Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.00240
IV.2008.00240

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Sozialversicherungsrichter Meyer

Gerichtssekretärin Epprecht


Urteil vom 7. September 2009
in Sachen
SWICA Krankenversicherung AG
SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst
Römerstrasse 38, 8401 Winterthur
Beschwerdeführerin

Zustelladresse: SWICA Krankenversicherung AG
SWICA Gesundheitsorganisation, lic. iur. Y.___
Bd de Grancy 39, 1001 Lausanne

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



weitere Verfahrensbeteiligte:

X.___
 
Beigeladene

vertreten durch Jugend- und Familienberatung
Z.___
Schulweg 4, 8610 Uster


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___ geboren 1996, wurde mit Schreiben vom 30. November 2005 durch ihre Ärztin Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Kinder und Jugendliche, speziell Neurologie, bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (medizinische Massnahmen, Psychotherapie) angemeldet (Urk. 3/5 = Urk. 7/4)
1.2     Mit Verfügung vom 14. Dezember 2005 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 7/7 = Urk. 7/11 = Urk. 3/6).
Nach durchgeführtem Einspracheverfahren (Urk. 7/10 = Urk. 3/9, Urk. 7/13-19) hielt die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 22. August 2006 an der Abweisung des Leistungsbegehrens fest (Urk. 3/11 = Urk. 7/20).

