Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.00257[8C_753/2009]
IV.2008.00257

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichter Gräub

Gerichtssekretär Möckli


Urteil vom 23. Juli 2009
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis
Samuelsson Goecke Laur Antoniadis & Meier Rhein Rechtsanwälte
Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     A.___, geboren 1963, erlernte den Beruf des Maurers, absolvierte anschliessend eine Anlehre als Bootsbauer und arbeitete in der Folge an verschiedenen Stellen als Chauffeur, Speditionsmitarbeiter sowie Magaziner und bezog teilweise Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Lebenslauf, Urk. 13/34/3-4). Zuletzt war er über die B.___ temporär als Staplerfahrer beschäftigt, welche Anstellung ihm per 18. Juli 2000 gekündigt wurde (Arbeitgeberbericht vom 7. Februar 2002, Urk. 13/4/1-3).
         Im Jahr 1991 hatte sich A.___ eine Zerrung der Rotatorenmanschette zugezogen, worauf sich eine Periarthropathia humero scapularis (PHS) links ausbildete. Im Februar 1998 wurde eine Schulterarthroskopie mit lateraler Clavicularesektion und erweiterter Akromioplastik durchgeführt. Ein knappes Jahr später erfolgten ein intraartikuläres Shaving sowie eine offene Revision der langen Bizepssehne der linken Schulter. Im Januar 2001 wurden - bei der Diagnose eines subacromialen Impingement-Syndroms - erneut eine Arthroskopie der linken Schulter mit Defilée-Erweiterung und eine Mobilisation in Narkose vorgenommen. Im Rahmen der progredienten Schulterschmerzen links musste der Versicherte immer wieder arbeitsunfähig geschrieben werden (Bericht von Dr. med. C.___, FMH Allgemeinmedizin, vom 27. Mai 2002, Urk. 13/5/5).
1.2     Am 21. Januar 2001 meldete sich A.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte die Gewährung von Berufsberatung (Urk. 13/1 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte nebst einem Auszug aus dem individuellen Konto (vom 7. Februar 2002, Urk. 13/2) sowie Auskünften der letzten Arbeitgeberin (Bericht vom 7. Februar 2002, Urk. 13/4/1-3) einen Bericht der Hausärztin Dr. C.___ ein (vom 27. Mai 2002, Urk. 13/5).
         Die IV-Stelle veranlasste in der Folge vom 6. Januar bis 4. April 2003 zuerst eine berufliche Abklärung (vgl. Bericht vom 26. März 2003 [Urk. 13/27] sowie Taggeldverfügung vom 9. Januar 2003 [Urk. 13/24]) und hernach ein Arbeitstraining vom 7. April bis 6. Oktober 2003 (Schlussbericht vom 10. Oktober 2003 [Urk. 13/33] und Verfügung vom 8. April 2003 [Urk. 13/29]) in der Abklärungs- und Ausbildungsstätte D.___. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2003 (Urk. 13/36) sprach sie A.___ sodann Unterstützung bei der Stellenvermittlung zu, worauf dieser am 17. November 2003 einen Ausbildungsvertrag zum Taxichauffeur bei der Firma E.___ unterzeichnete (Urk. 13/38), für welche Kosten die IV-Stelle aufkam. Wegen der Aufnahme einer zwischenzeitlichen temporären Arbeitsstelle besuchte er dann - trotz Aufforderung durch die IV-Stelle - die Ausbildung nicht mehr, worauf die Massnahme am 30. März 2004 abgebrochen wurde (Verlaufsprotokoll vom 21. November 2005, Urk. 13/42 S. 2 f.).
