Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.00228
IV.2008.00228

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretär Brugger


Urteil vom 9. Juli 2008
in Sachen
B.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Schütz
Bernhard & Schütz
Freiestrasse 13, Postfach 117, 8610 Uster

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     B.___, geboren 1969, Mutter eines 1994 geborenen Kindes (Urk. 10/2 Ziff. 3.1), war von September 1988 bis 31. Januar 2005 als Bestückerin bei der A.___ AG in C.___ angestellt (Urk. 10/62 Ziff. 2.1 und 2.7).
1.2     Am 24. Mai 2004 meldete sich die Versicherte wegen Depressionen und Angstgefühlen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 10/2 Ziff. 7.2 und 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte bei Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeinmedizin (Urk. 10/7), und Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie (Urk. 10/8, Urk. 10/11), sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 10/6) ein.
         Mit Verfügung vom 21. September 2004 wies die IV-Stelle das Gesuch um Ausrichtung einer Rente ab (Urk. 10/14). Dagegen erhob die Versicherte am 13. Oktober 2004 Einsprache (Urk. 10/17), die die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2004 abwies (Urk. 10/27). Gegen den Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2004 erhob die Versicherte am 23. Dezember 2004 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 10/32/3-11). Mit Urteil vom 17. Januar 2006 wies das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde ab (Urk. 10/43). Die dagegen eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Urk. 10/46/2-17), wies das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 21. August 2006 ab (Urk. 10/51).
1.3     In einem Schreiben vom 22. März 2007 ersuchte Dr. med. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Oberärztin Psychiatriezentrum G.___, G.___, um eine Neubeurteilung durch die IV-Stelle (Urk. 10/54 S. 1 oben). Die IV-Stelle trat auf die Neuanmeldung ein und holte weitere medizinische Berichte (Urk. 10/63-64), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 10/62) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 10/61) ein. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 10/66-74) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. Februar 2008 einen Anspruch auf eine Rente (Urk. 10/77 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 5. Februar 2008 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 28. Februar 2008 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, diese sei aufzuheben und es sei die Sache zur ergänzenden Abklärung und Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Am 5. Mai 2008 (Urk. 7) reichte die Versicherte eine Stellungnahme von Dr. E.___ vom 2. April 2008 (Urk. 8/2) ein, worin dieser die Fragen des Rechtsvertreters der Versicherten (Urk. 8/1) beantwortete. Mit Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2008 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 28. Mai 2008 geschlossen wurde (Urk. 11).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Beschwerdegegnerin hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 IVG) und zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG) in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2 S. 1) zutreffend dargelegt. Darauf wird, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen.
1.2     Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 127 V 299 Erw. 5 unter Hinweis auf die Rechtsprechung präzisierend festgehalten hat, versichert Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 8 ATSG) zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsschäden, worunter soziokulturelle Umstände nicht zu begreifen sind. Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlich schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von soziokulturellen Belastungssituationen zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 299 Erw. 5a).
1.3     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