2.      
2.1     Am 2. Oktober 2007 reichte die Jugend- und Familienberatung des Kantons Zürich, unter Beilage eines neuropsychologischen Abklärungsberichts vom 6. Februar 2007 (Urk. 3/12 = Urk. 7/23/1-4 = Urk. 7/26/4-7), bei der IV-Stelle ein neues Gesuch um Kostenübernahme für die Psychotherapie der Versicherten ein (Urk. 3/13 = Urk. 7/24/1).
Die IV-Stelle holte daraufhin einen aktuellen ärztlichen Bericht (Urk. 7/26 = Urk. 3/14) ein.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/27 = Urk. 3/16, Urk. 7/28-31, Urk. 7/32 = Urk. 3/17, Urk. 7/33, Urk. 7/34 = Urk. 3/18) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 25. Januar 2008 (Urk. 7/35 = Urk. 2) wiederum ab.
2.2     Gegen die Verfügung vom 25. Januar 2008 (Urk. 2) erhob die Swica Krankenversicherung AG am 28. Februar 2008 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die IV-Stelle sei zu verpflichten, die Kosten für die ab 3. Oktober 2006 durchgeführte Psychotherapie zu übernehmen (Urk. 1 S. 2 oben). Mit Beschwerdeantwort vom 21. April 2008 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worauf mit Verfügung vom 30. Juni 2008 der Schriftenwechsel geschlossen und die Versicherte zum Prozess beigeladen wurde (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1         Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000; ATSG) notwendigen medizinischen Massnahmen (Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist (Art. 13 Abs. 2 IVG). Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung vom 9. Dezember 1985 über Geburtsgebrechen; GgV). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich (Art. 1 Abs. 1 GgV). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang aufgeführt. Das Eidgenössische Departement des Innern kann die Liste jährlich anpassen, sofern die Mehrausgaben einer solchen Anpassung für die Versicherung insgesamt drei Millionen Franken pro Jahr nicht übersteigen (Art. 1 Abs. 2 GgV). Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3 GgV).
1.2     Für die Annahme einer Leistungspflicht der Invalidenversicherung aufgrund von Art. 13 IVG genügt nach konstanter Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in beweisrechtlicher Hinsicht, dass es ein Facharzt oder eine Fachärztin zumindest für wahrscheinlich hält, es liege ein im Anhang der GgV enthaltenes Gebrechen vor (BGE 100 V 108 Erw. 2 in fine).
1.3     Art. 12 IVG bezweckt namentlich, die Aufgabenbereiche der Invalidenversicherung einerseits und der sozialen Kranken- und Unfallversicherung anderseits gegeneinander abzugrenzen. Diese Abgrenzung beruht auf dem Grundsatz, dass die Behandlung einer Krankheit oder einer Verletzung ohne Rücksicht auf die Dauer des Leidens primär in den Aufgabenbereich der Kranken- und Unfallversicherung gehört (BGE 104 V 81 Erw. 1, 102 V 41 f.).
1.4     Nach Art. 12 IVG und Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) besteht ein Anspruch auf Übernahme medizinischer Massnahmen durch die Invalidenversicherung, wenn durch diese Vorkehr stabile oder wenigstens relativ stabilisierte Folgezustände von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall - im Einzelnen: Beeinträchtigungen der Körperbewegung, der Sinneswahrnehmung oder der Kontaktfähigkeit - behoben oder gemildert werden, um die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren (BGE 120 V 279 Erw. 3a; AHI 2003 S. 104 Erw. 2; SVR 1995 IV Nr. 34 S. 89 f. Erw. 1a).
Nicht erwerbstätige Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen oder geistigen (oder psychischen) Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird (Art. 5 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 ATSG). Vom strikten Erfordernis der Korrektur stabiler Funktionsausfälle oder Defekte ist im Falle von Minderjährigen gegebenenfalls abzusehen (vgl. Art. 5 Abs. 2 IVG; vgl. fortan auch Art. 8 Abs. 2 ATSG). Hier können medizinische Vorkehren schon dann überwiegend der beruflichen Eingliederung dienen und trotz des einstweilen noch labilen Charakters des Leidens von der Invalidenversicherung übernommen werden, wenn ohne diese Vorkehren eine Heilung mit Defekt oder ein anderer stabilisierter Zustand einträte, welcher die Berufsbildung oder die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich beeinträchtigen würde. Die entsprechenden Kosten werden bei Minderjährigen also von der Invalidenversicherung getragen, wenn das Leiden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem schwer korrigierbaren, die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit erheblich behindernden stabilen pathologischen Zustand führen würde (BGE 131 V 21 Erw. 4.2 mit Hinweisen).
1.5         Umgekehrt kommen medizinische Massnahmen der Invalidenversicherung auch bei solchen Versicherten nicht in Betracht, wenn sich solche Vorkehren gegen psychische Krankheiten richten, welche nach heutiger Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft ohne kontinuierliche Behandlung nicht dauerhaft gebessert werden können (BGE 105 V 20 mit Hinweisen; AHI 2000 S. 64 Erw. 1).
1.6         Psychotherapeutische Massnahmen gehen sodann nicht zu Lasten der Invalidenversicherung, wenn die Prognose unbestimmt ist und/oder die Behandlung eine medizinische Vorkehr von zeitlich unbegrenzter Dauer darstellt (Rz 645-647/845-847.5 des vom BSV herausgegebenen Kreisschreibens über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung, KSME, in der ab 1. November 2005 gültigen Fassung, AHI 2003 S. 106 Erw. 4b; statt vieler: Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 17. November 2003, I 416/03).

2.      
2.1         Beschwerdeführende Partei ist im vorliegenden Verfahren der Krankenversicherer der Versicherten.
Besondere Bedeutung kommt dem Legitimationserfordernis zu, wenn nicht der Verfügungsadressat im materiellen Sinn, sondern ein Dritter (Drittbeschwerdeführer) den Entscheid anficht (BGE 127 V 80 E. 3a/aa S. 82 mit Hinweisen). Hier haben die Legitimationsanforderungen die Funktion, die Popularbeschwerde auszuschliessen, weshalb bei der Bejahung der Beschwerdebefugnis von Drittbeschwerdeführern Zurückhaltung geboten ist. Erforderlich ist ein spezifisches Rechtsschutzinteresse, welches nur bejaht wird, wenn der Dritte ein unmittelbares und konkretes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat oder eine spezifische, besonders nahe Beziehung zur Streitsache für sich in Anspruch nehmen kann. Das allgemeine Interesse an der richtigen Auslegung und Durchsetzung des Bundesrechts genügt nicht (BGE 133 V 188 E. 4.3.3 S. 192).
2.2     Sofern die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin verneint wird, muss die Beschwerdeführerin für die Psychotherapie der Versicherten aufkommen. Demnach hat sie ein unmittelbares und konkretes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung, weshalb sie zur Beschwerdeführung legitimiert ist.