1.3     Nachdem seine letzte temporäre Anstellung am 29. September 2005 geendet hatte (vgl. Arbeitgeberbericht vom 14. August 2006, Urk. 13/59), meldete sich A.___ am 11. Juli 2006 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte die Ausrichtung einer Rente (Urk. 13/48 Ziff. 7.8). Die IV-Stelle zog, nachdem ihr ein Bericht von Dr. med. F.___, Innere Medizin FMH, vom 7. Juli 2006 (Urk. 13/47) zugegangen war, einen Auszug aus dem individuellen Konto (vom 25. Juli 2006, Urk. 13/53) und Auskünfte bei der Arbeitslosenversicherung (Bericht vom 21. Juli 2006, Urk. 13/52) sowie bei zwei Arbeitgebern (Personalvermittlungsfirmen G.___ und H.___, Urk. 13/59-60) bei, welche temporäre Einsätze in den Jahren 2000 bis 2005 bestätigten. Sodann holte die IV-Stelle ärztliche Berichte beim I.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, (Bericht vom 3. Juni 2005 über die Konsultation vom 2. Juni 2005, Urk. 13/56) sowie bei Dr. F.___ (vom 20. August 2006 unter Beilage des Röntgenberichts des J.___ vom 28. Juni 2006 und des I.___ vom 3. Juni 2005, Urk. 13/61/1-12) ein und liess das Gutachten des Dr. med. K.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, vom 27. November 2006 (Urk. 13/65) erstellen.
         Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 22. Februar 2007 [Urk. 13/68] und Einverständniserklärung des Versicherten vom 21. März 2007 [Urk. 13/76/1]) wies die IV-Stelle das Rentengesuch mit Verfügung vom 3. April 2007 (Urk. 13/81) ab mit der Begründung, die Wartezeit sei noch nicht erfüllt.
1.4     Am 23. August 2007 (Urk. 13/82) meldete sich der Versicherter wiederum bei der IV-Stelle und teilte mit, dass er nach wie vor in rentenbegründendem Ausmass erwerbsunfähig sei. Die IV-Stelle holte einen aktuellen Auszug aus dem individuellen Konto (vom 18. September 2007, Urk. 13/84) sowie einen neuen Bericht von Dr. F.___ (vom 21. September 2007 unter Beilage diverser medizinischer Berichte, Urk. 13/85/1-25) ein.
         Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 13/88, Urk. 13/91 und Urk. 13/96) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 6. Februar 2008 (Urk. 2) mit Wirkung ab 1. Juli 2007 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 55 % eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu.

2.       Hiergegen erhob A.___ durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis am 5. März 2008 Beschwerde mit den Anträgen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen auszurichten, eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ergänzende medizinische Abklärungen durchzuführen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er sodann um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung des Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 1 S. 2). Nachdem die IV-Stelle am 2. Juni 2008 (Urk. 12) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 4. Juni 2008 (Urk. 14) als geschlossen erklärt.

3.       Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil sich die angefochtene Verfügung über den Anspruch auf eine Invalidenrente ab 1. Juli 2007 ausspricht, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG  in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
         Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b, AHI 2000 S. 309 Erw. 1a in fine mit Hinweisen).
1.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).

2.
2.1     Dr. C.___, welche den Beschwerdeführer seit 3. April 2000 betreut, verwies in ihrem Bericht vom 27. Mai 2002 (Urk. 13/5) auf die sehr starken, linksseitigen Schulterschmerzen bei PHS links, weswegen immer wieder Arbeitsunfähigkeiten hätten attestiert werden müssen. Nach den durchgeführten Operationen (Schulterarthroskopie mit lateraler Clavicularesektion und erweiterter Akromioplastik 1998, intraartikuläres Shaving sowie offene Revision der langen Bizepssehne der linken Schulter 1999) sei wegen Progredienz der Schmerzen im Januar 2001 erneut eine Schulteroperation durchgeführt worden (Arthroskopie der linken Schulter mit Defilée-Erweiterung und Mobilisation in Narkose), welche auch nicht die erhoffte Schmerzregredienz gebracht habe. Trotz intensiver Physiotherapie seien die Schmerzen immer gleich. Der Beschwerdeführer könne seinen Arm links nur mit Schmerzen über 90° elevieren, das Tragen von Lasten müsse er schmerzbedingt unterlassen. Es bestehe keine grosse Hoffnung, dass der Beschwerdeführer eines Tages beschwerdefrei werde. Damit sei es ihm nicht mehr möglich, in seinem alten Beruf als Maurer weiterzuarbeiten. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit erachtete Dr. C.___ indes als vollzeitlich zumutbar.
