IV.2008.00231

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretär Gräub
Urteil vom 22. Juli 2009
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Patronato INCA
Rechtsdienst
Postfach 287, 4005 Basel 5

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     A.___, geboren 1961, reiste - nachdem er während Jahren als Saisonier anwesend gewesen war - im Jahr 1989 in die Schweiz ein und arbeitete vollzeitlich als Baumaschinenführer bei der B.___, C.___ (Niederlassungsbewilligung [Urk. 10/3/1], Auszug aus dem individuellen Konto vom 16. August 2005 [Urk. 10/5] und Arbeitgeberbericht vom 6. September 2005 [Urk. 10/7]). Daneben ging er regelmässig einem Nebenerwerb nach, so ab 1997 als Garten- und Raumpfleger bei der D.___ sowie bei E.___ (Arbeitgeberberichte vom 16. Februar 2006, Urk. 10/17-18).
         Seit November 2004 leidet A.___ an Rückenschmerzen (Anmeldung bei der Invalidenversicherung vom 28. Juli 2005, Urk. 10/2 Ziff. 7), weswegen er ab 17. Dezember 2004 arbeitsunfähig geschrieben wurde (Bericht von Dr. med. F.___ vom 18. August 2005, Urk. 10/6/1-4). Bei der Diagnose einer luxierten Diskushernie L3/4 rechts wurde am 7. Januar 2005 (Urk. 10/6/21-22) durch Dr. med. G.___, Fachärztin für Neurochirurgie, im I.___ eine Mikrodiskektomie vorgenommen. Da der Versicherte nach einem halben Jahr noch immer Schmerzen verspürt hatte (Lumboischialgien beidseits bei Wurzelreizung foraminal L5 bei Spondylolisthesis L5 mit Spondylolyse beidseits sowie Gonarthrosebeschwerden rechts), wurde eine weitere Operation (Spondylodese) diskutiert, indes nicht durchgeführt (Berichte von Dr. med. H.___, Orthopädische Chirurgie FMH, vom 30. Juni 2005 [Urk. 10/8/10-12] und von Dr. G.___ vom 18. Juli 2005 [Urk. 10/6/5]).
1.2     Am 28. Juli 2005 meldete sich A.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte die Ausrichtung einer Rente (Urk. 10/2 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte nebst einem Auszug aus dem individuellen Konto (vom 16. August 2005, Urk. 10/5) sowie Auskünften der verschiedenen Arbeitgeber (Urk. 10/7 und Urk. 10/17-18) einen Bericht bei Dr. F.___ (vom 18. August 2005, unter Beilage diverser Berichte weiterer Ärzte, Urk. 10/6/1-30) ein. Sodann gingen ihr die Akten des Krankentaggeldversicherers des einen Arbeitgebers (D.___: Allianz) zu (Urk. 10/8/1-23). Mit Verfügung vom 28. Februar 2006 (Urk. 10/21) sprach die IV-Stelle dem Versicherten Kosten für Rumpforthesen nach ärztlicher Verordnung (Lendenmieder, vgl. Urk. 10/20) ab 21. Februar 2006 bis 28. Februar 2016 zu.
         In der Folge gingen der IV-Stelle die Akten des Krankentaggeldversicherers der B.___ (Helsana Versicherungen AG, Urk. 10/23/1-16) zu. Nach Eingang von weiteren ärztlichen Berichten (Urk. 10/24-26) führte die IV-Stelle eine Untersuchung durch ihren Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) durch (Bericht vom 26. April 2006, Urk. 10/29). Nach einer persönlichen Befragung (am 13. Juni 2006, Urk. 10/35/3-4) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. August 2006 (Urk. 10/39) einen Anspruch auf berufliche Massnahmen, da aufgrund des Gesundheitszustandes zur Zeit keine solchen möglich seien. Das Anstellungsverhältnis mit der B.___ war inzwischen aufgelöst worden (Arbeitszeugnis vom 8. Juni 2006, Urk. 10/32/1).
