Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Gerichtssekretär Brugger
Urteil vom 15. August 2008
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Schützengasse 7, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 A.___, geboren 1970, von B.___, Mutter zweier Kinder (Urk. 10/7 Ziff. 3.1), war von Oktober 2001 bis September 2005 bei der C.___, Region D.___ als Kassiererin angestellt. Der letzte effektive Arbeitstag war am 30. März 2005 (Urk. 10/13/3 Ziff. 3).
1.2 Am 29. Februar 2004 war die Versicherte während eines Aufenthaltes in E.___ Zeugin eines Vorfalls, bei dem ihr Ehemann und dessen Bruder von der ersten Frau eben ihres Ehemannes getötet wurden. Die Versicherte blieb unverletzt (Urk. 10/16/25 oben, vgl. auch Urk. 3).
1.3 Am 27. März 2006 meldete sich die Versicherte wegen psychischer Beschwerden (Urk. 10/7 Ziff. 7.2) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen, Rente) an (Urk. 10/7 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 10/11, Urk. 10/17) und Arbeitgeberberichte (Urk. 10/12-13) ein und zog Akten der Swica bei (Urk. 10/16). Am 2. Juli 2007 führte sie eine Abklärung vor Ort durch (Urk. 10/23). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/25, Urk. 10/27-28) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 28. Januar 2008 ab 1. September 2006 eine ganze Rente mit entsprechenden Kinderrenten zu (Urk. 10/33 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 28. Januar 2008 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 3. März 2008 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei die angefochtene Verfügung abzuändern und der Rentenbeginn bereits auf den 1. März 2005 festzusetzen (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 22. Mai 2008 beantragte die IV-Stelle die teilweise Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne, als das Verfahren an die IV-Stelle zurückzuweisen sei zur Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Die Beschwerdegegnerin hat die Bestimmungen und Grundsätze zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei teilweiser Erwerbstätigkeit und gleichzeitiger Tätigkeit im Aufgabenbereich nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) in der angefochtenen Verfügung zutreffend wiedergegeben (Urk. 10/30 S. 1). Darauf wird, mit nachfolgender Ergänzung, verwiesen.
1.3 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
2.
2.1 Strittig ist einzig der Beginn des einjährigen Wartejahres nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG und damit der Zeitpunkt des Rentenbeginns.
2.2 Die Beschwerdegegnerin hatte den Beginn der Wartezeit in der angefochtenen Verfügung auf den 1. September 2005 angesetzt und der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. September 2006 eine ganze Rente zugesprochen (Urk. 10/30 S. 1 f.).
Vernehmlassend räumte die Beschwerdegegnerin ein, dass aufgrund der vorhandenen medizinischen Akten nicht abschliessend beurteilt werden könne, per wann der Beginn des Wartejahres anzusetzen sei. Entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerin könne der Beginn jedoch nicht ohne Weiteres im März 2004 angesetzt werden (Urk. 8 Ziff. 3).
3.
3.1 Med. pract. F.___, Eidgenössische Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, bei welcher die Beschwerdeführerin seit dem 5. April 2004 in Behandlung war (Urk. 10/16/25 oben), stellte im Bericht vom 30. November 2004 eine posttraumatische Belastungsstörung mit Nachhallerinnerungen, Angstträumen, Angstzuständen, vor allem abends, Konzentrationsproblemen und depressiver Verstimmung fest (Urk. 10/16/25 oben).
Die Beschwerdeführerin habe nach ihrer Rückkehr aus E.___ zunächst ihre Arbeit als Kassiererin wieder aufgenommen. Ihre Angst und die depressiven Symptome hätten jedoch zugenommen, so dass med. pract. F.___ die Beschwerdeführerin vom 13. April bis 16. Mai 2004 zu 100 % krank geschrieben habe (Urk. 10/16/25 unten). Am 17. Mai 2004 hätte die Beschwerdeführerin die Arbeit mit einem Pensum von 50 % wieder aufnehmen sollen. In der Folge sei es am Arbeitsplatz zu Konflikten mit der Vorgesetzten der Beschwerdeführerin gekommen. Die Situation am Arbeitsplatz erschwere den Genesungsprozess. Die Arbeitsunfähigkeit liege derzeit bei 50 %. Sie könne aber kontinuierlich gesteigert werden (Urk. 10/16/25 f.).
3.2 Die Beschwerdeführerin war ab dem 15. April 2005 bei Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, in Behandlung (Urk. 10/16/28 Ziff. 2).
Dr. G.___ führte in einem Arztbericht vom 23. Juni 2005 aus, die Angststörung und die depressive Symptomatik hätten sich gebessert (Urk. 10/16/28 Ziff. 2). Die Beschwerdeführerin sei als Kassiererin ab dem 18. Juli 2005 zu 50 % arbeitsfähig. Ab dem 1. August 2005 bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/16/29 Ziff. 10-11).
