Sozialversicherungsrichterin Heine
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Gasser Küffer
Urteil vom 22. Oktober 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
Bahnhofstrasse 55,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.__, geboren 1957, arbeitete seit Mai 1998 als Hilfsköchin in einem Kaffee-Restaurant der Y.___. Aufgrund der Schliessung der Verkaufsstelle kündete die Arbeitnehmerin das Arbeitsverhältnis per 31. Juli 2005. Nach einer Verletzung des rechten Fussgelenks am 18. Juni 2005 nahm die Versicherte ihre Arbeit nicht mehr auf (vgl. Urk. 1 S. 2, 11/10: auf S. 1 wird als letzter effektiver Arbeitstag irrtümlicherweise der 10. Juni 2005 erwähnt). Ab 25. August 2005 schrieb ihr Hausarzt Dr. Z.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, die Versicherte aufgrund seit Jahren bestehender Rückenbeschwerden und depressiver Probleme arbeitsunfähig (Urk. 11/6/1). Am 5. April 2006 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug in Form von Berufsberatung, Arbeitsvermittlung und einer Rente an (Urk. 11/3).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), klärte in der Folge die medizinischen und beruflichen Verhältnisse ab und holte die Akten der Krankentaggeldversicherung Visana ein (Urk. 11/5-6, 11/8-12, 11/18-20). Nach Einholung eines interdisziplinären Gutachtens des A.___ vom 6. Oktober 2007 (Urk. 11/24) verneinte die IV-Stelle nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 11/26) einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung, da die Versicherte in ihrer angestammten Tätigkeit weiterhin zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 2).
2. Gegen diesen Entscheid liess X.____ am 3. März 2008 Beschwerde erheben mit dem Antrag auf Zusprechung einer halben Invalidenrente ab 18. Juni 2006 (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Vernehmlassung vom 2. Juni 2008 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Nach Eingang der Replik vom 8. Juli 2008 (Urk. 14) liess die Beschwerdeführerin am 16. März 2009 weitere ärztliche Berichte der B.___ aus dem Zeitraum vom 18. September 2008 bis zum 2. März 2009 (Urk. 20/1-6) einreichen. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf Einreichung einer Stellungnahme (Urk. 23).
Auf die weitern Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 30. Januar 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1).
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
2.3 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 131 V 231 Erw. 5.1 S. 232;125 V 351 Erw. 3a S. 352).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich gestützt auf das Gutachten des A.___ vom 6. Oktober 2007 (Urk. 11/24) auf den Standpunkt, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Küchenhilfe zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 2).
Die Beschwerdeführerin lässt dem im Wesentlichen entgegenhalten, dass das A.-Gutachten eine nicht gerechtfertigte Bagatellisierung ihres Rückenschadens vornehme und den in den Berichten der B.___ dargestellten operationsbedürftigen Zustand nicht anerkenne (Urk. 1, 14).
3.2 Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren bildet einzig der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. Nicht in Frage stellen lässt sie die Verneinung eines Anspruchs auf berufliche Massnahmen. Strittig ist damit, ob der Beschwerdeführerin bis zum Erlass der Verfügung vom 30. Januar 2008, welcher rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1), Rentenleistungen zustehen. Aufgrund der Parteivorbringen und der Akten sind zunächst der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu prüfen.
4.
4.1 Am 20. September 2005 zeigte eine Magnetresonanztomographie (MR) der Halswirbelsäule (HWS) eine diskrete Protrusion der Bandscheibe C3/4 nach medial leicht links betont und eine Spondylarthrose C6/7 und C7/Th1 (Urk. 11/6/5). Die MR der Lendenwirbelsäule (LWS) vom selben Tag ergab eine grosse Diskushernie L4/5 nach medio-lateral links mit deutlicher Duralsackkompression und Obliteration des epiduralen Weichteilgewebes im Recessus lateralis, eine Spondylarthrose L4/5 und ein arthrogen bedingtes ventrales Wirbelgleiten L4/5 um etwa 2 mm (Urk. 11/6/6). Gemäss Bericht des Wirbelsäulenzentrums der B.___ vom 1. März 2006 klagte die Beschwerdeführerin über chronische und rezidivierende Rückenschmerzen, welche seit über 10 Jahren bestünden. Manchmal habe sie Ausstrahlungen ins linke Bein dem L5-Dermatom folgend und seit 6 Monaten empfinde sie das ganze Dermatom als eingeschlafen. Gemäss dem zuständigen Dr. med. C.___ erkläre die Osteochondrose die chronischen und die Diskushernie die ausstrahlenden Schmerzen (Urk. 11/6/7-8). Am 27. März 2006 wurde eine erste Infiltration der Facettengelenke L4/5 durchgeführt (Urk. 11/6/9).
