Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.00233[9C_996/2009]
IV.2008.00233

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Eggenberger


Urteil vom 29. September 2009
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf
Flum Schlegel Kempf Rechtsanwälte
Webernstrasse 5, 8610 Uster

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1964 geborene A.___ war als Bauarbeiter tätig und meldete sich nach einem Verhebetrauma am 18. Juni 1992 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse abgeklärt hatte, sprach sie dem Versicherten eine ganze Rente zu (Verfügung nicht bei den Akten), welche in mehreren Revisionsverfahren bestätigt wurde (Verfügung vom 12. November 1996, Urk. 8/20; Verfügung vom 2. September 1997, Urk. 8/22; Mitteilung vom 9. August 2001, Urk. 8/33). Seit 1. Januar 1995 arbeitete der Versicherte für die Firma B.___ Baumaterialien Import/Export als Magaziner (Urk. 8/23) und seit dem Jahre 2001 für die Firma C.___, Bau- und Industriebedarf GmbH, ebenfalls als Magaziner (Urk. 8/48). Diese Stelle wurde ihm per 30. Juni 2007 gekündigt (Urk. 8/69). In einem weiteren Revisionsverfahren gab die IV-Stelle beim Medizinischen Zentrum E.___ (E.___) ein medizinisches Gutachten in Auftrag, welches am 3. Oktober 2007 erging (Urk. 8/59). Gestützt auf dieses Gutachten stellte die IV-Stelle die Aufhebung der Rente mit Vorbescheid vom 31. Oktober 2007 (Urk. 8/64) in Aussicht. Nachdem sich der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf, mit Eingabe vom 30. November 2007 gegen den Vorbescheid gewandt hatte (Urk. 8/70), verfügte die IV-Stelle am 24. Januar 2008 im angekündigten Sinne (Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 24. Januar 2008 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 28. Februar 2008 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihm weiterhin eine ganze Rente auszurichten, eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 22. Mai 2008 beantragte die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 26. Mai 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes oder der erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes revidierbar (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (Urteil 9C_552/2007 vom 17. Januar 2008 E. 3.1.2 mit Hinweisen). Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, das heisst unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums, zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2004 IV Nr. 17 S. 53, I 526/02 E. 2.3; vgl. auch BGE 125 V 413 E. 2d S. 417 f.; AHI 2002 S. 164, I 652/00 E. 2a; Urteil des Bundesgerichtes in Sachen S. vom 19. November 2008, 9C_744/2008, Erw. 3.1.1).
1.5     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.
2.1     Die IV-Stelle hielt fest, dass die medizinischen Abklärungen ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig sei. In einer leichten, angepassten Tätigkeit in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten von mehr als 5 Kilogramm sowie ohne Verharren in Zwangshaltungen sei ihm eine Arbeitstätigkeit zu 100 % zumutbar. Die 1993 festgestellte psychogene Überlagerung und eine Entwurzelungsproblematik des chronischen Schmerzsyndroms sei im Zeitpunkt der Begutachtung durch das E.___ nicht mehr nachweisbar. Es sei somit eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen (Urk. 2). Dagegen macht der Beschwerdeführer geltend, dass ein Vergleich zwischen dem Zustand zum Zeitpunkt des Erlasses der ursprünglichen Verfügung und der aktuellen Verhältnisse nicht möglich sei, da sich die ursprüngliche Verfügung nicht bei den Akten finde. Die Folgen dieser Beweislosigkeit habe die Beschwerdegegnerin zu tragen. Sodann werde im E.___-Gutachten der gleiche Gesundheitszustand lediglich anders beurteilt. Damit lasse sich keine Aufhebung des Rentenanspruchs begründen. Schliesslich habe der Lohn von monatlich Fr. 1'500.- bei der C.___ GmbH der tatsächlichen Arbeitsleistung entsprochen (Urk. 1).
2.2     Das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht hat in seinem Entscheid vom 9. August 2005 (I 287/05) ausgeführt, dass der Untersuchungsgrundsatz die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig ausschliesse. Im Sozialversicherungsprozess trügen mithin die Parteien eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfalle, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greife allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweise, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich habe, der Wirklichkeit zu entsprechen (Erw. 2 mit Hinweis).
         Im vorliegenden Fall ist es aufgrund der umfangreichen medizinischen Akten möglich, auch ohne die ursprüngliche rentenbegründende Verfügung den Sachverhalt zu ermitteln.

