Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.00243
IV.2008.00243

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichter Gräub

Gerichtssekretärin Philipp


Urteil vom 10. Juni 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri
Kasernenstrasse 15, Postfach 1775, 8021 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 19.., erlitt anlässlich einer Bypass-Operation im Oktober 199. einen multifokalen ischämischen Hirninfarkt (Urk. 10/10), weshalb ihm mit Verfügung vom 18. November 1997 zur bereits früher zugesprochenen ganzen Rente der Invalidenversicherung (vgl. Urk. 10/3) eine Hilflosenentschädigung schweren Grades ausgerichtet wurde (Urk. 10/5). Ein erstes Revisionsverfahren im Juni 1999 ergab keine anspruchsbeeinflussenden Änderungen der entsprechenden Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 10/15). Nach einem erneuten Revisionsverfahren im Jahre 2004 teilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten am 4. März 2004 mit, der Anspruch auf die bisherige (ganze) Rente bestehe unverändert fort (Urk. 10/30). Mit Mitteilung vom 4. Mai 2004 (Urk. 10/31) brachte sie X.___ zur Kenntnis, dass auch in Bezug auf die Hilflosenentschädigung keine Änderungen zu verzeichnen seien, weshalb auch dieser Anspruch weiterhin bestehe. Anlässlich einer weiteren Revision im Frühjahr 2007 notierte der Hausarzt, Dr. med. Y.___, Allgemeine Medizin FMH, der Gesundheitszustand von X.___ verschlechtere sich seit Anfang 2006 schleichend (Urk. 10/39/1). Am 11. Juli 2007 teilte die IV-Stelle X.___ mit, der Anspruch auf die bisherige Rente bestehe unverändert fort (Urk. 10/43). Nachdem die Abklärung für Hilflosenentschädigung ergeben hatte, dass der Versicherte im Bereich Aufstehen/Absitzen/Abliegen nicht mehr regelmässig auf Dritthilfe angewiesen ist (Bericht vom 11. Oktober 2007, Urk. 10/51), setzte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/52-56, 10/62-64) mit Verfügung vom 30. Januar 2008 die Entschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit auf eine solche wegen mittlerer Hilflosigkeit herab (Urk. 2).

2.      
2.1         Dagegen liess X.___ am 3. März 2008 durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer weiterhin eine Hilflosenentschädigung schweren Grades auszurichten. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren (Urk. 1).
2.2         Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 2. Juni 2008 (Urk. 9 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 10/1-86) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 4. Juni 2008 (Urk. 11) geschlossen. Am 24. Juni 2008 wurde dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin Schweri zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin bestellt (Urk. 15).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Entschädigung für Hilflosigkeit schweren Grades.
1.2     Die Beschwerdegegnerin hatte mit der Begründung, die Voraussetzungen für eine Entschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit seien nicht mehr erfüllt, die bisher ausgerichtete Hilflosenentschädigung auf eine solche von mittlerer Schwere reduziert (Urk. 2 S. 4).
1.3         Dagegen brachte der Beschwerdeführer insbesondere vor, er sei seit Jahren in allen Lebensbereichen auf Dritthilfe angewiesen. Auch wenn es ihm an guten Tagen (Urk. 1 S. 5) gelinge, sich in der Wohnung selbständig zu bewegen, so sei dennoch eine tägliche Unterstützung notwendig, so beispielsweise beim Zubettgehen. Mit den Versuchen, selbständig aufzustehen und abzusitzen, gefährde sich der Beschwerdeführer in erheblichem Masse selbst, was im Rahmen der Schadenminderungspflicht nicht toleriert und schon gar nicht verlangt werden könne. Ab Mitte des Jahres 2006 hätten die Sturzereignisse zugenommen, zusätzlich sei neu auch Schwindel aufgetreten. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtere sich zusehends: neben den körperlichen Einschränkungen, zu welchen noch die beginnende Coxarthrose hinzukomme, träten vermehrt Depressionen und Aggressionen auf, was zu einer erschwerten Betreuung führe. Derzeit werde gar in Erwägung gezogen, den Beschwerdeführer in einem Heim unterzubringen. Damit bestehe keine Verbesserung der Situation in Bezug auf den regelmässig überprüften Grad der Hilflosigkeit (Urk. 1 S. 6).

