Sozialversicherungsrichter Walser
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtssekretärin Lienhard
Urteil vom 17. August 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gesetzlich vertreten durch die Eltern Y.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren am 20. April 1998, wurde von seinen Eltern am 15. Juni 2007 wegen einer kongenitalen Hirnstörung (psychoorganisches Syndrom, POS) entsprechend Ziff. 404 des Anhangs zur Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 7/2 Ziff. 5.2). Nach Einholung eines Arztberichts (Urk. 7/4/2-9) und Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/7-12) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 5. Februar 2008 einen Anspruch des Versicherten auf Kostengutsprache für medizinische Massnahmen (Urk. 7/15 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 5. Februar 2008 (Urk. 2) erhoben die Eltern des Versicherten am 4. März 2008 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Kostengutsprache für medizinische Massnahmen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 24. April 2008 (Urk. 6) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Am 30. April 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) notwendigen medizinischen Massnahmen (Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist (Art. 13 Abs. 2 IVG).
Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GgV).Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang aufgeführt. Das Eidgenössische Departement des Innern kann die Liste jährlich anpassen, sofern die Mehrausgaben einer solchen Anpassung für die Versicherung insgesamt drei Millionen Franken pro Jahr nicht übersteigen (Art. 1 Abs. 2 GgV). Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3 GgV).
1.2 Im Zusammenhang mit Geburtsgebrechen nach Ziffer 404 GgV, das heisst beim Vorliegen von kongenitalen Hirnstörungen mit vorwiegend psychischen und kognitiven Symptomen bei normaler Intelligenz (kongenitales infantiles Psychosyndrom, kongenitales hirndiffuses psychoorganisches Syndrom, kongenitales hirnlokales Psychosyndrom), kommt die Zusprechung von medizinischen Massnahmen nur dann in Frage, wenn das Leiden - mit gestellter Diagnose - bereits vor vollendetem 9. Altersjahr behandelt worden ist (Ziff. 404 GgV).
In BGE 122 V 113 ff. Erw. 3a/aa-ee (auch publiziert in AHI 1997 S. 124 ff.) hielt das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) fest, dass die Altersgrenze und die Kriterien der Diagnosestellung und der Behandlung mit dem übergeordneten Recht in Übereinstimmung stünden, und fasste seine bisherige Rechtsprechung zur Auslegung dieser Bestimmung wie folgt zusammen: Ziffer 404 des Anhangs zur GgV beruhe auf der medizinisch begründeten und empirisch belegten Annahme, dass das Gebrechen vor Vollendung des 9. Altersjahres diagnostiziert und behandelt worden wäre, wenn es angeboren gewesen wäre (BGE 122 V 115 ff. Erw. 2). Zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführte Abklärungsmassnahmen könnten nach dieser empirischen Erkenntnis nicht mehr zuverlässig Aufschluss über die Abgrenzungsfrage geben, ob das Leiden angeboren gewesen oder später erworben worden sei (BGE 122 V 120 Erw. 3a/dd mit Hinweisen). Die in Ziffer 404 des Anhangs zur GgV umschriebenen Voraussetzungen dienten somit als Abgrenzungskriterien, um ein bestimmtes Leiden als angeboren zu qualifizieren, damit es als Geburtsgebrechen im Sinne des Gesetzes anerkannt werden könne (BGE 122 V 121 Erw. 3b/bb). Dabei sei diese Bestimmung nicht dahingehend umzusetzen, dass bei fehlender Diagnose und Behandlung vor dem 9. Altersjahr bloss die widerlegbare Vermutung begründet werde, es liege kein Geburtsgebrechen im Rechtssinne vor. Vielmehr sei daran festzuhalten, dass fehlende Diagnose und Behandlung vor vollendetem 9. Altersjahr die unwiderlegbare Rechtsvermutung begründeten, dass es sich nicht um ein angeborenes psychoorganisches Syndrom (POS) handle. Damit entfalle auch der nachträgliche Beweis, dass die Möglichkeit der Diagnosestellung und Behandlung vor Vollendung des 9. Altersjahres bestanden habe (BGE 122 V 122 f. Erw. 3c/bb).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 13 IVG Kostengutsprache für medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 404 GgV zu leisten hat.