         Am 27. September 2006 erfolgte im I.___ eine weitere Operation im Sinne einer mikrochirurgischen Dekompression L5/S1 rechts mit Diskektomie und Foraminotomie L5 rechts sowie eine transpedikuläre und interkorporelle perkutane Sextant-Spondylodese L5-S1 mit Schrauben, Stäben und Cages bei EMG-Monitoring (Operationsbericht vom 27. September 2006, Urk. 10/43/7-8). Die IV-Stelle veranlasste in der Folge eine Abklärung an der beruflichen Abklärungsstelle K.___ (Bericht vom 20. Juli 2007, Urk. 10/65). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/81 und Urk. 10/84) sprach die IV-Stelle A.___ mit Verfügung vom 8. Februar 2008 (Urk. 2) mit Wirkung ab 1. Dezember 2005 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze und mit Wirkung ab 1. April 2007 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 54 % eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu.

2.       Hiergegen erhob A.___ durch den Patronato INCA am 28. Februar 2008 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihm in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 8. Februar 2008 ab April 2007 eine Dreiviertelsrente auszurichten (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle ersuchte am 26. Mai 2008 (Urk. 8) unter Auflage einer neuen Stellungnahme ihres RAD vom selben Tag (Urk. 9) um Abweisung der Beschwerde. Nachdem der Beschwerdeführer am 17. Juni 2008 (Urk. 13) unter Auflage einer Bestätigung von Dr. F.___ vom 10. Juni 2008 (Urk. 14) an den gestellten Anträgen festgehalten und sich die Beschwerdegegnerin nicht mehr hatte vernehmen lassen (Urk. 15-16), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 3. September 2008 (Urk. 17) als geschlossen erklärt. Am 13. November 2008 (Urk. 18) reichte der Beschwerdeführer einen weiteren Bericht von Dr. G.___ (vom 5. November 2008, Urk. 19) ein.

3.       Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung vom 8. Februar 2008 in der Hauptsache den Zeitraum vor dem 1. Januar 2008 betrifft, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.

2.
2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG  in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
         Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b, AHI 2000 S. 309 Erw. 1a in fine mit Hinweisen).
2.4     Die Verfügung über eine befristete Invalidenrente enthält gleichzeitig die Gewährung der Leistung und die Revision derselben (EVGE 1966 S. 130 Erw. 2; ZAK 1984 S. 133 Erw. 3). Wird vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses an rückwirkend eine Rente zugesprochen und diese für eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (BGE 133 V 263 Erw. 6.1 mit Hinweisen). Nach  Art. 17 Abs. 1 ATSG ist eine Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität der Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Veränderung des Invaliditätsgrades rückwirkend herab oder hebt sie sie auf, richtet sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung rechtsprechungsgemäss nach Art. 88a Abs. 1 IVV (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 109 V 125, 106 V 16). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit  die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (BGE 109 V 126 f. Erw. 4a; AHI 2001 S. 159 f. Erw. 1 und S. 278 Erw. 1a, 1998 S. 121 Erw. 1b, ZAK 1990 S. 518 Erw. 2 mit Hinweis).
2.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).

3.
3.1     Dr. G.___ führte am 7. Januar 2005 (Urk. 10/6/21-22) eine Mikrodiskektomie L3/4 rechts mit Fensterung lateral, Flavektomie sowie Diskusausräumung mit EMG-Monitoring durch. Dies bei der Diagnose einer weit nach oben luxierten Diskushernie L3/4 rechts (mit Doppelwurzelkompression), wobei der Beschwerdeführer über eine akute Lumboischialgie L3/4 rechts geklagt hatte.
