beurteilt (Urk. 9/78/3). Dem entsprechenden Bericht vom gleichen Datum sind folgende Diagnosen zu entnehmen: Chronische Ellbogenschmerzen links mit/bei: Status nach Kontusion 6.9.02 linker Ellbogen, Status nach Operation nach Wilhelm 2004, anhaltend somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und neuropathische Schmerzkomponente. Ein Bewusstsein dafür, dass die Schmerzen allein durch organische Komponenten nicht geklärt werden könnten, finde sich beim Beschwerdeführer in keiner Weise (Urk. 9/78/5).
3.8     Dr. med. H.___, Facharzt FMH Rheumatologie und Innere Medizin, Manuelle Medizin, diagnostizierte mit Bericht vom 4. Juli 2006 an Dr. E.___ Folgendes (Urk. 9/78/7):
- Chronische Ellbogenschmerzen links bei/mit
- Status nach Kontusion 6.09.02
- Status nach Operation nach Wilhelm 2004
- Anhaltend somatoforme Schmerzstörung
- Zerviko- und Lumbovertebral-Syndrom bei/mit
- muskulärer Dysbalance
- Periarthropathia humeroscapularis links bei/mit
- Atrophie der Infraspinatussehne
- partieller Ruptur der Supraspinatussehne links
         Zusammenfassend bestünden beim Beschwerdeführer im Vordergrund linksseitige Ellbogenschmerzen, wobei diese Schmerzen nicht ganz durch die somatischen Befunde erklärt werden könnten (Urk. 9/78/8).
3.9     Dr. B.___ diagnostizierte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 10. März 2007 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0), die im Laufe des Jahres 2005 aufgetreten sei. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erhob er folgende Diagnosen (Urk. 9/91/21):
- somatisch nicht vollständig und nicht ausreichend abstützbare Schmerzen bei psychologischen Faktoren oder Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten (ICD-10 F54) bei/mit
- chronischen Ellbogenschmerzen links bei/mit
- Status nach Kontusion 6.09.02
- Status nach Operation nach Wilhelm 2004
- neuropathischer Schmerzkomponente
- Zerviko- und Lumbovertebral-Syndrom bei/mit
- muskulärer Dysbalance
- Periarthropathia humeroscapularis links bei/mit
- Atrophie der Infraspinatussehne
- Partieller Ruptur der Supraspinatussehne links
- Abhängigkeitssyndrom durch Tabak, ständiger Substanzgebrauch (ICD-10 F17.25)
         Das Ausmass der Funktionseinschränkung des Beschwerdeführers sei klinisch nicht vollständig und nicht ausreichend plausibel. Es bestehe zudem ein ausgeprägtes Schon- und Vermeidungsverhalten. Alles im Leben des Beschwerdeführers drehe sich um die Schmerzsymptome, so dass dieser in einer Symptomwelt gefangen scheine. Er ziehe aus der Schmerzproblematik einen sozialen Nutzen sowie einen Krankheitsgewinn (Urk. 9/91/23). Der Symptomausweitung komme aus psychiatrischer Sicht kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu, da dem Beschwerdeführer die Willensanstrengung, die nötig sei, um die Schmerzen zu     überwinden, zumutbar sei (Urk. 9/91/25). Aus psychiatrischer Sicht sei es therapeutisch wichtig, dass der Beschwerdeführer wieder eine Arbeitstätigkeit aufnehme. Insgesamt bestehe bei diesem aufgrund der leichten depressiven Episode eine leichtgradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/91/26). Die bisherige Tätigkeit und grundsätzlich sämtliche Hilfsarbeiten seien noch ganztags zumutbar, aktuell bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit von 10 %, die im Laufe des Jahres 2005 aufgetreten sei (Urk. 9/91/27-29).

4.
4.1     Es ist zwischen den Parteien unbestritten und ergibt sich aus den Akten, dass dem Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit als Bodenleger seit dem Unfall vom 6. September 2002 nicht mehr zugemutet werden kann (Urk. 1; Urk. 2). Währenddem die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Kreisarztbericht vom 13. Mai 2003 (Urk. 9/32/55-56) und das Gutachten Dr. B.___s vom 10. März 2007 (Urk. 9/91/27) davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit seit dem 13. Mai 2003 wieder zu 100 % arbeitsfähig gewesen und aufgrund der psychischen Problematik lediglich die Leistungsfähigkeit, jedoch nicht die Arbeitsfähigkeit, um 10 % eingeschränkt sei (Urk. 2), ist der Beschwerdeführer der Meinung, es sei höchst zweifelhaft, ob er tatsächlich in der Lage sei, einer vollen Erwerbstätigkeit nachzugehen (Urk. 1 Rz 26).