2.      
2.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 30. Januar 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1).
2.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.3         Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben gemäss Art. 42 IVG Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis (Abs. 1). Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 90 Erw. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend: ·         Ankleiden, Auskleiden;   ·         Aufstehen, Absitzen, Abliegen;      ·         Essen; ·         Körperpflege; ·         Verrichtung der Notdurft;      ·         Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (BGE 127 V 97          Erw. 3c, 125 V 303 Erw. 4a).
         Gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf.
2.4     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen).
         Ändert sich in der Folge der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so wird die Hilflosenentschädigung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 und 2 ATSG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 IVV).
2.5     Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 Erw. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen P. vom 6. April 2004, I 733/03, Erw. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 63 Erw. 6.2 und 128 V 93 f. Erw. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen G. vom 19. Juni 2006, I 236/06, Erw. 3.2).
         Sofern der Abklärungsbericht im Sinne der vorstehend dargestellten Rechtsprechung (namentlich unter Mitberücksichtigung verschiedener Faktoren wie fachliche Qualifikation der Abklärungsperson, ihre Vertrautheit mit den örtlichen und räumlichen Verhältnissen und Kenntnis der medizinischen Diagnosen sowie ärztlichen Einschätzungen der Leistungsfähigkeit) eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage darstellt, greift das Gericht in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn - etwa im Lichte der ärztlichen Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit im Haushalt - klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Dies gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt steht als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (vgl. BGE 128 V 93 f. Erw. 4; siehe etwa auch Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen L. vom 9. August 2007 [9C_369/2007] Erw. 3 und in Sachen H. vom 4. Januar 2008 [9C_655/2007] Erw. 4.1).

