IV.2008.00251

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Heine

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretär Fraefel
Urteil vom 30. November 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1963, erlernte in N.___ nach Absolvierung der Grundschule und der Oberstufenschule den Beruf des Maschinenschlossers (vgl. zum Sachverhalt im Folgenden Urteil vom 22. Dezember 2006 in Sachen der Parteien, Verfahren Nr. IV.2006.00797, Urk. 3/2). Nach der Einreise in die Schweiz und der Heirat im Frühjahr 1988 war er ab Mai 1988 bis zum Jahr 1999 als Hilfsarbeiter und Mechaniker bei der Firma Y.___ AG, Zürich, tätig. Ab August 1999 war er wegen Rückenbeschwerden in reduziertem Umfang in der Administration und im Ersatzteillager tätig. Am 13. Dezember 1999 meldete er sich bei der Invalidenversicherung wegen seit 27. Januar 1998 bestehender Rückenbeschwerden für eine Umschulung an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen Verhältnisse und die beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten ab und sprach ihm für den Zeitraum vom 21. August 2000 bis zum 20. August 2002 eine Umschulung in Form einer Lehre als Verkäufer von Autoersatzteilen und Autozubehör zu (Verfügung vom 30. August 2000). Nachdem X.___ diese Umschulung Ende Oktober 2000 gesundheitsbedingt abgebrochen hatte, hob die IV-Stelle die Verfügung per 31. Oktober 2000 wieder auf (Vorbescheid vom 17. Januar 2001). In der Folge sprach sie dem Versicherten mit Verfügungen vom 8. Mai 2001 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 63 % ab 1. August 2000 eine halbe Invalidenrente, eine Zusatzrente für die Ehefrau und zwei Kinderrenten zu. Diese Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.
Mit Mitteilung vom 8. August 2002 wurde die Gewährung der halben Invalidenrente im Rahmen einer Überprüfung des Invaliditätsgrades bestätigt. Im Weiteren wies die IV-Stelle ein Gesuch des Versicherten vom 27. September 2005 um Arbeitsvermittlung mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 11. April 2006 zur Zeit ab.
         Im Rahmen einer weiteren revisionsweisen Überprüfung vom 21. September 2005 holte die IV-Stelle weitere Arztberichte ein. Gestützt auf den Bericht von Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom 3. Januar 2006 hob sie die Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 18 % per Ende April 2006 auf (Verfügung vom 29. März 2006). Der diese Verfügung bestätigende Einspracheentscheid vom 23. August 2006 wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 22. Dezember 2006 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit sie nach ergänzender medizinischer Abklärung über den Rentenanspruch revisionsweise neu verfüge (Prozess Nr. IV.2006.00797, Urk. 3/2).
1.2     In der Folge holte die IV-Stelle weitere Arztberichte sowie von Dr. med. A.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie, ein Gutachten vom 12. Juli 2007 (Urk. 12/123) ein. Gestützt darauf sprach sie dem Versicherten nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 3/3-4) auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 42 % ab 1. Mai 2006 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung sowie eine Zusatzrente für die Ehegattin (bis Ende 2007) nebst zugehörigen Kinderrenten zu (Verfügungen vom 12. Februar 2008, Urk. 2/1-2).
2.         Dagegen erhob der Versicherte am 3. März 2008 Beschwerde (Urk. 1) mit dem Antrag, es sei ihm weiterhin eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Der Beschwerde legte er folgende Arztberichte bei: die Berichte von Dr. Z.___ vom 28. Juni und 11. Juli 2006, vom 11. April und 20. November 2007 und vom 8. Januar 2008 (Urk. 3/5a-e), diejenigen von Dr. med. B.___ vom 8. September 2006 und vom 15. Mai und 4. Dezember 2007 (Urk. 3/6a-c) sowie diejenigen von Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie, vom 11. Dezember 2007 (Urk. 3/7) und vom 19. April 2008 (Urk. 8). In der Beschwerdeantwort vom 27. Mai 2008 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; (ab dem 1. Januar 2008: Art. 28 Abs. 2 IVG) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. Bis Ende 2003 war der Anspruch auf eine ganze Rente bereits bei einem Invaliditätsgrad von 66 2/3 % und der Anspruch auf eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad zwischen 50 % und 66 2/3 % gegeben, wogegen die Dreiviertelsrente noch nicht eingeführt gewesen war (vgl. Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2003 in Kraft gewesenen Fassung).
         Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG beziehungsweise ab dem 1. Januar 2008 mit Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen).
