Sozialversicherungsrichterin Heine
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Kraus
Urteil vom 30. Oktober 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Guido Bürle Andreoli
c/o Wyssmann und Partner
Hauptstrasse 36, Postfach 114, 4702 Oensingen
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1976 geborene X.___ kam im Januar 1999 aus Österreich, wo sie die Schulen besucht, ein Jahr Polytechnikum und eine Spenglerlehre absolviert hatte, in die Schweiz (Urk. 9/3). Zunächst arbeitete sie als Servicefachangestellte, dann als Storenmonteurin und Hilfselektrikerin. In der Folge meldete sie sich als arbeitslos und bezog ab dem 15. Mai 2002 Arbeitslosenentschädigung bei einer Vermittlungsfähigkeit von 100 % (Urk. 9/98/2). Am 1. Mai 2004 trat sie eine Stelle als Copyshop Assistant bei der E.___ AG an (Urk. 9/61/1-3), die sie nach wie vor innehat (Urk. 1 S. 4).
Am 21. August 2002 meldete sich X.___ bei der Invalidenversicherung wegen Schmerzen im rechten Handgelenk zur Umschulung auf eine neue Tätigkeit an (Urk. 9/3). Nachdem die damals zuständig gewesene IV-Stelle Bern die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse abgeklärt hatte, verneinte sie mit Verfügung vom 31. Dezember 2002 (Urk. 9/21/1-2) einen invalidisierenden Gesundheitsschaden und damit einen Anspruch auf eine Rente und auf berufliche Massnahmen. An dieser Beurteilung hielt sie mit Einspracheentscheid vom 26. März 2003 (Urk. 9/28) fest. Dagegen opponierte die Versicherte beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, welches am 21. April 2005 (Urk. 9/81) einen Nichteintretensentscheid fällte, da sie die rechtzeitige Postaufgabe ihrer Eingabe nicht nachzuweisen vermochte.
1.2 Am 6. April 2004 (Urk. 9/49) meldete sich X.___, die inzwischen ihren Wohnsitz in den Kanton Zürich verlegt hatte, bei der IV-Stelle des Kantons Zürich zum Leistungsbezug an, weil sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe. Nachdem sie die medizinischen und beruflichen Verhältnisse abgeklärt hatte, verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. September 2004 (Urk. 9/65) einen Anspruch auf berufliche Massnahmen mangels drohender Invalidität. Daran wurde mit Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2005 (Urk. 9/90) festgehalten. Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 9/93/3-8) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 31. Oktober 2006 (Urk. 9/98) in dem Sinne gut, dass es den angefochtenen Einspracheentscheid aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese ergänzende Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornehme und hernach über den Anspruch der Versicherten auf eine Umschulung neu verfüge.
In der Folge liess die IV-Stelle die Versicherte durch Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie, speziell Handchirurgie, begutachten (Gutachten vom 29. März 2007, Urk. 9/107) und durch ihre Berufsberatung die berufliche Situation abklären (Urk. 9/112/1-3). Dabei kam sie zum Schluss, dass die berufliche Eingliederung im Rahmen der Arbeitsvermittlung erfolgen müsse. Am 22. Oktober 2007 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass die Arbeitsvermittlung wegen des beabsichtigten operativen Eingriffs am rechten Handgelenk zur Zeit nicht möglich sei (Urk. 9/118/3, Urk. 9/119, Urk. 9/120/3). Die Versicherte war mit diesem Vorgehen der IV-Stelle nicht einverstanden und verlangte eine beschwerdefähige Verfügung (Urk. 9/121). Am 25. Januar 2008 (Urk. 2) wurde - nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/123) - ein Umschulungsanspruch verneint, da keine leistungsbegründende Erwerbseinbusse gegeben sei.