4.2     Da die Diagnose einer leichten depressiven Episode erfahrungsgemäss nicht geeignet ist, eine relevante Arbeitsunfähigkeit zu begründen, kann der IV-Stelle gefolgt werden, soweit sie die durch Dr. B.___ attestierte „verminderte Leistungsfähigkeit von 10 %“ lediglich im Rahmen des sogenannten leidensbedingten Abzuges berücksichtigt und ausführt, diese psychisch bedingte Beeinträchtigung von 10 % stehe aus versicherungsmedizinischer Sicht bei der Ausübung von einfachen Tätigkeiten im Hintergrund (Urk. 2). Dr. B.___ führt in seinem Gutachten, dessen Beweiskraft von keiner der Parteien angezweifelt wird (Urk. 1; Urk. 2), an, „die leichten depressiven Beschwerden des Beschwerdeführers bewirken eine leichtgradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit“. Dabei sprach Dr. B.___ - in Übereinstimmung mit den übrigen medizinischen Beurteilungen - allen diagnostizierten Leiden (Urk. 9/91/21) einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ab, hielt sowohl die bisherige Tätigkeit als auch grundsätzlich sämtliche Hilfsarbeiten für ganztags zumutbar und attestierte eine aktuell bestehende verminderte Leistungsfähigkeit von 10 %, die im Laufe des Jahres 2005 aufgetreten sei (Urk. 9/91/26-29). Angesichts der Diagnose einer lediglich leichten Depression und der Tatsache, dass Dr. B.___ dem Beschwerdeführer ausdrücklich zumutet, die als Ausfluss einer Symptomausweitung dargestellten Schmerzen zu überwinden, scheint der Versicherte auch durch die ihm attestierte leichte Depression nicht derart eingeschränkt zu sein, dass er trotz Aufbietung allen guten Willens dadurch eine 10%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erleiden würde. Eine solchermassen reduzierte Möglichkeit zur Willensbetätigung wird auch von Dr. B.___ nicht attestiert und ergibt sich auch nicht aus dessen Ausführungen. Gegenteils mutet er dem Versicherten offensichtlich mehr zu, als dieser sich subjektiv in der Lage fühlt.
4.3     Nach dem Gesagten ist grundsätzlich von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Rückenbeschwerden seien nicht berücksichtigt worden, übersieht er, dass ihm von keiner Seite eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund seiner Rückenbeschwerden attestiert wird (vgl. oben Erw. 3.2 - 3.8). Und soweit er bemängelt, die verschiedenen Beschwerden seien jeweils nur einzeln berücksichtigt und allfällige Interdependenzen ausser Acht gelassen worden, ist dies insoweit unproblematisch, als ihm ja lediglich aus psychiatrischer Sicht eine leichte Einschränkung attestiert wird und sich somit auch bei einer gesamtheitlichen Beurteilung nichts anderes ergeben würde.

5.       Nach Art. 48 Abs. 2 IVG werden die Rentenleistungen lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet, wenn sich eine versicherte Person mehr als zwölf Monate nach Entstehung der Leistungen bei der Invalidenversicherung anmeldet. Dies gilt auch im Falle einer Neuanmeldung (BGE 129 V 219 Erw. 3.2.4). Der Beschwerdeführer meldete sich am 24. Januar 2005 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, so dass der Rentenbeginn frühestens auf den 1. Januar 2004 fallen könnte.

6.
6.1     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
6.2
6.2.1   Für die Bemessung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt des Rentenbeginns (vgl. BGE 129 V 222 mit Hinweis; vorliegend frühestens der 1. Januar 2004; Erw. 5) nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Die Ermittlung des Valideneinkommens muss so konkret wie möglich erfolgen. Da die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel vom letzten Lohn auszugehen, der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt wurde. Dieses Gehalt ist wenn nötig der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung anzupassen (SVR 2008 IV Nr. 35 S. 118 Erw. 3.2.2 [I 822/06]). Ein Nebenerwerbseinkommen ist beim Valideneinkommen grundsätzlich zu berücksichtigen, wenn es im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin erzielt worden wäre (RKUV 2003 Nr. U 476 S. 107).