2.2     Die Ärzte des I.___ hatten mit Bericht vom 3. Juni 2005 (Urk. 13/56) folgende Diagnosen gestellt: (1) ein lumbospondylogenes Syndrom bei Fehlhaltung mit Lendenlordose und Adipositas, (2) ein zervikovertebrales Syndrom mit sekundär lokalisiertem myofaszialem Syndrom Schulter/Nacken mit positiven Triggerpunkten okzipital beidseits und Trapezius rechts, bei Status nach indirektem HWS-Trauma 2003 sowie bei Fehlhaltung mit Schulterprotraktion beidseits (Streckhaltung C6/7, Osteochondrose mit Spondylophyten und Bandscheibenhöhenabnahme), (3) Knie- und Hüftschmerzen beidseits unklarer Ätiologie mit Druckdolenz über der Insertion Tractus iliotibialis und Pes anserinus beidseits, (4) eine PHS links bei mehrfachen Operationen und anhaltenden belastungsabhängigen Schulterschmerzen.
         Die Ärzte hielten fest, für den Beschwerdeführer stehe das chronische zervikovertebrale Syndrom im Vordergrund. Das lumbospondylogene Syndrom sei begünstigt durch die Hyperlordose und die Adipositas. Bei klinischen Zeichen einer Iliosakralgelenk(ISG)-Blockade rechts sei eine aktivierte ISG-Arthrose möglich. Anamnestische Hinweise für ein Fibromyalgie-Syndrom hätten klinisch nicht ausreichend bestätigt werden können. Während der Untersuchung habe eine ausgeprägte Verdeutlichungstendenz bestanden. Dem Beschwerdeführer wurde die Durchführung eines Assessments mit anschliessendem Rehabilitationsprogramm empfohlen.
2.3
2.3.1   Dr. F.___, welcher den Beschwerdeführer seit 18. Februar 2004 betreut, diagnostizierte in seinem Bericht vom 7. Juli 2006 (Urk. 13/47) (1) ein panvertebrales Schmerzsyndrom (a: lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei Fehlhaltung mit Lendenlordose und Adipositas sowie Spondylosis deformans auf Höhe der 5. lumbalen Bandscheibe, b: ein zervikovertebrales Schmerzsyndrom bei Status nach indirektem HWS-Trauma 2003, Fehlhaltung im HWS-Bereich, Streckhaltung C6/7 und zervikalem Muskelhartspann, c: einen Morbus Scheuermann mit Veränderungen im mittleren BWS-Drittel sowie ventraler Spondylosis deformans der BWS), (2) unklare ausgeprägte Knie- und Hüftschmerzen ohne radiologisch nachweisbare wesentliche Arthrose-Veränderungen, (3) eine PHS links mehr als rechts bei Status nach lateraler Clavicularesektion und erweiterter Akromioplastik 1998, Status nach intraartikulärem Shaving sowie offener Revision der langen Bizepssehne links 1999 ohne Verbesserung der Schmerzen und (4) eine Adipositas per magna bei Body Mass Index von 39,1.
         Dr. F.___ hielt fest, der Beschwerdeführer schildere massive Schulterschmerzen links bei Innen- und Aussenrotationen. Weiter beklagte er ein panvertebrales Schmerzsyndrom, welches in den letzten Jahren an Intensität zugenommen habe. Er sei nie mehr schmerzfrei. Grösserer Anstrengungen und Arbeiten seien gar nicht mehr möglich, da die Schmerzen sofort an Intensität zunehmen würden. Eine Schmerzausstrahlung werde in beide Gesässbacken geäussert. Sensomotorische Ausfälle bestünden nicht. Weiter beklage der Beschwerdeführer massive Knieschmerzen mit Knacken in beiden Knien, weswegen er keine grösseren Gehstrecken zurücklegen könne. Bei der klinischen Untersuchung seien die Knie indes unauffällig gewesen. Ebenso zeige sich radiologisch keine Veränderung.
         Zusammenfassend hielt Dr. F.___ fest, der Beschwerdeführer sei - wie er sich aktuell präsentiere - nicht arbeitseinsetzbar, er empfahl aber weitere Abklärungen.
