IV.2008.00247
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtssekretär Wyler
Urteil vom 31. August 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1959, arbeitete nach ihrem Lehrabschluss als Verkäuferin im Jahr 1977 von 1977 bis 1987 bei verschiedenen Unternehmen als kaufmännische Angestellte beziehungsweise als Sekretärin (Lebensläufe von X.___, Urk. 9/2 und Urk. 9/5). Am 1. April 1992 wies das damalige IV-Sekretariat des Kantons Zürich ein Gesuch von X.___ um Rente beziehungsweise medizinische Massnahmen ab (Urk. 9/1). Von 1995 bis 2000 arbeitete die Versicherte bei der Y.___ als Zeitungsverträgerin und von 2000 bis 2001 war sie beim Z.___ als Haushelferin tätig. Gleichzeitig arbeitete sie als Buchhaltungsangestellte bei der A.___. Von September 2001 bis Juli 2003 arbeitete sie bei der B.___ wiederum als kaufmännische Angestellte. Vom 1. August 2003 bis am 31. August 2005 war sie schliesslich beim C.___ als Hauspflegerin angestellt (Urk. 9/2, Urk. 9/5 und Arbeitszeugnis C.___, Urk. 9/2/15). Die Versicherte meldete sich am 9. März 2005 wegen Skoliose, starken Rückenbeschwerden und Lähmungen am linken Bein bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/4). In der Folge liess die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (Urk. 9/9), holte diverse Arztberichte (Arztbericht von Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 18. März 2005, unter Beilage weiterer Arztberichte, Urk. 9/10, Arztbericht von Dr. D.___ vom 10. Februar 2006, Urk. 9/25, Arztberichte der Klinik E.___, Orthopädie, vom 4. Februar 2005 beziehungsweise 4. März 2005, Urk. 9/19, vom 19. April 2005 beziehungsweise 3. Mai 2005, Urk. 9/13, vom 29. Juli 2005, Urk. 9/21, sowie vom 2. Februar 2006, Urk. 9/24) sowie ein von Dr. med. F.___, Spezialarzt für Innere Medizin, speziell Herz- und Kreislaufkrankheiten, zuhanden der Pensionskasse I.___ verfasstes Gutachten vom 29. April 2005 (Urk. 9/15) und zwei Arbeitgeberberichte (Arbeitgeberbericht der B.___ vom 31. März 2005, Urk. 9/11, und Arbeitgeberbericht des C.___ vom 31. März 2005, Urk. 9/12) ein. Am 10. Mai 2006 wurde die Versicherte von einem Hund in die linke Hand gebissen (Schadenmeldung UVG, Urk. 9/35), woraufhin die IV-Stelle weitere Arztberichte einholte (Arztbericht der Klinik E.___, Orthopädie, vom 6. Oktober 2006, Urk. 9/37, und Arztbericht der Klinik für Wiederherstellungschirurgie des Spitals J.___ vom 4. September 2006, Urk. 9/38). Am 3. November 2006 unterzog sich die Versicherte einer Hüft-Totalprothese-Implantation in der Klinik E.___. Die IV-Stelle holte hierauf abermals zwei Arztberichte der Klinik E.___ ein (Arztberichte vom 12. März 2007, Urk. 9/43, und vom 17. Juli 2007, Urk. 9/45). In der Folge führte die IV-Stelle bei der Versicherten eine Haushaltsabklärung durch (Abklärungsbericht vom 8. November 2007, Urk. 9/46). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 13. November 2007, Urk. 9/51, und Einwand vom 12. Dezember 2007, Urk. 9/54) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. Januar 2008 (Urk. 2) das Rentenbegehren der Versicherten schliesslich ab.
2. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring, am 3. März 2008 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 29. Januar 2008 sei aufzuheben und es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen zu gewähren, insbesondere sei ihr mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter seien zusätzliche Abklärungen vorzunehmen (Urk. 1). Die Beschwerdeführerin reichte mit der Beschwerde einen Bericht der Klinik E.___ vom 22. Februar 2008 ein (Urk. 3/4). Während die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2008 um Abweisung der Beschwerde ersuchte (Urk. 8), hielt die Beschwerdeführerin in der Replik vom 25. September 2008 an den gestellten Anträgen fest (Urk. 14). Nachdem sich die Beschwerdegegnerin zur Replik nicht mehr hatte vernehmen lassen, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 4. November 2008 als geschlossen erklärt (Urk. 17). Schliesslich reichte die Beschwerdeführerin am 26. November 2008 ein Arztzeugnis von Dr. D.___ ins Recht (Arztzeugnis vom 4. November 2008, Urk. 19), welches der Beschwerdegegnerin am 27. November 2008 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Verfügung vom 27. November 2008, Urk. 20).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 29. Januar 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1).
