Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretär Fromm
Urteil vom 22. Juli 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
Rechtsanwältin Daniela Gemperle
Wengistrasse 7, Postfach 1372, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1973, lebt seit 1992 in der Schweiz und war von September 2000 bis Mai 2006 bei der Y.___ GmbH als Konfektionsmitarbeiterin angestellt. Aufgrund gesundheitlicher Probleme war sie bereits ab Oktober 2005 krank geschrieben (Urk. 8/6). Am 12. Mai 2006 meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), zum Leistungsbezug an mit der Begründung, sie sei aufgrund ihrer Beschwerden bis auf Weiteres zu 100% arbeitsunfähig (Urk. 8/1). Die IV-Stelle liess in der Folge einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 8/5) erstellen und zog verschiedene Arztberichte bei, unter anderem von Dr. med. Z.___, Facharzt für allgemeine Medizin, vom 14. Juni 2006 (Urk. 8/7/1-11) und der A.___, Orthopädie, vom 6. Juli 2006 (Urk. 8/12/5). Ausserdem liess die IV-Stelle ein interdisziplinäres medizinisches Gutachten B.___ vom 4. Juni 2007 erstellen (Urk. 8/21/1-41).
Mit Vorbescheid vom 26. Juli 2007 kündigte die IV-Stelle der Versicherten die Zusprechung einer halben Rente bei einem Invaliditätsgrad von 57 % an (Urk. 8/26). Mit Schreiben vom 6. September 2007 liess die Versicherte dagegen Einwand erheben (Urk. 8/32). Mit Verfügung vom 29. Januar 2008 sprach die IV-Stelle der Versicherten eine halbe Invalidenrente und zwei Kinderrenten ab 1. Oktober 2006 zu und hielt fest, dass mit dieser Verfügung die laufenden Renten ab 1. Februar 2008 festgelegt würden und für die Festsetzung der Renten vom 1. Oktober 2006 bis 31. Januar 2008 später eine Verfügung erlassen werde (Urk. 2 S. 1)
2. Gegen die Verfügung vom 29. Januar 2008 liess X.___ am 28. Februar 2008 durch Rechtsanwältin lic. iur. Daniela Gemperle, DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG, Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
1. Die Verfügung vom 29. Januar 2008 sei aufzuheben.
2. Der Beschwerdeführerin sei eine ganze IV-Rente, eventualiter eine Dreiviertelsrente zuzusprechen.
3. Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen anzuordnen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwer- degegnerin.
Mit Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2008 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
Am 7. Mai 2008 hatte die IV-Stelle die angekündigte Verfügung betreffend die Ausrichtung einer halben Rente und zweier Kinderrenten vom 1. Oktober 2006 bis 31. Januar 2008 erlassen (Urk. 12/2). Dagegen liess die Versicherte, ebenfalls vertreten durch die DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG, mit Eingabe vom 21. Mai 2008 mit den gleichen Anträgen Beschwerde erheben (Beschwerdeverfahren Nr. IV.2008.00548, Urk. 12/1). Mit Verfügung vom 29. Mai 2008 vereinigte das Gericht die beiden Verfahren IV.2008.00232 und IV.2008.00548 (Urk. 13/1-2). Im Rahmen der Replik vom 23. Juni 2008 liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen noch einmal ihre gestellten Anträge begründen (Urk. 15). Mit Verfügung vom 3. September 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen, nachdem die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik verzichtet hatte (Urk. 18).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtenen Verfügungen sind am 29. Januar und am 7. Mai 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1).
Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3. Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4. Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 131 V 231 Erw. 5.1 S. 232; 125 V 351 Erw. 3a S. 352).
2.
2.1 Im Bericht vom 14. Juni 2006 diagnostizierte der Hausarzt Dr. Z.___ unter Bezugnahme auf die Berichte von Dr. med. C.___, Facharzt für Magen-Darm- Krankheiten, vom 19. September 2005 (Urk. 8/7/11), von Dr. med. D.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 21. November 2005 (Urk. 8/7/7), von Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie, vom 7. März 2006 (Urk. 8/7/9) und der A.___ vom 14. Juni 2006 (Urk. 8/7/5) eine schwere Depression, ein chronisches lumboradikuläres Schmerzsyndrom mit sensiblem Ausfall L5/S1, ein Colon irritabile, ein Fibromyalgie-Syndrom, eine Osteochondrosis dissecans im linken Knie sowie eine Adipositas permagna (Urk 8/7/1). Dr. Z.___ attestierte der Beschwerdeführerin deshalb sowohl in der bisherigen, als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Im Bericht der A.___ vom 6. Juli 2006 wurden die somatischen Diagnosen im Wesentlichen bestätigt und der Beschwerdeführerin wurde ab dem 9. Juni 2006 für die Dauer von drei Monaten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 8/12/5).
