Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Eggenberger
Urteil vom 16. Dezember 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
Susan Hug, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
Die 1969 geborene X.___, Mutter von vier Kindern mit den Jahrgängen 1999, 2001, 2002 und 2005 (Urk. 1 S. 3), besuchte in '___' die Grundschule und arbeitete zuletzt bis Ende 1999 als Kassiererin bei der Y.___, wobei sie ab September 1997 unfallbedingt krankgeschrieben wurde. Mit Verfügung vom 20. März 2002 sprach ihr die IV-Stelle eine befristete ganze Rente für die Zeit vom 1. September 1997 bis 31. Juli 2000 und eine befristete halbe Rente vom 1. August bis 31. August 2000 zu (Urk. 9/70 S. 2). Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des hiesigen Sozialversicherungsgerichts vom 30. Juli 2003, Prozess-Nr. IV.2002.00193, teilweise gutgeheissen und der Versicherten auch für den Monat August 2000 eine ganze Rente zugesprochen (Urk. 9/70). Das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) hiess eine von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 30. Juli 2004 teilweise gut und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab Juli 2002 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe, und wies im Übrigen die Sache an die IV-Stelle zurück, damit sie für den Zeitraum von September 2000 bis Juni 2002 neu über den Anspruch auf eine Invalidenrente verfüge (Urk. 9/80). In der Folge gab die IV-Stelle beim Institut Z.___ ein Gutachten in Auftrag, welches am 19. August 2005 erging (Urk. 9/96). Mit Verfügung vom 23. Dezember 2005 hob sie die Rente ab 1. Februar 2005 auf (Urk. 9/106) und am 6. Februar 2008 (Urk. 2) wies sie einen Anspruch auf eine Invalidenrente für die Zeit vom September 2000 bis Juni 2002 erneut ab, nachdem sie die Versicherte hatte begutachten lassen. Sodann beantragte die IV-Stelle gestützt auf dieses Gutachten auch eine Revision des Urteils des EVG vom 30. Juli 2004 (Urk. 9/99). Dieses Begehren wies das EVG mit Urteil vom 30. Januar 2006 ab (Urk. 9/117).
Gegen die Verfügung vom 6. Februar 2008 erhob die Versicherte, vertreten durch Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht, Susan Hug, mit Eingabe vom 29. Februar 2008 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihr für den Zeitraum vom 1. September 2000 bis 30. Juni 2002 eine Rente zuzusprechen. Sodann stellte sie den prozessualen Antrag, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 20. Mai 2008 beantragte die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 21. Mai 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Streitgegenstand ist die Frage, ob der Beschwerdeführerin vom September 2000 bis zum Juni 2002 eine Rente zusteht, währendem die Versicherte die Verfügung der IV-Stelle vom 23. Dezember 2005, mit welcher die Rente auf den 1. Februar 2005 aufgehoben worden ist (Urk. 9/106), nicht angefochten hat und dieser Entscheid somit rechtskräftig geworden ist. Die mit dem Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie mit der 4. und 5. IV-Revision erfolgten Rechtsänderungen sind daher nicht anwendbar, da sie erst am 1. Januar 2003 resp. 1. Januar 2004 bzw. 1. Januar 2008 in Kraft getreten sind (vgl. BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweis). In Bezug auf die anwendbaren Bestimmungen kann im Übrigen - soweit sie nachstehend nicht noch gesondert angeführt werden - auf das Urteil des Sozialversicherungsgerichtes vom 30. Juli 2003 verwiesen werden (Urk. 9/70 S. 3).
2.
2.1 Beide Parteien gehen zu Recht davon aus, dass die Versicherte im fraglichen Zeitraum zu 100 % als Hausfrau tätig war. Die IV-Stelle hat als Folge des höchstrichterlichen Urteils vom 30. Juli 2004 (Urk. 9/80) das Gutachten des Z.___ vom 19. August 2005 eingeholt (Urk. 9/96). Aufgrund der Erkenntnisse aus dem Gutachten hat die IV-Stelle in der Folge am 1. Dezember 2005 beim EVG ein Gesuch um Revision des Urteils vom 30. Juli 2004 gestellt (Urk. 9/99) und dabei das Z.___-Gutachten als Revisionsgrund im Sinne eines neuen Beweismittels respektive als Beleg für neue Tatsachen angeführt. Das EVG hat das Revisionsgesuch mit Urteil vom 30. Januar 2006 abgewiesen (Urk. 9/117).
Es stellt sich die Frage, ob und inwieweit die IV-Stelle und das Sozialversicherungsgericht an dieses Urteil des EVG gebunden sind oder ob sich daraus zumindest Erkenntnisse ableiten lassen, die für den vorliegenden Fall von Belang sind.