2. Gegen diese Verfügung liess X.___, vertreten durch den Sozialversicherungsfachmann Guido Bürle Andreoli (Urk. 3), mit Eingabe vom 27. Februar 2008 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgendem Rechtsbegehren:
"1. Die Verfügung der SVA Zürich vom 25. Januar 2008 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Der Beschwerdeführerin seien die gesetzlichen Leistungen gemäss dem IVG, namentlich eine Umschulung, zuzusprechen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
In der Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2008 (Urk. 8) beantragte die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Arztberichts des Dr. A.___ vom 22. Mai 2008 (Urk. 10) die Abweisung der Beschwerde. Da die Replik nicht rechtzeitig innert der letztmals erstreckten Frist (vgl. Urk. 15) der Post übergeben worden war und sich damit als unbeachtlich erwies, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 18. November 2008 (Urk. 17) als geschlossen erklärt.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen über den Invaliditätsbegriff (Art. 8 Abs. 1 ATSG i.V. mit Art. 4 Abs. 1 IVG), den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen im Allgemeinen (Art. 8 IVG), die Voraussetzungen für einen Umschulungsanspruch (Art. 17 IVG), die Voraussetzungen für die Revision und Neuanmeldung bei Eingliederungsleistungen sowie die Überprüfungsbefugnis (Art. 17 ATSG, Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV) wurden bereits im Rückweisungsentscheid des Sozialversicherungsgerichts vom 31. Oktober 2006 (Urk. 9/98) dargelegt. Darauf kann verwiesen werden, da die am 1. Januar 2008 in Kraft getretene 5. IV-Revision keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteile des Bundesgerichts in Sachen P. vom 10. Juni 2009, 8C_292/2009, Erw. 2.1, und in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Dies gilt auch für die Ausführungen zum Zeitpunkt des Invaliditätseintritts bei beruflichen Massnahmen für Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr (BGE 113 V 263 Erw. 1b mit Hinweisen), zu der für den Umschulungsanspruch rechtsprechungsgemäss geforderten Erheblichkeitsschwelle (Erwerbseinbusse von etwa 20 %; BGE 124 V 110 f. Erw. 2b mit Hinweisen), zur Aufgabe eines Arztes oder einer Ärztin (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc) und zum Beweiswert ärztlicher Berichte (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis).
1.2 Zu ergänzen ist, dass die für den Umschulungsanspruch relevante gesundheitlich bedingte Erwerbseinbusse (Invaliditätsgrad) durch Vergleich der ohne und mit Behinderung erzielbaren Einkommen ermittelt wird (Art. 16 ATSG sowie BGE 128 V 29 Erw. 1 S. 30 in Verbindung mit BGE 130 V 343).
2.
2.1 Mit Einspracheentscheid vom 26. März 2003 (Urk. 9/28) hatte die IV-Stelle Bern einen Umschulungsanspruch der Versicherten mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens verneint. Diesem Entscheid lag im Wesentlichen der Bericht des Dr. med. B.___, Spezialarzt für Chirurgie, speziell Handchirurgie und periphere Nerven, vom 29. November 2002 (Urk. 9/19) zugrunde.
Nach der Neuanmeldung vom 6. April 2004 (Urk. 9/49) holte die Beschwerdegegnerin den Bericht des Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 12. Juli 2004 (Urk. 9/60/1-2) ein. Darin kam der Arzt - ohne konkrete Angaben zur Arbeitsunfähigkeit zu machen - insgesamt zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Handgelenksbeschwerden rechts auf eine andere Tätigkeit umgeschult werden müsse.
2.2 Das Sozialversicherungsgericht hat den Rückweisungsentscheid in seinem Urteil vom 31. Oktober 2006 (Urk. 9/98) damit begründet, dass aufgrund der medizinischen Aktenlage unklar sei, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im massgebenden Zeitraum in anspruchsrelevanter Weise verschlechtert habe. Sodann sei die Frage einer Operation am rechten Handgelenk und in diesem Zusammenhang die Frage der Schadenminderungspflicht der Versicherten zu wenig geklärt. Ebenfalls zu prüfen sei, ob die Beschwerdeführerin die für einen Umschulungsanspruch notwendige Erwerbseinbusse von etwa 20 % erreiche. Die Beschwerdegegnerin habe daher bei einem Handchirurgen ein umfassendes Gutachten in Auftrag zu geben.
