Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.00258
IV.2008.00258

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Wyler


Urteil vom 16. September 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Y.___


gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der am ___ 1970 geborene X.___ schloss 1988 seine Lehre als Verkäufer der Branche Schallplatten ab (Zeugnis Z.___, vom April 1988, Urk. 10/3/1). Zuletzt arbeitete er vom 1. Mai 1996 bis am 30. November 2001 als Graveur bei der A.___ (Arbeitszeugnis vom 5. Dezember 2002, Urk. 10/3/4). Am 16. Januar 2005 meldete er sich wegen Arthrose im linken Knie, Leberzirrhose durch Hepatitis C, schwerer Depressionen, verletzter Rückenwirbel und kaputter Ellenbogen (links) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 10/4). Die IV-Stelle holte diverse Arztberichte ein (Arztbericht des Zentrums F.___, Dr. med. B.___, Facharzt für Rheumatologie, manuelle Medizin SAMM, vom 4. März 2005, Urk. 10/7-8, Arztbericht der Klinik G.___, Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 15. Juli 2005, Urk. 10/15, Arztbericht der Klinik G.___, med. pract. D.___, vom 10. November 2005, Urk. 10/16, Arztberichte der Klinik G.___, Dr. C.___, vom 3. März 2006, Urk. 10/21, und vom 30. Juni 2006, Urk. 10/27, Arztbericht der Klinik G.___, med. pract. D.___, vom 8. September 2006, Urk. 10/28) und liess einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (Urk. 10/9). Mit Vorbescheid vom 25. Oktober 2006 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens des Versicherten (Rente und berufliche Massnahmen) in Aussicht (Urk. 10/31). Aufgrund der am 22. November eingebrachten Einwände hob die IV-Stelle den Vorbescheid vom 25. Oktober 2006 auf (Mitteilung vom 18. Dezember 2006, Urk. 10/37). Gleichentags forderte sie den Versicherten unter Hinweis auf Art. 43 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf, einen sechsmonatigen Entzug zu machen und mindestens einmal pro Monat die Laborergebnisse einer Urinprobe einzureichen. Dies mit dem Ziel, eine zuverlässige Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit zu ermöglichen. Weiter machte sie den Versicherten unter Hinweis auf Art. 21 Abs. 4 ATSG auf seine Schadensminderungspflicht aufmerksam (Schreiben der IV-Stelle an den Versicherten vom 18. Dezember 2006, Urk. 10/36). Am 6. Februar 2007 reichte der Versicherte, vertreten durch Y.___, ein Ärztliches Zeugnis der Klinik G.___, Dr. C.___, vom 29. Januar 2007 ins Recht (Urk. 10/38), stellte die Zumutbarkeit und Notwendigkeit einer Entzugstherapie in Frage und beharrte auf einem sofortigen materiellen Entscheid (Urk. 10/39). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 17. August 2007 betreffend berufliche Massnahmen, Urk. 10/42, Vorbescheid vom 17. August 2007 betreffend Invalidenrente Urk. 10/43, und Einwand vom 11. September 2007, Urk. 10/48) wies die IV-Stelle mit Verfügungen vom 14. Februar 2008 sowohl das Rentenbegehren als auch das Begehren um berufliche Massnahmen des Versicherten ab (Urk. 2/1 und Urk. 2/2).

2.       Der Versicherte, weiter vertreten durch Y.___, erhob gegen die beiden Verfügung am 6. März 2008 Beschwerde und beantragte, es seien ihm berufliche Massnahmen zu gewähren und eine Rente zuzusprechen; eventualiter sei die Angelegenheit zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1). Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2008 um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte (Urk. 9), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 3. Juni 2008 als geschlossen erklärt (Urk. 11).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des ATSG sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtenen Verfügungen sind am 14. Februar 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1).
1.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG beziehungsweise ab Inkrafttreten der 5. IV-Revision Art. 7 Abs. 1 ATSG, in deren Rahmen Art. 7 ATSG durch einen zweiten Absatz ergänzt wurde, gemäss welchem für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen sind und eine Erwerbsunfähigkeit zudem nur vorliegt, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist).