1.2
1.2.1   Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 41 IVG, gültig gewesen bis Ende 2002). Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern unter anderem auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (vgl. BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5 mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach der Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 390 Erw. 1b mit Hinweisen).
         Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108 und 114 Erw. 5.4).
1.2.2         Ausgenommen vom Grundsatz, wonach eine Sachverhaltsänderung nachgewiesen sein muss, damit eine formell rechtskräftig zugesprochene Rente für die Zukunft - erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben werden kann, ist unter anderem das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Wiedererwägung. Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Das Gericht kann daher eine zu Unrecht ergangene Verfügung oder einen entsprechenden Einspracheentscheid mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (vgl. BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweisen).
1.3         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.      
2.1     Im Prozess Nr. IV.2006.00797, der mit dem Rückweisungsurteil vom 22. Dezember 2006 erledigt worden war, war strittig gewesen, ob die bisherige halbe Invalidenrente des Beschwerdeführers zu Recht per Ende April 2006 aufgehoben wurde. Im vorliegenden Verfahren ist nunmehr strittig und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die bisherige halbe Rente mit den angefochtenen Verfügungen (Urk. 2) ab 1. Mai 2006 auf eine Viertelsrente herabgesetzt hat. Massgebend dafür ist die Frage, ob seit den ursprünglichen Verfügungen vom 8. Mai 2001 (Urk. 12/34, Urk. 12/35) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügungen vom 12. Februar 2008 eine Veränderung des Gesundheitszustandes mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit eingetreten ist, welche die Herabsetzung der halben Invalidenrente zu begründen vermag.
2.2     Den ursprünglichen Verfügungen vom 8. Mai 2001 (Urk. 12/34-35) lagen im Wesentlichen folgende medizinischen Unterlagen zugrunde:
         Dr. Z.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 4. Januar 2000 (Urk. 12/8) ein Lumbovertebralsyndrom bei Diskopathie L4/5 ohne neurologische Ausfälle. Es bestehe eine belastungsabhängige Lumbalgie mit pseudoradikulärer Ausstrahlung links. In einer leidensangepassten Tätigkeit sei der Versicherte seit 1. Januar 2000 voll beziehungsweise während 6 bis 8 Stunden pro Tag arbeitsfähig. In seinem Bericht vom 7. November 2000 (Urk. 12/22) bestätigte Dr. Z.___ seine Diagnosen. Im angestammten Beruf bestehe seit 1. November 2000 eine andauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In einer wechselbelastenden Tätigkeit - stehend, sitzend und gehend sowie mit weitgehend selbständiger Einteilung der Belastungen und ohne Exposition für Nässe und Kälte - sei der Beschwerdeführer ab sofort halbtags arbeitsfähig. Der Gesundheitszustand sei stationär.
         Dr. med. B.___, Hausarzt des Beschwerdeführers, diagnostizierte in seinem Bericht vom 24. November 2000 (Urk. 12/21) eine mediane Diskushernie L4/L5.  Im angestammten Beruf sei der Beschwerdeführer seit 2. Oktober 2000 zu 100 % arbeitsunfähig. In einer körperlich leichten Tätigkeit (teils sitzend, stehend oder gehend) ohne Tragen von Gegenständen über 5 kg sei er arbeitsfähig, wobei der Arzt diesbezüglich keine näheren zeitlichen Angaben machte.
         Gestützt auf diese Berichte kam die Beschwerdegegnerin zum Schluss, der Beschwerdeführer sei für eine leidensangepasste Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig, woraus sie einen Invaliditätsgrad von 63 % ermittelte (Verfügungen vom 8. Mai 2001, Urk. 12/34-35).
2.3     Die angefochtenen Verfügungen vom 12. Februar 2008 (Urk. 2) basieren im Wesentlichen auf folgenden medizinischen Unterlagen:
         Der behandelnde orthopädische Chirurg Dr. Z.___ hielt in seinem Bericht vom 11. April 2007 (Urk. 12/119/1-6) folgende Diagnosen fest: eine Diskopathie L5/S1 und eine Hypermobilität L4/5. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit seit dem Jahr 2005 30 bis 50 % beziehungsweise 20 Stunden pro Woche.
         Dr. B.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 15. Mai 2007 (Urk. 12/120) ein chronifiziertes lumboradikuläres Syndrom seit dem Diskusprolaps L3/4 (im Jahr 2000). Im angestammten Beruf sei der Versicherte seit mindestens dem Jahr 2004 dauernd arbeitsunfähig. In einer leidensangepassten Tätigkeit sei er zu 50 % arbeitsfähig.