2.3 Im daraufhin von der Beschwerdegegnerin eingeholten Gutachten des Dr. A.___ vom 29. März 2007 (Urk. 9/107) erwähnte der Arzt als Diagnose einer chronischen Synovitis (Entzündung der Gelenkinnenhaut) im pisotriquetralen Gelenk mit einer Tendovaginitis (Sehnenscheidenentzündung) des Flexor carpi ulnaris rechts. Zur Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung ihrer ursprünglichen, grobmanuellen Tätigkeit als Spenglerin aufgrund der belastungsabhängigen Beschwerden im rechten Handgelenk seit 2003 nicht mehr möglich und zumutbar sei. Für die Tätigkeit bei der E.___ AG bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 20 %. In einer leidensangepassten Tätigkeit ohne schwere Drehbewegungen und ohne Tragen und Heben von Gewichten über zehn Kilogramm sei die Versicherte jedoch vollständig arbeitsfähig. Im Weiteren führte Dr. A.___ aus, es sei sehr wahrscheinlich, dass durch die Entfernung des Os pisiforme, mittels einer Synovektomie im Bereich des Flexor carpi ulnaris, eine wesentliche Besserung der Handgelenksbeschwerden eintreten werde. Diesen operativen Eingriff erachte er als zumutbar.
Nachdem die Beschwerdeführerin im November 2007 am rechten Handgelenk operiert worden war, holte die Beschwerdegegnerin von Dr. A.___ den Bericht vom 22. Mai 2008 (Urk. 10) ein. Darin diagnostizierte der Arzt eine pisotriquetrale Arthrose rechts. Die Versicherte leide an Handgelenksschmerzen bei grobmanueller Tätigkeit. Der Gesundheitszustand sei stationär. Im angestammten Beruf als Spenglerin bestehe keine Arbeitsfähigkeit. Hingegen sei der Versicherten eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % möglich und zumutbar. Gemäss ärztlicher Einschätzung sei aus medizinischer Sicht eine berufliche Umstellung zu prüfen.
3.
3.1 Aktenkundig und unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit als Spenglerin aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann. Streitig und zu prüfen ist hingegen, ob die invaliditätsbedingte Voraussetzung für eine Umschulung gegeben ist.
3.2
3.2.1 Die Beschwerdegegnerin hat einen Umschulungsanspruch mangels erheblicher Erwerbseinbusse verneint. Das Valideneinkommen (Fr. 54'479.--) hat sie dem bei der E.___ AG erzielten auf ein Jahr umgerechneten Lohn gleichgesetzt (Urk. 9/61/1-3). Das Invalideneinkommen (Fr. 50'278.--) hat die Beschwerdegegnerin auf der Grundlage der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2004 des Bundesamtes für Statistik (LSE 2004) bestimmt. Dabei ist sie gestützt auf das Gutachten des Dr. A.___ (Urk. 9/107) von einer trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ausgegangen (Urk. 2, Urk. 9, Urk. 9/126).
3.2.2 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die Einkommensentwicklung als Hilfsarbeiterin sei im Vergleich zum angestammten und gelernten Beruf als Spenglerin schlecht, mithin bestehe keine annähernde Gleichwertigkeit der alten und der neuen Tätigkeit. Deshalb sei der Anspruch auf eine Umschulung zu bejahen (Urk. 1).
3.3 Der Betrachtungsweise der Beschwerdegegnerin kann nicht gefolgt werden. Zum hypothetischen Einkommen ohne Gesundheitsschaden (Valideneinkommen) zählen sämtliche Einkünfte, welche die versicherte Person im Gesundheitsfall, also ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleicher Situation mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erzielen vermöchte. Es trifft zwar zu, dass die Beschwerdeführerin nach dem Abschluss der Spenglerlehre 1994 (Urk. 9/113/3) zunächst verschiedene andere Tätigkeiten, insbesondere im Gastgewerbe, ausgeübt hat (Urk. 9/113/2). Dies darf ihr jedoch nicht zum Nachteil gereichen. Vielmehr ist der gelernte Beruf als Spenglerin für die Umschulungsfrage von Bedeutung, zumal aktenkundig ist, dass sie in der Folge handwerklich tätig war (vom 1. November 2000 bis zum 10. Oktober 2001 als Storenmonteurin und vom 20. Februar befristet bis zum 10. Mai 2002 als Hilfselektrikerin; Urk. 9/98/2). Unter diesen Umständen ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Versicherte ohne das Auftreten der Handgelenksbeschwerden - die Ausübung grobmanueller Tätigkeiten war ihr ab 2003 nicht mehr möglich (Urk. 9/107/4) - an der rechten dominanten Hand weiterhin eine handwerkliche Tätigkeit ausgeübt hätte. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin kann somit für die Festsetzung des Valideneinkommens nicht auf den bei der E.___ AG als Hilfskraft erzielten Verdienst (Urk. 9/61/2) abgestellt werden. Vielmehr rechtfertigt es sich nach dem Gesagten, für die Bemessung des mutmasslichen Valideneinkommens die Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik heranzuziehen. Gemäss der LSE 2004 betrug der durchschnittliche, auf eine 40-Stundenwoche standardisierte Monatslohn (inklusive 13. Monatslohn) der weiblichen Arbeitnehmerinnen im gesamten privaten Sektor in der Kategorie 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt), in welche die Beschwerdeführerin als gelernte Spenglerin einzustufen ist, im Bereich "Metallbe- und -verarbeitung" Fr. 4'767.-- (LSE 2004 Tabelle TA1 S. 53). Angepasst an die Nominallohnentwicklung von 1 % per 2005, 1,2 % per 2006, 1,6 % per 2007 und von 2 % per 2008 (Die Volkswirtschaft 9/2009, Tabelle B10.2 S. 95) und umgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,2 Stunden (Die Volkswirtschaft 9/2009, Tabelle B9.2 S. 94) ergibt sich für das Jahr 2008 ein Monatslohn von Fr. 5'200.90 respektive ein Jahreslohn (x 12) von Fr. 62'410.80. Von diesem Valideneinkommen ist auszugehen.