2.      
2.1     Strittig ist, ob im Vergleich zur letzten Beurteilung des Leistungsanspruchs eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin eingetreten ist und ob von einer psychischen Störung mit Krankheitswert auszugehen ist.
2.2     Die Beschwerdeführerin brachte vor, das Sozialversicherungsgericht habe in seinem Urteil vom 17. Januar 2006 übersehen, dass Dr. E.___ die im Bericht vom Juni 2004 erwähnte soziokulturelle Belastung mit keinem Wort begründet habe. Weder in der angestammten noch in der eigenen Familie der Beschwerdeführerin gebe es soziokulturelle Umstände, die die gesundheitliche Beeinträchtigung hätte bewirken können (Urk. 1 S. 5 Ziff. 4). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seitdem weiter verschlechtert. Der Befund von Dr. F.___ vom 22. März 2007 lasse nicht auf psychosoziale beziehungsweise soziokulturelle Probleme schliessen (Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 5). Die Beschwerdeführerin sei mittlerweile in die Psychiatrische Klinik H.___ in I.___ eingewiesen worden (Urk. 1 S. 8 Ziff. 7).
         Die Beschwerdegegnerin steht auf dem Standpunkt, die medizinische Situation habe sich seit der bundesgerichtlichen Beurteilung dagegen nicht verändert (Urk. 9).
3.
3.1     Dr. D.___ führte im Bericht vom 7. Juni 2004 aus, die Beschwerdeführerin leide seit Sommer 1997 unter Angstzuständen, sei nervös und klage über Herzklopfen. Der Schlaf sei regelmässig gestört (Urk. 10/7 S. 2 lit. D.3). In einem Beiblatt zur Arbeitsbelastbarkeit notierte Dr. D.___, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei wegen eingeschränkter Belastbarkeit, rascher Erschöpfung, nachlassender Konzentration und zunehmender Vergesslichkeit im Verlaufe des Tages eingeschränkt. Dr. D.___ diagnostizierte: Angstattacken, phasenweise depressive Verstimmungen, eine chronische Überlastung und eine chronische Störung des Tag-Nacht-Rhythmus (Urk. 10/7 S. 1 lit. A).
3.2     Nach dem Bericht von Dr. E.___ vom 13. Juni 2004 leide die Beschwerdeführerin seit fünf Jahren an therapiebedürftigen psychischen Beschwerden. Zuerst sei eine ausgeprägte Schlafstörung im Vordergrund gestanden. Sie leide an einem frei flottierenden Angstgefühl, schwachen Panikattacken mit Herzklopfen, einem Engegefühl, einer neurovegetativen Symptomatik und häufig innerer Unruhe. Sozial habe sie sich stark zurückgezogen. Sie könne nicht einmal kleine Probleme ertragen und sei stark vergesslich geworden. Bei Einnahme der verschriebenen Medikamente gehe es der Beschwerdeführerin etwas besser. Trotzdem habe sie ständig Angstgefühle, latente Panikattacken und sei überempfindlich. Sie werde von verschiedenen Problemen ihrer Grossfamilie negativ beeinflusst. Ihre Grossfamilie sei beidseits stark von Angst und Depression belastet. Viele Familienmitglieder lebten in der Schweiz und seien wegen Angst und Depression invalid (Urk. 10/8/6 lit. D.7).
         Als Diagnosen nannte Dr. E.___ eine ausgeprägte Angsterkrankung und eine Depression bei soziokulturellen Belastungen und genetischer Disposition, bestehend seit fünf Jahren (Urk. 10/8/5 lit. A). Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Fabrikarbeiterin bestehe seit dem 10. November 2003 bis auf weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 10/8/5 lit. B). Die Beschwerdeführerin könne das genannte Arbeitspensum mit Mühe und Not erledigen. Die Prognose sei erfahrungsgemäss nicht günstig (Urk. 10/8/6 lit. D.7).