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf ihre Abklärungen davon aus, dass die Behandlung des frühkindlichen POS erst am 22. August 2007 und damit nach Vollendung des 9. Lebensjahres begonnen habe. Demnach könne keine Kostengutsprache für medizinische Massnahmen gewährt werden (Urk. 2 S. 1 f.).
2.3 Dem wurde beschwerdeweise entgegen gehalten, das POS sei bereits Mitte März 2007 diagnostiziert worden. Aufgrund dieser Diagnose sei der Versicherte zur neuropsychologischen Untersuchung überwiesen worden, wo die Diagnose am 10. April 2007 bestätigt worden sei. Bereits am 17. April 2007 sei der Versicherte zur Psychotherapie angemeldet worden. Die Behandlung habe jedoch erst später beginnen können, da noch kein Therapieplatz zur Verfügung gestanden habe (Urk. 1 S. 2 ff.).
3.
3.1 Der Versicherte vollendete sein 9. Altersjahr am 20. April 2007. Am 29. März 2007 fand eine schulpsychologische Abklärung statt, die den Verdacht auf ein POS ergab. Der Versicherte wurde deshalb zur medizinischen Abklärung und Diagnosestellung überwiesen (Urk. 3/2). Dr. med. Z.___, Fachärztin für Kinder - und Jugendmedizin FMH, führte dazu aus, es sei im April 2007 ein frühkindliches POS festgestellt worden. Der Versicherte benötige Behandlung in Form von Psychotherapie (undatierter Bericht; Urk. 7/4/2 Ziff. 2.2.1, Ziff. 2.2.6 in Verbindung mit Urk. 7/4/5 Ziff. 2.2.1 und 2.2.6). Die Diagnose sei am 17. April 2007 gestellt worden (Urk. 7/4/6 Ziff. 4.2 in Verbindung mit Urk. 7/4/8 Ziff. 4.2). Auch mit Schreiben vom 26. Februar 2008 (Urk. 7/16) hielt Dr. Z.___ fest, die Diagnose sei anfangs April 2007 und somit vor dem neunten Geburtstag des Versicherten gestellt worden.
3.2 Nach Lage der Akten kann davon ausgegangen werden, dass die Diagnose des POS gerade noch rechtzeitig vor der Vollendung des 9. Lebensjahres des Versicherten gestellt wurde. Dies wurde denn auch von der Beschwerdegegnerin angenommen (vgl. Urk. 7/17-18). Rechtsprechungsgemäss (vgl. vorstehend Erw. 1.2) muss jedoch, damit ein POS als Geburtsgebrechen anerkannt werden kann, auch die Behandlung vor dem 9. Geburtstag begonnen haben. Dies ist vorliegend zu verneinen: Psychotherapeutin A.___ bestätigte mit Schreiben vom 1. Oktober 2007 (Urk. 7/11), dass sie aus Zeitgründen vor dem 9. Geburtstag des Versicherten keinen Therapieplatz habe zur Verfügung stellen können. Gemäss Dr. Z.___ begann die Therapie in der Folge am 22. August 2007 (Schreiben vom 29. August 2007; Urk. 7/6/3).
Die anspruchsbegründende Voraussetzung der rechtzeitigen Behandlung des Gebrechens vor dem vollendeten 9. Altersjahr ist somit nicht erfüllt: Eine fehlende Behandlung vor vollendetem 9. Altersjahr begründet die unwiderlegbare Rechtsvermutung, dass es sich nicht um ein angeborenes psychoorganisches Syndrom (POS) handle (BGE 122 V 122 f. Erw. 3c/bb). Daran vermag nichts zu ändern, dass Dr. Z.___ den Beschwerdeführer vor seinem 9. Geburtstag zur Psychotherapie anmeldete (vgl. Urk. 3/2); massgeblich ist der effektive Behandlungsbeginn.
4.
4.1 Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
4.2 Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versiche-rungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 400.- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).