2.2 Dies ist zumindest in Bezug auf die Frage zu bejahen, ob das Z.___-Gutachten als taugliche Grundlage gelten kann, um die gesundheitliche Einschränkung der Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitraum vom September 2000 bis Juni 2002 zu beurteilen, wie es die IV-Stelle getan hat. Zwar hat das EVG unter Hinweis auf BGE 121 V 366 Erw. 1b betont, im Revisionsverfahren interessiere allein die Frage, ob sich aufgrund des aktuellen Gutachtens neue Elemente tatsächlicher Natur ergäben, welche die Entscheidungsgrundlagen hinsichtlich der gesundheitlichen Verhältnisse der Versicherten bis März 2002 (Abschluss des Verwaltungsverfahrens, dessen Ergebnis im Urteil vom 30. Juli 2004 letztinstanzlich zu beurteilen gewesen sei) als objektiv mangelhaft erscheinen liessen. Trotz dieser aufgrund des Streitgegenstandes eingeschränkten Betrachtungsweise hat sich das EVG auch zur Beweistauglichkeit des Z.___-Gutachtens vom 19. August 2005 im Allgemeinen so deutlich geäussert, dass die entsprechenden Ausführungen hier nicht unbeachtet bleiben können.
2.3 Das EVG hat die Expertise - gemessen an den nach ständiger Rechtsprechung (BGE 125 V 352 Erw. 3a) geltenden Anforderungen - als nicht beweiswertig erachtet (Urk. 9/117): Eine Auseinandersetzung mit den medizinischen Akten, welche die Verwaltung, das Sozialversicherungsgericht und das EVG selber eine Arbeitsunfähigkeit von 50 Prozent hätten annehmen lassen, fehle. Dies erstaune insofern nicht, als die Gutachter einleitend deutlich machten, die medizinischen Unterlagen bis zum Jahr 2002 hätten ihnen "leider" nicht zur Verfügung gestanden; "Angaben" würden "dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts bis zu jenem Entscheid entnommen" (Ziff. 1.1 des Gutachtens).
Das EVG hielt dazu fest, bei dieser mangelhaften anamnestischen Basis sei dem orthopädischen Teilgutachter zwar ohne weiteres zuzustimmen, dass es "kaum möglich" sei, "bei nahezu vollständig fehlenden Unterlagen nachträglich eine korrekte Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in den vergangenen Jahren festzulegen". Nicht folgen konnte das EVG aber dann der Schlussfolgerung des Teilgutachters, dass "aufgrund der anamnestischen Schilderung der Explorandin, wonach ihre Rücken- und Knieschmerzen seit vielen Jahren unverändert sind, (...) postuliert werden" könne, "dass aus orthopädischer Sicht kaum je eine wesentlich höhere Arbeitsunfähigkeit bestanden haben dürfte, als sie heute festgestellt werden kann" (Ziff. 4.1.7 des Gutachtens). Das EVG wies weiter darauf hin, spezifische Überlegungen hinsichtlich der Auswirkungen des auch im Gutachten diagnostizierten chronischen lumbovertebralen Schmerzsyndroms und der beidseitigen chronischen femoropatellären Knieschmerzen fehlten, und hielt fest das Vorbringen der IV-Stelle, der Versicherten sei "noch nie eine medizinische Arbeitsunfähigkeit im praktischen Leben attestiert" worden, sei aktenwidrig. Der Rheumatologe Dr. A.___ habe nämlich gestützt auf die damaligen Diagnosen (chronische Kniebeschwerden beidseits bei Status nach arthroskopischer Teilmeniskektomie beidseits; Status nach tiefer Beinvenenthrombose rechts; Status nach Sudeck rechts; Status nach OSG-Bandplastik am rechten oberen Sprunggelenk; chronisches lumbospondylogenes Syndrom) festgestellt, seit August 2000 bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 Prozent in einer leichten Tätigkeit; daran werde sich mittelfristig nichts ändern (Bericht vom 15. Dezember 2000; Urk. 9/38 S. 2). Auch im IV-Abklärungsbericht vor Ort vom 16. Mai 2001 (Urk. 9/43) seien Einschränkungen beschrieben worden.
2.4 Im Rahmen der Behandlung des Revisionsgesuches hat das EVG zwar ausdrücklich darauf hingewiesen, es müsse nicht entschieden werden, ob die gutachtlichen Feststellungen Grundlage für eine Revision der Leistung im Sinne der Art. 87 ff. IVV zu bilden vermöchten. Die vom EVG vorgenommene, in Erwägung 2.2 vorstehend wiedergegebene Würdigung des Z.___-Gutachtens, welche als einzige Grundlage für die hier zu beurteilende Verfügung vom 6. Februar 2008 (Urk. 2) dient, sind indessen auch im vorliegenden Fall zu beachten, zumal sie an Deutlichkeit nichts zu wünschen übrig lassen. Aus den vom EVG genannten Gründen kann auf das Gutachten auch in diesem Verfahren nicht abgestellt werden. Vielmehr ist entsprechend der Schlussfolgerungen im Urteil vom 30. Januar 2006 davon auszugehen, dass das mit dem Revisionsgesuch eingereichte Gutachten "nicht geeignet ist, die dem Urteil I 595/03 vom 30. Juli 2004 zugrunde liegenden tatbeständlichen Annahmen zu widerlegen". Ferner ist dem EVG-Urteil (Erw. 2.4) zu folgen, wonach die Sachverständigen keine nachvollziehbare Begründung für ihre Schlussfolgerung geliefert haben, dass der von ihnen im Sommer 2005 erhobene gesundheitliche Status auch retrospektiv über Jahre zurück gelte. Vielmehr ist - dem EVG folgend und entgegen den Ausführungen im Z.___-Gutachten - die Vermutung erlaubt, dass die mit einer Diskusprotrusion und -hernie verbundenen lumbalen Rückenbeschwerden sowie die Folgen diverser aktenkundiger Unfälle in der Vergangenheit, also im fraglichen Zeitraum vom September 2000 bis zum Juni 2002, zu einer grösseren Beeinträchtigung geführt haben als die aktuellen, also im Juli 2005 erhobenen Befunde.
