IV.2008.00254
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Wyler
Urteil vom 29. Juni 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1962 im ehemaligen Jugoslawien (Mazedonien) geborene X.___ reiste 1990 in die Schweiz ein und war zuletzt vom 22. Oktober 2001 bis am 31. Januar 2007 bei der Y.___ als Verkäuferin (Arbeitgeberbericht vom 22. Oktober 2007, Urk. 8/16) und vom 1. Januar 2000 bis am 31. Juli 2007 bei der Z.___ als Raumpflegerin angestellt (Meldung der Arbeitsunfähigkeit an die Krankentaggeldversicherung Visana Services AG [Visana], die Krankentaggeldversicherung der Z.___, vom 24. Oktober 2006, Urk. 8/11, und Kündigungsschreiben der Z.___ vom 31. Mai 2007, Urk. 8/10). Nachdem die Versicherte bei der Z.___ ab dem 7. Juli 2006 (Urk. 8/11) und bei der Y.___ ab dem 5. Mai 2006 nicht mehr gearbeitet hatte (Urk. 8/16), meldete sie sich am 25. Juli 2007 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wegen einer Fibromyalgie und Rückenschmerzen zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2). In der Folge liess die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 8/6) erstellen, holte zwei Arbeitgeberberichte (Bericht der Z.___ vom 11. September 2007, Urk. 8/9, und Urk. 8/16) und einen Arztbericht von Dr. med. A.___, Facharzt für Innere Medizin, (Urk. 8/7, unter Beilage weiterer Berichte) ein und zog die Akten der Krankentaggeldversicherung SWICA (SWICA), der Krankentaggeldversicherung der Y.___, (Urk. 8/15) bei. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 27. Dezember 2007, Urk. 8/20) wies die IV-Stelle das Rentengesuch der Versicherten mit Verfügung vom 11. Februar 2008 ab (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob die Versicherte am 25. Februar 2008 Beschwerde und hielt fest, dass sie zusammen mit ihrem Hausarzt eine Begutachtung im Spital D.___ beantragen werde (Urk. 1). Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 28. Mai 2008 um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte (Urk. 7), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 29. Mai 2008 als geschlossen erklärt (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 11. Februar 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1).
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG beziehungsweise ab der 5. IV-Revision Art. 7 Abs. 1 ATSG, in deren Rahmen Art. 7 ATSG durch einen zweiten Absatz ergänzt wurde, gemäss welchem für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen sind und eine Erwerbsunfähigkeit zudem nur vorliegt, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.).
1.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung beziehungsweise Art. 28 Abs. 2 IVG in der Fassung gültig ab 1. Januar 2008 haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent invalid, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (bis 31. Dezember 2007 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG und seit 1. Januar 2008 in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28 Absatz 2bis IVG in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung beziehungsweise Art. 28a Abs. 2 IVG in der Fassung gültig ab 1. Januar 2008 festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (bis am 31. Dezember 2007 Art. 28 Abs. 2ter IVG und seit 1. Januar 2008 Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.
2.1 Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Während die Beschwerdeführerin sinngemäss behauptet, dass ein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (Urk. 1), geht die Beschwerdegegnerin davon aus, dass der Beschwerdeführerin weiter eine leidensangepasste Tätigkeit von 90 % zugemutet werden könne und lediglich ein nicht rentenberechtigender Invaliditätsgrad von 7,2 % vorliege (Urk. 2).
2.2 Dr. A.___, der Hausarzt der Beschwerdeführerin, berichtete am 3. September 2007 unter Beilage diverser spezialärztlicher Untersuchungsberichte (Arztbericht der Klinik F.___ vom 4. Juli 2005, Urk. 8/7/13, Arztberichte von Dr. med. B.___, Spezialarzt für Orthopädie und Chirurgie, vom 17. Februar 2006, Urk. 8/7/10, vom 11. April 2006, Urk. 8/7/16 und vom 19. Juni 2006, Urk. 8/7/7, Arztbericht der Klinik C.___ vom 3. Mai 2006, Urk. 8/7/9 und Arztbericht des Spitals D.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 25. September 2006, Urk. 8/7/17) gegenüber der IV-Stelle, dass er bei der Beschwerdeführerin ein schweres Lumbovertebralsyndrom, ein diffuses Schmerzsyndrom und eine ausgeprägte Dekonditionierung diagnostiziert habe. Die Beschwerdeführerin sei ab dem 9. Mai 2006 zu 50 % und ab dem 18. August 2006 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/7). Am 12. Dezember 2006 hielt Dr. A.___ gegenüber der Visana fest, dass die Beschwerdeführerin wegen einer Diskushernie und einer Fibromyalgie seit dem 18. August 2006 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 8/13/5).