2.2 Im B.___-Gutachten vom 4. Juni 2007 wurden die zuvor gestellten somatischen Diagnosen bestätigt. Für schwere und mittelschwere Tätigkeiten bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Für rückenadaptierte Tätigkeiten, ohne repetitives Heben von Lasten ab Boden ab 10 kg und ohne Überkopfarbeiten, sei die Beschwerdeführerin zu 50 % - in einer leichten Verweistätigkeit sogar zu 70 - 80 % - arbeitsfähig (Urk. 8/21 S. 15).
Im Rahmen der für das B.___-Gutachten vorgenommenen psychiatrischen Untersuchung durch Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, wurde bei der Beschwerdeführerin eine somatoforme autonome Funktionsstörung des unteren Gastrointestinaltraktes (Colon irritabile) und eine posttraumatische Belastungsstörung mit Verdacht auf Übergang in eine Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung diagnostiziert. Aus psychiatrischer Sicht sei von einer 50-60%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sei ein stationärer Behandlungsversuch in einer psychosomatischen Klinik angezeigt (Urk. 8/21 S. 13).
2.3 Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) ging in seiner Stellungnahme vom 18. Juni 2007 unter Berücksichtigung aller Befunde von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für schwere und mittelschwere Tätigkeiten aus. Für eine leichte adaptierte Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 8/23 S. 4).
2.4 Im von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Vorbescheidverfahrens eingereichten psychiatrischen Bericht von Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 16. August 2007 wurde die im B.___-Gutachten gestellte psychiatrische Diagnose bestätigt und ausgeführt, die Beschwerdeführerin leide nach Kriegserlebnissen und Lagerhaft an einer chronifizierten posttraumatischen Belastungsstörung. Da ihr psychischer Gesundheitszustand stationär bis sich verschlechternd sei, dürfte sich eine stationäre Behandlung aufgrund einer erneuten Traumatisierung kontraproduktiv auswirken. In ihrem angestammten Beruf liege eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor. Bezüglich einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von maximal 20 % (Urk. 8/32/7).
In der ebenfalls im Vorbescheidverfahren eingereichten Stellungnahme vom 23. August 2007 führte Dr. C.___ aus, dass die Beschwerdeführerin im Gegensatz zur Ansicht der B.___-Gutachter auch in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig sei (Urk. 8/32/10). Schliesslich wurde auch eine Stellungnahme von Dr. D.___ vom 20. August 2007 eingereicht, wonach aufgrund der Lumboischialgien und der Beschwerden am linken Knie nur noch eine Arbeitsfähigkeit von 30 % in angepasster Tätigkeit bestehe (Urk. 8/32/11).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die IV-Stelle habe die Stellungnahmen von Dr. Z.___, Dr. C.___ und Dr. D.___ sowie von Dr. G.___ - welche ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in allen Tätigkeiten attestieren - in ihrer Beurteilung nicht berücksichtigt. Weiter erfülle das durch die IV-Stelle eingeholte B.___-Gutachten die von der Rechtsprechung geforderten Kriterien nicht und könne deshalb nicht als Grundlage für die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin dienen. Insbesondere sei das Gutachten ohne Kenntnis der relevanten Vorakten und des ärztlichen Berichtes des behandelnden Psychiaters Dr. G.___ erstellt worden. Ausserdem werde die attestierte Arbeitsfähigkeit von 50-60 % nicht begründet (Urk. 1 S. 6 ff. und Urk. 15 S. 2 ff.).
3.2 Im Rahmen der IV-Anmeldung vom 8. Mai 2006 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie regelmässig bei Dr. G.___ in psychiatrischer Behandlung sei (Urk. 8/1 S. 6). Auch Dr. Z.___ wies im ärztlichen Bericht vom 14. Juni 2006 darauf hin, dass die Beschwerdeführerin an einer schweren Depression leide und bei Dr. G.___ in Therapie sei (Urk. 8/7/2). Trotzdem unterliess es die IV-Stelle, einen psychiatrischen Bericht einzuholen. Es ist der Beschwerdeführerin beizupflichten, dass die psychiatrische Behandlung durch Dr. G.___ im B.___-Gutachten hätte berücksichtigt werden müssen und zumindest eine Rücksprache mit Dr. G.___ erforderlich gewesen wäre. Damit erweist sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin als unzureichend abgeklärt.
Die angefochtenen Verfügungen vom 29. Januar 2008 (Urk. 2) und vom 7. Mai 2008 (Urk. 12/2) sind demnach aufzuheben und die Sache ist zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum erneuten Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
4.
4.1 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen). Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung), ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
4.2 Nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den
Barauslagen festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtenen Verfügungen vom 29. Januar 2008 und 7. Mai 2008 aufgehoben werden und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).