IV.2008.00245

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretär Brugger
Urteil vom 14. November 2008
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Andrea A. Berger-Fehr
Rütimann Rechtsanwälte
Stadthausstrasse 39, Postfach 144, 8402 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1950, betrieb als Selbständigerwerbender eine Werkstatt als Messerschmied (Urk. 9/4 Ziff. 6.3.1, Urk. 1 S. 3 Ziff. 4).
         Am 2. August 2007 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen, Rente) an (Urk. 9/4 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 9/12, Urk. 9/18, Urk. 9/21) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 9/7) ein und führte eine Abklärung für Selbständigerwerbende durch (Urk. 9/14). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 9/24-25, Urk. 9/28-29) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 31. Januar 2008 einen Rentenanspruch (Urk. 9/31 = Urk. 2).
2.       Gegen die Verfügung vom 31. Januar 2008 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 3. März 2008 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, diese sei aufzuheben. Die Sache sei zur Vornahme der notwendigen medizinischen Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen und es seien geeignete Eingliederungsmassnahmen einzuleiten. Eventualiter sei ihm eine Rente zuzusprechen. Rechtsanwältin Andrea A. Berger-Fehr sei als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren zu bestellen (Urk. 1 S. 2 oben). Mit Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2008 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 3. November 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 10).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Beschwerdegegnerin hat die Bestimmungen und Grundsätze zum In-validitätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1). Darauf wird, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen.
1.2         Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a.         diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b.         die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Abs. 1).
         Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).
         Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in:
         a.         medizinischen Massnahmen;
abis.        Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung;
b.        Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Aus-bildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe);
         d.         der Abgabe von Hilfsmitteln (Abs. 3);1.3         Die versicherte Person muss gemäss Art. 7 IVG alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern (Abs. 1). Die versicherte Person muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich (Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen. Dies sind insbesondere:
a.          Massnahmen der Frühintervention (Art. 7d);
b.          Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Art. 14a);
c.          Massnahmen beruflicher Art (Art. 15-18 und 18b);
d.          medizinische Behandlungen nach Artikel 25 KVG (Abs. 2).
1.4         Versicherte haben gemäss Art. 12 Abs. 1 IVG bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren.
1.5         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.      
2.1     Der Beschwerdeführer brachte vor, er leide seit Anfang 2005 an einem Kontaktekzem (Urk. 1 S. 3 Ziff. 4). Da er seine Hände zirka 30 Mal am Tag eincremen und alle zwei Wochen verbinden müsse, könne er keiner normalen Arbeit nachgehen (Urk. 1 S. 5 Ziff. 18). Die Beschwerdegegnerin habe sämtliche im bisherigen Verfahren eingeholten Arztberichte unberücksichtigt gelassen. Die angenommene Arbeitsfähigkeit sei nicht realistisch. Die Beschwerdegegnerin habe zudem keine Abklärungen betreffend Eingliederungsmassnahmen vorgenommen (Urk. 1 S. 7 Ziff. 26-28).
2.2     Die Beschwerdegegnerin stellte hierzu fest, man habe zu Recht auf die Prüfung von Eingliederungsmassnahmen verzichtet, nachdem der Beschwerdeführer sich wiederholt für jegliche Tätigkeiten als arbeitsunfähig erklärt habe. Aufgrund der klaren Aussagen des Beschwerdeführers sei ein Mahnverfahren unnötig (Urk. 8 Ziff. 2.2 und 2.5). Auf die Arztberichte des Universitätsspital A.___ (Y.___) könne abgestellt werden (Urk. 8 Ziff. 2.4)
2.3     Strittig ist, ob die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt ausreichend abklärte. Zu prüfen ist weiter, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf Eingliederungsmassnahmen verzichtete, nachdem der Beschwerdeführer sich anlässlich der Abklärung vor Ort für jegliche Tätigkeiten für arbeitsunfähig erklärt hatte.
 