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG beziehungsweise ab der 5. IV-Revision Art. 7 Abs. 1 ATSG, in deren Rahmen Art. 7 ATSG durch einen zweiten Absatz ergänzt wurde, gemäss welchem für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen sind und eine Erwerbsunfähigkeit zudem nur vorliegt, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (bis 31. Dezember 2007 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG und seit 1. Januar 2008 in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 3 ATSG bis 31. Dezember 2007 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2bis IVG und seit 1. Januar 2008 in Verbindung mit Art. 28a Abs. 2 IVG; spezifische Methode; BGE 130 V 99 Erw. 3.3.1, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 IVV).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28 Absatz 2bis IVG in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung beziehungsweise Art. 28a Abs. 2 IVG in der Fassung gültig ab 1. Januar 2008 festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (bis am 31. Dezember 2007 Art. 28 Abs. 2ter IVG und seit 1. Januar 2008 Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
1.4 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung beziehungsweise Art. 28 Abs. 2 IVG in der Fassung gültig ab 1. Januar 2008 haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent invalid, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2. Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente hat. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit erheblich eingeschränkt, weshalb ihr mindestens eine halbe Rente zuzusprechen sei. Soweit ihrem Antrag nicht gefolgt werde, so seien weitere Abklärungen vorzunehmen. Ausserdem sei der Einkommensvergleich nicht korrekt vorgenommen worden, insbesondere sei für die Berechnung des Valideneinkommens auf den Verdienst als kaufmännische Angestellte und nicht auf denjenigen als Spitexpflegerin abzustellen (Urk. 1). Demgegenüber geht die Beschwerdegegnerin davon aus, dass der Beschwerdeführerin eine behinderungsangepasste Tätigkeit von 100 % zumutbar sei und lediglich aufgrund der Einschränkung im Haushaltsbereich ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 4 % vorliege (Urk. 2).
3.
3.1 Am 22. März 2005 berichtete Dr. D.___ der IV-Stelle unter Verweis auf drei beiliegende Berichte der Klinik E.___ (Arztberichte vom 8. Februar 2005, Urk. 9/10/5 f., vom 11. März 2005, Urk. 9/10/7, und vom 15. März 2005, Urk. 9/10/8 f.), die Beschwerdeführerin leide an einer Lumboischialgie bei adulter idiopathischer Thorakolumbalskoliose linkskonvex. Als Spitexpflegefachfrau bestehe eine dauernde Arbeitsunfähigkeit. Für eine wechselbelastende leichte körperliche Arbeit sei aus seiner Sicht wenigstens eine teilweise Arbeitsfähigkeit möglich, nämlich zwischen halb- und ganztags (Urk. 9/10).
3.2 Am 19. April 2005 hielt die Klinik E.___, Wirbelsäulenchirurgie, gegenüber der IV-Stelle ebenfalls fest, die Beschwerdeführerin leide an einer Lumboischialgie links bei adulter idiopathischer Thorakolumbalskoliose, linkskonvex, welche seit der Kindheit bestehe. Es sei eine berufliche Umstellung zu prüfen. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin zu 100 % zumutbar (Urk. 9/13).
3.3 Dr. F.___ erhob in seinem Gutachten vom 29. April 2005 zuhanden der Pensionskasse I.___ bei der Beschwerdeführerin chronifizierte, belastungsabhängig verstärkt auftretende Lumboischialgien bei adulter, idiopathischer, linkskonvexer Thorakolumbalskoliose und bei Segmentdegeneration L3/L4 und L4/L5 mit rezessaler und foraminaler Stenosierung. Die Beschwerdeführerin sei für ihre Tätigkeit als Hauspflegerin im Spitexdienst als berufsinvalid einzustufen. Es sei sinnvoll, ein Umschulungsgesuch zu beantragen. Die Beschwerdeführerin könne, nach Auskunft der Ärzte, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ohne Weiteres wieder 50 %, allenfalls 100 % arbeitsfähig werden. Die Prognose sei grundsätzlich als gut zu betrachten (Urk. 9/15).