6.2.2   Die Beschwerdegegnerin zog in der Beschwerdeantwort vom 16. Mai 2008 für die Berechnung des Valideneinkommens - den Ausführungen der Beschwerdeschrift vom 26. Februar 2008 folgend (Urk. 1 Rz 11) - den in der Haupttätigkeit erzielten Jahresverdienst des Beschwerdeführers von Fr. 61'100.-- im Jahr 1997 (vor seinem ersten Unfall vom 9. Oktober 1998; Urk. 9/7) bei und ging, die Nominallohnentwicklung bis 2006 berücksichtigend, von einem Einkommen von Fr. 70'416.-- aus. Sie führte aus, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers könne praxisgemäss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht davon ausgegangen werden, dass dieser regelmässig bis zur Pensionierung eine Nebentätigkeit ausgeübt hätte, bei der er jährlich circa Fr. 10'000.-- bis  12'000.-- verdient hätte, zumal er erst zwei Jahre vor Eintritt des Gesundheitsschadens mit Rückenproblemen die Nebenbeschäftigung aufgenommen habe, und dass es ihm mit Bestimmtheit gelungen wäre, eine Nebenerwerbstätigkeit zu finden, die der Rückenproblematik adaptiert gewesen wäre, wie beispielsweise Kurierdienste (Urk. 8). Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer vorbringen, es sei sein erklärtes Ziel gewesen, möglichst viel Geld anzusparen, um sich in seiner Heimat ein Haus zu bauen. Es sei klarerweise davon auszugehen, dass er ohne Unfall auch heute noch und bis zu seiner Pensionierung eine Nebenerwerbstätigkeit ausgeübt hätte. Ohne die beiden Arbeitsunfälle vom 9. Oktober 1998 und 6. September 2002 würde er ein Jahreseinkommen in der Grössenordnung von Fr. 80'000.-- erzielen (Urk. 1 Rz 11-16).
6.2.3   Strittig ist somit grundsätzlich lediglich noch, ob der Beschwerdeführer weiterhin eine Nebenerwerbstätigkeit neben seinem Vollzeitpensum als Bodenleger ausgeübt hätte. Dagegen spricht, dass der Beruf des Bodenlegers bereits an sich körperlich sehr anstrengend ist. Auch ist der IV-Stelle darin zu folgen, dass die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich nach seinem Unfall vom 9. Oktober 1998 keine Nebenerwerbstätigkeit mehr gesucht respektive ausgeführt hat, obwohl er wieder als Bodenleger arbeiten konnte, dafür spricht, dass der Beschwerdeführer seinen Nebenerwerb auch im Gesundheitsfall aufgegeben hätte. Auf der anderen Seite ist jedoch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe möglichst viel Geld verdienen wollen um sich in seiner Heimat ein Haus bauen zu können, glaubhaft. Es kann zusammenfassend weder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seine Nebenerwerbstätigkeit im Gesundheitsfall bis zu seiner Pensionierung weiterhin ausgeführt hätte, noch dass er sie aufgegeben hätte. Für beide Theorien sprechen mehrere Indizien. Beides wäre möglich, ist aber nicht überwiegend wahrscheinlich. Da es der Beschwerdeführer ist, der aus diesem Streitpunkt sein Recht auf eine Rente ableiten will, hat er „die Folgen der Beweislosigkeit“ zu tragen und das Nebenerwerbskommen ist beim Valideneinkommen nicht zu berücksichtigen (vgl. oben Erw. 1.5). Somit ist unter Berücksichtigung der seit 1997 eingetretenen Nominallohnentwicklung (1998: 0.7 %, 1999: 0,3 %, 2000: 1,3 %, 2001: 2,5 %, 2002: 1.8 %, 2003: 1.4 %, 2004: 0.9 % [vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Landesindex der Konsumentenpreise]) von einem Valideneinkommen von auf das Jahr 2004 aufgerechnet Fr. 66'739.30 auszugehen.
6.3
6.3.1   Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1).
