Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.00241
IV.2008.00241

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretärin Meier-Wiesner


Urteil vom 30. September 2008
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch B.___

 

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1974 geborene A.___ meldete sich am 22. März 2005 unter Hinweis auf Schmerzen im Kopf-, Rücken- und Schulterbereich sowie auf psychische Probleme bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (berufliche Eingliederungsmassnahmen und Rente; Urk. 12/3). Daraufhin holte die IV-Stelle Auskünfte der ehemaligen Arbeitgeber (Urk. 12/7 und Urk. 12/14) sowie der behandelnden Ärzte und Kliniken ein (Urk. 12/9, Urk. 12/10, Urk. 12/16, Urk. 12/17). Sodann liess sie die Versicherte psychiatrisch begutachten (Urk. 12/20 und Urk. 12/30). Gestützt darauf teilte sie ihr mit Vorbescheid vom 29. November 2007 die beabsichtigte Abweisung des Leistungsbegehrens mit (Urk. 12/37). Nach Eingang der Stellungnahme vom 31. Dezember 2007 (Urk. 12/38) verfügte sie am 28. Januar 2008 im angekündigten Sinne (Urk. 2).
2.       Dagegen erhob A.___ am 29. Februar 2008 Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren um Rückweisung zwecks Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen sowie Abklärungen im erwerblichen und nichterwerblichen Bereich (Urk. 1 S. 2). Am 20. März 2008 reichte sie einen weiteren medizinischen Bericht ein (Urk. 6 und Urk. 7). Mit Beschwerdeantwort vom 20. Mai 2008 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11), worauf der Schriftenwechsel - nach Eingang der für das hiesige Gerichtsverfahren nötigen Vertretungsvollmacht (Urk. 17) - am 5. Juni 2008 geschlossen wurde (Urk. 18).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 28. Januar 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich somit - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
1.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente.
         Daneben haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern. Zu den Eingliederungsmassnahmen gehören Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung und Arbeitsvermittlung; Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.       Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen mit der Begründung, dass die Abklärungen weder einen invalidisierenden Gesundheitsschaden noch eine drohende Invalidität ergeben (Urk. 2).
         Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, angesichts der divergierenden Stellungnahmen der beiden psychiatrischen Gutachter, sollte eine Drittmeinung eingeholt werden. Darüber hinaus sollte der Sachverhalt durch eine Haushalts- sowie eine berufliche Abklärung richtig erstellt werden (Urk. 1 S. 4 f.).

3.
3.1     Dr. med. C.___, Facharzt für Rheumatologie, behandelte die Beschwerdeführerin im Januar 2005. Im Bericht vom 17./18. April 2005 diagnostizierte er ein seit dem Jahre 2000 bestehendes generalisiertes und insbesondere panvertebrales Schmerzsyndrom ohne klinisches Korrelat bei Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung und konsekutive Dekonditionierung sowie einen neurologischen Verdacht auf Spannungskopfschmerzen, chronifiziert durch steigenden Schmerzmittelkonsum. Unter Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin ohnehin lediglich 60 % gearbeitet habe, schätzte er die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen, leichten bis mittelschweren Tätigkeit auf 70 % von einem vollem Pensum ein (Urk. 12/9).
3.2     Bei Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, ist die Beschwerdeführerin seit Oktober 2000 in hausärztlicher Betreuung. Im Bericht vom 25./27. April 2005 stellte der Arzt folgende Diagnosen:
- Verdacht auf Fibromyalgiesyndrom/differenzialdiagnostisch Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung mit/bei:
  - Panvertebralsyndrom, aktuell vorwiegend Cervicovertebralsyndrom
  - ausgeprägte Myogelosen bei hypoplastischer Rumpfmuskulatur mit multiplen Triggerpunkten an typischer Stelle
  - Fehlhaltung
  - Entwicklung eines chronischen Schmerzsyndroms
- depressives Zustandsbild
- neurologischer Verdacht auf Spannungskopfschmerzen
         Weiter führte Dr. D.___ aus, die Beschwerdeführerin klage über sehr starke Schmerzen im Bereich des Kopfes, der Halswirbelsäule, der Schulterpartie, des Rückens sowie der Arme. In letzter Zeit hätten die Beschwerden an Intensität zugenommen und würden praktisch den ganzen Tag andauern. Abschliessend attestierte er eine Arbeitsunfähigkeit von 25 bis 30 % für eine leichte Tätigkeit (Urk. 12/10).