Der Hausarzt Dr. Z.___ erklärte gegenüber der Visana am 14. November 2005 und 26. Januar 2006, dass die Beschwerdeführerin seit 25. August 2005 infolge der Depression, der HWS-Beschwerden und der verminderten Schulterbelastbarkeit sowie der lumbalen Beschwerden in keiner Tätigkeit arbeitsfähig sei (Urk. 11/6/10-11, 11/8/1-2). Am 4. Mai 2006 ging er von einer Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 6 bis 8 Stunden pro Woche aus (Urk. 11/6/4).
Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychotherapie und Familientherapie, erklärte in ihrem Bericht vom 3. März 2006, dass die Beschwerdeführerin seit Mitte Dezember 2005 auf Überweisung von Dr. Z.___ in ihrer Behandlung stehe. Sie sei als Folge der dauernden Schmerzen und der existenziellen Bedrohung depressiv geworden und habe eine Angststörung entwickelt. Dr. D.___ stellte die Diagnose Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10: F41.2). Bis aus Weiteres sei die Beschwerdeführerin ganzheitlich gesehen zu 100 % arbeitsunfähig. Erst wenn die somatischen Beschwerden aufgehoben seien, würden die Fragen zur beruflichen Tätigkeit wieder aktuell (Urk. 8/6/12-13). Am 7. Januar 2007 änderte Dr. D.___ die Diagnose auf eine anlaufende chronische depressive Entwicklung mit andauerndem mittelgradigem depressivem Zustand (ICD-10: F33.1). Die Beschwerdeführerin sei in ihrer Beschreibung der Schmerzen, deren Intensität und der Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit authentisch. Für die Diagnose eines somatoformen Schmerzsyndroms bestehe keine Grundlage (Urk. 11/19/5-7).
Da die Infiltration der Facettengelenke nur zu einer vorübergehenden Besserung geführt hatte, konsultierte Dr. C.___ am 4. Mai 2006 die MR der LWS vom September 2005 erneut und erkannte am 4. Mai 2006 zusätzlich eine extraforaminale Diskushernie L5/S1 links. Aufgrund der nunmehr verstärkten ausstrahlenden Schmerzen empfahl er eine sodann am 29. Mai 2006 durchgeführte Nervenwurzelinfiltration L5 links, welche jedoch erfolglos war (Urk. 11/18/3-5). Die B.___ bestätigte am 16. Mai 2006 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit aufgrund der lumbalen Problematik (Urk. 8/11/1-4). Gemäss Bericht der B.___ vom 9. Januar 2007 habe die Beschwerdeführerin bei der letzten Konsultation vom 23. November 2006 über zunehmende axiale Rückenschmerzen sowie persistierende, ausstrahlende Schmerzen geklagt. Es bestehe eine Ausfallsymptomatik bei einer Hypästhesie L5 links mit voller Kraft in allen Myotoma. Dr. C.___ habe die Beschwerdeführerin für ein neuerliches MRI der LWS in der Klinik E.___ angemeldet, sie jedoch seither nicht mehr gesehen (Urk. 11/20/3). Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit beurteilte er nunmehr mit 50 % (Urk. 11/20/5).