1.3     Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 29 Abs. 1 IVG in der bis am 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung beziehungsweise gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der Fassung gültig ab 1. Januar 2008  entsteht, das heisst frühestens wenn die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war und wenn sich daran eine Erwerbsunfähigkeit in mindestens gleicher Höhe anschliesst (BGE 129 V 418 Erw. 2.1, 126 V 243 Erw. 5, 121 V 274 Erw. 6b/cc, 119 V 115 Erw. 5a mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2001 S. 154 Erw. 3b).
         Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung beziehungsweise Art. 28 Abs. 2 IVG in der Fassung gültig ab 1. Januar 2008 haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent invalid, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
1.4
1.4.1         Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) unmittelbar bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG (in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a); und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b).
         Die Eingliederungsmassnahmen bestehen nach Absatz 3 dieser Bestimmung unter anderem in Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis, neu eingefügt durch die 5. IV-Revision) und Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe) (lit. b).
1.4.2   Bei den beruflichen Eingliederungsmassnahmen für Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr gilt der Versicherungsfall dann als eingetreten, wenn der Gesundheitsschaden sich dermassen schwerwiegend auf die Erwerbsfähigkeit auswirkt, dass der betroffenen Person die Ausübung ihrer bisherigen Erwerbstätigkeit nicht mehr zugemutet werden kann, die in Frage stehende Eingliederungsmassnahme als notwendig erscheint und die erforderlichen Krankenpflege- und Rehabilitationsmassnahmen abgeschlossen sind (BGE 113 V 263 Erw. 1b mit Hinweisen).
1.4.3         Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind, haben gemäss Art. 14a IVG (eingefügt durch die 5. IV-Revision) Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Integrationsmassnahmen), sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können (Abs. 1). Als Integrationsmassnahmen gelten gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete:
         a.         Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation;
         b.         Beschäftigungsmassnahmen (Abs. 2).
1.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).

2.      
2.1     Strittig ist vorliegend, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente beziehungsweise auf berufliche Massnahmen hat.
2.2     Der Beschwerdeführer war vom 18. Juni 2001 bis am 2. Juli 2001 zu einem stationären, somatischen Alkoholentzug im Spital H.___. Hierbei wurden im Austrittsbericht als Diagnosen festgehalten: (1) eine langjährige Alkoholabhängigkeit mit Leberzirrhose und Splenomegalie, Thrombozytopenie bei Differentialdiagnose aethyltoxisch, Hypersplenismus, Makrozytose, MCV 105.8, sowie Gynäkomastie beidseits und multiple Spidernärvi, (2) eine Opiatabhängigkeit bei Methadonsubstitution 120 Milligramm/Tag, (3) eine aethylische und virale Leberzirrhose und (4) eine chronische Hepatitis C (Urk. 10/21).
2.3     Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, hielt im Arthroskopiebericht vom 6. Oktober 2004 gegenüber Dr. B.___ als Diagnose eine fortgeschrittene Gonarthrose links fest. Er führte beim Beschwerdeführer eine Operation am linken Knie durch, welche eine diagnostische Arthroskopie, eine arthroskopische Meniskustoilette und eine arthroskopische Teilsynovektomie umfasste (Urk. 10/11).
2.4     Dr. B.___ vom Zentrum F.___ hielt am 4. März 2005 gegenüber der IV-Stelle fest, er habe den Beschwerdeführer seit der von Dr. E.___ durchgeführten Arthroskopie des linken Knies infolge fortgeschrittener Gonarthrose nicht mehr gesehen. Er könne daher zu den Fragen der IV-Stelle keine Stellung nehmen (Urk. 10/8).