3.4 Auf Mahnung der IV-Stelle vom 22. Juli 2005 (Urk. 9/18) reichte die Klinik E.___, Wirbelsäulenchirurgie, zwei Berichte vom 4. Februar 2005 beziehungsweise 4. März 2005 ein (Urk. 9/19). Darin hielt sie wiederum eine Lumboischialgie links bei adulter idiopathischer Thorakolumbalskoliose, linkskonvex fest. Aufgrund der morphologischen Veränderungen solle die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Hauspflegerin bei der Spitex nicht mehr weiterarbeiten. Sie hätten ihr empfohlen, bei der IV-Stelle ein Umschulungsgesuch zu stellen.
3.5 Dr. D.___ wies die Beschwerdeführerin am 29. Juli 2005 aufgrund einer ausgeprägten Verschlechterung des Gesundheitszustandes erneut der Klinik E.___ zu (Urk. 9/21/1). Am 29. November 2005 berichtete Dr. D.___ sodann der G.___ wiederum über ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links mehr als rechts bei adulter idiopathischer Thorakolumbalskoliose linkskonvex mit Spinalkanalstenosierung und rezessaler Einengung L4/5 und Hüftbeschwerden links. Die Beschwerdeführerin bleibe als Spitex-Fachfrau dauernd arbeitsunfähig. Die weitere Arbeitsfähigkeit richte sich nach dem Verlauf. Mindestens mittelfristig bleibe die Beschwerdeführerin 100%ig arbeitsunfähig (Urk. 9/21/4).
3.6 In der Hüftsprechstunde der Klinik E.___ wurden am 1. Dezember 2005 als Diagnosen ein Verdacht auf ein beginnendes femoroacetabuläres Impingement bei Coxa profunda mit beginnender Pfannenrandossifikation und Lumboischialgie links bei adulter idiopathischer Thorakolumbalskoliose linkskonvex festgehalten. Therapeutisch käme ein arthroskopisches Débridement des Pfannenrandes in Betracht (Urk. 9/21/5).
3.7 Am 2. Februar 2006 berichtete die Klinik E.___, Hüftchirurgie, der IV-Stelle, die Beschwerdeführerin leide an einem femoroacetabulärem Impingement, Coxa profunda mit beginnender Pfannenrandossifikation und einer Lumboischialgie links bei adulter idiopathischer Thorakolumbalskoliose linkskonvex. Es liege eine Einschränkung der Beweglichkeit und Belastbarkeit des Hüftgelenks vor. Im Moment sei noch keine Arbeitsunfähigkeit ihrerseits attestiert worden. Es sei am 1. März 2006 eine Hüftgelenksarthroskopie zum Débridement des degenerierten Labrums geplant (Urk. 9/24).
3.8 Dr. D.___ hielt in seinem Verlaufsbericht vom 10. Februar 2006 fest, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich verschlechtert. Neu hielt er wie die Klinik E.___ ein femoroacetabuläres Impingement, Coxa profunda mit beginnender Pfannenrandossifikation und eine Lumboischialgie links bei adulter idiopathischer Thorakolumbalskoliose linkskonvex fest. Die Prognose sei weiter ungewiss, auf absehbare Zeit sei nicht mit einer Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen (Urk. 9/25).
3.9 Nachdem die Beschwerdeführerin am 10. Mai 2006 von einem Hund in den linken Arm gebissen worden war (Urk. 9/35), schrieb sie Dr. med. H.___ von der Klinik für Wiederherstellungschirurgie des Spitals J.___ am 6. Juni 2006 vom 10. Mai 2006 bis am 30. Juni 2006 für 100 % arbeitsunfähig (Urk. 9/35). In einem Verlaufsbericht vom 4. September 2006 hielt die Klinik für Wiederherstellungschirurgie des Spitals J.___ fest, die Narbe sei endlich komplett verheilt und reizlos. Die Schwellung sei ebenfalls weniger stark. Die Beschwerdeführerin habe aber noch eine leichte Einschränkung bei Faustschluss, daher soll sie weiter extern eine Handtherapie, inklusive Narbenpflege, durchführen. Die Narbe liege direkt über der Strecksehne III. Die Beschwerdeführerin sei darüber aufgeklärt, dass die Narbe nochmals aufbrechen könne. Bezüglich der Hand sei die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit 0 % (Urk. 9/38).