3.4 Aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor bei der E.___ AG als Hilfskraft tätig ist (Urk. 1 S. 4). Diese Arbeit trägt jedoch den gesundheitlichen Einschränkungen nicht hinreichend Rechnung (Urk. 9/112/3, vgl. auch Urk. 10), weshalb für die Festsetzung des Invalideneinkommens nicht auf das nach Eintritt des Gesundheitsschadens tatsächlich erzielte Einkommen, sondern ebenfalls auf die Tabellenlöhne der LSE abzustellen ist. Gemäss der hier anwendbaren LSE 2004 beläuft sich das im gesamten privaten Sektor von weiblichen Arbeitnehmerinnen in der Kategorie 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) erzielte auf eine 40-Stundenwoche standardisierte Bruttoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn) auf Fr. 3'893.-- (Tabelle TA1 S. 53), was einem Jahreseinkommen von Fr. 46'716.-- entspricht. Angepasst an die Nominallohnentwicklung von 1 % per 2005, 1,2 % per 2006, 1,6 % per 2007 und 2 % per 2008 (Die Volkswirtschaft 9/2009, Tabelle B10.2 S. 95) und umgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 9/2009, Tabelle B9.2 S. 94) ergibt sich für 2008 ein Jahreslohn von Fr. 51'463.--.
Die Beschwerdeführerin kann gesundheitsbedingt nur noch körperlich leichte Tätigkeiten ohne schwere Drehbewegungen ausüben. Dadurch ist sie auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit einer Mitbewerberin oder einem Mitbewerber ohne gesundheitliche Einschränkungen benachteiligt, was sich auf das Lohnniveau auswirkt. Daher rechtfertigt sich ein Abzug vom Tabellenlohn von 10 %, was ein Invalideneinkommen von Fr. 46'316.70 ergibt.
3.5 Wird das hypothetische Invalideneinkommen von Fr. 46'316.70 in Beziehung gesetzt zum Valideneinkommen von Fr. 62'410.80, so resultiert bei einer Differenz von Fr. 16'094.10 ein Invaliditätsgrad von 25,79 % oder von gerundet 26 % (BGE 130 V 121). Die im Hinblick auf die Gewährung einer Umschulung massgebliche Erheblichkeitsschwelle von 20 % ist damit erreicht, weshalb die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Umschulung mit Verfügung vom 25. Januar 2008 (Urk. 2) zu Unrecht verneint hat.
Diese Ausführungen führen zur Gutheissung der Beschwerde.
3.6 Zur Prüfung der Frage, welche konkrete Tätigkeit für die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung in Frage kommt, sind die Akten nach Rechtskraft dieses Entscheides an die Beschwerdegegnerin zu überweisen.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien erscheint es als angemessen, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
4.2 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 500.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 25. Januar 2008 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Umschulung hat.
2. Die Akten werden nach Rechtskraft dieses Entscheides an die Beschwerdegegnerin überwiesen, damit diese im Sinne von Erw. 3.6 verfahre.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
5. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Guido Bürle Andreoli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).