3.
3.1     Streitig und zu prüfen ist, ob die Versicherte ab 3. Oktober 2006 Anspruch auf medizinische Massnahmen der Invalidenversicherung in Form von Psychotherapie hat.
3.2     Die Beschwerdegegnerin führte aus, die psychotherapeutische Behandlung sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die frühkindliche Verwahrlosung zurückzuführen (Urk. 2 S. 1). Die Kostengutsprache für die Psychotherapie könne nicht gestützt auf Art. 13 IVG erfolgen, da kein Geburtsgebrechen sondern ein erworbenes Leiden vorliege. Die Therapie sei zudem nicht in einfacher und zweckmässiger Form möglich, es müsse vielmehr von einer Dauertherapie ohne zuverlässige Prognose ausgegangen werden (Urk. 6 Ziff. 4). Solche zeitlich unbegrenzten Behandlungen würden in den Zuständigkeitsbereich der Krankenversicherung fallen (Urk. 6 Ziff. 5). Organische Psychosen und Leiden des Gehirns würden labile pathologische Geschehen darstellen. Gleich wie Psychopathien, Verhaltensstörungen oder Schizophrenien begründeten sie keinen Anspruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen. Der Neuropsychologe habe die durch Hirnfunktionsstörungen bedingten festgestellten Teilleistungsschwächen als Verhaltensstörungen, die einer heilpädagogischen Förderung bedürfen, beurteilt. Auch in dieser Hinsicht begründe das erworbene Leiden der Versicherten keinen Anspruch auf medizinische Massnahmen (Urk. 6 Ziff. 5.1). Überdies fehle eine zuverlässige Prognose über die Zukunft. Hinsichtlich der medizinisch erforderlichen Kontinuität der Behandlung liege eine die Anwendung von Art. 12 IVG ausschliessende Dauertherapie vor. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände könne nicht davon ausgegangen werden, dass der drohende Defekt mit der psychotherapeutischen Behandlung ganz oder in wesentlichem Ausmass verhindert werden könne (Urk. 6 Ziff. 5.2).
3.3     Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, bei der Versicherten bestünden psychische Leiden und es sei davon auszugehen, dass diese mit der Therapie überwunden werden könnten. Dies werde zwar einige Zeit in Anspruch nehmen, es sei aber davon auszugehen, dass keine Dauertherapie nötig sein werde. Es sei überdies erstellt, dass die Versicherte ohne die Psychotherapie keinen angemessenen Schulabschluss erreichen könne und damit bezüglich der beruflichen Zukunft Nachteile in Kauf nehmen müsste. Ohne die Therapie riskiere sie, in einen chronifizierten, also stabilisierten, die spätere Berufsausbildung und Erwerbsfähigkeit erheblich behindernden oder gar verunmöglichenden Zustand zu fallen. Die Psychotherapie diene demnach vor allem der beruflichen Eingliederung. Auch eine regelmässige Therapie mit einer Frequenz von einer Wochenstunde könne als intensiv bezeichnet werden (Urk. 1 S. 6 unten).