3.2     Im Rahmen der Diskussion einer erneuten Operation diagnostizierte Dr. H.___ am 30. Juni 2005 (Urk. 10/8/10-12) (1) Lumboischialgien beidseits bei Wurzelreizung foraminal L5 bei Spondylolisthesis L5 mit Spondylolyse beidseits bei Status nach Mikrodiskektomie L3/4 rechts bei grosser Diskushernie am 7. Januar 2005, (2) Gonarthrosebeschwerden rechts, (3) eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit seit einem halben Jahr sowie ungünstige berufliche Perspektiven. Er erachtete eine Spondylodese im Moment als nicht sinnvoll, sondern empfahl eine stationäre intensive Rehabilitation sowie eine Klärung der beruflichen Situation. Dabei verwies er auf das vorliegende komplexe Problem an der Wirbelsäule, wobei die Diskushernie L3/4 bereits auf den Bildern von 2003 sichtbar gewesen sei. Die damalige Spondylolisthesis sei aber nicht symptomatisch gewesen. Durch die Operation, die postoperative Schonung und die Arbeitsunfähigkeit von nun fast einem halben Jahr sei der Beschwerdeführer muskulär derart dekonditioniert, dass er nicht im Stande sei, die strukturelle Instabilität an der Spondylolysestelle zu kompensieren.
3.3     Am 13. März 2006 (Urk. 10/24) berichtete Dr. G.___ von (1) einer aktuell rezidivierenden Rückenblockade mit Kreuzschmerzen und pseudoradikulärer Ausstrahlung in Dermatom L5 rechts, teilweise links, (2) einer Instabilität L5/S1 mit Anteposition L5 bei beidseitiger Spondylolyse L5 sowie leicht instabiler Spondylolisthesis, (3) einer linksbetonten Foramenstenosierung L5/S1, (4) einem Status nach Facetteninfiltration L5/S1 am 1. November 2005 mit bloss zwölfstündiger schmerzfreier Pause, (5) einem Corsett-Test ab 6. März 2006 sowie (6) aktuell Gefühlsstörungen in der Hand rechts. Sie attestierte eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit ab 20. Dezember 2004 bis auf Weiteres unter Hinweis auf einen vom 1. bis 4. April 2005 dauernden, missglückten Arbeitsversuch zu einem Pensum von 50 %.
         In anamnestischer Hinsicht erwähnte sie einen stationären Rehabilitationsaufenthalt in Leukerbad ohne grosse Verbesserung der Beschwerdesituation (vgl. Bericht vom 30. August 2005, Urk. 10/25/10-11). Auf den Bildern der Myelo-Computertomographie-Untersuchung vom 9. Mai 2005 waren eine leichte variable Anteposition L5 bei gleichzeitiger Spondylolyse L5, eine leichte instabile Spondylolisthesis und eine linksbetonte Foraminastenosierung L5/S1, eine degenerative Bandscheibenprotrusion ohne Wurzelkompression L5/S1 sowie ein regelrechter Befund nach Mikrodiskektomie L3/4 rechts mit totaler Entfernung der drei Sequester und freier Wurzel im Recessus L4 rechts zu sehen.
3.4     Dr. med. J.___ vom RAD der Beschwerdegegnerin schilderte im Bericht vom 26. April 2006 (Urk. 10/29) über die Untersuchung des Beschwerdeführers vom 21. April 2006 als geklagte Beeinträchtigungen dauernde stechende Schmerzen im Gesäss, vor allem auf der rechten Seite, welche zeitweise ins rechte Bein ausstrahlten. Der Beschwerdeführer habe auch plötzliche Blockierungen und müsse dann langsam wieder anfangen, sich zu bewegen. Tagsüber trage er ein Stützkorsett, welches viel helfe. Seit mehr als einem Jahr habe er auch Schmerzen im rechten Knie, in letzter Zeit seien weiter Schmerzen im rechten Ellbogen aufgetreten. Der Arbeitsversuch im April 2005 sei gescheitert, da er schwere Gegenstände (Gerüststangen und Schalungsbretter) habe versorgen müssen.