6.3.2         Bezüglich des Invalideneinkommens geht die Beschwerdegegnerin vom Durchschnittslohn eines Hilfsarbeiters gemäss LSE 2004 TA Ziff. 1-93 aus (Urk. 9/ 100), wohingegen der Beschwerdeführer - analog dem Einspracheentscheid der SUVA vom 28. Dezember 2006 (Urk. 9/88) - ein Invalideneinkommen gemäss LSE 2004 für Tätigkeiten des Anforderungsniveaus 4 im privaten Sektor/Sektor 3 Dienstleistungen (TA1 Ziff. 50-93) angewendet sehen will (Urk. 1 Rz 17). Die SUVA begründete die Einschränkung auf den Dienstleistungssektor damit, dass dadurch der unfallbedingten verminderten Belastbarkeit Rechnung getragen werde. Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, das Bundesgericht habe in einem ähnlich gelagerten Fall wie dem vorliegenden, wo es ebenfalls um eine Person gegangen sei, die einen Arm nicht mehr habe einsetzen können, festgehalten, in einem derartigen Fall seien der Verwertbarkeit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit enge Grenzen gesetzt, indem praktisch alle produktionsnahen Tätigkeiten ausser Betracht fielen und zahlreiche dem Dienstleistungssektor zuzuordnenden Beschäftigungen lediglich in stark eingeschränktem Umfang ausübbar seien. Das Bundesgericht habe daher, wie vorliegend die SUVA, auf den durchschnittlichen monatlichen Bruttolohn von Männern für einfache und repetitive Tätigkeiten in Dienstleistungsbereich des privaten Sektors abgestellt (Urk. 1 Rz 17-24 mit Hinweis auf den Entscheid des Bundesgerichts vom 7. August 2008, U 240/99).
6.3.3   Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist vorliegend ein statistischer Tabellenlohn heranzuziehen. Soweit der Beschwerdeführer auf den Entscheid des Bundesgerichts vom 7. August 2008, U 240/99 abstellen will, übersieht er, dass in jenem Fall der dominante Arm eingeschränkt war. Auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (zum Begriff vgl. etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Juli 2006, I 186/05, Erw. 2.3) finden sich genügend adaptierte Tätigkeiten (z.B. Kontroll- und Überwachungstätigkeiten), welche dem Beschwerdeführer trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen und unter Berücksichtigung seiner Fähigkeiten offen stehen. Entsprechend ist vom nicht nach Branchen differenzierten standardisierten monatlichen Bruttolohn (inklusive 13. Monatslohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für männliche Arbeitskräfte an Arbeitsplätzen des niedrigsten Anforderungsniveaus (Kategorie 4) von Fr. 4’588.-- auszugehen (Tabelle TA1 der LSE 2004). Aufgerechnet auf die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.6 Stunden pro Woche im Jahr 2004 (vgl. Die Volkswirtschaft 12-2008 S. 94 Tabelle B9.2) ergibt dies ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 57’258.25. Unter Berücksichtigung des unbestrittenermassen vorzunehmenden, grosszügig bemessenen leidensbedingten Abzugs von 25 % ergibt dies bei einer 100%igen Arbeitstätigkeit ein Invalideneinkommen von Fr. 42’943.70. Soweit der Vertreter des Beschwerdeführers ausführt, für den Bürger sei es nicht nachvollziehbar, dass ein und derselbe Sachverhalt von zwei verschiedenen Versicherungsträgern unterschiedlich beurteilt werde (Urk. 1 Rz 18), ist ihm zu entgegnen, dass es sich nicht um denselben Sachverhalt handelt. Bekannterweise beruhen Ansprüche der Unfallversicherung auf anderen Voraussetzungen als diejenigen der Invalidenversicherung. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGE 133 V 549) besteht für die Invalidenversicherung keine Bindungswirkung an die Invaliditätsschätzung der Unfallversicherung.
6.4     Bei einem solchermassen festgelegten Invalideneinkommen von Fr. 42’943.70 resultiert im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 66'739.30 eine Erwerbseinbusse von Fr. 23'795.60, was einem Invaliditätsgrad von 35.65 %, 36 % (zur Rundung: BGE 130 V 121 Erw. 3.2) entspricht. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

7.       Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Zudem kann dem Beschwerdeführer keine Prozessentschädigung zugesprochen werden.





Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Markus Zimmermann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).