3.3     Vom 10. bis zum 27. Mai 2005 war die Beschwerdeführerin in der Klinik E.___ zur intensiven stationären Rehabilitation hospitalisiert. Im Bericht vom 3. November 2005 wurde die Diagnose einer seit zirka fünf Jahren bestehenden anhaltenden somatoformen Schmerzstörung in psychosozialer Überlastungssituation aufgenommen. Weiter führte die berichtende Ärztin aus, die Beschwerdeführerin fühle sich vor allem durch andauernde occipitale und temporale Kopfschmerzen mit Rückenschmerzen geplagt und leide dementsprechend unter Einschlaf- und Durchschlafstörungen. Daneben bestünden Schmerzen im cervikalen Bereich und in den Schultern mit Ausweitung bis zum Kreuz. Der Verlauf der Rehabilitation sei aus rein rheumatologischer Sicht wenig erfreulich gewesen. Bei Austritt habe die Beschwerdeführerin über unveränderte Beschwerden wie bei Eintritt geklagt (Urk. 12/16 S. 5 f.).
         Gemäss Austrittsbericht vom 5. Juli 2005 habe sich die Beschwerdeführerin während des gesamten Aufenthaltes in einem depressiven zurückgezogenen und eher passiven Zustand gezeigt, was eine effiziente Nutzung des Therapieangebotes massgeblich erschwert habe. Hausinterne psychotherapeutische Gespräche hätten sich aufgrund der sprachlichen Verständigungsprobleme schwierig gestaltet (Urk. 12/16 S. 8).
3.4     Während der Hospitalisation in der Klinik E.___ wurde die Beschwerdeführerin durch Dr. med. F.___, Oberarzt im Externen Psychiatrischen Dienst Z.__, in ihrer Muttersprache untersucht. Im Bericht vom 27. Mai 2005 wurde die Beschwerdeführerin als bedrückte, deprimierte, erschöpft wirkende, traurige und weinende Patientin beschrieben. Anamnestisch bestehe ein chronisches Schmerzsyndrom und es entwickle sich eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.5) in psychosozialer Überlastungssituation (schlechte Akklimatisation in der Schweiz, vermutlich Überforderung durch doppelte Überlastung am Arbeitsplatz und als zweifache Mutter und Hausfrau sowie fehlende Ressourcen). Aktuell liege ein mittelschwer depressiver Zustand mit somatischem Syndrom vor (ICD-10 F32.11; Urk. 12/16 S. 10).
3.5     Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, behandelte die Beschwerdeführerin vom 27. Juni bis 2. November 2005. Im Bericht vom 12. Dezember 2005 diagnostizierte er eine längere depressive Reaktion bei Schmerzsyndrom. Weiter führte er aus, es bestünden sprachliche Schwierigkeiten, weshalb es nicht einfach sei, die Patientin objektiv zu beurteilen und ihr gerecht zu werden. Zusätzlich scheine sie aber auch aus kulturellen Gründen kaum zu begreifen, was sie selber zur Verbesserung ihres Leidens tun könnte und schon gar nicht es selber auszuprobieren. Eine psychiatrische Behandlung sei kaum möglich. Darüber hinaus habe sie über Wirkung und Nebenwirkungen von verschriebenen Psychopharmaka und Schmerzmitteln keine verwertbaren Angaben machen können, weswegen unklar geblieben sei, ob die Medikamente ihr geholfen hätten oder nicht. Gleichzeitig stellte Dr. G.___ eine Diskrepanz zwischen ihrer Schilderung, ihrem subjektivem Befinden und ihrem Verhalten fest. Aus diesen Gründen fühlte er sich nicht imstande, die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen (Urk. 12/17).
3.6     Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie untersuchte die Beschwerdeführerin im Auftrag der Beschwerdegegnerin. Laut seinem Gutachten vom 21. April 2006 erfolgte die Exploration in Anwesenheit des Ehegatten, der als Übersetzer fungierte (Urk. 12/20 S. 1). Weiter führte Dr. H.___ aus, die Beschwerdeführerin spreche nur wenig deutsch und habe ihn meistens nicht verstanden (Urk. 12/20 S. 8).