Im A.___ wurde die Beschwerdeführerin vom 12. bis 17. Juli 2007 internistisch, orthopädisch-chirurgisch, rheumatologisch und psychiatrisch abgeklärt. Es wurden neuerliche Röntgenaufnahmen der ganzen Wirbelsäule erstellt (vgl. Urk. 11/24/5 und 13). Die von Dr. C.___ erwähnte MR der Klinik E.___ stand bei der Begutachtung gemäss dem Aktenauszug nicht zur Verfügung. Die zuständigen Ärzte kamen in der zusammenfassenden Beurteilung zum Schluss, dass die Gesamtheit der objektivierbaren Befunde aus rheuma-orthopädischer Sicht zur Diagnose eines chronischen lumbospondylogen Schmerzsyndroms bei monosegmentaler fortgeschrittener Degeneration und Hemisakralisation von L5 führe. Der zuständige Rheumatologe Dr. med. F.___ hielt in seiner spezialärztlichen Beurteilung unter anderem fest, dass kernspintomographisch zwar Diskushernien nachgewiesen worden seien, allerdings ohne klinisches Korrelat und ohne radikuläre Ausfälle (Urk. 11/24/31)
Die psychiatrische Exploration führte zur Feststellung, dass sich vordergründig ein deutlicher sekundärer Krankheitsgewinn durch vermehrte Zuwendung und Unterstützung durch das familiäre Umfeld herauskristallisiere. Die diagnostischen Kritierien für eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung nach ICD-10 seien nicht erfüllt; auch liessen sich keine depressiven Symptome von Krankheitswert erkennen. Diese seien offensichtlich unter geeigneter medikamentöser Behandlung weitgehend in den Hintergrund getreten. Diagnostiziert wurden Anpassungsprobleme bei Veränderung der Lebensumstände (ICD-10 Z60.0).
Die von der Beschwerdeführerin zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Küchenangestellte könne als völlig behinderungsangepasst bezeichnet werden (wechselbelastend, leichte Verrichtungen) und sei ihr voll zumutbar. Eine Arbeitsunfähigkeit habe nie vorgelegen (Urk. 11/24/18 ff.).
Aus von der Beschwerdeführerin eingereichten diversen Berichten der B.___ vom 7. März 2008 bis 2. März 2009 (Urk. 15/1-4, 20/1-5) ergibt sich, dass eine Zunahme der bekannten Schmerzsymptomatik eingetreten sei und im Februar 2008 Beinschmerzen in den Vordergrund getreten seien. Im Bericht vom 8. Februar 2007 wurde dargelegt, dass sich bereits im MRI vom 8. Februar 2007 eine foraminale Diskushernie links auf Niveau L4/5 mit Kompression der Nervenwurzel L5 links gezeigt habe. Zu der zum damaligen Zeitpunkt diskutierten Mikrodiskektomie und Spondylodese L4/L5 habe sich die Beschwerdeführerin nicht entscheiden können (Urk. 15/2). Ein neuerliches MRI vom 21. April 2008 habe eine im Vergleich zur Voruntersuchung praktisch unveränderte Konfiguration mit deutlicher Kompression und Verlagerung der Nervenwurzel L5 links gezeigt. Ausserdem wurde eine Wurzelinfiltration durchgeführt (Urk. 15/3), welche jedoch wiederum keinen Erfolg gezeitigt habe (Urk. 15/1). Am 12. September 2008 wurde sodann die Diskushernie L4/5 entfernt (Urk. 20/1).
4.2 Im Rahmen der Würdigung obiger ärztlicher Berichte ist vorweg darauf hinzuweisen, dass für die richterliche Beurteilung eines Falles grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend sind. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 Erw. 1b S. 366; 99 V 98 S. 102).
Vorliegend kommt dieser Beweisregel insofern massgebende Bedeutung zu, als sich aus den nach Erlass des angefochtenen Entscheides vom 30. Januar 2008 erstellten Berichten der B.___ ergibt, dass dem lumbalen Schmerzsyndrom ein operationswürdiger Befund zugrunde lag und dass die Indikation wesentlich mit der Kompression der Nervenwurzel L5 links zusammenhing, welche sich bereits aus dem MRI vom 8. Februar 2007 ergab. Die Beurteilung von Dr. F.___ des A.___, gemäss welcher den Diskushernien weder ein klinisches Korrelat noch radikuläre Ausfälle zugeordnet werden können (vgl. Urk. 11/24/31), erweist sich angesichts dessen als unzulänglich. Nicht nachvollziehbar erscheint in diesem Zusammenhang, aus welchem Grund das A.___ auf den Beizug der im Bericht von Dr. C.___ vom 9. Januar 2007 - welcher dem A.___ vorlag (vgl. Urk. 11/24/5 unten) - erwähnten MRI-Aufnahmen verzichtet hat. Dies gilt umso mehr, als bereits am 29. Mai 2006 in der B.___ eine Nervenwurzelinfiltration L5 links durchgeführt worden war (Urk. 11/18/3-5), und damit eine radikuläre Beteiligung wahrscheinlich schien. Die Schlussfolgerungen von Dr. F.___ basieren folglich nicht nur auf einer ungenügenden Aktenkenntnis, sondern auch auf einer mangelhaften Auseinandersetzung mit den Vorakten.