3.10 Am 6. Oktober 2006 teilte die Klinik E.___, Hüftchirurgie, der IV-Stelle mit, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich verschlechtert. Im MRI vom 18. September 2006 sei eine Osteonekrose im Bereich der Tragzone des Femurkopfes links festgestellt worden. Dabei sei auch ein erheblicher Knorpelschaden acetabulär und femoral sichtbar. Diese Befunde würden die Anlaufschmerzen und die belastungsabhängigen Schmerzen, die sich insbesondere in einer limitierten Geh- und Stehdauer äusserten, erklären. Es sei eine Hüft-Totalprothese-Implantation geplant. Falls postoperativ keine grösseren Probleme auftreten sollten, sei die Prognose gut. Berufe mit hoher Hüftbelastung seien für die Beschwerdeführerin eher ungeeignet. Es sei ein Beruf mit vorwiegend sitzender Tätigkeit und kurzen Gehstrecken vorzuziehen (Urk. 9/37).
3.11 Am 12. März 2007 stellte die Klinik E.___, Hüftchirurgie, der IV-Stelle auf deren Verlangen einen Verlaufsbericht zu. Als Diagnosen hielt sie akute Lumbalgien bei linkskonvexer lumbaler Skoliose (Cobb von 40 Grad) und einen Status nach Hüft-Totalprothese-Operation links (MIS) am 3. November 2006 fest. Die Beschwerdeführerin sei zur Vollbelastung des linken Hüftgelenks nach Massgabe der Beschwerden frei (Urk. 9/43).
3.12 Am 17. Juli 2007 stellte die Klinik E.___, Wirbelsäulenchirurgie, der IV-Stelle erneut einen Verlaufsbericht zu. In diesem hielt sie als Diagnosen ein rezidivierendes lumbospondylogenes Syndrom und einen Status nach Hüft-Totalprothese-Operation links am 3. November 2006 fest. Aufgrund der morphologischen beziehungsweise der klinischen Befunde sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit möglich. Andererseits könnten Schmerzexazerbationen wie hier die rezidivierenden Lumbalgien immer wieder zu 100%igen Arbeitsunfähigkeiten führen (Urk. 9/45).
3.13 Am 22. Februar 2008 hielt die Klinik E.___, Wirbelsäulenchirurgie, in einem vom Vertreter der Beschwerdeführerin eingereichten Verlaufsbericht als Diagnose ein adulte, thorakolumbale, linkskonvexe Skoliose (38 Grad) mit sekundären degenerativen Veränderungen fest. Die Beschwerdeführerin sei für leichte Tätigkeiten mindestens zu 50 % arbeitsfähig. Unter speziellen Bedingungen - das heisst, die Möglichkeit, die Arbeitsposition frei zu wählen, Pausen einzulegen und adäquate Hilfsmittel zu benützen - wäre sogar eine 100%ige Arbeitsfähigkeit möglich. Für eine exaktere Beurteilung sei allerdings ein differenzierter Leistungstest erforderlich (Urk. 9/63).
3.14 Dr. D.___ hielt in seinem Arztzeugnis vom 4. November 2008 fest, die Beschwerdeführerin habe ihm am 14. Oktober 2008 über ihre Arbeitsversuche in einer Bäckerei als Teilzeitverkäuferin berichtet. Trotz wechselbelastender Tätigkeit, stehend aber auch sitzend, hätten ihre Rückenschmerzen massiv zugenommen, so dass sie danach kaum mehr habe gehen können. Deshalb habe sie den Arbeitsversuch vorzeitig abbrechen müssen (Urk. 19).
4.