         Aufgrund der Untersuchungsbefunde kam der Gutachter zum Schluss, dass ein chronisches somatoformes Schmerzsyndrom (ICD-10 F45.4), eine generalisierte Angststörung und Panikstörung (ICD-10 F41.1, F41.0) bestehe. Ferner diagnostizierte er eine Dysthymie (ICD-10 F34.1). Er betrachtete eine nach Angaben des Ehepaares seit mindestens zwei Jahren manifest bestehende schwere Angststörung als psychische Grundlage der Somatisierungsstörung. Von da her vermutete er, dass die Beschwerdeführerin früher schon eine ängstliche, zumindest selbstunsichere Persönlichkeit gewesen sei. Wegen der psychischen Agitation komme es im Zusammenhang mit den Schmerzen zu einer vegetativen Stresssymptomatik mit brennendem Charakter der Schmerzen, Erbrechen und Schwindel. Zunehmend hätten sich Ängste in Form von Schreckhaftigkeit, Panikstörungen nachts und unterwegs und ängstlicher Nervosität entsprechend einer generalisierten Angststörung eingestellt. Im Sinne eines Teufelskreises zwischen Agitation, Ängsten und Stresssymptomatik habe sich ein schweres chronisches Hyperventilationssyndrom entwickelt. Die Beschwerdeführerin leide häufig und chronisch rezidivierend an Atemnot, Erstickungsangst, Parästhesien und so weiter. Der psychische Stresszustand habe sich fixiert, bleibe ständig schwer, so dass die Beschwerdeführerin chronische schwere Schlafstörungen habe und sich dauernd in einem Erschöpfungszustand befinde. Sie bleibe tagsüber meistens liegen, könne sich kaum mehr mit etwas beschäftigen, gehe nur selten ausser Hause und helfe bei der Haushaltarbeit, die der Ehegatte zum grössten Teil verrichte, kaum mit. Eine depressive Symptomatik bestehe nur passager und nicht in einem schweren Grad (Urk. 12/20 S. 9 f.).
         Im klinischen Eindruck wirke die Beschwerdeführerin sehr schwach und verlangsamt, einem Gespräch kaum gewachsen. Sie sei extrem agitiert und hyperventiliere stark. Sie wirke sehr ängstlich und unsicher, mache kaum eine konkrete Aussage, obwohl sie kognitiv nicht einen undifferenzierten Eindruck mache. Angesichts der bisher durchgeführten Abklärungen und Therapieversuche ging der Gutachter von einem chronifizierten und fixierten psychopathologischen Zustand sowie von einer therapieresistenten Angststörung aus. Die Beschwerdeführerin scheine von ihrer Persönlichkeit her nicht über die Ressourcen zu verfügen, sich auf eine ambulante oder stationäre Behandlung einzulassen, ähnlich wie dies sich in der schlechten Assimilation zeige (Urk. 12/20 S. 10).
         Abschliessend ging Dr. H.___ davon aus, dass die Beschwerdeführerin seit Februar 2001 zu mindestens 70 % und seit Juni 2004 voll arbeitsunfähig sei. Die Arbeitsfähigkeit sei konkret verunmöglicht durch ein schweres chronisches Erschöpfungssyndrom, das aus dem chronischen psychischen Stress resultiere. Das somatoforme Schmerzsyndrom und die Angststörung seien psychische Leiden mit schwerem Krankheitswert. Zudem sei die Beschwerdeführerin in ihrem sozialen Rückzug und in ihrer Schon- und Vermeidenshaltung fixiert. Mangels psychischer Belastbarkeit bestehe auch keine Möglichkeit einer angepassten Tätigkeit (Urk. 12/20 S. 10 f.).
3.7     Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachtete die Beschwerdeführerin unter Beizug einer ___ sprechenden Dolmetscherin. Laut Gutachten vom 4. Juni 2007 gab die Beschwerdeführerin anlässlich des am 5. Oktober 2006 durchgeführten Untersuchungsgesprächs unter anderem an, wegen Panik und Angst vor den Ferien für zwei Monate in der Klinik K.___ gewesen zu sein. Danach sei es ihr wieder besser gegangen. Die fünfwöchigen Ferien habe sie mit der Familie im Heimatland verbracht. Die ersten zwei Ferienwochen habe sie bei der Herkunftsfamilie verbracht. Von dort aus hätten bei einem Arzt Untersuchungen und Behandlungen wie in der Schweiz stattgefunden. Darauf habe sie mit Mann und Kindern eine Woche am Strand verbracht. Dort habe sie aber wegen den Schmerzen nicht länger bleiben mögen, weshalb sie wieder zur Herkunftsfamilie gefahren seien und die zwei letzten Ferienwochen dort verbracht hätten (Urk. 12/30 S. 4).