Nach einem Ärztlichen Zeugnis von Dr. G.___ vom 17. August 2005 bestand jedoch noch vom 1. bis 31. August 2005 eine volle Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/16/9).
3.3 Am 29. November 2005 untersuchte Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, die Beschwerdeführerin im Auftrag der Swica (Urk. 10/16/19 oben). In einem Gutachten vom 19. Dezember 2005 äusserte er sich zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wie folgt: Die Beschwerdeführerin sei bereits zu Beginn des Jahres 2003 wegen Auseinandersetzungen mit ihrem Ehemann in ein Frauenhaus geflüchtet. Seit dem Vorfall vom 29. Februar 2004 lebe sie in steten Ängsten. Sie sei zunächst bis zum 16. Mai 2004 arbeitsunfähig gewesen. Nachdem sie einen Monat gearbeitet habe, sei es zu einem Rückfall gekommen mit erneuter Arbeitsunfähigkeit vom 16. Juni bis zum 9. Juli 2004, gefolgt von einem weiteren, fast zweimonatigen Arbeitsversuch mit erneuter Arbeitsunfähigkeit ab dem 30. August 2004 (Urk. 10/16/20 Ziff. 1a oben).
Im Vordergrund würden die dramatischen Ereignisse vom 29. Februar 2004 in E.___ stehen. Entgegen den vorliegenden Berichten würden die Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung, wie Nachhallerinnerungen, Flashbacks, Träume, Alpträume und Vermeidung von entsprechende Situationen und Erinnerungen wachrufenden Momenten, das psychische Erscheinungsbild nicht eigentlich dominieren. Dies zeige sich auch in der Art, wie die Beschwerdeführerin die Vorfälle schildere. Es finde sich auch nicht das ansonsten bei dieser Störung meist nachweisbare und typische Gefühl von Betäubtsein, emotionaler Stumpfheit und von Gleichgültigkeit und Teilnahmslosigkeit anderen Menschen und ihrer Umgebung gegenüber. Nachweisbar sei ganz klar eine mehr ängstlich denn depressiv gefärbte Stimmungslage und ein ausgeprägter Zustand vegetativer Übererregtheit mit Steigerung der Vigilanz und einer übermässigen Schreckhaftigkeit. Vorwiegend sei es dieser Zustand, der die Beschwerdeführerin immer wieder dekompensieren lasse und sie daran hindere, einer regelmässigen Arbeit nachzugehen (Urk. 10/16/20 Ziff. 1b Mitte).
Aufgrund der Anamnese und der vorliegenden psychiatrischen Befunde lasse sich am ehesten die Diagnose einer Anpassungsstörung im Sinne einer nicht näher bezeichneten Reaktion auf eine schwere Belastung stellen. Von einer eigentlichen posttraumatischen Belastungsstörung könne nur dann gesprochen werden, wenn die akute Belastung vorüber sei. Die Beschwerdeführerin stehe wegen Drohungen von Seiten der ersten Frau ihres verstorbenen Mannes aber immer noch unter einer akuten Belastung (Urk. 10/16/21 Ziff. 1c). Die derzeitige Arbeitsunfähigkeit von 100 % sei unter Berücksichtigung der genannten Gründe durchaus gerechtfertigt, könne aber - nicht zuletzt aufgrund der guten Ressourcen der Beschwerdeführerin - mit entsprechenden Massnahmen wohl innert kürzester Zeit behoben werden (Urk. 10/16/21 Ziff. 2 Mitte). Die bestehende Arbeitsunfähigkeit sei in Übereinstimmung mit der Beurteilung durch Dr. G.___ auf Ende 2005 zu begrenzen (Urk. 10/16/21 Ziff. 2 unten).
In einer Stellungnahme vom 3. Februar 2006 bestätigte Dr. H.___, dass die Beschwerdeführerin bei Schaffung der geeigneten äusseren Bedingungen (Wohnung, Arbeitsplatz) seit Ende 2005 in der Lage sei, zu 100 % ihrer Arbeitstätigkeit nachzugehen (Urk. 10/16/18 unten). Von Dr. J.___ habe er, von einer Bestätigung ihrer Arbeitsunfähigkeit abgesehen, bis anhin keine Stellungnahme gesehen, die eine weitere Arbeitsunfähigkeit begründen würde (Urk. 10/16/18 oben).
3.4 Dr. med. I.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin, attestierte der Beschwerdeführerin in einem Bericht vom 12. April 2006 in der angestammten Tätigkeit für die Zeit vom 1. bis 30. September 2005 eine volle Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/11 lit. B).