2.3 Dr. B.___ diagnostizierte bei der Beschwerdeführerin am 17. Februar 2006 ein chronisches Lumbovertebralsyndrom bei leichteren degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule. Szintigraphisch bestehe kein Hinweis auf einen Tumor oder eine Entzündung im Bereiche des Skeletts (Urk. 8/7/10). Die szintigraphische Untersuchung war am 4. Juli 2005 in der Klinik F.___ durchgeführt worden, wobei die Ärzte der Klinik F.___ in einem Bericht an Dr. B.___ festhielten, dass eine leichte S-förmige Skoliose der Wirbelsäule mit Verdacht auf eine leichte linksbetonte Osteochondrose L4/5 erhoben worden sei. Es liege kein Hinweis auf einen entzündlichen oder neoplastischen Prozess in der Wirbelsäule vor (Urk. 8/7/13).
Am 11. April 2006 hielt Dr. B.___ gegenüber Dr. A.___ als orthopädische Diagnose eine chronische Lumbalgie mit ischialgiformer Ausstrahlung fest; bisher lägen kein radikuläres Ausfallsyndrom und keine fassbare grobe vertebrale lumbosakrale Strukturveränderung vor (Urk. 8/7/16).
Die Beschwerdeführerin wurde am 3. Mai 2006 im Auftrag von Dr. B.___ in der Klinik C.___ untersucht. Die Klinik C.___ stellte in einem Bericht von selben Tag fest, dass eine im Verlauf praktisch unveränderte, geringfügig degenerative Veränderung der unteren Lendenwirbelsäule festgestellt worden sei (Urk. 8/7/9).
Schliesslich hielt Dr. B.___ am 19. Juni 2006 in einem ausführlichen Bericht an Dr. A.___ ein schweres Lumbovertebralsyndrom fest. Unter Hinweis auf die szintigraphische Untersuchung und die Untersuchung in der Uniklini C.___ hielt er fest, dass die bildgebenden Abklärungen leichte degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule mit einer kleinen medialen Diskushernie L5/S1 ergeben hätten. Eine neurologische, radikuläre Ausfallsymptomatik bestehe nicht. Es könne mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine vital Besorgnis erregende Erkrankung ausgeschlossen werden. Er habe die Beschwerdeführerin darauf angesprochen, ob allenfalls eine depressive Verstimmung vorliegen könnte, welche die Schmerzen zusätzlich negativ beeinflussen könnte. Die Beschwerdeführerin habe diesbetreffend sehr zurückhaltend reagiert; er habe diese Problematik nicht richtig auslosten können. Ein operativer Eingriff könnte die Situation nicht mit grosser Wahrscheinlichkeit verbessern. Möglicherweise müsse das Arbeitspensum bei der Y.___, welches deutlich weniger gut toleriert werde als das Pensum als Reinigungskraft in der Z.___, reduziert werden (Urk. 8/7/7).
