IV.2008.00235

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Heine

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin von Streng
Urteil vom 30. September 2008
in Sachen
D.___

Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1955 geborene D.___ bezieht seit 1. Dezember 2002 eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 %, weil er wegen einer Colitis ulcerosa (schwerwiegende Entzündung des Dickdarms mit Eiterung und Geschwürbildung) nicht mehr arbeits- und erwerbsfähig ist (Urk. 7/16, Urk. 7/29, Urk. 7/30, Urk. 7/56).
         Mit Schreiben vom 12. Dezember 2007 ersuchte er die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, um Übernahme einer Zahnbehandlung (Urk. 7/64). Zur Begründung führte er an, bei fast jedem Schub der Colitis ulcerosa verliere er einen Zahn. Inzwischen sei ein richtiges Kauen und Vorverdauen fast unmöglich geworden. Wegen der fehlenden Zähne könne er nicht mehr richtig essen und sei auch in der Pflege gesellschaftlicher Kontakte beeinträchtigt. Die Notwendigkeit einer Zahnsanierung sei daher gegeben.  
         Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. Februar 2008 fest, dass der Versicherte keinen Anspruch darauf habe, dass die Invalidenversicherung die Kosten der Zahnbehandlung als medizinische Eingliederungsmassnahme übernehme, da die Zahnbehandlung nicht der beruflichen Wiedereingliederung diene (Urk. 2, Urk. 6, Urk. 7/66, Urk. 7/67). Die Verfügung wurde dabei, wie bereits der Vorbescheid, sowohl dem Versicherten als auch dem obligatorischen Krankenversicherer des Versicherten eröffnet (vgl. Urk. 2, Urk. 7/66, Urk. 7/67).
2.       Dagegen erhob der Versicherte am 29. Februar 2008 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die IV-Stelle sei zu verpflichten, die Zahnbehandlung als medizinische Eingliederungsmassnahme zu übernehmen (Urk. 1). Vom Krankenversicherer wurde keine Beschwerde erhoben. In der Beschwerdeantwort vom 21. Mai 2008 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Nachdem der Beschwerdeführer innert angesetzter Frist keine Replik eingereicht hatte, so dass Verzicht darauf anzunehmen war, wurde der Schriftenwechsel am 3. Juli 2008 geschlossen (Urk. 10).
         Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Gemäss Art. 12 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, in der hier anwendbaren, bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung), haben Versicherte Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren.
         Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung schliesst die Ausrichtung einer halben oder sogar einer ganzen Rente die Gewährung von medizinischen Eingliederungsmassnahmen nicht von vornherein aus, sofern wenigstens ein vernünftiges Verhältnis zwischen deren Kosten und Nutzen besteht (BGE 115 V 200 Erw. 5a und c, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen R. vom 12. Juli 2002, I 348/00). Zu berücksichtigen ist allerdings, dass Art. 12 IVG hinsichtlich der Eingliederungswirksamkeit Wesentlichkeit verlangt, was voraussetzt, dass eine noch bedeutende Erwerbsfähigkeit vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt wird. Massnahmen, die nur eine geringfügige Verbesserung der Erwerbsfähigkeit bewirken, können nach Art. 12 IVG nicht von der Invalidenversicherung übernommen werden (BGE 115 V 199 Erw. 5a). Namentlich sieht das Gesetz in diesem Bereich keine Massnahmen vor, um einen kleinen und unsicheren Rest von Erwerbsfähigkeit zu erhalten (BGE 115 V 200 Erw. 5c).

2.       Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit 2002 wegen der colitisbedingten Beschwerden vollständig arbeitsunfähig und erwerbsunfähig ist (vgl. Urk. 7/29, Urk. 7/55). Was die Prognose angeht, wurde im Bericht des Stadtspitals I.___, Medizinische Klinik, Gastroenterologie, vom 2. Mai 2006 ausgeführt, die colitisbedingten Beschwerden seien nun über Jahre stabil schlecht und liessen sich mit konservativen Massnahmen nicht beeinflussen (Urk. 7/54/3-4). Als einzige Möglichkeit zur "Heilung" der Colitis wäre eine totale Colektomie denkbar, wobei sich diese Massnahme auf Krankheitsverläufe von mehr als 10 Jahren oder auf lebensgefährliche Komplikationen beschränke. Der Beschwerdeführer sei darüber orientiert und möchte einen solchen Eingriff so lange wie möglich hinausschieben. Insgesamt sei aus gastroenterologischer Sicht kaum eine Änderung der Beschwerden zu erwarten und damit auch keine Änderung der Arbeitsfähigkeit.
3.
3.1     Nach dem Gesagten steht fest und ist auch unbestritten, dass der Beschwerdeführer seit Jahren nicht mehr über eine verwertbare Restarbeitsfähigkeit verfügt und in prognostischer Hinsicht auch nicht zu erwarten ist, dass er in absehbarer Zeit wieder über eine solche verfügen wird. 
3.2     Nach der in Erw. 1 zitierten Rechtsprechung käme einzig dann, wenn noch eine verwertbare Restarbeitsfähigkeit in einem gewissen Umfange noch gegeben wäre, eine Übernahme der Zahnbehandlung als medizinische Eingliederungsmassnahme im Sinne von Art. 12 IVG in Frage. Dann wäre zu prüfen, ob die Zahnbehandlung geeignet wäre, die gegebene Restarbeitsfähigkeit wesentlich zu verbessern oder vor einer wesentlichen Beeinträchtigung zu bewahren. Dies wäre namentlich dann zu bejahen, wenn der Beschwerdeführer für die Ausübung der Erwerbstätigkeit auf einwandfreie Zähne angewiesen wäre. 
         Beim Beschwerdeführer ist nun aber wegen der colitisbedingten Beschwerden keinerlei verwertbare Restarbeitsfähigkeit vorhanden und eine berufliche Wiedereingliederung ist bereits aus diesem Grund ausgeschlossen. Damit fällt eine Pflicht der IV-Stelle, die Zahnbehandlung als medizinische Eingliederungsmassnahme im Sinne von Art. 12 IVG zu übernehmen, ausser Betracht, da sie zum Vornherein nicht geeignet ist, der beruflichen Wiedereingliederung zu dienen. 
         Die IV-Stelle hat damit gestützt auf Art. 12 IVG zu Recht eine Leistungspflicht verneint. Dass der Beschwerdeführer, wie er geltend macht, wegen der fehlenden Zähne beim Essen und bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte eingeschränkt ist und deshalb eine Zahnsanierung benötigt, ist nicht massgeblich und ändert nichts daran, dass die IV-Stelle für die Kosten der Zahnsanierung, da nicht der beruflichen Wiedereingliederung dienend, nicht aufzukommen hat.
         Die angefochtene Verfügung vom 11. Februar 2008 erweist sich damit als gesetzeskonform, so dass die Beschwerde abzuweisen ist.

4.       Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Verfahren für den unterliegenden Beschwerdeführer kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 300.-- festzusetzen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- D.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).