Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.00229
IV.2008.00229

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretär Gräub


Urteil vom 10. Juli 2008
in Sachen
B.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Sonja Gabi
Gabi Zarro von Gunten, Rechtsanwälte
Albisriederstrasse 361, Postfach, 8047 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Unter Hinweis,
dass das hiesige Gericht mit Urteil vom 3. März 2004 (Urk. 13/37) den Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 22. Juli 2003 (Urk. 13/26) betreffend Zusprache einer halben Invalidenrente ab 1. Juli 2000 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 53 % aufgehoben und die Sache zur Einholung eines multidisziplinären Gutachtens und zum Neuentscheid an die Verwaltung zurückgewiesen hat,
dass die IV-Stelle das Gutachten der Medizinischen Begutachtungsstelle A.___ vom 3. Mai 2006 (Urk. 13/51) einholte und der Versicherten - nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 13/54 und Urk. 13/58) - mit Verfügung vom 24. Januar 2008 (Urk. 2) gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % erneut mit Wirkung ab 1. Juli 2000 eine halbe Rente zusprach,
nach Einsicht in die Beschwerde vom 27. Februar 2008, mit welcher die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache einer ganzen Rente beantragt hat (Urk. 1), sowie in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 20. Mai 2008 (Urk. 12),
in Erwägung,
dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 24. Januar 2008 (Urk. 2) die Rechtsgrundlagen für die Beurteilung der Streitfrage, insbesondere die Grundsätze der Zusprache einer Rente der Invalidenversicherung, zutreffend dargelegt hat, worauf verwiesen werden kann,
dass die Ärzte des A.___ mit Gutachten vom 3. Mai 2006 (1) eine generalisierte Angststörung, (2) eine leichte depressive Episode sowie (3) ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links bei mittlerer Segmentdegeneration L4/5 und L3/4 ohne neurokompressive Pathologie diagnostizierten (Urk. 13/51 S. 17),
dass die Gutachter aus rheumatologischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für eine schwere Tätigkeit und eine solche von 80 % für eine leichte, abwechselnd sitzende und stehende Tätigkeit sowie eine solche von 50 % aus psychiatrischer Sicht attestierten (Urk. 13/51 S. 18 f.),
dass die Ärzte gesamthaft betrachtet eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne repetitives Tragen oder Heben von schweren Lasten (über 10 kg) attestierten unter dem Hinweis, dass sich Arbeitsunfähigkeiten aus rheumatologischer und psychiatrischer Sicht nicht additiv verhielten (Urk. 13/51 S. 19 f.),
dass diese Einschätzung der Gutachter des A.___ der medizinischen Aktenlage entspricht und von beiden Parteien als zutreffend anerkannt wurde (Urk. 1 S. 4 oben und Urk. 2),
dass zwischen den Parteien lediglich die Berechnung des Validen- und des Invalideneinkommens der Beschwerdeführerin umstritten ist,
dass unter dem Valideneinkommen jenes Einkommen zu verstehen ist, welches die versicherte Person als Gesunde tatsächlich erzielen würde (ZAK 1992 S. 92 Erw. 4a, 1961 S. 367) und die Einkommensermittlung so konkret wie möglich zu erfolgen hat, wobei massgebend ist, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Weiterentwicklung, soweit hiefür hinreichend konkrete Anhaltspunkte bestehen, zu erwarten gehabt hätte (BGE 96 V 29, ZAK 1985 S. 635 Erw. 3a sowie RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b; vgl. auch EVGE 1968 S. 93 Erw. 2a),
dass, da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst ist, wobei entscheidend ist, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b mit Hinweis; vgl. auch ZAK 1990 S. 519 Erw. 3c),
dass für die Bestimmung des Invalideneinkommens primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen ist, in welcher die versicherte Person konkret steht und, wenn kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben ist, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden können (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1),
dass für die Invaliditätsbemessung praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt wird (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist,
dass nach der Rechtsprechung beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen ist, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen,
dass sodann dem Umstand Rechung zu tragen ist, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 126 V 75 ff. die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert hat, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist, wobei der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen),
dass die Beschwerdegegnerin ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 52'391.20 und einem Invalideneinkommen von Fr. 26'195.60 einen Invaliditätsgrad von 50 % errechnete (Urk. 2),