4.1 Die Spezialärzte der Klinik E.___ untersuchten und behandelten die Beschwerdeführerin über längere Zeit, was ihnen eine zuverlässige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ermöglicht. Sie attestierten der Beschwerdeführerin am 19. April 2005 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/13). Am 17. Juli 2007 attestierten sie der Beschwerdeführerin aufgrund der morphologischen beziehungsweise der klinischen Befunde in angepasster Tätigkeit erneut eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/45). Schliesslich hielt die Klinik E.___, Wirbelsäulenchirurgie, in einem Bericht vom 22. Februar 2008 - welcher zwar erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung erstellt wurde, sich jedoch auf den Zeitraum vor Verfügungserlass bezieht - wiederum eine 100%ige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin für leichte Tätigkeiten fest, allerdings mit der Einschränkung, dass diese Arbeitstätigkeit unter speziellen Bedingungen erfolge. Als solche Bedingungen nannte die Klinik E.___ die Möglichkeit, die Arbeitsposition frei zu wählen, Pausen einzulegen und adäquate Hilfsmittel wie ein Stehpult zu verwenden (Urk. 9/63). Dies heisst nichts anderes, als dass die Beschwerdeführerin gemäss der Klinik E.___ in einer optimal behinderungsangepassten Tätigkeit 100%ig arbeitsfähig ist, woran nichts ändert, dass Schmerzexazerbationen immer wieder zu 100%igen Arbeitsunfähigkeiten führen können (Urk. 9/45). Diese haben keinen Einfluss auf die grundsätzliche Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin.
4.2 Dr. D.___ hielt in seinem Bericht vom 22. März 2005 fest, die Beschwerdeführerin sei lediglich in einer behinderungsangepassten Tätigkeit arbeitsfähig. In einer solchen Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin aber eine 50- bis 100%ige Arbeitstätigkeit zumutbar (Urk. 9/10). Diese Einschätzung stimmt weitgehend mit derjenigen der Klinik E.___ überein.
Im Bericht vom 29. November 2005 hielt Dr. D.___ die Beschwerdeführerin dann mindestens mittelfristig für 100 % arbeitsunfähig (Urk. 9/21/4). Nachdem Dr. D.___ der Beschwerdeführerin für ihre angestammte Tätigkeit als Spitex-Fachfrau eine dauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hatte, kann sich die von Dr. D.___ attestierte mittelfristige Arbeitsunfähigkeit nur auf eine behinderungsangepasste Tätigkeit beziehen. Dasselbe gilt für die am 10. Februar 2006 durch Dr. D.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/25).
Im Zeugnis vom 4. November 2008 (Urk. 19) hält Dr. D.___ schliesslich weder eine Diagnose noch einen medizinischen Befund fest. Er äussert sich auch nicht zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Das Zeugnis gibt lediglich die Ausführungen der Beschwerdeführerin wieder. Es wurde zudem erst am 4. November 2008 verfasst, also einige Monate nach Erlass der Verfügung der IV-Stelle vom 29. Januar 2008 (Urk. 2), berichtet von einer Sprechstunde am 14. Oktober 2008 und bringt für die Zeit vor Verfügungserlass keine neuen Tatsachen vor. Gemäss der ständigen Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts bildet der angefochtene Entscheid jedoch die Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 129 V 256 Erw. 1, 129 V 169 Erw. 1, je mit weiteren Hinweisen). Eine allfällige Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes der Beschwerdeführerin nach Erlass der Verfügung vom 29. Januar 2008 wäre für die Beurteilung des vorliegenden Falles somit sowieso unerheblich.
Nach dem Gesagten vermögen die Berichte von Dr. D.___ die Einschätzung der Klinik E.___, wonach die Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist, nicht zu erschüttern.
4.3 Dr. F.___ hält in seinem Gutachten vom 29. April 2005 fest, die Beschwerdeführerin sei in der angestammten Tätigkeit als Spitexpflegefachfrau zu 100 % arbeitsunfähig. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei wieder eine 50-, allenfalls 100%ige Arbeitsfähigkeit möglich (Urk. 9/15). Der von Dr. F.___ als möglich erachtete Rahmen der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit deckt sich mit der Einschätzung der Klinik E.___. Die Einschätzung von Dr. F.___ basiert auf der Auskunft anderer Ärzte. Die Klinik E.___ nahm selbst alle Abklärungen vor und befasste sich ausführlicherer als Dr. F.___ mit der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit, weshalb auf ihre genauere Einschätzung abzustellen ist.