         Im Gutachten vom 12. Juli 2007 (Urk. 12/123) erhob Dr. A.___ den Befund eines chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndroms sowie pseudoradikuläre Ausstrahlungen bei Diskopathie L5/S1 ohne neurologische Ausfälle. Wie die behandelnden Ärzte im Jahre 2000 sei er der Ansicht, dass der Versicherte in einer behinderungsangepassten Tätigkeit stets zu 70 bis 80 % arbeitsfähig gewesen sei, mit folgendem Belastungsprofil: leichte bis mittelschwere Tätigkeit, vornehmlich ausgeübt in Wechselbelastung, ohne Tragen und Heben von Lasten über 5 kg pro Seite, ohne länger dauernde vornüber geneigte Körperhaltung und ohne asymmetrische Krafteinwirkung. Diese Arbeitsfähigkeit bestehe seit dem Jahr 2000.
         Weiter führte der Arzt aus, es würden heute nicht mehr die geringsten Anhaltspunkte für ein radikuläres Kompressionssyndrom bestehen; es würden lediglich lumbospondylogene Beschwerden vorliegen mit einem relativ milden Analgetikabedarf. Die früher einst vorhandenen, aber vorübergehenden ischialgieformen Beschwerden seien im Grossen und Ganzen nicht mehr vorhanden. Es bestehe lediglich noch ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom.
         In einem ärztlichen Zeugnis vom 4. Dezember 2007 (Urk. 12/132/1) gab Dr. B.___ an, der Versicherte sei nicht mehr in der Lage, mehr als zu 50 % zu arbeiten.
         Dr. C.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 11. Dezember 2007 (Urk. 12/136) ein chronisches Lumbovertebralsyndrom mit radikulären und pseudoradikulären Anteilen bei einem elektrodiagnostischen Nachweis einer chronischen neurogenen Läsion L5 und S1 links. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führte der Arzt aus, mit einer Höhersetzung der Arbeitsfähigkeit (als 50 %) mache man der Gesundheit des Versicherten wahrscheinlich keinen guten Dienst. Die Gefahr sei relativ gross, dass sich dies kontraproduktiv auswirke. Es gehe darum, das Erhaltene zu stabilisieren. Gegenüber seiner Untersuchung vom 4. Oktober 2005 habe sich die Situation nicht grundsätzlich geändert. Es sei zur Zeit zwar keine akute radikuläre Läsion mehr zu sehen. Anhand des deutlich chronisch neurogenen Umbaus könne jedoch angenommen werden, dass eine solche Reizung stattgefunden habe und dass es auch im Verlauf immer wieder zu Reizsituationen mit partiellem Untergang von einzelnen Nervenfasern komme. In einem solchen chronischen Stadium sei es schwierig, die pseudoradikulären von echt radikulären Beschwerden zu unterscheiden. Gemäss seinem Bericht vom 7. Februar 2008 (Urk. 12/140/7-8) kam Dr. C.___ zu den gleichen Diagnosen wie in seinem Bericht vom 11. Dezember 2007. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit verwies er auf seine letzte Untersuchung vom 6. Dezember 2007, gemäss welcher der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsunfähig sei.
         In seinen verschiedenen Verlaufsberichten vom 5. Oktober 2006 (Urk. 12/119/8), 2. März, 25. April und 20. November 2007 (Urk. 12/119/7, Urk. 12/120/7, Urk. 12/132/2-3) sowie vom 8. Januar 2008 (Urk. 12/135) machte Dr. Z.___ jeweils keine diagnostischen Angaben. Angaben zur Arbeitsfähigkeit machte er darin teilweise insoweit, als er eine Arbeitsfähigkeit von über 50 % als kaum realistisch erachtete (Berichte vom 20. November 2007 und 8. Januar 2008; Urk. 12/132/2-3, Urk. 12/135).
        
3.
3.1     Die Beschwerdegegnerin stellt sich in den angefochtenen Verfügungen (Urk. 2) im Wesentlichen auf den Standpunkt, gemäss dem Gutachten von Dr. A.___ habe sich der Gesundheitsschaden seit der Rentenzusprache deutlich verbessert. So würden heute nicht mehr die geringsten Anhaltspunkte für ein radikuläres Kompressionssyndrom bestehen und die einst vorhandenen ischialgieformen Beschwerden seien im Grossen und Ganzen nicht mehr vorhanden.
         Demgegenüber macht der Versicherte in seiner Beschwerde (Urk. 1) im Wesentlichen geltend, es bestehe keine Veränderung beziehungsweise keine Verbesserung des Gesundheitszustandes, welche eine Kürzung der Rente rechtfertigen würde. Eine Arbeitsfähigkeit von 75 % sei absolut unzumutbar. Dies würden die verschiedenen Arztberichte von Dr. Z.___, Dr. C.___ und Dr. B.___ bestätigen.