3.
3.1     Vorab stellt sich die Frage nach der für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des rechtserheblichen Sachverhaltes massgeblichen Vergleichsbasis.
         Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs - oder anderweitigen Dauerleistung -  mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2000, Erw. 2.1 mit Hinweis).
         Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. November 1997 eine Hilflosenentschädigung schweren Grades zu (Urk. 10/5). Diesen Anspruch bestätigte sie sowohl mit Mitteilung vom 3. August 1999 (Urk. 10/15) als auch mit Mitteilung vom 4. Mai 2004 (Urk. 10/31). Waren die Revisionsverfahren mit blosser Mitteilung und ohne die Erstellung eines Abklärungsberichtes zum Abschluss gebracht worden, so bildet in zeitlicher Hinsicht die Verfügung vom 18. November 1997 Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Veränderung, weshalb als massgebender Zeitraum jener zu gelten hat, welcher zwischen dieser und der angefochtenen Verfügung vom 30. Januar 2008 (Urk. 2) liegt.
3.2     Dem Bericht der Z.___ vom 12. November 1998 (Urk. 10/14/5-9) ist zu entnehmen, dass das Hauptproblem des Beschwerdeführers eine ausgeprägte Spastik der oberen Extremität rechts war, wobei vor allem die Funktionen des Ellbogens und des Handgelenkes stark betroffen gewesen seien. Nach einer Botulinustoxin-Injektion habe eine bessere Gelenkbeweglichkeit in Schulter, Ellbogen sowie auch - zwar in geringerem Masse - im Handgelenk festgestellt werden können. Auch die intensive Physio- und Ergotherapie habe zur Besserung beigetragen. Bereits Anfang Oktober habe sich der Beschwerdeführer innerhalb des Hauses nur noch zu Fuss fortbewegt. Neben dem Gehen auf ebenem Boden habe er auch das Treppensteigen wieder erlernt (Urk. 10/14/6).
3.3     Am 30. Juli 1999 (Urk. 10/14/3-4) berichtete Dr. Y.___, der Beschwerdeführer leide an (1) einer armbetonten, spastischen Tetraparese rechts bei Status nach diffusem hypoxämischen Hirnschaden intraoperativ bei aortokoronarem Venenbypass (9.10.9.), bei konsekutiven multifocalen Hirninfarkten, mit multiplen neuropsychologischen Defiziten und reaktiver Depression; (2) koronarer Herzkrankheit mit Status nach dreifachem AC-Bypass; (3) arterieller Hypertonie, Hypercholesterinämie und Adipositas als Risikofaktoren. Der Arzt führte aus, der Beschwerdeführer lebe zu Hause, wo er von seiner Ehefrau, welche noch berufstätig sei, gepflegt werde. Er sei für alle alltäglichen Verrichtungen auf Hilfe angewiesen. (Urk. 10/14/3). Die Gesundheitssituation sei insgesamt stabil. In Bezug auf die Fortbewegung notierte Dr. Y.___, dass der Beschwerdeführer sich nur mit Hilfe erheben könne. Das Gehen sei geführt oder mit einem Gehstock möglich, sehr breitspurig und nur für kurze Strecken im Haus. Das Überwinden einer selbst kleinen Bodenschwelle gelinge nur mit Mühe (Urk. 10/14/4).
3.4     Die Ärztinnen Dres. med. A.___ und B.___, beide C.___, berichteten am 11. April 2003 (Urk. 10/29/8-10) von einem am 25. Februar 2003 erlittenen, erneuten ischämischen zerebrovaskulären Infarkt, welcher zu einem - inzwischen regredienten - brachifacialen Hemisyndrom links geführt habe. Mittels Physio- und Ergotherapie hätten stetige Fortschritte erzielt werden können, so dass der Beschwerdeführer selbständig und ohne Hilfe auf der Abteilung mobil geworden sei. Mit Festhalten am Handlauf und unter Supervision habe er auch das Treppensteigen gut bewältigen können. In verbessertem Selbständigkeitsgrad sei er in die häuslichen Verhältnisse entlassen worden (Urk. 10/29/8).