4.      
4.1     Dr. F.___, G.___, führte im Schreiben vom 22. März 2007 zuhanden der Beschwerdegegnerin aus, die Beschwerdeführerin klage über Konzentrations- und Gedächtnisstörungen. Sie leide an plötzlich auftretenden Angstzuständen mit Herzklopfen, einem Engegefühl in der Brust und Schwindel. Die Anfälle habe sie mehrmals täglich, seit längerer Zeit. Sie klage über Traurigkeit, Hoffnungslosigkeit, fehlende Lebenslust und Inappetenz. Sie habe Ein- und Durchschlafstörungen, sei rasch erschöpft und habe einen Antriebsmangel. Sie habe auch schon mehrmals daran gedacht, vom Balkon zu springen (Urk. 10/54 S. 2). Als Diagnosen nannte Dr. F.___ eine mittelgradige depressive Episode und eine undifferenzierte Somatisierungsstörung (Urk. 10/54 S. 2).
         Die Beschwerdeführerin leide an einer chronifizierten Erkrankung, die sich tendenziell zunehmend verschlechtere. Die Beschwerdeführerin erscheine als zu 100 % arbeitsunfähig. Eine Besserung der Symptomatik sei aufgrund der Chronifizierung vorläufig nicht zu erwarten (Urk. 10/54 S. 1 oben).
4.2     In einem Bericht vom 23./27. August 2007 diagnostizierte Dr. E.___ unverändert eine ausgeprägte Angsterkrankung, Panikattacken und eine mindestens mittelgradige Depression, seit etwa acht Jahren (Urk. 10/63/7 Ziff. 2.1). Daneben bestehe seit Jahren eine Migräne, zum Teil mit Aura, ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/63/7 Ziff. 2.2). Den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bezeichnete Dr. E.___ als stationär (Urk. 10/63/4 Ziff. 5.1).
         Bei kleinsten Belastungen komme es zu einer ausgeprägten Zunahme der Beschwerden. Trotz einer Therapie mit Psychopharmaka und stützenden Gesprächen sei bislang keine Besserung festzustellen, die für die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von Bedeutung sei (Urk. 10/63/7 f.). Die Beschwerdeführerin sei für jegliche Tätigkeiten in der freien Wirtschaft zu über 70 % arbeitsunfähig. Eventuell sei es ihr möglich, einfache körperliche Arbeiten während zwei bis drei Stunden täglich an fünf Tagen in der Woche auszuüben, wobei für eine solche Tätigkeit wahrscheinlich nur ein geschützter Rahmen in Frage komme (Urk. 10/63/7 Ziff. 3).
4.3     In einem Bericht vom 27. August 2007 nannte Dr. F.___ als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) und einen Verdacht auf eine undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1) und auf eine nicht näher bezeichnete Angststörung (ICD-10 F41.9, Urk. 10/64 Ziff. 2.1).
         Aufgrund des bisherigen Krankheitsverlaufs mit einer Tendenz zur Chronifizierung der Beschwerden sowie einer deutlichen Zunahme der depressiven Symptomatik erscheine eine kurz- bis mittelfristige Leistungssteigerung unrealistisch. Langfristig könne keine Prognose gestellt werden (Urk. 10/64 Ziff. 4.7). Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bestehe vom 12. Februar bis 20. August 2007 eine volle Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/64 Ziff. 3).
4.4     Am 3. Dezember 2007 nahm PD Dr. Dr. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Prävention und Gesundheitswesen und Psychologe FSP, Leiter des Regionalärztlichen Dienstes (RAD) der Nordostschweiz, zu den Berichten von Dr. E.___ vom 23./27. August 2007 und zum Bericht von Dr. F.___ Stellung (Urk. 10/65 S. 2 f.).
         In den Berichten würden - Bezug nehmend auf den Kenntnisstand, der auch dem Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgericht vom 21. August 2006 zugrunde gelegen habe - keine neuen Tatsachen vorgebracht. Dr. E.___ führe selbst aus, dass die Symptomatik seit acht Jahren bestehe. Das Eidgenössische Versicherungsgericht habe angemerkt, dass invaliditätsfremde Faktoren von Bedeutung seien (Urk. 10/65 S. 3).
4.5     Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wies Dr. E.___ in einem Schreiben vom 28. Februar 2008 darauf hin, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht gestützt auf die von Dr. E.___ im Juni 2004 gestellte Diagnose von einer Überlastungssituation der Beschwerdeführerin ausgegangen sei (Urk. 8/1 S. 1).
         In der Stellungnahme vom 2. April 2008 diagnostizierte Dr. E.___ eine ausgeprägte Angsterkrankung und Depression, gemischt nach ICD-10 F41.2 (Urk. 8/2 Ziff. 1).
         Auf die Frage des Rechtsvertreters: „Was meinten Sie mit Ihrer gemäss Arztbericht vom 13. Juni 2004 gestellten Diagnose: ausgeprägte Angsterkrankung und Depression bei soziokulturellen Belastungen und genetischer Disposition?“ antwortete Dr. E.___: Fast alle neurologischen, psychiatrischen und andere organische Erkrankungen würden durch belastende Faktoren entweder manifest oder sie bestünden, falls sie manifest seien, durch belastende Faktoren weiter. Jegliche Belastungen kämen daher eher als Auslöser und nicht als Ursache einer Erkrankung in Frage. Wenn eine Erkrankung - wie bei der Beschwerdeführerin - seit langem manifest und durch verschiedene Symptome gekennzeichnet sei, bestehe sie auch in einer belastungsfreien Umgebung weiter. Wie der Rechtsvertreter in seinem Schreiben erwähnt habe, bestünden in der Familie der Beschwerdeführerin seit langem keine nennenswerten familiären oder finanziellen Belastungen. Dennoch erlebe die Beschwerdeführerin in dieser für den gesunden Menschen nicht belastenden Umgebung vieles als belastend. Er, Dr. E.___, habe daher den Begriff der soziokulturellen Belastung als Auslöser für die Manifestierung und Verschlechterung der Erkrankung in Betracht gezogen (Urk. 8/2 Ziff. 2).
        