3.
3.1     Der Beschwerdeführer ist seit dem 14. Februar 2007 in der Dermatologischen Klinik, Allergologie, Dermato-Onkologie, Venerologie, Y.___, in Behandlung (Urk. 9/18 Ziff. 4).
         Die Ärzte des Y.___ nannten in einem Bericht vom 24. September 2007 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Verdacht auf ein berufsbedingtes, streuendes, kontaktallergisches Handekzem bei nachgewiesener Typ IV-Kontaktsensibilisierung gegen Epoxidharz, Dibromdicyanobutan, Dibromdicyanobutan/Phenoxyethanol, Neomycinsulfat, Zimtalkohol und Zimtaldehyd (Urk. 9/18 Ziff. 2.1). Aktuell bestünden an beiden Händen diskrete Rötungen der Finger dorsal und ventral; Xerosis und Lichenifikation, ohne Vesikel. Die Füsse seien unauffällig (Urk. 9/18 Ziff. 4.5).
         Bei Vermeidung eines Kontakts zu den Allergenen, durch das Tragen von Baumwollhandschuhen und durch eine trockene, saubere, staubarme, mechanisch wenig belastende Arbeit und die Weiterführung der Grundpflege könne eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit erzielt werden (Urk. 9/18 Ziff. 5.2). In der angestammten Tätigkeit bestehe vom 23. April bis 11. Mai 2007 und vom 23. Mai bis 14. Oktober 2007 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 9/18 Ziff. 3). Aufgrund der genannten Diagnose sei in der angestammten Tätigkeit mit einer Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit zu rechnen. Die Möglichkeit einer Umschulung sei zu prüfen (Urk. 9/18 Ziff. 1.2). In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer seit dem 28. August 2007 ein Arbeitspensum von 42 Stunden pro Woche zumutbar (Urk. 9/18 S. 5 Ziff. 6.2).
3.2     Die Ärzte der Dermatologischen Klinik des Y.___ führten in einem weiteren Bericht vom 26. November 2007 aus, der Beschwerdeführer berichte anlässlich der Konsultationen vom 9. und 23. Oktober und vom 20. November 2007 über einen generell besseren Hautzustand mit nach wie vor undulierendem Krankheitsverlauf. Es komme in den verschiedensten Situationen zu Ekzemschüben mit einer Ausbildung von Bläschen (Urk. 9/21 Ziff. 4.4). Der Beschwerdeführer sei dabei, seinen Betrieb als Messerschmied aufzulösen (Urk. 9/21 Ziff. 4.3).
         Bei einer anhaltenden Besserung des Hautbefundes bestehe ab dem 26. No-vember 2007 wieder eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (Urk. 9/21 Ziff. 1.2 und 3). In einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe seit dem 23. Oktober 2007 eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/21 Ziff. 6.2).
3.3     Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, Regio-nalärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin, RAD, nahm am 1. Dezember 2007 zu den medizinischen Akten Stellung.
         Gestützt auf die vorliegenden Berichte des Y.___ sei weiterhin von einer vollen Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Messerschmied auszugehen. Dagegen bestehe in einem angepassten Rahmen eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (Urk. 9/22 S. 4 f.).
3.4     Die Ärzte der Dermatologischen Klinik des Y.___ führten in einem weiteren Bericht vom 3. Dezember 2007 aus, aktuell zeige sich bis auf wenige Rhagaden am Dig. II links sowie weniger ausgeprägt an den Dig. II + III rechts ein unauffälliger Hautzustand (Urk. 3/3 Ziff. 3). Der Beschwerdeführer berichte, dass er die Lokaltherapie mit den verordneten Medikamenten regelmässig durchführe (Urk. 3/3 Ziff. 2).
         Aufgrund der Kontaktsensibilisierung müsse eine berufliche Umstellung geprüft werden (Urk. 3/3 Ziff. 6a).
3.5     Der Beschwerdeführer gab bei der Abklärung vom 27. August 2007 (Abklä-rungsbericht vom 30. August 2007, Urk. 9/14) an, er komme bei der täglichen Arbeit mit Oelen verschiedenster Art (Heizöl, Dieselöl, Schmierstoff usw.) sowie mit Benzin, Farben und diversen Klebstoffen in Kontakt (Urk. 9/14 S. 2 Ziff. 1.1). Er erachte sich für jegliche Tätigkeiten als arbeitsunfähig. Er könne sich keine andere Tätigkeit vorstellen, da er Angst habe, dass bei der Berührung mit anderen Stoffen erneut eine Allergie ausgelöst werde. Eine beratende Tätigkeit bestehe in der Branche nicht (Urk. 9/14 S. 6 Ziff. 3.4, S. 9 Ziff. 5.5).
         Nach der Anmerkung der Abklärungsperson verfüge der Beschwerdeführer über ein breites Fachwissen im Bereich der Mechanik und als Messerschmied. Vorstellbar sei eine Tätigkeit in einer Reparaturannahmestelle. Der Beschwerdeführer verrichte verschiedenste Hausarbeiten wie Reinigung der Fenster, Bügeln, Abwaschen, Gartenarbeiten usw. In Frage käme daher auch eine Tätigkeit als Hauswart (Urk. 9/14 S. 10).
3.6     Die Beschwerdegegnerin hielt auf einem internen Blatt zur Abklärung der beruflichen Eingliederung vom 6. September 2007 fest, es seien keine beruflichen Massnahmen möglich, da sich der Beschwerdeführer gemäss Abklärungsbericht vom 30. August 2007 für jegliche Tätigkeiten als vollständig arbeitsunfähig erachte. Es sei der Rentenanspruch zu prüfen (Urk. 9/15).