4.
4.1     In ihrer Stellungnahme vom 30. November 2005 (Urk. 7/4) führte Dr. A.___, welche die Versicherte im Rahmen von Schulschwierigkeiten abgeklärt hatte, aus, die Eltern seien drogenabhängig gewesen, weshalb es einerseits möglicherweise zu einer pränatalen Schädigung gekommen sei; andererseits habe die Versicherte in den ersten drei Lebensjahren zufolge häufigen Wechsels in der Betreuung äusserst instabile Beziehungen gehabt. Gemäss Angaben des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes (B.___) R.___, wo die Versicherte im Alter von vier Jahren abgeklärt worden sei, habe eine Verwahrlosungssituation bestanden. Deshalb sei diese in einer Pflegefamilie platziert worden (Urk. 7/4).
Aktuell wiederhole die Versicherte die zweite Klasse. Sie zeige grosse Schwierigkeiten bezüglich des Tempos und sei immer wieder blockiert und innerlich abwesend. Im durchgeführten Intelligenztest zeige sie Gesamtwerte im unteren Normbereich (82), wobei am auffälligsten sei, dass Schwierigkeiten im Langzeitgedächtnis bestünden. Die Versicherte falle immer wieder in kleinkindliches Verhalten zurück und ziehe sich innerlich ganz zurück, sie zeige phasenweise auch aggressive Durchbrüche. Die Psychopathologie sei praktisch sicher auf die frühkindliche Verwahrlosungssituation zurückzuführen. Für die weitere Schulung und auch den Erfolg im späteren Erwerbsleben sei es unabdingbar, auch die psychologische Seite anzugehen und der Versicherten die Möglichkeit zu geben, allfällige Traumatisierungen und Defizite aufzuarbeiten. Deshalb sei eine Psychotherapie indiziert. Dies auch im Sinne einer Eingliederungsmassnahme, weil erwartet werden könne, dass spätere, nicht mehr korrigierbare Defizite damit verhindert werden könnten (Urk. 7/4).
4.2     In ihrer Stellungnahme vom 23. Juni 2006 (Urk. 7/15 = Urk. 3/7) führte Dr. A.___ aus, seit 24. Mai 2005 nehme die Versicherte einmal wöchentlich an einer Psychotherapiesitzung teil, wobei während der Ferienzeit keine Sitzungen stattfänden, so dass jährlich insgesamt etwa 37 bis 40 Stunden Therapie absolviert würden. Haupttherapiepunkte seien die Verbesserung des Selbstwertbildes und des Selbstwertes, der Konfliktfähigkeit und der Frustrationstoleranz sowie die Förderung des Vertrauens in andere Menschen. Dabei handle es sich allesamt um entscheidende Grundlagen, damit die Versicherte ihr Potenzial kognitiver Art umsetzen könne. Die Prognose sei optimistisch, da ein äusserst kooperatives Umfeld und eine sehr gute Zusammenarbeit aller Beteiligten bestehe (Urk. 7/15).
Nach Angaben der Psychotherapeutin werde die Behandlung im Sinne einer Begleitung wohl Jahre dauern, sicher jedenfalls zwei bis drei Jahre in der oben beschriebenen Frequenz, und allenfalls erneut während der Pubertät. Dies insbesondere deshalb, da bei der Versicherten der Ursprung der Problematik wohl auch in Traumatisierungen, Verwahrlosung und Vernachlässigung liege. Erste Ziele seien bereits erreicht worden, die Versicherte könne schon gewisse Affekte und Wünsche besser ausdrücken und zeige weniger aggressive Durchbrüche. Ebenso seien die Schulleistungen, wohl als Ausdruck eines besseren Selbstvertrauens, besser geworden (Urk. 7/15).
4.3     Im neuropsychologischen Abklärungsbericht vom 6. Februar 2007 (Urk. 7/23/1-4 = Urk. 7/26/4-7) führten Dr. phil. C.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie sowie für Kinder und Jugendliche FPS, und cand. psych. D.___, aus, die Versicherte sei in den ersten Lebensjahren in verwahrlosten Verhältnissen aufgewachsen (Urk. 7/23/1 unten). Die Mutter sei verstorben und die Besuche des Vaters seien unzuverlässig. Die früher sehr regelmässigen 14-täglichen Wochenendaufenthalte bei den Grosseltern fänden derzeit nicht mehr statt (Urk. 7/23/2 oben).