2.5     Dr. C.___ von der Klinik G.___, hielt am 15. Juli 2005 gegenüber der IV-Stelle fest, er habe den Beschwerdeführer vor allem wegen somatischen Problemen betreut. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei bei ihm kein Thema gewesen. Er habe den Beschwerdeführer nach seiner Drogentherapie am 4. August 2004 erstmals wieder gesehen. Leider habe sich bald ein Rückfall ergeben, und vor allem der übermässige Alkoholkonsum zusammen mit seiner Lebererkrankung hätten eine starke Reduktion des Allgemeinzustands und auch eine psychiatrische Veränderung, welche nicht mit einer Arbeitstätigkeit vereinbar sei, ergeben. Zudem habe der Beschwerdeführer rezidivierende Kniegelenksergüsse unklarer Genese, welche mehrmals abpunktiert hätten werden müssen und den Beschwerdeführer arbeitsmässig - mindestens in seinem Beruf als Bildhauer - ebenfalls behinderten. Als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielt er (1) eine Alkoholabhängigkeit seit mindestens zehn Jahren, (2) eine chronische Hepatitis C seit etwa zehn Jahren bei wahrscheinlich Leberzirrhose, (3) eine Kokainabhängigkeit seit etwa zehn Jahren, (4) rezidivierende depressive Episoden etwa im Jahr 2000 und (5) rezidivierende Kniegelenksergüsse im Jahr 2004 fest. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielt er eine Nikotinabhängigkeit und eine chronische Bronchitis fest. Es sei weder eine Erwerbstätigkeit in der bisherigen (seit mindestens 1. Juni 2005) noch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zumutbar. Berufliche Massnahmen seien keine angezeigt. Er sei jedoch über den aktuellen Zustand (letzte Untersuchung vom 27. August 2004) nicht informiert (Urk. 10/15).
2.6     Med. pract. D.___ von der Klinik G.___ erhob beim Beschwerdeführer am 10. November 2005 als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine primäre Gonarthrose einseitig (ICD-10 M17.1) mit Gelenkserguss (ICD-10 M25.4), eine Dysthymie (ICD-10 F34.1), Probleme in der Beziehung zum Ehepartner (ICD-10 Z63.0) und eine äthylische Leberzirrhose mit Gynäkomastie (ICD-10 K70). Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielt er ein Alkoholabhängigkeitssyndrom mit episodischem Substanzgebrauch (ICD-10 F10.26) und Status nach schädlichem Gebrauch (ICD-10 F10.1), eine Hepatitis C (ICD-10 B18.2) und ein Opiatsabhängigkeitssyndrom bei gegenwärtig Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm (ICD-10 F11.22) fest. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers würden sie als sehr eingeschränkt beurteilen, da es ihm während anderthalb Jahren in der Klinik G.___ kaum gelungen sei, Termine einzuhalten und einen einigermassen adäquaten Tag-Nacht-Rhythmus zu pflegen, dies trotz geduldiger Zuwendung und medikamentöser Unterstützung. Prognostisch würden sie von einer Chronifizierung des Zustandsbildes des Beschwerdeführers ausgehen. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erscheine unter diesen Umständen kaum vorstellbar. Sie würden daher eine 100%ige Invalidenrente empfehlen. Berufliche Massnahmen seien nicht angezeigt (Urk. 10/16).
2.7     Am 3. März 2006 hielt Dr. C.___ gegenüber der Beschwerdegegnerin gestützt auf die neuste Untersuchung vom gleichen Tag fest, seit dem Vorbericht vom 15. Juli 2005 hätten sich im Gesundheitszustand des Beschwerdeführers keine wesentlichen Veränderungen ergeben. Die Diagnose einer Leberzirrhose sei bereits im Jahr 2001 im Spital H.___ gestellt worden. Auch die letzten Laboruntersuchungen wiesen mit der Konstellation Hypalbuminämie und einer Vermehrung der Gammaglobuline auf eine Zirrhose hin. Zeichen der Dekompensation mit Aszites hätten bis jetzt jedoch nicht nachgewiesen werden können. Eine bioptische Quantifizierung der Diagnose sei wegen der ausgeprägten Thrombozytopenie nicht möglich. Aus dem gleichen Grund sowie wegen psychiatrischer Kontraindikation hätten sie bis jetzt auch keine Hepatitis C-Virus-Therapie mit IFA/RBV in Betracht gezogen (Urk. 10/21).
2.8     Am 30. Juni 2006 teilte Dr. C.___ der IV-Stelle mit, er glaube betreffend die Diagnose Leberzirrhose bestehe Unklarheit. Die Diagnose sei nicht ganz einfach zu stellen, und auch wenn sie bioptisch quantifiziert werden könne, sei dabei nur sehr bedingt auf die Arbeitsfähigkeit zu schliessen. Die bekannte Thrombozytopenie des Beschwerdeführers lasse sich auch durch die Hepatitis C-Infektion allein ohne zusätzliche Zirrhose erklären. Wegen der Thrombozytopenie sei eine Leberbiopsie mit vernünftigem Aufwand nicht durchzuführen. Die Hypalbuminämie und die Gammabridge in der Phorese seien jedoch mit einer Zirrhose gut vereinbar. Mit „nicht dekompensiert“ meine er vor allem, dass bis jetzt kein Aszites aufgetreten sei und dass die Syntheseparameter noch soweit intakt seien, dass keine klinischen Komplikationen aufgetreten seien (Urk. 10/27).