2.3.2   Am 20. August 2006 (Urk. 13/61/1-5) berichtete Dr. F.___ unter Verweis auf seine bereits gestellten Diagnosen über angeblich schon seit längerem bestehende lumbale Rückenschmerzen mit HWS-Problemen. Ebenso bestünden unklare Hüft- und Knieschmerzen. Der Beschwerdeführer habe über panvertebrale Rückenschmerzen geklagt, die teils so stark seien, dass er nur noch kriechen könne. Die Schulterschmerzen seien seit der Operation 1999 immer stärker geworden, nun schmerze auch die andere Schulter. Die Knie- und Hüftschmerzen seien auch immer schlimmer geworden, wobei eine organische Zuordnung bisher nicht gelungen sei.
         Auf den veranlassten Röntgenbildern vom 28. Juni 2006 (Urk. 13/61/6) zeigten sich Morbus Scheuermann-Veränderungen im mittleren BWS-Drittel, eine ventrale Spondylosis deformans der BWS sowie vor allem eine Osteochondrose und Spondylosis deformans auf Höhe der 5. lumbalen Bandscheibe. Weiter ersah man einen symmetrischen Beckengürtel und nur minime, seitengleiche Coxarthroseveränderungen.
         Dr. F.___ verwies auf einen nur mässig erfolgreichen Einsatz von Analgetika sowie eine kaum wirksame Physiotherapie und stellte eine schlechte Prognose, wobei der Beschwerdeführer den Wiedereinstieg ins Berufsleben kaum schaffen werde. Er attestierte eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit und befand den Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit als halbtags einsetzbar.
2.3.3   Am 21. September 2007 (Urk. 13/85/1-6) berichtete Dr. F.___ über eine unveränderte Schmerzproblematik, eine Medianusdekompression rechts sowie karpale Tendosynovektomie am 6. Juni 2007 bei Karpaltunnelsyndrom rechts (vgl. Operationsbericht von Dr. med. L.___, Chirurgie, spez. Handchirurgie FMH, vom 7. Juni 2007, Urk. 13/85/9). Leider sei bis heute ein unverändertes Beschwerdebild mit Kribbelparästhesien und Handschmerzen vorhanden. Er attestierte nach wie vor eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit als Maurer und äusserte sich nicht über die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit.
2.4     Dr. K.___ hatte in seinem Gutachten vom 27. November 2006 (Urk. 13/65) als geklagte Beschwerden solche im Bereich der linken Schulter, die gegen den Hinterkopf ausstrahlen würden, sowie zentral gelegene Rückenschmerzen im lumbalen Bereich geschildert. Er führte aus, der Beschwerdeführer habe den ganzen Tag Beschwerden, insbesondere in der linken Schulter und im untersten Bereich des Rückens. Die Rückenbeschwerden seien zeitweise so stark, dass er auf allen Vieren gehen müsse und froh sei, wenn er wieder ins Bett gehen könne. Auch sei der Schlaf dadurch massiv gestört. Mit der linken Schulter könne er überhaupt nichts mehr tun, so stark seien die Beschwerden (S. 4).
         Der Gutachter berichtete von einem über die Behandlung durch die Beschwerdegegnerin sehr ungehalten wirkenden Beschwerdeführer, weil er auf sein erstes Gesuch hin im Jahre 2001 nie eine Verfügung oder eine richtige Antwort bekommen habe. Aus diesem Grund habe er sich jetzt erneut gemeldet. Die vorgetragenen Schulter- und Rückenbeschwerden befand Dr. K.___ als glaubhaft, wies aber darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer ohne grosse Probleme habe an- und ausziehen können und auch das Besteigen der Untersuchungsliege in keiner Art und Weise erschwert gewesen sei. In psychischer Hinsicht habe der Beschwerdeführer einen sehr mürrischen Eindruck gemacht und immer wieder betont, dass er nicht mehr arbeiten könne und auch nicht mehr wolle. Man habe ihn seinerzeit auf dem Bau und bei seinen Arbeiten kaputt gemacht und jetzt müsse man auch die Folgen tragen. Er gebe unumwunden zu, dass er nun das Gefühl habe, während 20 Jahren Invalidenrentner zu spielen (S. 5).