3.
3.1     Im Bericht des Kantonsspitals F.___ (F.___) vom 6. August 1991 (Urk. 8/3 S. 10-11) wird ein lumboradikuläres Syndrom L5/S1 links bei im CT nachgewiesener grosser mediolateraler Diskushernie L5/S1 links diagnostiziert. Sodann wird festgehalten, dass die konservativen therapeutischen Möglichkeiten mehr oder weniger ausgeschöpft seien. Mit einer Operation bestehe eine gute Chance, die gesundheitlichen Probleme zu lösen.
         Gemäss dem Operationsbericht des F.___ vom 16. Dezember 1991 wurde diese am 9. Dezember 1991 durchgeführt (Urk. 8/3 S. 5). Im Operationsbericht des F.___ vom 14. September 1993 (Urk. 8/7) wird ein Diskushernien-Rezidiv L5/S1 links diagnostiziert und festgehalten, dass der Beschwerdeführer seit der ersten Operation im Dezember 1991 immer über lumboischialgiforme Schmerzen links entsprechend einer Nervenwurzel-Irritation S1 links klage. Er sei nun zu einem operativen Eingriff bereit gewesen, der am 13. September 1993 erfolgt und komplikationslos verlaufen sei.
3.2     Im Bericht der Neurochirurgischen Abteilung des F.___ vom 5. November 1993 (Urk. 8/13) wird bei einem Status nach zweimaliger Diskushernienoperation L5/S1 ausgeführt, dass der Beschwerdeführer weiterhin an einem starken Lumbovertebralsyndrom leide. Der Verlauf sei leider nicht ganz unerwartet schlecht. Sicher bestehe eine wesentliche psychogene Komponente. Dafür spreche die absolute Therapieresistenz, die ausserordentlich starke Druckdolenz schon bei Berührung der Haut, das allgemein etwas theatralische Verhalten und der wesentlich verbesserte Gang auf der Strasse ausserhalb der Praxis. Aus ärztlicher Sicht könne nicht mehr geholfen werden. Es bestünden jedoch gute Aussichten, dass die Natur den Zustand in den kommenden Monaten selber noch wesentlich verbessern könne. Ferner stehe natürlich die Lösung der psychosozialen Problematik im Vordergrund.
3.3         Nachdem der Beschwerdeführer vom 20. Dezember 1993 bis am 8. Januar 1994 im F.___ hospitalisiert wurde, wird im Bericht über die konsiliarisch durchgeführte psychiatrische Untersuchung vom 29. Dezember 1993 (Urk. 8/16 S. 10-11) ein chronisch lumbales Schmerzsyndrom, massiv psychogen überlagert sowie eine Entwurzelungsproblematik diagnostiziert. Beim Beschwerdeführer liege zunächst ein körperlich begründbares Schmerzsyndrom vor. Das heutige Zustandsbild sei aber zweifellos massiv psychogen überlagert, wobei psychogen mitbedingte muskuläre Verspannungen bei der Chronifizierung des Schmerzsyndroms eine erhebliche Rolle gespielt haben dürften. Beim soziokulturellen Hintergrund des Beschwerdeführers und seinem geringen Bildungsniveau habe seine körperliche Integrität einen besonders hohen Stellenwert. Eine adäquate Verarbeitung seiner eingeschränkten körperlichen Leistungsfähigkeit sei ihm nicht möglich. Die zum Teil sozial und zum Teil krankheitsbedingte Verunsicherung führe zu psychischen Fehlentwicklungen mit Krankheitswert. Eine bewusste Begehrenshaltung beziehungsweise Aggravation liege nicht vor. Die psychische Fehlentwicklung vor dem Hintergrund einer körperlichen Beeinträchtigung entspreche einem geistigen Gesundheitsschaden. Eine Berentung erscheine unumgänglich und gerechtfertigt.
         Die Rheumaklinik des F.___ führt in diesem Bericht (Urk. 8/16 S. 5-8) bei den bekannten somatischen Diagnosen aus, dass beim Beschwerdeführer der Eindruck eines psychisch stark überlagerten Patienten, der zur plumpen Aggravation neige, entstehe. Die Untersuchung habe lediglich eine Fehlhaltung der Wirbelsäule bei muskulärer Insuffizienz erbracht. Neurologisch lägen keine Hinweise für eine frische, radikuläre Kompression vor. Einzig der fehlende ASR links habe auf ein abgelaufenes S1-Syndrom hingewiesen. In den gehaltenen Funktionsaufnahmen der LWS habe keine Instabilität auf Höhe L1/S1 nachgewiesen werden können. Auch laborchemisch hätten sich keine Anhaltspunkte für ein entzündliches oder infektiöses Geschehen gefunden. Aus rheumatologischer Sicht sei dem Beschwerdeführer eine körperlich mittelschwere bis leichte Arbeit mit Wechselbelastung zu 100 % zumutbar. Aufgrund des Rückenleidens sei die frühere Tätigkeit als Bauhandlanger nicht geeignet.
3.4     Dr. med. G.___, Spezialärztin FHM für Innere Medizin, diagnostiziert in ihrem Bericht vom 23. Juni 2006 ein chronisches lumboradikuläres Syndrom L5/S1 links bei Status nach Hemilaminektomie L5/S1 links und rechts 1991/1993 und führt aus, dass als Bauarbeiter weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Am Gesundheitszustand habe sich nichts geändert (Urk. 8/52).
3.5     Im Gutachten des E.___ vom 3. Oktober 2007 (Urk. 8/59) wird folgende Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt:
         Chronifiziertes, lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links mit/bei:
- radikulären Residuen S1 links;
- Status nach Hemilaminektomie links und Re-Hemilaminektomie links L5/S1 1991 und 1993;
- ventrale Spondylolyse L5/S1.
         Weiter wird im Gutachten festgehalten, dass keine Hinweise für eine frische, radikuläre Reizung oder Kompression bestünden. Die vom Versicherten beklagten Beschwerden liessen sich somit durch die strukturellen Befunde nicht erklären. Dennoch bestehe für die bisherige Tätigkeit als Bauarbeiter eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Bei Status nach zweimaliger Operation im Segment L5/S1 käme es unter den starken Belastungen einer körperlich schweren Arbeit zu einer Dekompensation im Lumbosacralbereich. Für eine leichte Tätigkeit, wie zum Beispiel aktuell als Magaziner, bestehe aus strukturell-rheumatologischer Sicht eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Anlässlich der psychiatrischen Exploration habe sich aktuell keine psychiatrische Erkrankung diagnostizieren lassen, auch die Kriterien für eine somatoforme Schmerzstörung seien nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer erlebe die beiden Operationen und seine körperlichen Beschwerden als sehr einschneidend und folgere daraus, nun schwer krank und damit auch rentenberechtigt zu sein. Es sei zu einem dysfunktionalen Bewältigungsverhalten mit Selbstlimitierung, aber auch zu einem im Laufe der Zeit zunehmend demonstrativen Verhalten seiner körperlichen Beschwerden und Einschränkungen gekommen. Es seien auch viele bewusstseinsnahe Anteile vorhanden. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig. Bezogen auf die Referenzsachlage (Gesundheitszustand Mai 1991) sei überwiegend wahrscheinlich davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand deutlich gebessert habe. Die Einschätzung von Dr. G.___, wonach dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit von täglich maximal zwei Stunden zumutbar sei, erscheine nicht nachvollziehbar.