2.4 Die Beschwerdeführerin war vom 2. bis am 11. Februar 2006 in der Rheumaklinik des Spitals D.___ hospitalisiert. Nachdem die Beschwerdeführerin in der Sprechstunde der Rheumaklinik des Spitals D.___ erneut untersucht worden war, verfassten deren Ärzte am 25. September 2006 einen Bericht an Dr. A.___. Sie hielten fest, dass die Beschwerdeführerin klinisch ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom beidseits zeige, deren Beschwerden durch die vorhandene Hypermobilität sowie die Haltungsinsuffizienz beeinflusst werde. Gemäss einer externen MRI-Verlaufskontrolle der Lendenwirbelsäule vom 3. Mai 2006 habe man eine mediane, leicht nach kaudal reichende subligamentäre Hernie mit knappem Kontakt zur Nervenwurzel S1 links dokumentiert. Eine Neurokompression könne nicht nachgewiesen werden. Auf Höhe L4/5 zeige sich ein Riss des Anulus fibrosus, welcher durchaus einen Teil der geschilderten Beschwerden (beispielsweise beim sich Bücken) erklären könnte. Durch die Physiotherapie im Anschluss an die Hospitalisation habe eine deutliche Verbesserung der lumbalen Stabilisierung der Lendenwirbelsäule zur Hyperlordosekorrektur erreicht werden können. Für die Beschwerdeführerin habe sich subjektiv jedoch nichts verändert. Aufgrund der objektiv feststellbaren Verbesserungen im Rahmen der Physiotherapie und damit vorhandener Compliance mit Therapiepotenzial würden sie zur weiteren Verbesserung der lumbalen Haltungsinsuffizienz und allgemeinen Rekonditionierung eine stationäre Rehabilitation empfehlen, wo eine intensiv aktiv gehaltene stationäre Physiotherapie zur Erreichung einer Verbesserung der lumbalen Stabilisation durchgeführt werden sollte (Urk. 8/7/17).
Am 26. Januar 2007 verfassten die Ärzte der Rheumaklinik des Spitals D.___ einen Bericht an die Visana, in welchem sie im Wesentlichen die gleiche Beurteilung wie im Bericht vom 25. September 2006 an Dr. A.___ festhielten (Urk. 8/7/18). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin führten sie aus, dass sie aktuell keinerlei Stellung beziehen könnten (Urk. 8/13/1)
2.5 Am 18. April 2007 verfasste das E.___ ein rheumatologisches und ein psychiatrisches Gutachten zuhanden der SWICA. Die Ärzte diagnostizierten aus rheumatologischer Sicht ein chronisches lumbospondylogens Schmerzsyndrom beidseits mit Wirbelsäulenfehlform und -fehlhaltung, Haltungsinsuffienz, muskulärer Dekonditionierung, subligamentärer Diskushernie L5/S1 mit möglichem Kontakt zur Nervenwurzel S1, leichter Diskusprotrusion L4/5 mit foraminaler linksseitiger Zusatzkomponente und Anulusriss ohne Nervenwurzelkompression, geringfügiger Diskusprotrusion L2/3 und einer Tendenz zum maladaptiven passiven Schmerzbewältigungsverhalten mit Schmerzverarbeitungsproblematik. Für Tätigkeiten, welche die Wirbelsäule belasteten und eine allgemeine Kraft/Ausdauer bedingten, bestehe eine verminderte Belastbarkeit. Aus rheumatologischer Sicht bestehe für die bisherige Tätigkeit als Mitarbeiterin bei der Y.___ mit der vorwiegenden Aufgabe zum Einräumen von Waren in Regale eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und für die bisherige Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin im Bürobereich eine etwa 60%ige Arbeitsfähigkeit. Eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne Gewichtsbelastungen über 10 Kilogramm und ohne Tätigkeiten, welche eine Zwangshaltung der Wirbelsäule oder Tätigkeiten in vorn übergeneigter Körperhaltung beinhalteten, wäre aus rheumatologischer Sicht in einem 90%igen Pensum ab Untersuchungsdatum, das heisst ab dem 18. April 2007, zumutbar (Urk. 8/15/8 f.).
Die Ärzte hielten fest, dass aus psychiatrischer Sicht keine Störung von Krankheitswert vorliege. Aus psychiatrischer Sicht liege keine Einschränkung vor, und es bestehe demzufolge aus psychiatrischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/15/16 f.).