2.9     Med. pract. D.___ von der Klinik G.___ teilte der IV-Stelle am 8. September 2006 mit, der Beschwerdeführer sei nicht mehr in seiner Behandlung. Seit September 2005 werde er in derselben Institution ambulant und nicht mehr tagesklinisch behandelt. Soweit ihnen bekannt, bestehe ein Missbrauch von Alkohol und Drogen in weit geringerem Ausmass als zuvor. Seiner Meinung nach stünden die enormen, krank machenden psychischen Belastungen des Beschwerdeführers seit seiner Kindheit und Jugendzeit im Vordergrund. Die Suchterkrankung habe sich erst in deren Folge entwickelt (Urk. 10/28).
2.10   Am 29. Januar 2007 hielt Dr. C.___ zu Händen Y.___ als Reaktion auf das Schreiben vom 18. Dezember 2006 (Urk. 10/37) fest, der Beschwerdeführer sei seit mindestens 1. Juni 2005 und aufgrund seiner körperlichen und psychiatrischen Erkrankung aller Voraussicht nach dauernd arbeitsunfähig. Bezüglich der Substanzstörung sei er unter Substitutionstherapie in einem - angesichts seiner Vorgeschichte - grossen Ausmass stabil. Ein sporadischer Beikonsum illegaler Substanzen, das heisst Cannabis und sporadisch Kokain, habe seiner Meinung nach keinen wesentlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Diese Substanzen erzeugten keine klassische physische Abhängigkeit (wie beispielsweise Opiate oder Alkohol). Eine sogenannte „Entzugstherapie“ sei in diesem Fall sicher nicht indiziert und mit einer stark erhöhten Letalität verbunden (Urk. 10/38).

3.
3.1         Hinsichtlich des Rentenanspruches führt die Beschwerdegegnerin an, damit die Sucht des Beschwerdeführers als invalidisierendes Leiden betrachtet werden könnte, müsste ein psychisches Grundleiden vorliegen, welches für sich alleine invalidisierend sei. Aus den Anamnesen der verschiedenen Berichte sei aber weder ein psychisches Leiden noch ein körperliches Grundleiden zu entnehmen, das zur Sucht geführt haben soll. Die diagnostizierte Gonarthrose schränke den Beschwerdeführer zwar in den beiden angestammten Tätigkeiten als Verkäufer und Bildhauer ein, eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei aber zumutbar. Auf die geltend gemachten Beschwerden im Ellenbogen- und Rückenbereich sei in sämtlichen Berichten der behandelnden Ärzte kein Hinweis enthalten. Im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung würden sich weitere Abklärungen erübrigen. Die sekundären Gesundheitsschäden in psychischer Sicht seien ebenso wenig invalidisierend wie die kompensierte Leberzirrhose (Urk. 9). Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber an, es liege ein Beschwerdebild vor, das nicht einzig auf psychosoziale Faktoren zurückzuführen sei, sondern offenkundig eine Störung der charakterlichen Konstitution und des Verhaltens darstelle, welche mehrere Bereiche der Persönlichkeit betreffe, womit dem seelischen Leiden auch der Krankheitswert nicht abgesprochen werden könne. Die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, eine ausführlichere psychiatrische Begutachtung durchzuführen. Im Weiteren fehle eine orthopädische Begutachtung seiner Leistungsfähigkeit. Neben den ausgeprägten Kniebeschwerden mache er zusätzlich eine Beeinträchtigung des Ellenbogens sowie Rückenbeschwerden geltend (Urk. 1).