         Dr. I.___ bestätigte die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), verneinte allerdings das Vorliegen von schweren Belastungsfaktoren mangels Hinweisen für eine konkrete Überforderung (Urk. 12/30 S. 9). Weiter hielt er dafür, es dürften weder Störungen aus dem depressiven Formenkreis noch Angstsymptome und Panikattacken separat diagnostiziert werden (ICD-10 F34.1, 41.0, 41.1), sondern gehörten zu den den somatoformen Störungen eigenen depressiven und ängstlichen Aspekten. Mangels einer ernsthaften, konsequenten, biopsychosozialen Behandlung im ambulanten Rahmen könne eine Resistenz des Schmerzsyndroms auf sämtliche Therapieversuche nicht bestätigt werden (Urk. 12/30 S. 11 f.).
         Weiter gab der Gutachter an, ausser den Schilderungen der Beschwerdeführerin bestünden - entgegen den Feststellungen von Dr. H.___ - keine objektiven Hinweise auf eine "offensichtlich schwere Angststörung" beziehungsweise auf eine "vermutlich früher schon ängstliche, selbstunsichere Persönlichkeit"; im Gegenteil: Die Beschwerdeführerin beschreibe sich selbstbewusst als gute, erfolgreiche Schülerin und Näherin in ihrer Jugend. Sie sei von der Persönlichkeit her fähig, sich auf eine Behandlung einzulassen, wenn sie dies möchte. Vermutlich sei der Zustand Dr. H.___ schwer erschienen, weil die Beschwerdeführerin in Anwesenheit ihres Ehemannes sich zusätzlich demonstrativ und theatralisch verhalten habe und weil er nicht in Rechnung gestellt habe, dass eine gewisse, verstärkt dargestellte Depressivität sowie eine gewisse, ebenfalls dramatisiert dargestellte Angst bereits zu anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen gehörten, somit nicht separat zu diagnostizieren seien und zu keiner Arbeitsunfähigkeit führten (Urk. 12/30 S. 12).
         Gestützt auf diese Beobachtungen kam Dr. I.___ zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin aus psychiatrischen Gründen abgesehen von der Hospitalisation nie eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit bestanden habe (Urk. 12/30 S. 15). Es sei ihr zuzumuten, ihre Pflichten im Haushalt wieder zu übernehmen und daneben teilzeitlich zu arbeiten (Urk. 12/30 S. 16).
3.8     Dr. J.___, unter anderem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, behandelt die Beschwerdeführerin seit Januar 2006. In der ärztlichen Bescheinigung vom 14. November 2007 diagnostizierte er eine Panikstörung (ICD-10 F41.0) sowie eine rezidivierende depressive Störung (IDC-10 F33.9) und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Weiter gab der Arzt wieder, die Beschwerdeführerin habe sich von Anfang Mai bis Mitte Juni 2006 zur stationären Behandlung in der Klinik K.___ aufgehalten. Nachdem sich der Gesundheitszustand zunächst stabilisiert habe, sei es seit dem Sommer 2007 zu einer Verschlechterung gekommen. Die Beschwerdeführerin habe eine Zunahme der Schmerzen angegeben. Diese seien vor allem in Nacken, Rücken und Schultern lokalisiert sowie in den Kopf ausstrahlend. Immer wieder habe sie ihm in den Sitzungen berichtet, sehr müde zu sein, nachts nicht gut durchzuschlafen, die täglichen Besorgungen knapp erledigen zu können und kaum soziale Kontakte ausserhalb der Familie zu unterhalten. Ihre Stimmung wirke auf ihn freudlos. Gestützt darauf äusserte Dr. J.___ die Auffassung, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin mit einer Arbeitsfähigkeit nicht vereinbar sei und er sie für 100 % arbeitsunfähig halte (Urk. 12/39 S. 1).
         Im Schreiben vom 17. März 2008 wiederholte Dr. J.___, die Beschwerdeführerin habe sich vom 3. Mai bis 16. Juni 2006 in der Klinik K.___ in stationärer psychiatrischer Behandlung aufgehalten. Dort seien eine Panikstörung (ICD-10 F41.0), eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradig schwere depressive Episode (ICD-10 F33.3) sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) diagnostiziert und der Verdacht auf eine Low-dose-Opioid-Abhängigkeit (ICD-10 F11.0) geäussert worden. Er selbst habe die Diagnosen inzwischen um eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) erweitert. Abschliessend schloss sich Dr. J.___ inhaltlich dem Gutachten von Dr. H.___ an und erachtete Dr. I.___s Ausführungen und Beurteilungen als der Sachlage nicht gerecht (Urk. 7).