2.6 Die Beschwerdeführerin wurde am 23. November 2007 im G.___ Zentrum untersucht. Hierbei wurde ein funktionelles MRI der Lendenwirbelsäule erstellt. Es wurde eine fortgeschrittene Diskusdegeneration L2/3 und L5/S1 festgestellt. Weiter bestünden flache, nicht komprimierende Diskushernierungen auf beiden genannten Etagen. In den übrigen Segmenten sei kein auffälliger pathologischer Befund feststellbar (Urk. 8/15/35).
3.
3.1 Das E.___-Gutachten (Urk. 8/15) beinhaltet sowohl eine rheumatologische als auch eine psychiatrische Abklärung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Dieses Gutachten ist umfassend und sowohl die geklagten Beschwerden als auch die medizinische Aktenlage sind berücksichtigt. Die Gutachter untersuchten die Beschwerdeführerin selber, lieferten eine eigene Einschätzung der Situation und nahmen in nachvollziehbarer Weise zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin Stellung. Damit erfüllt das Gutachten sämtliche Kriterien, denen ein beweistaugliches Gutachten zu genügen hat. Es ist daher eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage.
3.2 Die Diagnosen des E.___-Gutachten stimmen im Wesentlichen mit den weiteren medizinischen Akten überein. Bei der Beschwerdeführerin ist daher von einem chronischen lumbospondylogen Schmerzsyndrom beidseits mit Wirbelsäulenfehlform und -fehlhaltung, Haltungsinsuffienz, muskulärer Dekonditionierung, subligamentärer Diskushernie L5/S1 mit möglichem Kontakt zur Nervenwurzel S1, leichter Diskusprotrusion L4/5 mit foraminaler linksseitiger Zusatzkomponente und Anulusriss ohne Nervenwurzelkompression, geringfügiger Diskusprotrusion L2/3 und einer Tendenz zum maladaptiven passiven Schmerzbewältigungsverhalten mit Schmerzverarbeitungsproblematik auszugehen. Die von Dr. A.___ erhobene Diagnose der Fibromyalgie ist hingegen weder durch objektive Befunde von Dr. A.___ selbst noch durch die Befunde beziehungsweise Diagnosen anderer Ärzte bestätigt worden, weshalb sie nicht als erstellt erachtet werden kann.
3.3 In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hielten die E.___-Gutachter fest, dass für die bisherige Arbeitstätigkeit bei der Y.___ mit der vorwiegenden Aufgabe zum Einräumen von Waren in Regale eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Für die bisherige Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin im Bürobereich bestehe eine etwa 60%ige Arbeitsfähigkeit. Eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne Gewichtsbelastungen über 10 Kilogramm und ohne Tätigkeiten, welche eine Zwangshaltung der Wirbelsäule oder Tätigkeiten in vornübergeneigter Körperhaltungen beinhalteten, wäre aus rheumatologischer Sicht ab 18. April 2007 in einem 90%igen Pensum zumutbar (Urk. 8/15).
Dr. B.___ (Urk. 8/7/7, Urk. 8/7/10 und Urk. 8/7/16), die Ärzte der Klinik C.___ (Urk. 8/7/9), die Ärzte der Klinik F.___ (Urk. 8/7/13) und die Ärzte des G.___ Zentrums (Urk. 8/15/35) äusserten sich nicht zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Der behandelnde Hausarzt Dr. A.___ attestierte der Beschwerdeführerin vom 9. Mai 2006 bis am 17. August 2006 eine 50%ige und ab dem 18. August 2006 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/7 und Urk. 8/13/5). Auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin keine Erwerbstätigkeit mehr zumutbar (Urk. 8/7). Da Dr. A.___ kein Spezialarzt für Rheumatologie und Psychiatrie ist, kann seine Einschätzung das umfassende E.___-Gutachten nicht in Frage stellen. Ausserdem ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
3.4 Angesichts dieser Sachlage ist gemäss dem E.___-Gutachten ab 18. April 2007 von einer 90%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer Tätigkeit, bei welcher eine Gewichtslimite von 10 Kilogramm eingehalten sowie Zwangshaltungen der Wirbelsäule oder Tätigkeiten in vorübergeneigter Haltung vermieden werden, auszugehen.
4.