         Dr. K.___ diagnostizierte unter Bezugnahme auf die Vorberichte und die Röntgenbefunde (1) ein zervikovertebrales Syndrom, links mehr als rechts, bei Status nach Rotatorenmanschettenruptur 1991 mit anschliessender Schulterarthroskopie, lateraler Clavicularesektion und erweiterter Akromioplastik sowie intraartikulärem Shaving und Revision der langen Bizepssehne links 1998/99 nebst Schultermobilisation links 2001, (2) ein thorakovertebrales Syndrom bei Morbus Scheuermann, (3) ein lumbospondylogenes Syndrom bei Osteochondrose und Spondylosis deformans L5/S1, (4) eine PHS links, (5) subjektive Angaben von Kniebeschwerden 2006, (6) einen Status nach Kontusion des rechten Vorderarms mit Hypästhesie Dig. I rechts wegen Nervus radialis-Kompression 1997, (7) eine arterielle Hypertonie und (8) eine Adipositas (S. 9).
         Zur Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit verwies der Gutachter vorweg auf die PHS links, weswegen eine Arbeit als Maurer nicht mehr möglich sei. Dagegen erachtete er eine sitzende Tätigkeit als durchaus zumutbar, auch in Anbetracht der Rückenbeschwerden. Der Beschwerdeführer wolle und könne nicht mehr arbeiten gemäss seinen eigenen Aussagen. Eine gewisse Rentenneurose sei nicht auszuschliessen, weswegen eine psychiatrische Abklärung nötig sei. Seit Juli 2006 sei die genannte Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen, sie betrage ca. 50 %. Bei der Einstellung des Beschwerdeführers werde es jedoch schwierig sein, ihn je wieder an die Arbeit zu bringen. Für eine sitzende Tätigkeit, bei der er die Schultergelenke nicht über die Horizontale anheben müsse, sei eine 50%ige Arbeitsfähigkeit mit Sicherheit gegeben (S. 10).

3.
3.1     Den medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit Jahren unter Schulterschmerzen leidet und deswegen mehrfach operiert werden musste. Bereits im Jahr 2002 stellten die Ärzte diesbezüglich fest, dass die gelernte Tätigkeit als Maurer nicht mehr zumutbar ist, eine angepasste Arbeit indes vollzeitlich ausgeübt werden kann (Urk. 13/5). Nach der (Neu-)Anmeldung bei der Invalidenversicherung vom 11. Juli 2006 (Urk. 13/48 Ziff. 7.8) standen nach wie vor die massiven Schulterbeschwerden sowie Rückenschmerzen im Vordergrund (Urk. 13/47) und wurde im Kontext mit den geklagten Rückenbeschwerden eine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit im Umfang von 50 % attestiert (Urk. 13/61/1-5). Im Rahmen der Begutachtung des Beschwerdeführers wurde ebenfalls auf die objektivierbaren Schulterschmerzen sowie die Rückenproblematik hingewiesen und ebenfalls eine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 50 % als möglich erachtet (Urk. 13/65).
3.2     Zum erwähnten Gutachten des Dr. K.___ ist festzuhalten, dass dieses in sämtlichen Punkten den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise entspricht. So ist es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend, äussert es sich doch klar und differenziert zur Frage der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Weiter beruht es auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen und wurden insbesondere die bestehenden Röntgenbilder beigezogen. Das Gutachten berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Das Gutachten wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben, und die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten sind in einer Weise begründet, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann. So ist es ohne Weiteres nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer mit seinen objektivierbaren Beschwerden in der Schulter keiner schweren Tätigkeit mehr nachgehen und insbesondere seine gelernte Arbeit als Maurer nicht mehr ausüben kann. Ebenso nachvollziehbar ist hingegen, dass der Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit noch im Umfang von mindestens 50 % verrichten kann. In diesem Zusammenhang wies denn der Gutachter namentlich kritisch auf die Haltung des Beschwerdeführers hin.