         Im Rahmen der Untersuchung stellte Dr. J.___ eine kräftige Muskulatur in Schulter, Nacken und Extremitäten fest bei schwächer ausgebildeter Rumpfmuskulatur und Verhärtungen entlang der Wirbelsäule. Der Beschwerdeführer klagte über Druckschmerzen im Bereich der unteren Brustwirbelsäule (BWS) sowie der mittleren und unteren Lendenwirbelsäule (LWS). Die Beweglichkeit der Halswirbelsäule (HWS) war sodann um etwa ein Drittel vermindert. Die LWS zeigte eine leichte Hyperlordose und Skoliose nach rechts, wobei Bewegungen in diesem Bereich - ausser einer leichten Beugung nach vorne - kaum möglich waren. Im rechten Knie waren leichte Krepitationen und ein Reiben hinter der Patella beim Bewegen festzustellen mit Schmerzangabe bei Druck auf die Patella. Das rechte Ellbogengelenk war etwas verdickt mit teils knacksenden Geräuschen.
         Dr. J.___ diagnostizierte ein lumbospondylogenes Syndrom rechts bei Status nach Mikrodiskektomie L3/4 und bei Instabilität L5/S1 bei Spondylolyse L5 beidseits, eine leichte Chondropathie im rechten Kniegelenk und einen Verdacht auf eine beginnende Arthrose im rechten Ellbogen. Er attestierte eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Baumaschinenführer und befand eine leichte Tätigkeit, welche abwechselnd sitzend und stehend ausgeführt werden kann, ohne grosse Gewichtsbelastung, zu 50 % zumutbar.
3.5
3.5.1   Dr. G.___ berichtete am 13. November 2006 (Urk. 10/43/2-3) über die postoperative Kontrolle vom 7. November 2006 und verwies auf die am 27. September 2006 durchgeführte Spondylodese L5/S1 mit mikrochirurgischer Dekompression L5/S1 rechts mit Diskektomie und Foraminotomie L5 rechts mit Sextant Spondylodese. Sie führte aus, der Beschwerdeführer habe insgesamt für 20 Tage eine grosse Verbesserung der radikulären Schmerzen im Dermatom L5 und S1 rechts erfahren. Unglücklicherweise habe er sich zu einer falschen Bewegung verleiten lassen (Schlüssel aufheben), wobei es zu einem "Klack-Geräusch" gekommen sei mit Hypoästhesie im Oberschenkel rechts bis zum Knie und auch Kribbelgefühle im Dermatom L5.
3.5.2   Am 7. Februar 2007 (Urk. 10/51) erwähnte Dr. G.___, dass vier Monate nach dem Eingriff kein absolut befriedigendes Resultat erreicht worden sei. Mit einer leichtgradigen Verbesserung könne bis zwölf Monate postoperativ gerechnet werden. Trotzdem sei eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen angestammten Beruf als Bauarbeiter wohl kaum möglich. Die Wirbelsäule bleibe langfristig wenig belastbar. In einem angepassten Berufsumfeld bestätigte sie eine 50%ige Arbeitsfähigkeit.
3.6     Die Spezialisten der Beruflichen Abklärungsstelle K.___ führten in ihrem Bericht vom 20. Juli 2007 (Urk. 10/65 S. 7) aus, der Beschwerdeführer habe sich im Rahmen der berufsorientierten Abklärung sehr motiviert und arbeitswillig gezeigt. Längerdauernd oder repetitiv nicht mehr zugemutet werden könnten ihm Arbeitseinsätze in ergonomisch ungünstigen Körperpositionen (z.B. kniend/kauernd oder mit stark rotiertem sowie geneigtem Oberkörper), insbesondere nicht bei gleichzeitigem Kraftaufwand, da dadurch Schmerzverstärkungen provoziert werden könnten. Bei verstärkter Ermüdung der Oberschenkelmuskulatur rechts sei der Beschwerdeführer vorübergehend beeinträchtigt gewesen durch nächtliche Muskelkrämpfe. In rückenadaptierter Körperposition seien gelegentliche leichtere Gewichtsbelastungen kurzzeitig möglich. Häufiges Arbeiten in unebenem/schrägem Gelände sollte nicht gefordert werden, ebenso wie längerdauerndes manuelles Arbeiten mit unabgestützten vorgehaltenen Armen oder häufigen Armeinsätzen über Kopfhöhe. Das Besteigen von hohen Leitern oder Gerüsten könne aus Sicherheitsgründen nicht mehr zugemutet werden.