Bei verschiedenen unauffälligen neuropsychologischen Funktionen hätten sich Teilleistungsschwächen in fast allen Funktionsbereichen gezeigt. Insgesamt würden die Befunde einer verminderten kognitiven Leistungsfähigkeit im Ausmass einer leichten Lernbehinderung entsprechen. Dabei stünden zwei Schwerpunkte im Vordergrund. Einerseits seien die präzise Sprachwahrnehmung, das einfachere und komplexere Sprachverständnis, die auditive Lernfähigkeit, die Aufnahme, Verarbeitung und Speicherung komplexerer, mündlich vermittelter Information, sowie das längerfristige sprachliche Gedächtnis betroffen. Diese Teilleistungsschwächen würden überall dort, wo mündlich kommuniziert werde, Schwierigkeiten bereiten. Wenn Informationen über längere Zeit oder in grosser Menge ausgetauscht beziehungsweise vermittelt würden, bekomme die Versicherte weniger mit. Wenn sie zu folgen versuche, koste sie das zusätzlichen Konzentrationsaufwand und damit zusätzliche Energie, was zu rascherer Ermüdung und letztlich dazu führe, dass überhaupt keine Informationen mehr aufgenommen werden könnten. Sie verliere den Faden und höre dann nicht mehr zu, das Gehirn schalte sozusagen ab. Den Erklärungen der Lehrperson, einem intensiven Gespräch oder einer Diskussion könne sie nicht oder kaum folgen (Urk. 7/23/2 Mitte).
Des Weiteren seien auch die Aufmerksamkeitsfunktionen sowie exekutive Funktionen betroffen. Das wirke sich vor allem beim eigenständigen, auf sich allein gestellten Arbeiten aus und zwar dahingehend, dass bei wenig vorstrukturierten oder neuartigen Aufgaben viel Zeit aufgewendet werden müsse und das Potenzial oft wenig effizient in Leistung umgesetzt werden könne. Das eigenständige Aufrechterhalten der Aufmerksamkeit über längere Zeit sei erschwert. Mehrere Aufgaben könnten nur schwer nebeneinander im Auge behalten und bearbeitet werden (Urk. 7/23/2 unten). Diese Teilleistungsschwächen würden sich vermehrt ab etwa der vierten Klasse auswirken, wenn die Anforderungen an das selbständige Arbeiten stiegen. Es sei dann entsprechend mit einer Zunahme dieser Schwierigkeiten zu rechnen, welche auch häufig zu Alltagsproblemen und Konflikten führten (Urk. 7/23/3).
Es bestehe grundsätzlich kein Zweifel daran, dass die festgestellten Teilleistungsschwächen durch Hirnfunktionsstörungen bedingt seien. Bedingt durch die Teilleistungsschwächen erziele die Versicherte oft schlechtere Leistungen, als sie aufgrund ihres Potenzials und ihres Lernaufwandes hätte erwarten dürfen. Das frustriere und vermindere in der Regel das Selbstvertrauen. Dies führe eigentlich immer zu psychischen Reaktionen in Form inadäquater Bewältigungsstrategien. Häufig seien Verhaltensstörungen, emotionale Auffälligkeiten, Schwierigkeiten im Sozialverhalten und/oder körperliche Beschwerden (Urk. 7/23/3 Mitte).
Die Auswirkungen der multiplen Teilleistungsschwächen würden sich nicht nur addieren, sie potenzierten sich geradezu und hätten erhebliche Auswirkungen auf den Erwerb schulischer Fertigkeiten sowie auf das schulische Lernen. Von der üblichen Stoffvermittlung in der normalen Klasse könne die Versicherte kaum profitieren. Sie sei nur in sehr eingeschränktem Mass in der Lage, dem Unterricht in der Regelklasse zu folgen und könne in einem solchen Rahmen entsprechend nur wenig lernen/profitieren, wobei fraglich sei, ob sie ab der Mittelstufe die normalen Lernziele werde erreichen können. Bedingt durch die zunehmend höheren Anforderungen würden sich die Teilleistungsschwächen zunehmend mehr auswirken, nicht nur leistungsmässig, sondern auch in der gesamten Entwicklung. In solchen Fällen komme es oft zu Fehlentwicklungen, in welchem Bereich auch immer (Urk. 7/23/3 unten).