dass die Beschwerdeführerin demgegenüber von einem Valideneinkommen (in der Baureinigung) von Fr. 50'700.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 23'045.-- ausging, auf eine Erwerbseinbusse von 54,55 % schloss und unter Berücksichtigung eines Abzugs vom Tabellenlohn von 15 % einen Invaliditätsgrad von 70 % errechnete (Urk. 1 S. 4 f.),
dass die Beschwerdeführerin an ihrer letzten Stelle bei der Repunt AG im Jahr 1999 einen Verdienst von Fr. 50'700.-- (13 x Fr. 3'900.--) erzielt hat (Arbeitgeberbericht vom 9. Januar 2001, Urk. 17/10/1),
dass sie diese Stelle indes aus invaliditätsfremden Gründen verloren hat (Kündigung vom 26. März 1999 wegen anhaltendem Arbeitsrückgang, Urk. 17/10/2), weshalb zur Berechnung des Valideneinkommens nicht dieser Verdienst herangezogen werden kann, sondern auf die statistischen Tabellenlöhne abzustellen ist, wäre doch die Beschwerdeführerin auch im Gesundheitsfall nicht mehr an der bisherigen Stelle beschäftigt, sondern müsste sich auf dem Arbeitsmarkt eine neue Anstellung suchen,
dass, da der Beschwerdeführerin nur Hilfsarbeitertätigkeiten offen stehen, die Rubrik „einfache und repetitive Tätigkeiten“ heranzuziehen ist und sich laut der Tabelle TA1 der LSE 2000 der Zentralwert für einfache und repetitive Tätigkeiten im privaten Sektor bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden auf Fr. 3'658.-- belief, was bei einer betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,8 Stunden pro Woche im Jahr 2000 (Die Volkswirtschaft 5-2008 S. 86 Tabelle B 9.2) ein Gehalt von monatlich Fr. 3'822.60 oder (x 12) von Fr. 45'871.20 pro Jahr ergibt,
dass für die Errechnung des Invalideneinkommens von den selben Zahlen auszugehen ist, wobei die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer bloss noch 50%igen Arbeitsfähigkeit im massgeblichen Jahr 2000 ein Einkommen von Fr. 22'935.60 (Fr. 45'871.20 : 2) hätte erzielen können,
dass hiervon ein Abzug zu machen ist, ist doch die Beschwerdeführerin nicht mehr für sämtliche Tätigkeiten einsetzbar, sondern bloss noch für körperlich leichte, wechselbelastende Arbeiten ohne repetitives Tragen oder Heben von schweren Lasten,
dass sich diese Einschränkung indes - bei Frauen - nicht sehr gewichtig auswirkt, sind doch die in der statistischen Lohnerhebung erfassten Stellen für weibliche Arbeitnehmerinnen regelmässig nicht mit dem Tragen von schweren Lasten verbunden,
dass die Beschwerdeführerin sodann aufgrund des Umstandes, dass sie nur noch im Ausmass von 50 % arbeiten kann, statistisch gesehen mit einem um 7,5 % höheren Lohn rechnen konnte (Wert 2000, LSE 2000 S. 24 Tabelle 9),
dass sich zusammenfassend ein Abzug vom Tabellenlohn von höchstens 10 % rechtfertigt,
dass der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 45'871.20 mit dem Invalideneinkommen von Fr. 20'642.05 (90 % von Fr. 22'935.60) eine Einbusse von Fr. 25'229.15 und damit einen Invaliditätsgrad von 55 % ergibt, bei welchem Ergebnis die Beschwerdeführerin Anrecht auf die gewährte halbe Rente der Invalidenversicherung hat,
dass sodann keine relevanten gesundheitlichen oder erwerblichen Veränderungen vom massgebenden Rentenbeginn (1. Juli 2000) bis zum Verfügungserlass (24. Januar 2008) zu ersehen sind,
dass diese Erwägungen zur Abweisung der Beschwerde führen,
dass das Verfahren kostenpflichtig ist, da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, wobei die Gerichtskosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), auf Fr. 400.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind,
dass die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt sind, weshalb Rechtsanwältin Dr. Sonja Gabi in Gutheissung des Gesuches vom 27. Februar 2008 (Urk. 1 S. 2) als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das vorliegende Verfahren zu bestellen und ausgangsgemäss aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist,
dass in Anwendung von § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer die Entschädigung auf Fr. 1'300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist,
dass die Beschwerdeführerin auf § 92 der Zivilprozessordnung hinzuweisen ist, wonach sie zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern sie in günstige wirtschaftliche Verhältnisse kommt,


beschliesst das Gericht:


In Gutheissung des Gesuches vom 27. Februar 2008 wird der Beschwerdeführerin Rechtsanwältin Dr. Sonja Gabi als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt,


und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin          Dr. Sonja Gabi, Zürich, wird mit Fr. 1'300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird  auf § 92 ZPO hingewiesen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Sonja Gabi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).