2.5 Hierbei ist den für die Verwaltung und das Sozialversicherungsgericht verbindlichen Ausführungen im Rückweisungsentscheid des EVG vom 30. Juli 2004 (Urk. 9/80) gestützt auf den Bericht von Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Rheumaerkrankungen, vom 15. Dezember 2000 (Urk. 9/38 S. 2) zu folgen und davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin für eine leichtere Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig ist (S. 5). Im Weiteren nimmt die Kinderbetreuung gemäss dem EVG so viel Raum ein, dass die Beschwerdeführerin gezwungen ist, zeitsparend und effizient zu arbeiten, was eine schadenmindernde Einteilung und Planung sowie leidensangepasste Erledigungsweisen ausschliesst. Mit drei Kindern ist die Einschränkung laut EVG demnach um ein Drittel höher zu veranschlagen als die Arbeitsunfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit (S. 7). Im fraglichen Zeitraum vom 1. September 2000 bis am 30. Juni 2002 hatte die Beschwerdeführerin zuerst ein Kind und ab dem 10. Januar 2001 (Geburt ihrer Tochter, Urk. 9/76 S. 1) zwei Kinder zu betreuen (das am 30. März 2002 geborene dritte Kind ist erst ab Juli 2002 und somit für den im vorliegenden Fall massgebenden Zeitraum nicht zu berücksichtigen). Es scheint aber in Berücksichtigung der Ausführungen des EVG angezeigt, in der ganzen Zeitspanne von der gleichen Einschränkung im Haushalt auszugehen, denn die an Knie- und Rückenbeschwerden leidende Beschwerdeführerin war durch die Schwangerschaft in verschiedenen, vor allem den körperlich anstrengenden Tätigkeitsbereichen im Haushalt zusätzlich eingeschränkt. Wie das EVG in seinem Urteil vom 30. Juli 2004 (Urk. 9/80) erwogen hat, besteht im Haushalt keine Möglichkeit, Arbeiten auszuwählen, welche bestmöglich auf die Folgen der Gesundheitsschädigung Rücksicht nehmen (S. 6). Dies kommt vorliegend bei der im Wesentlichen an chronischen Beschwerden in beiden Knien und an einem lumbospondylogenen Syndrom leidenden Beschwerdeführerin besonders zum Tragen, währenddem die Vorteile der freien Arbeitseinteilung umständebedingt kaum eine Rolle zu spielen vermögen. Die Kinderbetreuung nimmt für die alleinerziehende Beschwerdeführerin, bei welcher keine Angehörigen vorhanden sind, deren Mithilfe im Haushalt anrechenbar wäre, so viel Raum ein, dass sie in wichtigen Bereichen (Ernährung, Wohnungspflege, Einkauf und Wäsche) gezwungen ist, zeitsparend und effizient zu arbeiten. Die erwähnte schadenmindernde Einteilung und Planung sowie leidensangepasste Erledigungsweisen sind somit in etlichen Verrichtungen nicht möglich (vgl. Urteil des EVG, Erw. 3.2.2). Es ergibt sich demnach im Aufgabenbereich der Beschwerdeführerin auch mit der Betreuung von erst zwei Kleinkindern, respektive einem Kleinkind und fortgeschrittener Schwangerschaft, eine erhebliche Belastung, welche in der Zeitspanne vom 1. September 2000 bis 30. Juni 2002 gleich hoch zu veranschlagen ist wie die Arbeitsunfähigkeit von 50 % in einer leidensangepassten Tätigkeit. Die Beschwerdeführerin hat somit vom 1. September 2000 bis am 30. Juni 2002 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Insoweit ist die Beschwerde gutzuheissen.
Daran vermögen die anderslautenden Ausführungen im Z.___-Gutachten vom 19. August 2005 (Urk. 9/96) nichts zu ändern. Wie im Urteil des EVG vom 30. Januar 2006 (Urk. 9/117) zutreffend ausgeführt wird, fehlt in diesem Gutachten eine Auseinandersetzung mit den medizinischen Akten und eine nachvollziehbare Begründung für die Schlussfolgerung, dass der von den Gutachtern im Sommer 2005 erhobene gesundheitliche Status auch retrospektiv gilt. Es kann somit für die vorliegend zu beurteilende Frage nicht auf das Z.___-Gutachten abgestellt werden.
3. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), weshalb sich eine Prüfung des Gesuches der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erübrigt.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 6. Februar 2008 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin vom 1. September 2000 bis 30. Juni 2002 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).