         Zu berücksichtigen ist insbesondere, dass sich den röntgenologischen Untersuchungsergebnissen keine Anhaltspunkte für eine relevante Schädigung der Knie entnehmen lassen. So verwiesen die Ärzte des J.___ am 18. Oktober 2006 im Rahmen der MRI-Untersuchung auf eine bloss leichteste Femoropatellar-Arthrose bei etwas Dysplasie links (Urk. 13/85/13), von welchem Befund jedenfalls nicht auf eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit geschlossen werden kann, zumal für den Beschwerdeführer ohnehin nur noch leichte Tätigkeiten in Frage kommen. Auch die bildgebenden Darstellungen der BWS und LWS zeigten Befunde, welche den Gutachter nicht zu einem Arbeitsunfähigkeitsattest über 50 % veranlassten. Angesichts der festgestellten Morbus Scheuermannveränderungen im mittleren BWS-Drittel, einer ventralen Spondylosis deformans der BWS, einer Osteochondrose und Spondylosis deformans auf Höhe der 5. lumbalen Bandscheibe (vgl. Bericht des J.___ vom 28. Juni 2006, Urk. 13/85/19) erscheinen die gutachterlichen Schlussfolgerungen in jeder Hinsicht als schlüssig.
3.3
3.3.1   Zu den Auswirkungen der nach diesen Einschätzungen eingetretenen Handproblematik ergibt sich Folgendes: Dr. med. M.___, Fachärztin für Neurologie FMH und Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierte am 18. Februar 2007 ein Karpaltunnelsyndrom rechts und verwies dabei auf ein Einschlafen des rechten Daumens sowie Kribbelparästhesien, wobei eine verordnete Handgelenksschiene zu morgendlichen geschwollenen Händen geführt habe (Urk. 13/85/11-12). Nach elektroneurografischer Bestätigung wurde am 6. Juni 2007 die Operation durchgeführt (Medianusdekompression rechts sowie karpale Tenosynovektomie, Urk. 13/85/9). In der Folge klagte der Beschwerdeführer weiterhin - nebst den bisherigen Beschwerden (Schulterschmerzen, panvertebrales Schmerzsyndrom, chronische Knieschmerzen) - über unverändert persistierende Schmerzen im Handgelenk rechts (Urk. 13/85/1-6 Ziff. 4.4).
3.3.2   Die ärztlichen Einschätzungen nach diesem Eingriff unterscheiden sich nur unwesentlich von den bisherigen Stellungnahmen. So liegen neu Handbeschwerden rechts vor und vermerkte Dr. F.___ auf dem Formularbericht betreffend physische Ressourcen (vlg. Urk. 13/85/4-5 und Urk. 13/85/17), dass leichte Gewichte nur noch manchmal statt oft und mittelschwere nurmehr selten statt manchmal getragen werden können sowie ein Heben über Brusthöhe nicht mehr möglich sei. Sodann sei ein Hantieren mit Werkzeugen nur noch manchmal möglich statt bisher oft oder sehr oft (mit Ausnahme schwerer, grobmanueller Tätigkeiten). Bei der Beweglichkeit ergab sich eine leichte Verschlechterung (vorgeneigtes Sitzen nur noch manchmal statt oft möglich, Kniebeuge gar nicht mehr möglich, Stehen nur noch oft statt sehr oft möglich, Gehen nur noch eingeschränkt möglich).
3.3.3   Aufgrund des Gesagten ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer nach wie vor eine angepasste Tätigkeit im Umfang von 50 % zumutbar ist. Auch wenn sich aufgrund der Handproblematik der mögliche Einsatz leicht vermindert hat, so attestierte dennoch kein Arzt eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit. Dies wäre denn auch nicht nachvollziehbar, ist es doch dem Beschwerdeführer aktenkundig nach wie vor möglich, teilzeitlich einer behinderungsadäquaten Tätigkeit nachzugehen. Bezüglich der Detail-Einschätzungen von Dr. F.___ ist festzuhalten, dass die Abweichungen der Einschätzungen vor und nach der Handgelenksoperation mitunter etwas zufällig anmuten, zumal sich in einzelnen Tätigkeiten gar eine Verbesserung ergeben haben soll (schweres/grobmanuelles Hantieren mit Werkzeugen manchmal statt bisher selten zumutbar).