3.5     Dr. Y.___ bestätigte mit Bericht vom 2. bzw. 4. Februar 2004 (Urk. 10/29/1-4), dass der Beschwerdeführer - bei unveränderter Diagnose - weiterhin bei den alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig auf Hilfe von Drittpersonen angewiesen sei (Urk. 10/29/2). Wegen der schweren Bewegungs- und Gehbehinderung benötige er praktisch rund um die Uhr Betreuung. Das Gehen kurzer Strecken sei ihm zwar selbständig möglich, die Gehunsicherheit und damit die Sturzgefahr seien jedoch gross (Urk. 10/29/3).
         Ergänzend hielt der Hausarzt fest, erfreulicherweise seien vom letzten Insult keine schweren Residuen zurückgeblieben, wobei sich die Pflegebedürftigkeit insgesamt eher verschlechtert habe. Für die Körperpflege, zum An- und Auskleiden, zum Gang auf die Toilette, längere Transfers und häufig auch zum Aufstehen und Absitzen sei er auf die Hilfe Dritter angewiesen. Trotz erheblicher Sturzgefahr könne er kurze Strecken mit Hilfe eines Gehstockes bewältigen (Urk. 10/29/13).
3.6         Anlässlich der im Rahmen ihres Rentengesuches veranlassten Untersuchung, gab die Ehefrau des Beschwerdeführers gegenüber den Ärzten der D.___ im Mai 2006 an, der Beschwerdeführer sei seit der Bypass-Operation im Jahre 199. behindert, aber soweit selbständig und brauche wenig Unterstützung (Beizugsakte aus dem Verfahren IV.2008.00139, Urk. 16/4). An anderer Stelle führte sie aus, er habe sich - nachdem er während sieben Monaten im Koma gelegen habe - zwischenzeitlich soweit erholt, dass er geistig relativ fit sei. Rechts leide er an einer armbetonten Hemiplegie, sei aber im Stande, sich weitestgehend selber zu versorgen und sei nur wenig auf fremde Hilfe angewiesen (Urk. 16/16).
3.7     Im Zusammenhang mit der Revision vom Frühjahr 2007 notierte Dr. Y.___ am 13. März 2007, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich verschlimmert. Die Sturzneigung sei gross und der Beschwerdeführer habe sich bei diversen Stürzen Verletzungen zugezogen (Urk. 10/39). Er hielt im Weiteren unter Bemerkungen fest, (das Gehen) kurzer Strecken in der Wohnung sei selbständig, ohne Krücken, möglich. Für alles andere sei der Beschwerdeführer auf Hilfe angewiesen, wobei es in letzter Zeit oft zu Stürzen gekommen sei, wenn er alleine zu Hause gelassen worden sei (Urk. 10/39/2).
         Mit Bericht vom 26. März 2007 (Urk. 10/41) wiederholte Dr. Y.___ seine Feststellungen der zunehmenden Gehunsicherheit und vermehrten Stürzen seit Herbst 2006 (Urk. 10/41/3) und hielt dafür, dass sich der Gesundheitszustand verschlechtere (Urk. 10/41/4). Im Beiblatt zur Hilflosigkeit gab der Hausarzt unter Ziffer 2, Aufstehen/Absitzen/Abliegen, an, dem Beschwerdeführer sei es möglich, kurze Strecken zu Hause zu gehen (Urk. 10/41/7). Das Fortbewegen in der Wohnung sei knapp möglich, wobei es sehr oft zu Stürzen komme, in deren Folge der Beschwerdeführer liegen bleibe, sofern er sich alleine und unbewacht zu Hause befinde (Urk. 10/41/8).