Die Versicherte sei auf die Förderung in einer heilpädagogisch geführten Kleinklasse angewiesen, in der individuell auf ihre Teilleistungsschwächen eingegangen werde und in der eine umfassende Förderung möglich sei. Dann seien zusätzlich zur laufenden Psychotherapie keine weiteren Therapien angezeigt, da im Rahmen einer solchen schulischen Förderung die Teilleistungsschwächen angegangen würden. Eine begleitende und unterstützende medikamentöse Therapie mit Stimulanzien (beispielsweise Ritalin) sei bei dieser Art von Teilleistungsschwächen oft hilfreich. Es sei schwierig einzuschätzen, ob die Versicherte davon profitieren könnte (Urk. 7/23/4).
4.4     In seinem Bericht vom 15. Oktober 2007 (Urk. 7/26/3) nannte Dr. med. E.___, Allgemeine Medizin FMH, als Diagnose eine Anpassungsstörung nach schwieriger Kindheit von 1996 bis 1999 bei multiplen Teilleistungsschwächen (Urk. 7/26/3 lit. A). Die Versicherte sei in verwahrlosten Verhältnissen mit einer drogenabhängigen Mutter aufgewachsen, bis sie 1999 zu einer Pflegefamilie gekommen sei. Die Vergangenheit, der fehlende regelmässige Kontakt zu den Eltern und die schulischen Probleme würden das Mädchen belasten (Urk. 7/26/3 lit. D.3).
5.
5.1         Zunächst gilt es zu prüfen, ob ein Geburtsgebrechen vorliegt, so dass gestützt auf Art. 13 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 ATSG eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin bestünde.
Aus den Akten ergibt sich, dass die Versicherte als Kind drogenabhängiger Eltern zur Welt gekommen ist und in den ersten Lebensjahren eine Verwahrlosungssituation bestanden hat. Im Alter von vier Jahren ist sie dann in einer Pflegefamilie platziert worden (Urk. 7/4). Den Ausführungen von Dr. A.___ in ihrer Stellungnahme vom 30. November 2005 zufolge sind die Psychopathologien der Versicherten praktisch sicher auf die frühkindliche Verwahrlosungssituation zurückzuführen (Urk. 7/4). In einer weiteren Stellungnahme vom 23. Juni 2006 führte die Ärztin sodann aus, ursächlich für die bei der Versicherten bestehende Problematik seien Traumatisierungen, Verwahrlosung und Vernachlässigung (7/15). In den Akten finden sich keine Anhaltspunkte für eine bereits bei der vollendeten Geburt bestehende Problematik. Demnach ist überwiegend wahrscheinlich davon auszugehen, dass kein angeborenes, sondern vielmehr ein erworbenes Leiden vorliegt.
5.2     Da kein Geburtsgebrechen besteht und damit eine Kostenübernahme gestützt auf Art. 13 IVG ausser Betracht fällt, ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 12 IVG für die Kosten der Psychotherapie ab 3. Oktober 2006 aufkommen muss.
5.3     Aus den medizinischen Akten ergibt sich, dass die Versicherte unter multiplen Teilleistungsschwächen leidet, welche sich auf das Sprachverständnis respektive das sprachliche Gedächtnis sowie die Aufmerksamkeitsfunktionen und exekutiven Funktionen auswirken. Dabei entsprechen die Befunde insgesamt einer verminderten kognitiven Leistungsfähigkeit im Ausmass einer leichten Lernbehinderung. Dass die genannten Defizite die Ausbildung und die spätere Erwerbsfähigkeit behindern können, erscheint durchaus als nachvollziehbar. Zu prüfen bleibt jedoch, ob hinsichtlich des Erfolgs einer Psychotherapie eine günstige Prognose gestellt werden kann und ob deren Dauer voraussichtlich begrenzt ist (siehe vorstehend Erw. 1.7).