4.
4.1     Aus der Zusammenfassung des F.___ über die Krankengeschichte des Beschwerdeführers vom 4. Januar 1994 (Urk. 8/16 S. 5-11) ist ersichtlich, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine psychische Fehlentwicklung im Umgang mit der körperlichen Beeinträchtigung zu einer Berentung des Beschwerdeführers geführt hatte. Aus rheumatologischer Sicht wurde ihm schon zu diesem Zeitpunkt in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert. Es ist zutreffend, wie der Beschwerdeführer geltend macht, dass sich die meisten bei den Akten befindenden medizinischen Berichte mit den somatischen Beschwerden auseinandersetzen. Es ist sodann auch unbestritten, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter aufgrund seines Rückenleidens nicht mehr arbeitsfähig ist (Urk. 8/16 S. 5-8; 8/59). Eine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit wird aber aus rheumatologischer Sicht keinesfalls ausgeschlossen. Vielmehr wird in verschiedenen Berichten auf das theatralische Verhalten des Beschwerdeführers und seine Neigung zur Aggravation hingewiesen. Einzig in der psychiatrischen Untersuchung vom 29. Dezember 1993 wird von einer schlechten Prognose und unumgänglichen Berentung gesprochen. Nach dem Gesagten ist die von der Beschwerdegegnerin getroffene Annahme, dass dem Beschwerdeführer mit der im Sozialversicherungsrecht erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit aufgrund psychischer Probleme eine Rente zugesprochen wurde, nicht zu beanstanden.
4.2     Im E.___-Gutachten vom 3. Oktober 2007 wird keine psychische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Dieses Gutachten erfüllt insoweit alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien (BGE 125 V 352 Erw. 3 mit Hinweis) für eine beweiskräftige medizinische Entscheidgrundlage (Beweiseignung) und überzeugt auch inhaltlich (Beweiskraft). Namentlich ist es bezüglich der psychischen und rheumatologischen Problematik umfassend, beruht auf den erforderlichen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Auch wurde es in Kenntnis der Vorakten abgegeben und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein. Der Beschwerdeführer ist demnach in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Daran vermögen die Ausführungen von Dr. G.___ nichts zu ändern, welche lediglich festhält, dass in seiner angestammten Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr besteht. In ihrem Bericht fehlt indes eine schlüssige und nachvollziehbare Begründung für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit.
4.3     Es ist demnach erstellt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der rentenzusprechenden Verfügung bis zur Verfügung vom 24. Januar 2008 verbessert hat. Im Zeitpunkt der Begutachtung durch das E.___ liegt keine psychische Erkrankung mehr vor, insbesondere wurde eine somatoforme Schmerzstörung explizit ausgeschlossen. Sollten allfällige psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen, handelt es sich dabei nicht um eine Krankheit im Sinne der Invalidenversicherung (vgl. Urteil des Bundesgerichts in Sachen K. vom 3. April 2009, 9C_45/2009, Erw. 3).
         Es liegt somit eine erhebliche Änderung des Sachverhaltes vor und nicht bloss, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, eine andere Beurteilung des gleichen Gesundheitszustands. Die IV-Stelle ging somit zu Recht von einem Revisionsgrund aus.

