Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.00255
IV.2008.00255

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Bänninger Schäppi


Urteil vom 19. Mai 2008
in Sachen
A.___

 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17,  8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Unter Hinweis,
dass K.___, seit dem 1. April 2001 beim Amt A.___ als Personalberater angestellt war, wobei er seit dem 12. April 2005 arbeitsunfähig war (Urk. 7/42/3),
dass das Amt A.___ den Versicherten mit Verfügung vom 1. Dezember 2005 per 30. März 2006 unverschuldet entlassen hatte (Urk. 3/2),
dass der Versicherte gegen diese Verfügung Rekurs und Aufsichtsbeschwerde beim Regierungsrat erhoben hatte (Urk. 1),
dass das Amt A.___ bis Ende Oktober 2006 - gemäss seinen Angaben "freiwillige" - Lohnfortzahlungen geleistet hatte (Urk. 1 Seite 3 und Urk. 3/3),
dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, am 3. Oktober 2007 - nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/51-53) - beschloss, dem Versicherten, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 %, mit Wirkung ab 1. Februar 2006 eine ganze Invalidenrente auszurichten (Mitteilung des Beschlusses vom 3. Oktober 2007 [Urk. 7/80]),
dass die IV-Stelle der Pensionskasse B.___ (Pensionskasse des Versicherten) sowie dem Amt A.___ am 11. Oktober 2007 mitteilte, dem Versicherten stehe für die Zeit vom 1. Februar 2006 bis 31. Oktober 2007 ein Nachzahlungsbetrag von Fr. 42'735.-- zu (Urk. 7/83 und 7/84),
dass die Pensionskasse B.___ am 16. Oktober 2007 für die von ihr in der Zeit vom 1. November 2006 bis 30. September 2007 ausgerichteten Leistungen im Betrag von insgesamt Fr. 17'737.50 einen Verrechnungsantrag stellte (Urk. 7/85),
dass das Amt A.___ am 22. Januar 2008 für die von ihm in der Zeit vom 1. Februar bis 31. Oktober 2006 erbrachten "freiwilligen Lohnfortzahlungen" im Gesamtbetrag von Fr. 38'377.85 einen Verrechnungsantrag einreichte (Urk. 7/92/3-4),
dass die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 5. November 2007, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 %, mit Wirkung ab 1. November 2007  (Urk. 7/88) und mit Verfügungen vom 11. Februar 2008 für die Zeit vom 1. Februar 2006 bis 31. Oktober 2007 eine ganze Invalidenrente sowie Nachzahlungen im Gesamtbetrag von Fr. 42'735.-- (= Fr. 26'495.-- [Urk. 7/96/1-2] plus Fr. 16'240.-- [Urk. 7/96/3-6]), abzüglich des Anteils der Pensionskasse B.___, zusprach,
dass die IV-Stelle gleichentags mit dem Bemerken, dass der Versicherte den Verrechnungsantrag des Amtes A.___ nicht unterschrieben habe, eine Feststellungsverfügung erliess, gemäss welcher die Verrechnung von Fr. 42'735.-- abzüglich des Betrages gemäss Verrechnungsantrag der Pensionskasse B.___ vom 16. Oktober 2007 nach Ablauf der Einsprachefrist an den Versicherten ausbezahlt werde (Urk. 7/94 = Urk. 2),
dass die IV-Stelle einer Beschwerde gegen diese Feststellungsverfügung die aufschiebende Wirkung entzog (Urk. 2), sowie
nach Einsicht in die Beschwerde vom 3. März 2008, mit welcher das Amt A.___ beantragt, es sei ihm die Rückforderung von Fr. 38'377.85 stattzugeben und die Auszahlung an den Versicherten um diesen Betrag zu kürzen, sowie darum ersucht, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Urk. 1), und
nach Einsicht in die Beschwerdeantwort vom 24. April 2008, mit welcher die Beschwerdegegnerin unter Hinweis darauf, dass in Bezug auf die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit den vom Beschwerdeführer erbrachten Vorschussleistungen kein Vorbescheidverfahren durchgeführt worden sei, beantragt, es sei die Beschwerde zwecks Durchführung eines solchen an sie zurückzuweisen (Urk. 6),