3.2     Das Gutachten von Dr. A.___ vom 12. Juli 2007, auf welches sich die Beschwerdegegnerin stützt, wird vom Beschwerdeführer nicht konkret bestritten (Urk. 1). Es erging in Kenntnis der Akten und beruht auf einer eingehenden klinischen Untersuchung. Es erfüllt daher grundsätzlich die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vorstehend Erw. 1.3). Gemäss diesem Gutachten hat sich jedoch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im massgebenden Zeitraum nicht in relevanter Weise verändert. Insbesondere entsprechen die Befunde und Diagnosen im Gutachten weitgehend denjenigen, wie sie bereits in den früheren Arztberichten erhoben worden waren, welche den ursprünglichen Verfügungen vom 8. Mai 2001 zugrunde lagen (Erw. 2.2). Der Gutachter hielt dementsprechend klar fest, der Versicherte sei seit dem Jahr 2000 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit stets zu 70 bis 80 % arbeitsfähig gewesen. Gemäss dieser Beurteilung hat sich der Gesundheitszustand im massgebenden Zeitraum nicht wesentlich verändert, was insoweit mit den übrigen zitierten Arztberichten (Erw. 2.3) übereinstimmt. Die Beurteilung einer 70 bis 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit stellt daher eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes dar, was revisionsrechtlich unerheblich ist. Dies kommt auch darin zum Ausdruck, dass sich der Gutachter bei seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auf Arztberichte des Jahres 2000 bezog.
         Zwar stellte der Gutachter auch fest, dass keine Anhaltspunkte für ein radikuläres Kompressionssyndrom mehr vorliegen würden und dass die früher einst vorhandenen, aber vorübergehenden ischialgieformen Beschwerden im Grossen und Ganzen nicht mehr vorhanden seien. Dabei bezieht er sich jedoch entgegen der Auffassung der IV-Stelle nicht auf den Gesundheitszustand, welcher den ursprünglichen Verfügungen vom 8. Mai 2001 zugrunde lag, sondern auf denjenigen im April 2005, als vorübergehend eine Reizung im Bereich der Nervenwurzel S1 links aufgetreten war (vgl. dazu die im Rückweisungsentscheid vom 22. Dezember 2006 zitierten Arztberichte, auf deren erneute Wiedergabe an dieser Stelle verzichtet wird; Urk. 3/2. Erw. 2.3 und 2.4). Gemäss der medizinischen Aktenlage und einer Feststellung im Rückweisungsentscheid vom 22. Dezember 2006 (Urk. 3/2, Erw. 3.2) ist diese Reizung wieder verhältnismässig rasch abgeklungen, und sie blieb unbestrittenermassen ohne zusätzliche invalidisierende Wirkung. Allein daraus kann jedoch entgegen der Auffassung der IV-Stelle keine grundsätzliche Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten abgeleitet werden. Eine Besserung des Gesundheitszustandes ist auch in den übrigen zitierten Arztberichten (Erw. 2.3) nicht ersichtlich. Gemäss der medizinischen Aktenlage ist daher davon auszugehen, dass der Gesundheitszustand des Versicherten im massgebenden Zeitraum keine wesentliche, sich auf den Invaliditätsgrad entscheidend auswirkende Änderung erfahren hat.
         Dass die Zusprache einer halben Invalidenrente gemäss den ursprünglichen Verfügungen vom 8. Mai 2001 zweifellos unrichtig gewesen sei, macht die IV-Stelle nicht geltend, und es liegen diesbezüglich auch keine konkreten Anhaltspunkte vor.
3.3     Gemäss dem Urteil vom 22. Dezember 2006 (Urk. 3/2 Erw. 2.1) musste geprüft werden, ob seit den rechtkräftigen Verfügungen vom 8. Mai 2001 eine Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, welche die Aufhebung der halben Invalidenrente zu begründen vermag. Nachdem dies für den gesamten Zeitraum bis zum Zeitpunkt des Anfechtungsgegenstandes (Urk. 2) zu verneinen ist, ist die Herabsetzung der halben Rente auf eine Viertelsrente ab 1. Mai 2006 nicht gerechtfertigt. Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen und festzustellen, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente hat.

4.       Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 800.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 12. Februar 2008 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer über den 1. Mai 2006 hinaus weiterhin Anspruch eine halbe Invalidenrente hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Winterthur Columna
sowie an:
- Gerichtskasse (Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).