5.
5.1     Zu beurteilen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der nunmehr festgestellten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
         Die IV-Stelle bezifferte das Valideneinkommen des Beschwerdeführers mit Fr. 61'083.- (Urk. 2). Dies wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten und ergibt sich aus der Stellungnahme der Berufsberatung der IV-Stelle vom 16. Oktober 2007 (Urk. 8/60 S. 1).
5.2     Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (vgl. BGE 129 V 472, Erw. 4.2.1 mit Hinweisen).
         Da der Beschwerdeführer seit Ende Juni 2007 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht (Urk. 8/69), ist für die Bestimmung des Invalideneinkommens auf die Tabellenlöhne abzustellen. Gemäss LSE 2006 verdienten Männer auf dem Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) Fr. 4'732.-- monatlich beziehungsweise Fr. 56’784.-- im Jahr 2006 (Tabelle TA1, S. 25, Anforderungsniveau 4, Total Männer). Unter Berücksichtigung der im Jahr 2006 betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 5/2009, Tabelle B9.2, S. 94) resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 59’197.--.
5.3     Was den Abzug vom Tabellenlohn unter dem Titel der leidensbedingten Einschränkung (vgl. BGE 134 V 322 Erw. 5.2, 126 V 75) betrifft, gilt es zu beachten, dass der Beschwerdeführer körperlich wenig anstrengende, wechselbelastende Tätigkeiten ausführen sollte, so dass er im Vergleich nicht als voll einsetzbar gelten kann. Es rechtfertigt sich daher ein behinderungsbedingter Abzug von 10 %. Es ergibt sich somit ein Invalideneinkommen von Fr. 53'277.30 (Fr. 59’197.- x 0.90).
         Aus der Differenz der ermittelten Validen- und Invalideneinkommen (Fr. 61'083.- - Fr. 53'277.30) resultiert ein nicht rentenrelevanter Invaliditätsgrad von gerundet 13 % (zu den Rundungsregeln vgl. BGE 130 V 121, Erw. 3.2). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

6.       Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tomas Kempf
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).