5.4     Dr. A.___ führte in ihrer Stellungnahme vom 23. Juni 2006 aus, es fänden wöchentliche Therapiesitzungen statt, wobei während der Ferienzeit keine Sitzungen erfolgten, so dass jährlich rund 40 Therapiestunden absolviert würden. Zugleich hielt sie fest, dass die Behandlung wohl Jahre dauern werde und in der Pubertät dann allenfalls eine erneute Behandlung nötig sein werde (Urk. 7/15). Dem neuropsychologischen Bericht vom 6. Februar 2007 lässt sich entnehmen, dass sich die Teilleistungsschwächen der Versicherten ab der vierten Klasse vermehrt auswirkten, da dann die Anforderungen an das selbständige Arbeiten steigen würden. Dr. C.___ und cand. psych. D.___ führten weiter aus, bedingt durch die zunehmend höheren Anforderungen würden sich die Teilleistungsschwächen der Versicherten immer stärker auswirken, dies nicht nur leistungsmässig, sondern in der gesamten Entwicklung (Urk. 7/23/3). Die Versicherte sei auf die Förderung in einer heilpädagogischen Kleinklasse angewiesen, in welcher eine umfassende Förderung möglich sei (Urk. 7/23/4).
Angesichts dieser Ausführungen kann bei der von der Versicherten in Anspruch genommenen Psychotherapie nicht von einer - hinsichtlich der Dauer - begrenzten Behandlung gesprochen werden. Vielmehr wird die Versicherte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit noch auf unbestimmte Zeit einer entsprechenden Therapie bedürfen, so dass die Behandlungsdauer nicht eingegrenzt werden kann.
5.5     Aus den Akten ergeben sich überdies wenig Anhaltspunkte dafür, dass die Psychotherapie konkret auf die spätere berufliche Eingliederung gerichtet wäre. Vielmehr geht es gemäss Dr. A.___ hauptsächlich darum, allfällige Traumatisierungen und Defizite aufzuarbeiten (Urk. 7/4). Haupttherapiepunkte seien die Verbesserung des Selbstwertbildes und des Selbstwertes, der Konfliktfähigkeit und der Frustrationstoleranz sowie die Förderung des Vertrauens in andere Menschen (Urk. 7/25).
Hinsichtlich der Prognose führte Dr. A.___ in ihrer Stellungnahme vom 23. August 2006 aus, diese sei infolge des kooperativen Umfeldes und der sehr guten Zusammenarbeit aller Beteiligten optimistisch (Urk. 7/15), wobei dies durch die Ärztin nicht weiter konkretisiert wurde. Dem neuropsychologischen Bericht lassen sich sodann zum möglichen Heilungsverlauf respektive zu den Heilungschancen gar keine Angaben entnehmen. In den vorliegenden Akten finden sich demnach keine zuverlässigen Angaben zu den Heilungschancen der Versicherten, welche den Schluss zuliessen, die Prognose sei eine bestimmte.
5.6         Nachdem somit die Prognose bezüglich der Psychotherapie sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch bezüglich der Heilungschancen ungewiss ist, muss die Beschwerdegegnerin für deren Kosten nicht aufkommen.
Die Beschwerdegegnerin hat ihre Leistungspflicht für die Psychotherapie ab 3. Oktober 2006 demnach zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

6.       Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Invaliditätsleistungen vor dem kantonalen Verwaltungsgericht kostenpflichtig.
Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.--  bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Die Kosten für das vorliegende Verfahren werden ermessensweise auf Fr. 600.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei auferlegt.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- SWICA Krankenversicherung AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Jugend- und Familienberatung
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).