3.2     Der Beschwerdeführer ist seit etwa zehn Jahren alkohol- und drogenabhängig (Urk. 10/15). Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) begründet für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird er invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt. Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen T. vom 5. November 2002, I 758/01, Erw. 3.2, und P. vom 19. Juni 2002, I 390/01, Erw. 2b). Was die krankheitsbedingten Ursachen der Alkoholsucht betrifft, ist für die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der Abhängigkeit erforderlich, dass dem Alkoholismus eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alkoholsucht darstellt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 23. Oktober 2002, I 192/02, Erw. 1.2.2 mit Hinweis); es genügt nicht, wenn es sich nur um eine ganz untergeordnete Teilursache handelt (nicht veröffentlichtes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen B. vom 29. August 1994, I 130/93). Mit dem Erfordernis des Krankheitswerts einer allfälligen verursachenden psychischen Krankheit wird verlangt, dass diese die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt (BGE 99 V 28 f. Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 10. März 2006, I 940/05, Erw. 2.2; erwähntes Urteil I 758/01, Erw. 3.1).
3.3     Med. pract. D.___ erhob beim Beschwerdeführer in psychiatrischer Hinsicht eine Dysthymie. Nach der im gebräuchlichen Klassifikationssystem ICD-10 enthaltenen Umschreibung ist Dysthymie eine chronische, wenigstens mehrere Jahre andauernde depressive Verstimmung, die weder schwer noch hinsichtlich einzelner Episoden anhaltend genug ist, um die Kriterien einer schweren, mittelgradigen oder leichten rezidivierenden depressiven Störung zu erfüllen (ICD-10 F34.1; http://www.dimdi.de/static/de/klassi/diagnosen/icd10/htmlgm 2009/block-f30-f39.htm). Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat denn auch verschiedentlich angenommen, eine Dysthymie sei den jeweiligen Umständen nach nicht invalidisierend. Diese Schlussfolgerung, die sich auf medizinische Empirie abstützt, ist freilich nicht absolut zu setzen; eine dysthyme Störung kann die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall erheblich beeinträchtigen, wenn sie zusammen mit anderen Befunden - wie etwa einer ernsthaften Persönlichkeitsstörung - auftritt. Findet sich im Psychostatus indes nur eine Dysthymie, so kann das wohl eine Einbusse an Leistungsfähigkeit mit sich bringen, kommt aber für sich allein nicht einem Gesundheitsschaden im Sinne des Gesetzes gleich (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 13. März 2007 in Sachen B, Erw. 3.3.2 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend wird weder von med. pract. D.___ noch von Dr. C.___ eine weitere Beeinträchtigung des Psychostatus festgehalten. Die Dysthymie ist somit invalidenversicherungsrechtlich ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers.
         Med. pract. D.___ erachtete die enormen, krank machenden psychischen Belastungen seit der Kindheit und Jugendzeit als im Vordergrund stehend für die Suchterkrankung (Urk. 10/28). Bei den von med. pract. D.___ attestierten (Teil-)Ursachen der Suchterkrankung handelt es sich jedoch nicht um ein Leiden, welches selber die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt, sondern viel mehr um psychosoziale Umstände. So führt med. pract. D.___ das Alkohol- und Opiatabhängigkeitssyndrom einerseits unter den Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit auf, andererseits beurteilte er die Arbeitsfähigkeit des Versicherten als sehr eingeschränkt, weil es dem Beschwerdeführer während anderthalb Jahren Behandlung in der Klinik G.___ kaum gelungen sei, Termine einzuhalten und einen einigermassen adäquaten Tag-Nacht-Rhythmus zu pflegen (weshalb er dann auch Ende September 2005 in den ambulanten Betreuungsdienst überwiesen wurde und was auf reines Suchtgeschehen schliessen liesse). Den Einfluss der von ihm als die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Diagnosen umschreibt er hingegen nicht (Urk. 10/16). Dr. C.___ hält seinerseits fest, die Alkohol- und Drogenabhängigkeit des Beschwerdeführers beeinflusse seine Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/15). Er nennt jedoch weder ein psychisches noch ein körperliches Leiden, welches den Einfluss des Abhängigkeitssyndroms auf die Arbeitsfähigkeit begründen würde. Jedoch berichtete er im Juli 2005 von einer starken Reduktion des Allgemeinzustandes und "psychiatrischer Veränderung" (Urk. 10/15) und erachtete im Zeugnis vom 29. Januar 2007 eine Entzugstherapie nicht nur für unzumutbar, ja gefährlich, sondern auch für ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/38). Diese medizinischen Auskünfte lassen daher auch nicht ausschliessen, dass der Suchtmittelgebrauch zu einem invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden geführt hat.
