IV.2008.00227
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Spross
Urteil vom 11. Dezember 2008
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Mit Verfügung vom 31. Januar 2008 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Anspruch der 1961 geborenen X.___ auf eine Rente der Invalidenversicherung infolge eines Invaliditätsgrades von lediglich 32 %, basierend auf der Qualifikation der Versicherten als zu 75 % erwerbstätige und zu 25 % im Haushalt tätige versicherte Person (Urk. 2). Dagegen liess die Versicherte am 27. Februar 2008 durch den Rechtsdienst Integration Handicap, Rechtsanwältin L. Sigg Bonazzi, Beschwerde erheben mit den Anträgen (Urk. 1 S. 2):
"1. Die Verfügung vom 31. Januar 2008 sei aufzuheben.
2. Der Beschwerdeführerin sei eine Rente zuzusprechen.
3. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen.
4. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren."
Mit Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2008 (Urk. 12) ersuchte die Beschwerdegegnerin um teilweise Gutheissung der Beschwerde. Sie begründete dies damit, dass aus dem im Beschwerdeverfahren eingeholten (zusätzlichen) Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug) hervorgehe, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit mehrere Stellen gleichzeitig inne gehabt habe, was zu einer 100%igen Erwerbstätigkeit, mithin zur Anwendung der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs und zu einem höheren Valideneinkommen als bisher angenommen (in den Jahren 2000 bis 2004 von durchschnittlich Fr. 44'969.72) führe. Ausgehend von einem Invalideneinkommen aufgrund der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Jahres 2004, Anforderungsniveau 4 für Frauen, angepasst an die Nominallohnentwicklung des Jahres 2005, hochgerechnet auf die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41,6 Stunden im Jahr 2005 und angepasst an die gemäss Gutachten des A.___ zumutbare Restarbeitsfähigkeit von 50 % resultiere ein solches von Fr. 24'535.24 bzw. ein Invaliditätsgrad von abgerundet 45 %. Dies führe nach Ablauf der Wartezeit im Juli 2005 zu einem Anspruch auf eine Viertelsrente. Das Gericht wurde ersucht, antragsgemäss zu entscheiden.
2. Mit Verfügung vom 23. Juni 2008 ordnete das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 15). Nach zwei Fristerstreckungen (Urk. 17 und Urk. 18) ersuchte die Beschwerdeführerin um Sistierung des Verfahrens bis Ende November 2008, weil die zuständige Juristin der Rechtsvertreterin erst Ende Oktober zum Erledigungsvorschlag Stellung nehmen könne (Urk. 19).
3. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2008 gewährte das Gericht der Beschwerdeführerin eine Frist bis zum 1. Dezember 2008, um dem Gericht mitzuteilen, ob sie mit dem Antrag der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort einverstanden sei und was sie genau beantrage (Urk. 21). Am 28. November 2008 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie mit dem Antrag der Beschwerdegegnerin betreffend teilweiser Gutheissung der Beschwerde einverstanden sei, dass ab Juli 2005 Anspruch auf eine Viertelsrente bestehe. Sie ersuchte daher, das Beschwerdeverfahren in diesem Sinne zu erledigen und ihr eine Prozessentschädigung zuzusprechen (Urk. 23).
4. Nachdem in Bezug auf die Zusprache einer Viertelsrente ab dem 1. Juli 2005 übereinstimmende Anträge der Parteien vorliegen und diese mit der Akten- und Rechtsklage im Einklang stehen, ist die Beschwerde gutzuheissen.
Damit ist die angefochtene Verfügung vom 31. Januar 2008 aufzuheben mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2005 Anspruch auf eine Viertelsrente hat. Es wird Sache der Beschwerdegegnerin sein, allfällige Auflagen zur Behandlung der psychiatrischen Krankheitsbilder im Rahmen der zumutbaren Schadenminderungspflicht auszusprechen sowie das amtliche Revisionsdatum festzulegen (vgl. Urk. 13/28/21).
5. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Gesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 400.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege der Beschwerdeführerin für die Gerichtskosten (Urk. 1 S. 2 und S. 7) erweist sich damit als gegenstandslos.
6.
6.1 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
6.2 Mit Honorarnote vom 28. November 2008 machte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin einen Aufwand von 7 3/4 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 60.20 geltend (Urk. 24). Dieser Aufwand erscheint angesichts der Bemessungskriterien als angemessen; der Beschwerdeführerin ist demnach eine Prozessentschädigung von Fr. 1'400.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 31. Januar 2008 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2005 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Integration Handicap
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 23
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).