         Bei optimal behinderungsadaptierten, weitgehend ebenerdig und bei manuellen, vorwiegend auf Tischhöhe ausübbaren Verrichtungen, überwiegend sitzend mit der Möglichkeit zu Positionswechseln, erachteten die Experten einen ganztägigen Einsatz als möglich unter der Möglichkeit des Zusprechens von Entlastungspausen und/oder behinderungsbedingt verlangsamtem Arbeitstempo, so dass ¾ einer Tagesleistung zugemutet werden könne. Bei mehr gehend/stehenden Arbeitseinsätzen gingen sie von einer 50%igen Arbeits- und Tagesleistungsfähigkeit aus, mit auch bei dieser Tätigkeit behinderungsbedingter Zusprache eines verlangsamten Arbeitstempos sowie vermehrter Entlastungspausen, wobei eine mindestens zweistündige Mittagspause mit entlastender Liegemöglichkeit darin enthalten sein müsste.

4.
4.1     Aufgrund der erwähnten mediznischen Aktenlage ist ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer in einer rückenbelastenden Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig ist und demgemäss seinen angestammten Beruf nicht mehr ausüben kann. Nach der Operation im Januar 2005 (Mikrodiskektomie L3/4 mit Diskusausräumung, Urk. 10/6/21-22) stellten sich Probleme am benachbarten Wirbel ein im Sinne einer Wurzelreizung L5 bei Spondylolisthesis L5 mit Spondylolyse (Urk. 10/8/10-12). In der Folge traten dann Rückenblockaden auf mit pseudoradikulärer Ausstrahlung in Dermatom L5 sowie eine Instabilität L5/S1, wobei eine Infiltration bloss für kurze Zeit Linderung brachte (Urk. 10/24). Nach der zweiten Operation (Spondylodese L5/S1 mit mikrochirurgischer Dekompression) im September 2006 verbesserte sich die Situation während 20 Tagen, infolge einer falschen Bewegung traten dann aber wieder Schmerzen auf mit Hypoästhesie im Oberschenkel bis zum Knie sowie Kribbelgefühlen im Dermatom L5 (Urk. 10/43/2-3). Auch vier Monate nach dem Eingriff lag kein befriedigendes Resultat vor. Angesichts dieser medizinischen Akten und der übereinstimmenden Angaben sämtlicher Ärzte steht fest, dass dem Beschwerdeführer eine rückenbelastende Tätigkeit nicht mehr zumutbar ist.
4.2
4.2.1   In Bezug auf das mögliche Mass der Verrichtung einer angepassten Tätigkeit ergibt sich, dass die Ärzte im Nachgang an die erste Rückenoperation (Mikrodiskektomie im Januar 2005) grundsätzlich von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgingen. So schlug Dr. G.___ einen entsprechenden Arbeitsversuch im April 2005 vor und attestierte hierfür eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/24). Dieser scheiterte dann allerdings, weil der Beschwerdeführer schwere Gegenstände heben musste. Auch RAD-Arzt Dr. J.___ ging - in Kenntnis des gescheiterten Versuchs - von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus (Urk. 10/29).
4.2.2   Nach der zweiten Operation (Spondylodese L5/S1 im September 2006) zeigte sich dann vorerst eine wesentlich verbesserte Situation, konnten doch die Schmerzen erheblich reduziert werden. Nach einer falschen Bewegung (Schlüssel aufheben) und der auftretenden Hypoästhesie im Oberschenkel samt Kribbelgefühlen im Dermatom L5 (Urk. 10/43/2-3) zeigte sich auch vier Monate nach der Operation ein nicht absolut befriedigendes Ergebnis, wobei Dr. G.___ von einer leichtgradigen Verbesserung bis zwölf Monate postoperativ ausging. Sie erachtete den Beschwerdeführer in einem angepassten Berufsumfeld als "durchaus ca. 50 % arbeitsfähig" (Urk. 10/51). Dabei verwies sie auf eine Muskelschwäche im Bereich des Illiopsoas rechts mit 70 % Restkraft, des Quadrizeps rechts mit ca. 80 % Restkraft sowie eine eingeschränkte Sensibilität im Bereich des Dermatoms L3 rechts.