3.4
3.4.1   In somatischer Hinsicht hielt Dr. C.___ als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische Hepatitis C bei wahrscheinlich Leberzirrhose und rezidivierende Kniegelenksergüsse fest (Urk. 10/15). Med. pract. D.___ erhob als somatische Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine primäre Gonarthrose einseitig (ICD-10 M17.1) mit Gelenkerguss (ICD-10 M25.4) und eine äthylische Leberzirrhose mit Gynäkomastie (ICD-10 K70). Seiner Ansicht nach ist die Hepatitis C ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (Urk. 10/16).
3.4.2   Dr. C.___ führt nicht aus, inwieweit die Hepatitis C Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hat und mit welchen konkreten Einschränkungen die Hepatitis C beim Beschwerdeführer verbunden ist. Die Einschätzung von Dr. C.___ ist daher nicht nachvollziehbar. Die Einschätzung von med. pract. D.___, welcher Auswirkungen der Hepatitis C auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers verneint, ist ebenfalls nicht begründet und daher ebenfalls nicht nachvollziehbar. Aufgrund der vorliegenden, widersprechenden Akten kann somit die Auswirkung der Hepatitis C-Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht abschliessend beurteilt werden. Insbesondere kann auch nicht beurteilt werden, welche Auswirkungen die Leberzirrhose, welche unter Umständen auf die Hepatitis C zurückzuführen ist, auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hat.
3.4.3   Dr. C.___ misst den von ihm festgehaltenen Gelenksergüssen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu. Med. pract. D.___ hält zu den Gelenkergüssen noch eine Gonarthrose fest. Sie beeinflusse die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Beide Ärzte erklären jedoch nicht, wie die konkrete Einschränkung des Beschwerdeführers aussieht. Dr. C.___ und med. pract. D.___ sind weder Fachärzte für Orthopädie noch für Rheumatologie. In somatischer Hinsicht sind von Fachärzten lediglich ein Bericht von Dr. B.___ vom 4. März 2005 (Urk. 10/8), in welchem er festhält, zu den gestellten Fragen keine Stellung nehmen zu können, und ein Arthroskopiebericht von Dr. E.___ vom 6. Oktober 2004 im Recht (Urk. 10/11). In beiden Berichten werden keine Aussagen zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gemacht. Aufgrund der medizinischen Akten ist es daher nicht möglich, die Auswirkungen der Gonarthrose beziehungsweise der Gelenksergüsse auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers schlüssig zu beurteilen.
3.4.4   In den vorliegenden Arztberichten sind keine Hinweise auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rücken- und Ellenbogenbeschwerden vorhanden. Die Beschwerdegegnerin führt daher an, es könne in antizipierter Beweiswürdigung das Vorliegen von Rücken- und Ellenbogenbeschwerden verneint werden. Die medizinischen Akten umfassen, wie oben ausgeführt, in rheumatologische und orthopädischer Hinsicht lediglich einen Arztbericht von Dr. B.___ vom 4. März 2005 (Urk. 10/8), in welchem er festhält, zu den gestellten Fragen keine Stellung nehmen zu können, und ein Arthroskopiebericht von Dr. E.___ vom 6. Oktober 2004 (Urk. 10/11). Beide äussern sich nicht zu Rücken- oder Ellenbogenbeschwerden des Beschwerdeführers. Die Berichte wurden etwa drei Jahre vor Verfügungserlass verfasst. Sie sind daher keine zuverlässige Grundlage für die Beurteilung, ob beim Beschwerdeführer im Verfügungszeitpunkt ein Rücken- oder Ellenbogenleiden vorlag. Des Weiteren liegen mehrer Berichte von Dr. C.___ und med. pract. D.___ im Recht. Beide sind keine Spezialisten für Orthopädie beziehungsweise Rheumatologie. Med. pract. D.___ war zudem überwiegend für psychiatrische Behandlungen zuständig. Daher kann aus dem Fehlen von Hinweisen auf Rücken- und Ellenbogenbeschwerden in ihren Berichten nicht in antizipierter Beweiswürdigung geschlossen werden, es würden keine solchen Beschwerden vorliegen. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer in der IV-Anmeldung seine angeblichen Rücken- und Ellenbogenbeschwerden ausdrücklich als Grund für die IV-Anmeldung anfügte.