Was die psychiatrische Abklärung des A.___ durch den Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. G.___ anbelangt, ist zu beachten, dass dessen Beurteilung auf einem zirka einstündigen Gespräch basiert ohne ergänzende Abklärungen bei der behandelnde Psychiaterin Dr. D.___ oder sonstige fremdanamnestische Auskünfte. Auch wenn ein genereller Zeitrahmen für eine psychiatrische Untersuchung nicht verbindlich angegeben werden kann und fremdanamnestische Angaben nicht zwingend sind (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 13. Juni 2006, I 58/06, Erw. 2.2 mit Hinweisen), so scheint die Abklärung durch Dr. G.___ doch eher dürftig. Insbesondere erweist sich seine Auseinandersetzung mit der depressiven Problematik angesichts der im psychiatrischen Befund erwähnten leichten Deprimiertheit, der inneren Angespanntheit und der herabgesetzten Vitalgefühle sowie des leichten Interessenverlustes angesichts der Vordiagnose von Dr. D.___ als wenig differenziert und unbestimmt. Zudem nahm er lediglich zur aktuellen Arbeitsfähigkeit Stellung. Insgesamt erweist sich das Gutachten des A.___ beweisrechtlich als nicht verwertbar.
Was die Beurteilungen der übrigen beteiligten ärztlichen Fachpersonen anbelangt, ist festzuhalten, dass zwar sowohl Dr. C.___ der B.___ wie auch der Hausarzt Dr. Z.___ und die behandelnde Psychiaterin Dr. D.___ von einer gänzlichen Arbeitsunfähigkeit seit 25. August 2005 ausgingen, dass jedoch Dr. C.___ seine Einschätzung im Bericht vom 9. Januar 2007 dahingehend änderte, als er der Beschwerdeführerin nunmehr eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestierte, obwohl der Bericht auf eine zunehmende Schmerzproblematik hindeutet (Urk. 11/20/3). Dies relativiert die früheren Beurteilungen der Leistungsfähigkeit durch Dr. C.___ und lässt keinen zureichenden Schluss zu. Keinen Eingang in die Berichte der B.___ fand ausserdem die von Dr. Z.___ wiederholt erwähnte cervicospondylogene Problematik (vgl. unter anderem Urk. 11/6/1).
Was die Berichte von Dr. D.___ anbelangt, erscheinen ihre Diagnosestellungen grundsätzlich nachvollziehbar begründet, doch fällt auf, dass sie stets eine ganzheitliche, mithin die somatischen Beschwerden miteinbeziehende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vornahm, weshalb diesbezüglich auch auf ihre Feststellungen nicht abgestellt werden kann, zumal unklar ist, ob ihre letzte Beurteilung hinsichtlich Diagnose und Arbeitsfähigkeit vom 7. Januar 2007 (Urk. 11/19/5) im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids noch den aktuellen psychischen Zustand der Beschwerdeführerin wiedergab.
Letztlich verbleiben die Beurteilungen von Z.___, die zwar zu keinen grundsätzlichen Zweifeln Anlass geben. Jedoch ist fraglich, ob der Facharzt für Innere Medizin für die Beurteilung einer im Wesentlichen rheumatologisch-orthopädischen und psychischen Problematik geeignet ist, zumal die übrigen medizinischen Akten keine verwertbaren Referenzwerte liefern.
Zusammenfassend ergibt sich daher, dass die medizinische Aktenlage keine abschliessende Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Leistungsfähigkeit im entscheidrelevanten Zeitraum zulässt. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ergänzende externe medizinische Abklärungen zu den Auswirkungen und dem Verlauf sowohl der Wirbelsäulenproblematik als auch der psychischen Probleme einholt, wobei sie zumindest erstere sinnvollerweise in der B.___ Zürich veranlasst. Zusätzlich wird sie in Bezug auf den Beginn des Wartejahres ergänzende ärztliche Auskünfte zur offensichtlich am 18. Juni 2005 erlittenen Bänderzerrung und der dadurch bewirkten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit einzuholen haben.
Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.
5.
5.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2
5.2.1 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
5.2.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 3'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 30. Januar 2008 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 3'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).