4.
4.1     Aus diesen ärztlichen Stellungnahmen geht übereinstimmend hervor, dass die Beschwerdeführerin an einem chronischen somatoformen Schmerzsyndrom leidet. Unter Berücksichtigung der massgebenden - in Erw. 1.2 wiedergegebenen - Rechtsprechung (BGE 130 V 352) vermögen allerdings Dr. I.___s Schlussfolgerungen nicht vollends zu überzeugen. Denn einerseits liess er die von der Beschwerdeführerin bei der Untersuchung und auch von Dr. J.___ im Rahmen der Fremdanamnese erwähnte längere stationäre Behandlung in der Klinik K.___ von Mai bis Juni 2006 (Urk. 12/30 S. 4 und 8) völlig unbeachtet. Offenbar wurde dort laut Dr. J.___ eine Panikstörung und eine rezidivierende depressive Störung mit mittelgradig schwerer depressiver Episode diagnostiziert. Es ist anzunehmen, dass diese Diagnosen nach einer mehrwöchigen stationären und damit intensiven Beobachtung und Behandlung der Beschwerdeführerin in der spezialisierten Klinik gestellt wurden. Mit ihnen und den ihnen zugrundeliegenden Befunden hätte sich Dr. I.___ in seinem Gutachten eingehend auseinandersetzen sollen. Doch wurden die Ärzte der Klinik K.___ weder von ihm noch von der Beschwerdegegnerin zur Berichterstattung eingeladen. Somit ist das Vorliegen einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer nicht genügend abgeklärt worden.
         Andererseits verneinte Dr. I.___ eine Resistenz des Schmerzsyndroms auf sämtliche Therapieversuche mit der Begründung, dass es an einer ernsthaften, konsequenten, biopsychosozialen Behandlung im ambulanten Rahmen mangle. Auch diesbezüglich wäre eine eingehende Auseinandersetzung mit Inhalt und Verlauf der stationären Behandlung sowie mit dem Verhalten der Beschwerdeführerin während der Hospitalisation erforderlich. Dazu müssten wiederum entsprechende Auskünfte der Ärzte in der Klinik K.___ eingeholt werden.
4.2     Bei der Würdigung von Dr. H.___s Gutachten hingegen ist - wie die Beschwerdegegnerin mit Hinweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung (Urteil des EVG vom 16. Januar 2004 in Sachen N., I 664/01, Erw. 6.1.2) zu Recht gelten gemacht hat - zu berücksichtigen, dass die Mitwirkung des Ehemannes als Übersetzer während des Untersuchungsgesprächs möglicherweise das Verhalten der Beschwerdeführerin (unbewusst) beeinflusste. In dieser Hinsicht lässt sich der Hinweis von Dr. I.___ nicht von der Hand weisen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin neben seiner Erwerbstätigkeit immer mehr zum früheren Aufgabenbereich der Beschwerdeführerin gehörende Arbeiten (Haushalt, Kinderbetreuung) habe übernehmen müssen. Um ihren reduzierten Einsatz zu rechtfertigen, solle sie sich - in dessen Anwesenheit - bei der Untersuchung durch Dr. H.___ zusätzlich demonstrativ und theatralisch verhalten haben, weshalb dem Gutachter ihr Zustand schwerer erschienen sei als Dr. I.___s Untersuchung ergeben habe (vgl. Urk. 12/30 S. 11 f.). Auch setzte sich Dr. H.___ mit dem Verhalten der Beschwerdeführerin nicht kritisch auseinander.
4.3     Unter diesen Umständen kann nicht abschliessend beurteilt werden, ob Umstände bestehen, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern und damit ob die somatoforme Störung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind, weshalb die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Ergänzung der Abklärungen zurückzuweisen ist.

5.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegenden (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) Gerichtskosten sind auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
         Die der obsiegenden Beschwerdeführerin zustehende Prozessentschädigung ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und nach Massgabe des gerichtlichen Stundenansatzes von Fr. 135.- ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 28. Januar 2008 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine            Prozessentschädigung von Fr. 1’300.- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- B.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).