3.5 Die Beschwerdeführerin ist seit dem 24. September 2005 bei Dr. med. J.___, Psychiatrie und Psychotherapie, in Behandlung (Urk. 10/17 S. 2 lit. D.1).
Dr. J.___ führte in einem Bericht vom 30. September 2006 zur Anamnese aus, die Beschwerdeführerin sei, nachdem zwei Arbeitsversuche an ihrer Stelle als Verkäuferin gescheitert seien, seit dem 15. April 2005 ständig arbeitsunfähig (Urk. 10/17 S. 2 lit. D.3 unten). Dr. J.___ attestierte der Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Betriebsangestellte ab dem 24. September 2005 (dem Zeitpunkt des Behandlungsbeginns) eine volle Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/17 S. 1 lit. B). In einem Beiblatt zur Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit notierte er, die Beschwerdeführerin sei in ihrer Konzentration durch eine intensive psychische Störung eingeschränkt (Urk. 10/17 S. 5 Ziff. 1). Die Beschwerdeführerin sei weder in der bisherigen noch in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig (Urk. 10/17 S. 5).
3.6 Dr. med. K.___, Facharzt für Innere Medizin, Regionalärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin, führte in einer Stellungnahme vom 21. Mai 2008 aus, die widersprüchlichen Angaben zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit zwischen Dr. J.___ und den diversen früheren ärztlichen Stellungnahmen der Dres. H.___, F.___ und G.___ bedürften einer sachbezogenen psychiatrischen und gutachterlichen Abklärung. Neben dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit sollten speziell der Schweregrad des Gesundheitsschadens sowie die schon sehr früh prognostizierten nutzbaren Ressourcen geprüft werden. Es sei eine fachpsychiatrische Begutachtung zu veranlassen (Urk. 9 S. 2).
4.
4.1 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben die Versicherten Anspruch auf eine Rente, die während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).
Die Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen Z. vom 14. Juni 2005, I 10/05, Erw. 2.1.1 in fine mit Hinweisen). Dabei ist nur die Arbeitsunfähigkeit von Bedeutung, das heisst die als Folge des Gesundheitsschadens bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich, während die finanziellen Auswirkungen einer solchen Einbusse für deren Beurteilung während der Wartezeit grundsätzlich unerheblich sind (BGE 130 V 99 Erw. 3.2, 118 V 24 Erw. 6d, 105 V 160 Erw. 2a in fine mit Hinweisen; ZAK 1986 S. 476 Erw. 3, 1984 S. 230 Erw. 1, 1980 S. 283 Erw. 2a).
Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Artikel 28 Abs. 1 Buchstabe b IVG liegt vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war (Art. 29ter der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV).
4.2 Die Beschwerdegegnerin stellte für die Beurteilung des Rentenanspruchs und im Hinblick auf den Beginn des Wartejahres auf die Einschätzung von Dr. J.___ ab, der der Beschwerdeführerin ab dem 24. September 2005 eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert hatte. Nach med. pract. F.___ bestand jedoch bereits vom 13. April bis 16. Mai 2004 eine volle und ab dem 17. Mai 2004 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 10/16/25 unten). Dr. J.___ erwähnte in der Anamnese, die Beschwerdeführerin sei nach zwei gescheiterten Arbeitsversuchen seit dem 15. April 2005 ständig arbeitsunfähig (Urk. 10/17 S. 2 lit. D.3 unten).
Aufgrund der unterschiedlichen ärztlichen Beurteilung in den Akten lässt sich der Beginn des Wartejahres in der Tat nicht zweifelsfrei bestimmen. Unklar bleibt insbesondere, von wann bis wann und mit welchem Pensum die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich gearbeitet hat. In diesem Sinne kann nicht länger auf den 1. September 2005 als massgeblichen Zeitpunkt abgestellt werden.
Das Verfahren ist daher - wie von der Beschwerdegegnerin selber beantragt - an diese zurückzuweisen, damit sie den Beginn des Wartejahres abkläre und danach erneut über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verfüge. Zu beachten ist weiter, dass Dr. H.___ die Beschwerdeführerin im Gutachten vom 19. Dezember 2005 (Urk. 10/16/19 ff.) und in seiner Stellungnahme vom 3. Februar 2006 (Urk. 10/16/17 f.) abweichend zu Dr. J.___ seit Ende 2005 als zu 100 % arbeitsfähig beurteilte. Die Beschwerdegegnerin hat sich daher gegebenenfalls im Rahmen eines gleichzeitig durchzuführenden Revisionsverfahrens auch mit der Beurteilung durch Dr. H.___ auseinander zusetzen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben.
5. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006, ist das Verfahren kostenpflichtig und die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.
Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 600.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
In Anwendung dieser Kriterien ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 750.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 28. Januar 2008 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 750.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 8-9
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).