3.8     E.___, die den Beschwerdeführer zwecks Erstellung des Abklärungsberichtes für Hilflosenentschädigung am 9. Oktober 2007 zu Hause besuchte (Bericht vom 11. Oktober 2007, Urk. 10/51), machte aktenkundig, dass sich bei ihrem Eintreffen der Beschwerdeführer im Schlafzimmer befunden habe. Auf ihre Aufforderung hin sei er selbständig ins Wohnzimmer gekommen und habe sich an den Tisch gesetzt (Urk. 10/51/1). Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe die Beobachtung von F.___, welche diese im Zusammenhang mit der Rentenabklärung für die Ehefrau gemacht habe, nämlich dass der Beschwerdeführer selbständig vom Bettrand aufgestanden und ins Wohnzimmer gekommen sei, bestätigt. Sie habe angegeben, dass sich der Beschwerdeführer nach dem Frühstück ohne Dritthilfe wieder ins Bett lege oder sich auf das Sofa setze. E.___ hielt daher fest, der Bereich Aufstehen/Absitzen/Abliegen sei nicht mehr ausgewiesen (Urk. 10/51/2).
3.9     Dr. med. G.___, FMH Innere Medizin, speziell Angiologie, H.___, berichtete am 3. Oktober 2007 (Urk. 10/62/4-6), die Ehefrau des Beschwerdeführers beschreibe seit drei Wochen neu aufgetretene Läsionen im Unterschenkelbereich rechtsbetont. Der Arzt hielt dafür, dass als Grund für die Läsionen neben rein kontusionsbedingten Läsionen, aggraviert durch eine Superinfektion, ein infektiöses Geschehen oder (eher unwahrscheinlich) eine vaskulitische Genese in Frage komme (Urk. 10/62/6).
3.10   Mit Schreiben vom 15. November 2007 (Urk. 10/62/3) hielt Dr. Y.___ fest, der Entscheid, die Hilflosenentschädigung zu reduzieren, sei absolut unverständlich. Dass der Beschwerdeführer selbständig aufstehen und abliegen könne, sei ganz klar meist nicht der Fall; im Gegenteil brauche er oft Hilfe zum Aufstehen und für Transfers. Die Fähigkeit zur Mobilisation fluktuiere sehr. Da in letzter Zeit viele Unfälle im Zusammenhang mit selbständigen Mobilisierungsversuchen dokumentiert seien, erscheine es ihm völlig verfehlt, den Beschwerdeführer als mobil zu bezeichnen.
3.11   F.___, welche am 22. Januar 2007 die Abklärungen bei der Ehefrau des Beschwerdeführers vorgenommen hatte, bekräftigte am 3. Dezember 2007 (Urk. 10/66), dass der Beschwerdeführer selbständig von seinem Zimmer ins Wohnzimmer gekommen sei und sich, ohne jedoch aktiv am Gespräch teilzunehmen, zu ihnen an den Tisch gesetzt habe. Im Anschluss daran habe er gezeigt, dass er selbständig auf sein Bett abliegen bzw. wieder aufstehen könne, welche Angaben die Ehefrau bestätigt habe. F.___ wies zudem darauf hin, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers teilzeitlich arbeitstätig und somit ganze Halbtage von zu Hause abwesend sei, sich der Beschwerdeführer somit alleine zurechtfinden müsse.
3.12   In ihrer Stellungnahme zu den erhobenen Einwänden schrieb E.___ am 13. Dezember 2007 (Urk. 10/71), ihr sei klar, dass sich der Beschwerdeführer nicht immer selbständig zu Bett begebe oder sich auf das Sofa setze. Die Tage, an welchen er Dritthilfe benötige, seien jedoch gemäss Aussagen seiner Ehefrau selten. Zudem arbeite sie mit einem Pensum von 40 %. In dieser Zeit begebe sich der Beschwerdeführer alleine zur Toilette, was eine weitere Bestätigung der mehrheitlichen Selbständigkeit des Beschwerdeführers darstelle.
3.13   Am 26. Mai 2008 (Urk. 14/18) machte das H.___ aktenkundig, der Beschwerdeführer habe sich bei einem Sturz mit einem Glas, welches er unter dem Arm eingeklemmt hatte, einen 1,5 cm langen Schnitt am Musculus pectoralis zugezogen.