in Erwägung,
dass laut Art. 42 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör haben, sie jedoch nicht angehört werden müssen vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind (Art. 42 Satz 2 ATSG),
dass mit den per 1. Juli 2006 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 16. Dezember 2005 und der zugehörigen Verordnung (IVV) vom 26. April 2006 (AS 2006 S. 2003 ff. und 2007 ff.) unter anderem das mit Art. 52 ATSG per 1. Januar 2003 eingeführte Einspracheverfahren im Bereich der Invalidenversicherung durch das bereits zuvor angewandte Vorbescheidverfahren ersetzt wurde (Art. 57a IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006),
dass gemäss Art. 57a Abs. 1 Satz 1 IVG die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mitteilt, wobei die versicherte Person Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG hat (Art. 57a Abs. 1 Satz 2 IVV),
dass Gegenstand des Vorbescheids nach Art. 57a IVG Fragen sind, die in den Aufgabenbereich der IV-Stellen fallen (Art. 73bis Abs. 1 IVV in der seit dem 1. Januar 2008 gültigen Fassung unter Verweis auf Art. 57 Abs. 1 lit. a-d [richtig: lit. a-f] IVG in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung; vgl. Bundesamt für Sozialversicherung, Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI], gültig ab 1. Januar 2008, Randziffer [Rz] 3013.5),
dass den IV-Stellen gemäss Art. 57 Abs. 1 IVG (in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung) - unter anderem - die Abklärung der versicherungsmässigen Voraussetzungen (lit. c), die Bemessung der Invalidität und der Hilflosigkeit (lit. f) und den Erlass der Verfügungen über die Leistungen der Invalidenversicherung (lit. g) obliegt,
dass demgegenüber laut Art. 60 Abs. 1 IVG (in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung) den Ausgleichskassen der Alters- und Hinterlassenenversicherung insbesondere die Mitwirkung bei der Abklärung der versicherungsmässigen Voraussetzungen (lit. a), die Berechnung der Renten, Taggelder, Einarbeitungszuschüsse und Entschädigungen für Betreuungskosten (lit. b) sowie die Auszahlung der Renten, Taggelder, Einarbeitungszuschüsse, Entschädigungen für Betreuungskosten sowie, für Volljährige, die Auszahlung der Hilflosenentschädigungen (lit. c) obliegt, wobei nach Art. 60 Abs. 2 IVG im Übrigen Art. 63 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sinngemäss anwendbar ist,
dass dementsprechend die Berechnung der Renten, der Taggelder und der Entschädigungen für Betreuungskosten, der Betrag der Nachzahlungen sowie Verrechnungen mit anderen Sozialversicherern im Vorbescheid nicht enthalten sind (KSVI Rz 3013.5),
dass der Wegfall des Vorbescheidverfahrens in solchen Fällen aber nicht zur Konsequenz haben darf, dass das rechtliche Gehör erstmals im Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Gericht gewährt wird,
dass die Beschwerdegegnerin folglich den Parteien zwar nicht im Rahmen eines eigentlichen Vorbescheidverfahrens, aber auf andere geeignete Weise den Gehörsanspruch im Sinne von Art. 42 Satz 1 ATSG zu gewähren hat (vgl. Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes vom 15. Januar 2008 in Sachen R., 9C_525/2007, Erwägung 2.8),
dass die Verfügung vom 11. Februar 2008 (Urk. 2) somit aufzuheben und die Sache zur pflichtgemässen Gewährung des rechtlichen Gehörs und zum Erlass einer neuen Verfügung über den Verrechnungsantrag des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist,
dass die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen ist,
dass sich damit das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Urk. 1), als gegenstandslos erweist,
dass es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, weshalb eine Kostenpflicht entfällt (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung),
dass dem Beschwerdeführer gemäss § 34 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht keine Prozessentschädigung zusteht,




erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 11. Februar 2008 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, unter pflichtgemässer Wahrung des rechtlichen Gehörs, über den Verrechnungsantrag des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___, unter Beilage des Doppels von Urk. 6 (Beschwerdeantwort vom 24. April 2008)
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Pensionskasse B.___
- K.___
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
          
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).