         Aus dieser fachärztlichen Einschätzung ist zu ersehen, dass Dr. G.___ nicht von einer strikten Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % in einer angepassten Tätigkeit ausging, sondern diesen Wert in arbiträrem Sinne nannte. Sie äusserte sich denn auch nicht detailliert zu der notwendigen Beschaffenheit einer solchen zumutbaren Stelle. Jedenfalls aber ging sie offensichtlich von einer verbesserten Gesamtsituation nach der erneuten Operation aus.
4.2.3   Zur Klärung der genauen Arbeitsfähigkeit und der Festlegung der notwendigen Ausgestaltung einer solchen Stelle wurde eine fünfwöchige Abklärung (bei vier Ausfalltagen) durchgeführt. Im Rahmen von detaillierten Abklärungen wurden dem Beschwerdeführer verschiedene Aufgaben übertragen und dabei geprüft, welche Tätigkeiten von ihm in praktischer Hinsicht bewältigt werden können. So absolvierte er in der ersten Woche Basistests mit Arbeitsproben aus verschiedenen Berufsfeldern, arbeitete in der zweiten Woche in der Holzwerkstatt und war in der dritten und vierten Woche im mechanisch-technischen Bereich tätig (Montage-, Verdrahtungs-, Kontroll-, Sanitär-, Monturenrevisions- und Maschinenbedienarbeiten), gefolgt von Reinigungs- sowie Computerarbeiten in der fünften Woche. Dabei zeigte er eine Monotonieresistenz sowie Ausdauer in der Aufgabenbewältigung. Bei Tätigkeiten in Zwangshaltungen (stehend oder sitzend am Tisch) mussten gelegentlich Entlastungspausen eingelegt werden (Urk. 10/65 S. 3 ff.).
         Die Spezialisten formulierten schliesslich detaillierte Stellenprofile mit entsprechend unterschiedlichen Arbeitsfähigkeitsattesten. Dabei kamen sie zum Schluss, dass der Beschwerdeführer bei gehenden/stehenden Arbeitseinsätzen im Ausmass von 50 % arbeitsfähig ist, eine optimal behinderungsadaptierte, weitgehend ebenerdige, bei manuellen Verrichtungen vorwiegend auf Tischhöhe ausübbaren leichteren Tätigkeiten, überwiegend sitzend mit der Möglichkeit zu Positionswechseln, indes ganztägig bei verminderter Leistung von 25 % zumutbar ist (Urk. 10/65 S. 7).
4.2.4   Angesichts der praktischen Erprobung dieser Leistungsfähigkeit und der detaillierten Darlegung der fünfwöchigen Abklärung ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer im attestierten Ausmass arbeitsfähig ist. Die von Dr. G.___ genannte 50%ige Arbeitsfähigkeit wurde bloss als Richtwert genannt. Die praktische Erprobung zeigte nun, dass - bei entsprechender Stellenbeschaffenheit - eine Arbeitsfähigkeit von 75 % gegeben ist. Darauf ist abzustellen.

5.