         Aufgrund der gesamten Aktenlage steht fest, dass der Beschwerdeführer nach wie vor im Ausmass von 50 % einer angepassten Tätigkeit nachgehen kann, auch wenn diese in mehrfacher Hinsicht seinen Behinderungen angepasst sein muss.

4.
4.1     Zu prüfen bleibt, wie sich die gesundheitliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
4.2
4.2.1   Die Beschwerdegegnerin berechnete das Valideneinkommen mit Fr. 56'486.65 (Urk. 13/86 S. 3) und stützte sich dabei auf den der Nominallohnentwicklung bis zum Vergleichsjahr 2007 angepassten letzten längeren Verdienst (Fr. 49'156.-- im Jahr 1995, vgl. Urk. 13/84 Jahr 1995 und 1996, wobei sich unter Berücksichtigung eines Einkommens bei der N.___ von Fr. 67'310.-- in 17 Monaten ein auf ein volles Jahr aufgerechnetes Einkommen von Fr. 47'512.95 ergeben würde). Festzuhalten ist indes, dass der Beschwerdeführer laut Arbeitszeugnis der N.___ (Urk. 13/26/13) nur vom 1. April 1995 bis 31. Mai 1996 beschäftigt war, mithin während 14 Monaten, weshalb sich angesichts des abgerechneten Einkommens ein solches pro Jahr von Fr. 57'694.30 ergeben würde.
4.2.2   Hierzu ist festzuhalten, dass als Valideneinkommen grundsätzlich der letzte Verdienst vor Eintritt des Gesundheitsschadens beizuziehen ist. Da sich der Beschwerdeführer im Jahr 1991 die Zerrung der Rotatorenmanschette zuzog, müsste demgemäss auf jenes Einkommen abgestellt werden. Indessen ergibt sich aus dem Auszug aus dem individuellen Konto, dass er nach dem Unfall noch während gut drei Jahren an der gleichen Stelle (O.___) tätig war, weshalb es nicht als wahrscheinlich erscheint, dass diese Stellenaufgabe mit der Verletzung im Zusammenhang stand. Demgemäss ist jedenfalls nicht auf dieses Einkommen (Fr. 53'172.-- im Jahr 1993, aufgerechnet auf ein Jahreseinkommen, Urk. 13/84) abzustellen.
4.2.3   Der Beschwerdegegnerin ist weiter insofern Recht zu geben, als sie für die Berechnung des Valideneinkommens nicht durchschnittliche Löhne im Maurersegment beigezogen hat. Denn der Beschwerdeführer absolvierte wohl eine Lehre als Maurer, arbeitete aber hernach nicht auf dem Beruf, sondern war im Gegenteil vorwiegend als Chauffeur, Speditionsmitarbeiter und Magaziner tätig. Dieser berufliche Wandel steht aktenkundig nicht mit der gesundheitlichen Situation im Zusammenhang.
4.2.4   Indessen kann auch nicht - wie dies die Beschwerdegegnerin tat - auf den Lohn bei der N.___ abgestellt werden. Vorweg gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei intakter Gesundheit noch an dieser Stelle arbeiten würde. Eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen wurde nicht dargetan und ist denn auch nicht ersichtlich. Sodann ergibt sich aus dem Lebenslauf des Beschwerdeführers sowie den Auszügen aus dem individuellen Konto, dass er häufig seine Stellen wechselte (Urk. 13/34/3-4 und Urk. 13/84). Dass dies gesundheitsbedingt so war, wurde weder geltend gemacht noch ist dies ersichtlich.
4.2.5   Damit ist für die Ermittlung des Valideneinkommens auf das Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) der standardisierten Monatslöhne des Bundesamtes für Statistik (LSE) abzustellen. Dieses betrug im Jahr 2006 für Männer bei einer 40-Stundenwoche Fr. 4'732.-- (LSE 2006 S. 25 Tabelle TA1), was unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 1,636 % (von Indexstand 2140 auf 2175, vgl. Die Volkswirtschaft 5-2009, S. 95, Tabelle B10.3) im massgebenden Jahre 2007 sowie bei Annahme einer betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 5-2009, S. 94, Tabelle B9.2) ein Valideneinkommen von Fr. 5'013.80 pro Monat beziehungsweise von Fr. 60'165.60 pro Jahr ergibt.