4.      
4.1     Beim Beschwerdeführer besteht ein Verdacht auf ein berufsbedingtes, streuendes, kontaktallergisches Handekzem. Unbestritten ist, dass in der angestammten Tätigkeit als Messerschmied keine Arbeitsfähigkeit mehr besteht. Nach übereinstimmender Beurteilung der Ärzte ist der Beschwerdeführer in einer adaptierten Tätigkeit (Arbeit in einer sauberen, staubarmen, mechanisch wenig belastenden Tätigkeit) jedoch zu 100 % arbeitsfähig, wobei der Kontakt zu den Allergenen sowie jeglicher Feucht- und Irritanzienkontakt zu vermeiden sind.
         Die eingeholten Berichte des Y.___ und die Einschätzung des RAD-Arztes ergeben ein genügendes Bild bezüglich des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Ein Bedarf für weitere Abklärungen besteht daher nicht.
4.2     Nach den vorliegenden Arztberichten des Y.___ kann von relativ stabilisierten Verhältnissen keine Rede sein, nachdem trotz einer generellen Besserung des Zustandes der Haut verschiedentlich wieder Ekzemschübe auftraten (Urk. 9/21 Ziff.4). Ein Anspruch auf Massnahmen nach Art. 12 Abs. 1 IVG besteht daher derzeit nicht.

5.      
5.1     Der Anspruch auf konkrete berufliche Massnahmen unterliegt den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 IVG, namentlich der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Eingliederungswirksamkeit. Es muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; zudem muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die konkrete Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen A. vom 19. November 2003, I 794/02, Erw. 2 mit Hinweisen).
         Die Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person muss in subjektiver, aber auch in objektiver Hinsicht rechtsgenüglich erstellt sein (AHI 1997 S. 82 Erw. 2b/aa; ZAK 1991 S. 179 unten f. Erw. 3).
5.2     Nach Art. 49 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger über Leistungen, For-derungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, können nach Art. 51 Abs. 1 ATSG in einem formlosen Verfahren behandelt werden; Art. 51 Abs. 2 ATSG räumt der betroffenen Person die Möglichkeit ein, den Erlass einer Verfügung zu verlangen. Im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege bildet der Erlass einer Verfügung unabdingbare Sachurteilsvoraussetzung im nachfolgenden Verwaltungs- oder Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren, ohne die auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten werden darf. Der Begriff der Verfügung bestimmt sich dabei mangels näherer Konkretisierung in Art. 49 Abs. 1 ATSG nach Massgabe von Art. 5 Abs. 1 VwVG (vgl. Art. 55 ATSG; BGE 133 V 50 E. 4.1.1 und 4.1.2 S. 52 f.; 132 V 93 Ew. 3.1 und 3.2 S. 98).
5.3     Die Beschwerdegegnerin befand in der angefochtenen Verfügung einzig über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers. Indessen wäre zuerst über den Anspruch auf berufliche Massnahmen zu entscheiden gewesen (BGE 126 V 243 Erw. 5). Offenbleiben kann, ob ausserdem ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchzuführen gewesen wäre (vgl. das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen A. vom 11. Januar 2005, I 605/04, Erw. 3.5). Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach entsprechender Abklärung und unter Mitwirkung des Beschwerdeführers zunächst über den Anspruch auf berufliche Massnahmen entscheide.
         In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben.
 
6.      
6.1     Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) ist das Verfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.
         Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 500.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2     Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des EVG vom 10. Februar 2004 in Sachen K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
         In Anwendung dieser Kriterien ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’350.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.
6.3     Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung gegenstandslos.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 31. Januar 2008 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent-schädigung von Fr. 1’350.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Andrea A. Berger-Fehr
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).