         Auf die Frage, ob bei der Beschwerdeführerin soziokulturelle und oder psychosoziale Momente mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorlägen, antworte Dr. E.___: im engeren Sinne nein (Urk. 8/2 Ziff. 3). Er, Dr. E.___, betreue fünf weitere Mitglieder der Grossfamilie der Beschwerdeführerin, vor allem väterlicherseits. Bei diesen lägen ebenfalls therapiebedürftige Beschwerden, vorwiegend Angsterkrankungen, vor, ohne dass die betreffenden Familienmitglieder nennenswerten soziokulturellen oder finanziellen Belastungen ausgesetzt wären oder diese Anpassungsschwierigkeiten hätten. Einige der Familienmitglieder, die eine Rente der Invalidenversicherung bezögen, lebten für längere Zeit in der Türkei (Urk. 8/2 Ziff. 4).

5.      
5.1     In seinem Urteil vom 17. Januar 2006, Verfahrens Nr. IV.2005.00058, hatte das Sozialversicherungsgericht die Beschwerden der Beschwerdeführerin auf im soziokulturellen Bereich wurzelnde Belastungen zurückgeführt und festgestellt, dass keine fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert vorliege (Urk. 10/43 S. 6 f. Erw. 4.2-4.3). Mit Urteil vom 21. August 2006 bestätigte das Eidgenössische Versicherungsgericht den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts (Urk. 10/51).
5.2     Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom März 2007 eingetreten. Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG war sie daher von Amtes verpflichtet, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig abzuklären.
Die Frage, ob eine massgebende Veränderung des Gesundheitszustands  stattgefunden hat, ist vorliegend durch den Vergleich des Sachverhaltes im Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 9. Dezember 2004 und der Verfügung vom 5. Februar 2008 zu beurteilen. Dabei ist für die Ausgangslage massgebend auf das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 21. August 2006 abzustellen, wonach aufgrund der damals beurteilten medizinischen Akten bei der Beschwerdeführerin keine psychische Störung von Krankheitswert und damit auch keine gesundheitlich bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorlag. Im Unterschied dazu liegt nunmehr der Bericht von Dr. F.___, G.___, vom 27. August 2007 (Urk. 10/64) vor, in welchem die Ärztin mehrere Diagnosen gemäss der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10, bestehend seit mindestens Februar 2007, mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erhoben hat. Auch Dr. E.___ hat in seinem Bericht vom 2. April 2008 (Urk. 8/2) die psychiatrische Diagnose einer ausgeprägten Angsterkrankung und Depression gemischt nach ICD-10 F41.2 gestellt. Damit kann das Vorliegen einer psychischen Störung mit Krankheitswert nicht länger ausgeschlossen werden, auch wenn Dr. E.___ in seinem Bericht vom 27. August 2007 einen im wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin erwähnt hatte (Urk. 10/63/). Für eine gesundheitliche Verschlechterung spricht zudem die verglichen mit 2004 höhere Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 10/64 Ziff. 3). Nach den vorliegenden medizinischen Akten lässt sich somit nicht abschliessend beurteilen, ob es zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin gekommen ist. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese - am besten mittels eines psychiatrischen Gutachtens - abkläre, ob und wie sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verändert hat. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben.

6.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

7.
7.1     Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
7.2     In Anwendung dieser Kriterien ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’300.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 5. Februar 2008 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Schütz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 7 und Urk. 8/1-2
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).