4.3
4.3.1   Währenddem die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen mit Fr. 25'171.60 bemass (Ausgehend von den statistischen Löhnen unter Abzug vom Tabellenlohn von 15 %), schloss der Beschwerdeführer auf einen Abzug vom Tabellenlohn von 20 %.
4.3.2   Lässt sich das Invalideneinkommen nicht konkret ermitteln, weil der Versicherte die restliche Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit - obwohl zumutbar - nicht oder nicht voll ausnützt, so können nach der Rechtsprechung ebenfalls Tabellenlöhne herangezogen werden. Wird dabei auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik abgestellt, ist jeweils vom Zentralwert (Median) der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) auszugehen (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb). Zum Ausgleich lohnmindernder Faktoren kann vom Tabellenlohn ein Abzug vorgenommen werden, welcher unter Berücksichtigung sämtlicher persönlicher und beruflicher Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen ist, wobei der Abzug höchstens 25 % beträgt (BGE 126 V 79 Erw. 5b/aa-cc).
4.3.3   Da der Beschwerdeführer auch mit Gesundheitsschaden auf dem ganzen Arbeitsmarkt eine Stelle hätte suchen müssen, ergibt sich unter Anwendung der identischen Grundlagen wie bei der Bemessung des Valideneinkommens (vgl. Erw. 4.2.5) ein jährliches Einkommen von Fr. 60'165.60. Da er nur noch im Umfang von 50 % arbeitsfähig ist, reduziert sich sein Einkommen auf Fr. 30'082.80.
         Der Beschwerdeführer ist bei der Ausübung einer Arbeitstätigkeit insofern eingeschränkt, als er auf eine sitzende Tätigkeit, bei der er die Schultergelenke nicht über die Horizontale anheben muss, angewiesen ist. Wenn die Beschwerdegegnerin diesen Einschränkungen mit einem Abzug vom Tabellenlohn von 15 % Rechnung getragen hat, ist dies nicht zu beanstanden.
         Für den vom Beschwerdeführer beantragten Abzug vom Tabellenlohn von 20 % besteht kein Raum. So erachtete der Gutachter Dr. K.___ eine Arbeitstätigkeit von mindestens 50 % als zumutbar und wird mit der Annahme einer bloss 50%igen Arbeitsfähigkeit demgemäss vom absoluten Minimum ausgegangen. Sodann ist der Beschwerdeführer wohl klarerweise in verschiedenen Funktionen eingeschränkt, doch verbleibt ihm gleichwohl eine breite Palette von Tätigkeiten, die für ihn in Frage kommen. Fest steht, dass der Beschwerdeführer durchaus noch in der Lage ist, eine verwertbare Leistung zu erbringen.
4.4     Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 60'165.60 mit dem Invalideneinkommen von Fr. 25'570.40 (85 % von Fr. 30'082.80) ergibt eine Lohneinbusse von Fr. 34'595.20 bzw. einen Invaliditätsgrad von 57,5 %. Damit stehen dem Beschwerdeführer keine über die gewährte halbe Rente der Invalidenversicherung hinausgehenden Ansprüche zu, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

5.
5.1     Da die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege erfüllt sind, ist dem Beschwerdeführer in Gutheissung des Gesuches vom 5. März 2008 (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen sowie Rechtsanwalt Christos Antoniadis als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren zu bestellen.
5.2     Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Verfahren für den unterliegenden Beschwerdeführer kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 800.-- anzusetzen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
5.3     Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Christos Antoniadis, ist ausgangsgemäss aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Nach Einsicht in die Kostennote vom 22. Dezember 2008 und 15. Juli 2009 (Urk. 15/2) und in Anwendung von § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ist die Entschädigung auf Fr. 1'070.10 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
5.4     Der Beschwerdeführer wird auf § 92 der Zivilprozessordnung (ZPO) hingewiesen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten sowie der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse kommt.



Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Christos Antoniadis, Zürich, wird mit Fr. 1'070.10 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Christos Antoniadis
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).