4.4 Aufgrund der medizinischen Akten ist somit ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit, das heisst einer Tätigkeit, bei der sie die Arbeitsposition frei wählen kann, die Möglichkeit hat, Pausen einzulegen und adäquate Hilfsmittel zu verwenden, zu 100 % arbeitsfähig ist. Diese Arbeitsfähigkeit bestand permanent, sie wurde lediglich durch den Hundebiss vom 10. Mai 2006 und dessen Folgen und die Hüftoperation vom 3. November 2006 für kurze Zeit unterbrochen. Das genaue Belastungsprofil der Beschwerdeführerin wurde zwar nicht erhoben, jedoch stehen ihr im Rahmen der genannten Bedingungen von vornherein genügend Stellen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt offen.
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, die Beschwerdeführerin wäre zu 80 % erwerbstätig und würde die restliche Zeit für den Haushalt aufwenden (Urk. 2). Dies ist nicht zu beanstanden (vgl. Urk. 9/46).
5.2
5.2.1 Zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen. Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind. Der hypothetische Rentenbeginn ist in dem Zeitpunkt, in welchem die Beschwerdeführerin während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war und sich daran eine Erwerbsunfähigkeit in mindestens gleicher Höhe anschliesst (Art. 29 Abs. 1 IVG in der bis am 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung beziehungsweise Art. 28 Abs. 1 IVG in der Fassung gültig ab 1. Januar 2008).
Die Beschwerdeführerin war ab dem 9. Dezember 2004 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 9/10). Der hypothetische Rentenbeginn war somit im Dezember 2005, das heisst ein Jahr nach Beginn der 100%igen Arbeitsunfähigkeit. Im Dezember 2005 war die Beschwerdeführerin - wie oben ausgeführt - in behinderungsangepasster Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Die späteren, kurzfristigen, vollständigen Arbeitsunfähigkeit aufgrund des Hundebisses und der Hüftoperation sind für die Rentenberechnung nicht relevant.
5.2.2 Massgebend für den Einkommensvergleich ist somit Dezember 2005. Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b, AHI 2000 S. 309 Erw. 1a in fine mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin arbeitete zuletzt als Spitexpflegefachfrau. Für die Bestimmung des Valideneinkommens ist auf das dabei erzielte Einkommen abzustellen, da davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin - nachdem sie erst kurz vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eine Ausbildung zur Pflegehelferin absolviert hatte (Urk. 9/5/13) - weiterhin als Spitexpflegefachfrau gearbeitet hätte. Die Beschwerdeführerin erzielte dabei im Jahr 2004 einen Stundenlohn von Fr. 27.31 (zuzüglich Ferien- und Feiertagsentschädigung von Fr. 3.56; Telefonnotiz vom 9. November 2007, Urk. 9/47). Da der (hypothetische) Beginn des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin im Jahr 2005 war, ist ihr Einkommen der Nominallohnentwicklung anzupassen. Der Nominallohnindex für im Gesundheitswesen tätige Frauen belief sich im Jahr 2004 auf 114.4 Punkte (Index 1993 = 100 Punkte) und im Jahr 2005 auf 115.4 Punkte (vgl. den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnindex, Tabelle T1.2.93 Abschnitt M, N, O). Das hypothetische Valideneinkommen der Beschwerdeführerin für das Jahr 2005 beläuft sich somit bei einem 80%-Pensum auf Fr. 48'133.15 (Fr. 27.31 x 42 x 52 x 0.8 : 114.4 x 115.4).
5.2.3 Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grundsätzlich der von ihr erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung, wie von der Beschwerdegegnerin gemacht, Tabellenlöhne beigezogen werden (BGE 126 V 76 Erw. 3b).