4.1 Zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen. Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind. Der hypothetische Rentenbeginn ist in dem Zeitpunkt, in welchem die Beschwerdeführerin während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war und sich daran eine Erwerbsunfähigkeit in mindestens gleicher Höhe anschliesst (Art. 29 Abs. 1 IVG in der bis am 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung beziehungsweise Art. 28 Abs. 1 IVG in der Fassung gültig ab 1. Januar 2008). Dr. A.___ attestierte der Beschwerdeführerin ab 9. Mai 2006 eine 50%ige und ab 18. August 2006 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Der hypothetische Rentenbeginn war somit im Mai 2007, das heisst ein Jahr nach Beginn der 50%igen Arbeitsunfähigkeit. Zu diesem Zeitpunkt war die Beschwerdeführerin, wie oben dargelegt, in behinderungsangepasster Tätigkeit bereits wieder zu 90 % arbeitsfähig.
4.2 Massgebend für den Einkommensvergleich ist somit der Mai 2007. Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Aufteilung in 90 % Arbeitstätigkeit und 10 % Haushalt (Urk. 2) ist nicht zu beanstanden (bisherige Arbeitstätigkeit zu 54 % bei der Z.___, Urk. 8/11, und zu 36 % bei der Y.___, Urk. 8/16). Zur Berechnung des Valideneinkommens kann auf das von der Beschwerdeführerin gemäss IK-Auszug im Jahr 2005 erzielte Einkommen von Fr. 44'325.-- abgestellt werden (Urk. 8/6). Da der (hypothetische) Beginn des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin jedoch im Jahr 2007 war, ist ihr Einkommen der Nominallohnentwicklung anzupassen. Im Jahr 2006 betrug diese 1,2 % und im Jahr 2007 1,6 % (Die Volkswirtschaft 5-2009, S. 95, Tab. B 10.2). Das hypothetische Valideneinkommen der Beschwerdeführerin für das Jahr 2007 beläuft sich somit auf Fr. 45’575.-- (Fr. 44’325.-- x 1.012 x 1.016).
4.3
4.3.1 Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grundsätzlich der von ihr erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung, wie von der Beschwerdegegnerin gemacht, Tabellenlöhne beigezogen werden (BGE 126 V 76 Erw. 3b). Aus der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung für das Jahr 2006 (LSE 2006) ergibt sich für Arbeitnehmerinnen des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im privaten Sektor ein Bruttomonatslohn von Fr. 4'019.-- (Tabelle TA1 S. 25). In Anpassung an die Nominallohnentwicklung für das Jahr 2007 von 1,6 % (Die Volkswirtschaft 5-2009, S. 95, Tab. B 10.2) und in Anbetracht der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2007 für alle Sektoren von 41,7 Stunden (vgl. die Volkswirtschaft 5 - 2009 S. 94, Tabelle B 9.2) ergibt dies bei einem 90 % Pensum für das Jahr 2007 ein Jahreseinkommen von Fr. 45’974.-- (Fr. 4'019.-- x 12 x 1.016 / 40 x 41.7 x 0.9).
4.3.2 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 Erw. 5.2).
4.3.3 Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte bei der Berechnung des Invalideneinkommens der Beschwerdeführerin aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nur noch eine Tätigkeit ausüben kann, bei welcher eine Gewichtslimite von 10 Kilogramm eingehalten sowie Zwangshaltungen der Wirbelsäule oder Tätigkeiten in vorübergeneigter Haltung vermieden werden müssen, einen Abzug von 10 % vom Tabellenlohn (Urk. 2). Dies ist nicht zu beanstanden. Somit ist für das Jahr 2007 von einer Erwerbseinbusse von Fr. 4’198.-- auszugehen (45’575.-- - Fr. 45’974.-- x 0.9). Der Invaliditätsgrad für den Erwerbsbereich beläuft sich somit auf 9 % (Fr. 4’198.--/Fr. 45’575.--).
4.4 Zu Recht verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Durchführung einer Haushaltsabklärung, nachdem der Anspruch auf eine Rente selbst mit einem Invaliditätsgrad im Haushalt von 100 % nicht zu erreichen wäre. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
5. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).