5.1     Zu prüfen bleibt, wie sich die gesundheitlichen Einschränkungen in erwerblicher Hinsicht auswirken.
5.2     Die Beschwerdegegnerin berechnete das Valideneinkommen 2006 (Urk. 10/68) mit Fr. 85'483.-- (Urk. 2) und stützte sich dabei auf die Angaben der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Nebenverdienste des Beschwerdeführers. Aufgerechnet auf das massgebliche Jahr 2007 (Verbesserung der Gesundheitssituation und Rentenherabsetzung) ergibt dies ein mögliches Valideneinkommen von gerundet Fr. 86'970.-- (Die Volkswirtschaft 5-2009, Tabelle B10.3 S. 95: Nominallohnindex für Männer [2006: 2014 Punkte; 2007: 2049 Punkte]). Die Lohnerhebungen wurden nicht bestritten und sind angesichts der gemeldeten Löhne (Fr. 67'145.-- bei der B.___ [2005, Urk. 10/7], Fr. 6'000.-- bei E.___ [2006, Urk. 10/17] und Fr. 40.-- pro Stunde entsprechend ca. Fr. 11'000.-- bis Fr. 12'000.-- pro Jahr bei der D.___ [2006, Urk. 10/18]) nicht zu beanstanden.
5.3
5.3.1   Lässt sich das Invalideneinkommen nicht konkret ermitteln, weil der Versicherte die restliche Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit - obwohl zumutbar - nicht oder nicht voll ausnützt, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne herangezogen werden.
         Wird im vorliegenden Fall auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik abgestellt, ist jeweils vom Zentralwert (Median) der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) auszugehen (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb). Zum Ausgleich lohnmindernder Faktoren kann vom Tabellenlohn ein Abzug vorgenommen werden, welcher unter Berücksichtigung sämtlicher persönlicher und beruflicher Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen ist, wobei der Abzug höchstens 25 % beträgt (BGE 126 V 79 Erw. 5b/aa-cc).
5.3.2   Da dem Beschwerdeführer nur Hilfsarbeitertätigkeiten offen stehen, ist die Rubrik „einfache und repetitive Tätigkeiten“ heranzuziehen. Laut der Tabelle TA1 der LSE 2006 belief sich der Zentralwert für einfache und repetitive Tätigkeiten im privaten Sektor bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden auf Fr. 4'732.--, was bei einer betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche im Jahr 2007 (Die Volkswirtschaft 5-2009 Tabelle B 9.2 S. 94) und einer Nominallohnentwicklung für Männer bis 2007 von 35 Punkten (Die Volkswirtschaft 5-2009 Tabelle B 10.3 S. 95) ein Gehalt von monatlich rund Fr. 5'019.-- oder (x 12) von Fr. 60'228.-- pro Jahr ergibt. Da der Beschwerdeführer noch zu 75 % arbeitsfähig ist, resultiert ein zumutbares Einkommen von Fr. 45'171.--.
5.3.3   Der Beschwerdeführer ist auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit einem Mitbewerber ohne Einschränkungen dadurch benachteiligt, dass er auf eine weitgehend ebenerdige, bei manuellen Verrichtung vorwiegend auf Tischhöhe zu verrichtende, leichtere, überwiegend sitzend auszuübende Tätigkeit mit der Möglichkeit zu Positionswechseln angewiesen ist. Dasselbe gilt - wenn auch in geringerem Masse - hinsichtlich des Umstandes, dass er (ohne entsprechende Erfahrung) in einem neuen Beruf (wieder) im ersten Dienstjahr starten muss.
         Vorliegend rechtfertigt sich der maximal mögliche Abzug vom Tabellenlohn von 25 % nicht, ist doch der Beschwerdeführer wegen der multiplen Einschränkungen in seiner Stellensuche wohl erheblich eingeschränkt, steht ihm aber gleichwohl noch eine ordentliche Palette von Arbeitsmöglichkeiten offen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass mit einer 75%igen Arbeitsfähigkeit dem erhöhten Pausenbedürfnis des Beschwerdeführers bereits Rechnung getragen wurde. Der von der Beschwerdegegnerin zusätzlich gewährte Leidensabzug von 10 % ist daher nicht zu beanstanden.
5.4     Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 86'970.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 40'654.-- (90 % von Fr. 45'171.--) ergibt eine Einbusse von Fr. 46'316.-- und damit einen Invaliditätsgrad von gerundet 53 %. Bei diesem Ergebnis hat der Beschwerdeführer nurmehr Anrecht auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

6.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Patronato INCA
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).