3.5         Zusammenfassend ergibt sich, dass die vorliegenden Akten eine zuverlässige Beurteilung des (somatischen und psychischen) Gesundheitszustandes sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht erlauben. Die Sache ist daher zur polydisziplinären Begutachtung (internistisch, rheumatologisch, psychiatrisch, nötigenfalls neurologisch/neuropsychologisch) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Begutachtung soll unter Beizug der Krankengeschichten Aufschluss darüber geben, ob ein relevanter, d.h. die Arbeitsfähigkeit selbst einschränkender, (psychischer) Gesundheitsschaden zur Entwicklung der Suchtkrankheit erheblich beitrug und/oder ob nunmehr ein (somatisch oder psychischer) Gesundheitsschaden, als Folge der Sucht oder unabhängig davon, vorliegt. Die Gutachter sollen nach Durchführung der erforderlichen Untersuchungen klar Befunde und Diagnosen erheben und sich darüber aussprechen, ob, in welchen Ausmass und seit wann sich diese im Einzelnen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der bisherigen Tätigkeit als angelernter Graveur und gelernter Verkäufer auswirken und welche (anderen) Tätigkeiten dem Beschwerdeführer in welchem Ausmass und seit wann noch zumutbar sind, und zwar zum einen unter Mitberücksichtigung und zum anderen unter Ausserachtlassung des Suchtgeschehens. Ausserdem sollen sie auch angeben, ob die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch medizinische Massnahmen verbessert werden kann und ob es ihm zumutbar ist, sich einer geeigneten Therapie, allenfalls in einem stationären Rahmen, zu unterziehen.
         In diesem Sinne ist die Beschwerde betreffend Invalidenrente gutzuheissen, was zur Aufhebung der entsprechenden Verfügung vom 14. Februar 2008 (Urk. 2/1) führt.

4.      
4.1     Zu prüfen bleibt der Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen.
4.2         Berufliche Massnahmen setzen neben einem Gesundheitsschaden unter anderem subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit des Versicherten voraus. Der Beschwerdeführer führt eine Substitutionstherapie durch. Daneben konsumiert er weiterhin illegale Substanzen (Cannabis und sporadisch Kokain; Urk. 10/38). Aufgrund dieses Beikonsums illegaler Drogen muss der Erfolg beruflicher Massnahmen als gefährdet erachtet werden. Das Begehren um berufliche Massnahmen ist daher ungeachtet davon, ob beim Beschwerdeführer überhaupt ein invalidenrechtlich relevanter Gesundheitsschaden, welcher zu beruflichen Massnahmen berechtigen würde, vorliegt, abzuweisen. Dem Beschwerdeführer bleibt es unbenommen, nach Einstellung des Beikonsums ein neues Gesuch um berufliche Massnahmen zu stellen.

5.      
5.1     Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3). Der Beschwerdeführer hat in Bezug auf die Anfechtung der Verfügung vom 14. Februar 2008 betreffend Invalidenrente somit vollständig obsiegt. Hingegen unterliegt er in Bezug auf die Anfechtung der Verfügung vom 14. Februar 2008 betreffend berufliche Massnahmen. Es ist daher von einem hälftigen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 800.-- den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen.
5.2     Da der vorliegende Prozess nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden kann und der Beschwerdeführer bedürftig ist (vgl. Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit, Urk. 7), ist diesem antragsgemäss (vgl. Urk. 1) die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen (vgl. BGE 100 V 62). Der Kostenanteil des Beschwerdeführers ist demnach einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
5.3     Eine Prozessentschädigung entfällt, da nach gefestigter Praxis eine durch eine Institution der öffentlichen Sozialhilfe vertretene obsiegende Partei keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (BGE 126 V 11).


Das Gericht beschliesst:
           In Bewilligung des Gesuchs vom 6. März 2008 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
           Der Beschwerdeführer und sein Vertreter werden auf § 92 der Zivilprozessordnung aufmerksam gemacht.

Sodann erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 14. Februar 2008 betreffend Invalidenrente wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über den Rentenanspruch verfüge.
2.         Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 14. Februar 2008 betreffend berufliche Massnahmen wird abgewiesen.
3.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der Anteil des Beschwerdeführers wird jedoch aufgrund der ihm gewährten unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdegegnerin werden Rechnung und Einzahlungsschein nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).