Die Beschwerdeführerin arbeitete während mehrerer Jahre als kaufmännische Angestellte. Die Arbeit als kaufmännische Angestellte entspricht den Anforderungen einer an die Behinderung der Beschwerdeführerin angepassten Tätigkeit, bei der man die Arbeitsposition frei wählen kann, die Möglichkeit hat, Pausen einzulegen und adäquate Hilfsmittel zu verwenden. Wegen der Konkretheit der Verweisungstätigkeit ist für das Invalideneinkommen auf den monatlichen Bruttolohn für „andere kaufmännisch-administrative Tätigkeiten“ gemäss Tabelle TA7 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung für das Jahr 2004 abzustellen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 13. März 2003 in Sachen T, I 103/02, Erw. 6.3). Dieser beträgt für Arbeitnehmerinnen des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) Fr. 4’797.-- (Tabelle TA7 S. 63, Ziffer 23). In Anpassung an die Nominallohnentwicklung für Frauen (2004 : 2360; 2005 : 2386, Die Volkswirtschaft 7/8-2009, S. 91, Tab. B 10.3) und in Anbetracht der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2005 für alle Sektoren von 41,6 Stunden (vgl. die Volkswirtschaft 7/8 - 2009 S. 90, Tabelle B 9.2) ergibt dies bei einem 80%-Pensum für das Jahr 2007 ein Jahreseinkommen von Fr. 48'420.88 (Fr. 4'797.-- : 40 x 41,6 x 12 x 0.8 : 2360 x 2386).
5.2.4 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 Erw. 5.2).
Die Beschwerdeführerin muss bei einer Arbeitstätigkeit immer wieder mit 100%igen Arbeitsunfähigkeiten rechnen. Zudem kann sie lediglich eine Tätigkeit ausüben, bei der sie die Arbeitsposition frei wählen, Pausen einlegen und adäquate Hilfsmittel verwenden kann. Da die Beschwerdeführerin ein 80%- Pensum arbeitet und demzufolge ihre Arbeit flexibel organisieren kann, wirken sich die vermehrt nötigen Pausen in geringerem Ausmass auf den Lohn aus, als dies bei einem vollen Pensum der Fall wäre. Den Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist daher mit einem Leidensabzug von 15 % Rechnung zu tragen. Das Invalideneinkommen beläuft sich somit insgesamt auf Fr. 41'157.75 (48'420.88 x 0.85). Für das Jahr 2005 ist demgemäss von einer Erwerbseinbusse von Fr. 6'975.40 auszugehen (Fr. 48'133.15 - Fr. 41'157.75). Der Invaliditätsgrad für den Erwerbsbereich beläuft sich folglich auf 14.5 % (Fr. 6'975.40 : Fr. 48'133.15).
5.3 Zu prüfen bleibt, wie die Beschwerdeführerin in der Führung des Haushalts eingeschränkt ist. Diesbezüglich führte die Beschwerdegegnerin bei der Beschwerdeführerin am 26. Oktober 2007 eine Haushaltsabklärung durch. Sie stellte dabei unter Berücksichtigung der gestellten Diagnosen, der von der Beschwerdeführerin geklagten Leiden und Behinderungen sowie der Familiengrösse, Wohnverhältnisse, technischen Einrichtungen und der örtlichen Lage eine Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushaltbereich von 21.5 % fest (Urk. 9/46). Der von der Beschwerdegegnerin verfasste Bericht befasst sich umfassend mit den einzelnen Haushaltsbereichen und deren prozentualen Gewichtung und umschreibt die zu verrichtenden Tätigkeiten sowie die an Ort und Stelle festgestellte Einschränkung in diesen Bereichen unter Berücksichtigung der Mithilfe der im Haushalt wohnenden Familienmitglieder. Der Bericht erweist sich als nachvollziehbar und enthält insbesondere keine klar feststellbaren Fehleinschätzungen, womit er den an ihn gestellten Anforderungen entspricht und - was den Aufgabenbereich der Beschwerdeführerin betrifft - darauf abgestellt werden kann. Somit ist für den Haushaltsbereich von einer Einschränkung von 21.5 % auszugehen.
5.4 Bei Anwendung der gemischten Methode setzt sich der massgebende Invaliditätsgrad zusammen aus der Einschränkung des Anteils als Hausfrau von 4.3 % (0.2 x 21.5 %) und der Einschränkung des Anteils als Erwerbstätige von 11.6 % (0.8 x 14.5 %), was insgesamt einen Invaliditätsgrad von 15.9 % (11.6 % + 4.3 %) ergibt. Damit erweist sich der angefochtene Entscheid im Ergebnis als richtig, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Kaspar Gehring
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).