4.
4.1     Die Aktenlage erhellt, dass dem Beschwerdeführer bereits nach der Rehabilitationsphase im November 1998 das Gehen im Hause möglich war (Erw. 3.2). Trotz zweitem Insult im April 2003 blieb ihm diese Restfähigkeit offenbar - trotz hoher Sturzgefahr - erhalten (Erw. 3.5) oder konnte zumindest dank entsprechender Therapien wieder erlangt werden (Erw. 3.4). Noch im Frühjahr 2007 notierte der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. Y.___, das Gehen kurzer Strecken im Hause sei selbständig und ohne Krücken möglich, wies jedoch wiederum auf die grosse Sturzneigung hin (Erw. 3.7). Diesbezüglich ist nicht von einer Verbesserung auszugehen.
4.2         Demgegenüber hatte Dr. Y.___ im Juli 1999 berichtet, der Beschwerdeführer könne sich nur mit Hilfe erheben (Erw. 3.3). Im Februar 2004 notierte der Arzt dann, für das Aufstehen und Absitzen sei der Beschwerdeführer häufig auf Hilfe angewiesen (Erw. 3.5). Berichtete schliesslich seine Ehefrau im Mai 2006, der Beschwerdeführer habe sich soweit erholt, dass er sich weitestgehend selber versorgen könne und nur wenig auf fremde Hilfe angewiesen sei (Erw. 3.6), und stellte F.___ anlässlich der Haushaltsabklärung bei der Ehefrau des Beschwerdeführers im Januar 2007 fest, dieser sei selbständig aus seinem Zimmer gekommen und habe sich an den Tisch gesetzt (Erw. 3.11), so kann nicht von einer Ausnahmesituation anlässlich der Abklärung durch E.___ am 9. Oktober 2007 (vgl. Erw. 3.8) ausgegangen werden. Im Gegenteil drängt sich bei dieser Aktenlage der Schluss einer Verbesserung im Bereich Aufstehen/Absitzen/Abliegen auf. Dies umso mehr, als die Ehefrau des Beschwerdeführers angegeben hatte, er lege sich jeweils nach dem Frühstück ohne Dritthilfe ins Bett oder setze sich auf das Sofa (Erw. 3.8), und zudem gegenüber E.___ erklärt hatte, die Tage, an welchen der Beschwerdeführer Dritthilfe benötige, seien selten (Erw. 3.12). Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, die Schlussfolgerung der Abklärungsperson E.___, welche den Bereich Aufstehen/Absitzen/Abliegen als nicht mehr ausgewiesen betrachtete (Erw. 3.8), in Zweifel zu ziehen, zumal der Abklärungsbericht den Anforderungen der Rechtsprechung genügt und mangels klar feststellbarer Fehleinschätzung der Abklärungsperson das Gericht nicht in deren Ermessen eingreift (vgl. Erw. 2.5). Dass die schlechten Tage des Beschwerdeführers - wie vorgebracht (Urk. 1 S. 5-6) - überwiegten und er noch regelmässig auf erhebliche Hilfe im Bereich Aufstehen/Absitzen/Abliegen angewiesen wäre, ist damit nicht mehr erstellt.
         Daran vermag auch die Einschätzung des Hausarztes Dr. Y.___ nichts zu ändern (Erw. 3.10). Ist regelmässige und damit täglich nötige oder eventuell täglich nötige (vgl. Kreisschreiben über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH] in der bis zum 1. Januar 2008 gültigen Fassung, Randziffer 8025) Hilfe in allen alltäglichen Lebensverrichtungen Voraussetzung zur Gewährung einer Entschädigung für schwere Hilflosigkeit (Erw. 2.3), so ist mit einer „oft“ beanspruchten Hilfe zum Aufstehen oder für Transfers diesem Erfordernis nicht Genüge getan. Zudem darf und soll das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten  der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Schliesslich vermag das Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei bekannt, dass pflegebedürftige Personen bei Besuch alle Kräfte mobilisierten, um den Anschein einer noch bestehenden Selbständigkeit vermitteln zu wollen (Urk. 1 S. 6), mit Blick auf die eindeutigen Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers (Erw. 3.6, 3.8, 3.11, 3.12) nicht zu überzeugen.
4.3     Was im Weitern eine allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers betrifft, steht eine solche einer Verbesserung in einem alltäglichen Lebensbereich nicht grundsätzlich entgegen. Selbst wenn es seit Herbst 2006 zu häufigeren Sturzereignissen kommt (Erw. 3.7), fehlt es, wie gezeigt (Erw. 4.2), an regelmässig benötigter Hilfe im Bereich Aufstehen/Absitzen/Abliegen. Endlich wäre eine Verschlechterung durch vermehrte Stürze unter „Fortbewegung in der Wohnung“ zu berücksichtigen, so wie dies Dr. Y.___ in seinem Bericht vom 26. März 2007 auch ausführte (Erw. 3.7; Urk. 10/41/8). Zu Recht stellte zudem F.___ fest, eine bei gehbehinderten Menschen immanente Sturzgefahr alleine begründe noch keine Anrechnung im Bereich Aufstehen/Absitzen/Abliegen (Urk. 10/66/2). Hielt schliesslich die Ehefrau des Beschwerdeführers - wie ebenfalls bereits angeführt (Erw. 4.2) - im Oktober 2007 dafür, die Tage, an denen der Beschwerdeführer Dritthilfe benötige, seien selten (Erw. 3.12), vermag auch der Einwand der erhöhten Sturzgefahr die Beurteilung der Abklärungsperson nicht zu erschüttern.
4.4         Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass eine regelmässige erhebliche Hilfe im Bereich Aufstehen/Absitzen/Abliegen und damit ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung schweren Grades nicht mehr ausgewiesen ist.

5.       Diese Erwägungen führen zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde.

6.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.

7.       Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). Rechtsanwältin Schweri machte mit Honorarnote vom 25. Mai 2009 (Urk. 18) einen Aufwand von 5,2 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 138.90 und damit einen Gesamtaufwand von Fr. 1'268.50 inkl. MWSt geltend, was der Sache angemessen erscheint, weshalb Rechtsanwältin Schweri in diesem Umfang aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.



Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Yolanda Schweri, Zürich, wird mit Fr. 1'268.50 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird  auf § 92 ZPO hingewiesen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Yolanda Schweri
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).