Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.00259
IV.2008.00259

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichter Gräub

Gerichtssekretär Möckli


Urteil vom 23. Juli 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1974, erlernte den Beruf des Elektromonteurs, arbeitete nach dem Lehrabschluss für verschiedene Firmen und bezog zeitweise Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Anmeldung bei der Invalidenversicherung vom 8. August 2001 [Urk. 8/1 Ziff. 6.2] und Auszug aus dem individuellen Konto vom 4. September 2001, Urk. 8/5). Zuletzt war er vom 1. Januar bis 31. Dezember 2000 als Verkaufssachbearbeiter im Innendienst bei der Y.___ AG beschäftigt, welches Arbeitsverhältnis vom Versicherten gekündigt wurde (Arbeitgeberbericht vom 28. August 2001 [Urk. 8/3/1-3] und Kündigungsschreiben vom 23. Oktober 2000 [Urk. 8/3/4]).
         Seit 1998 leidet X.___ an einem lumbovertebralen Schmerzsyndrom, worauf eine eingeleitete medizinische Behandlung bei deutlicher Beschwerdelinderung Ende 1999 abgeschlossen werden konnte, indes ärztlicherseits die Aufnahme einer angepassten Tätigkeit empfohlen wurde (Bericht von Dr. med. Z.___, Orthopädische Chirurgie FMH, vom 6. September 2001, Urk. 8/6).
1.2     Am 8. August 2001 meldete sich X.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte die Gewährung beruflicher Eingliederungsmassnahmen im Sinne der Umschulung auf eine neue Tätigkeit (Urk. 8/1 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte nebst einem Auszug aus dem individuellen Konto (vom 4. September 2001, Urk. 8/5) sowie Auskünften der letzten Arbeitgeberin (Bericht vom 28. August 2001, Urk. 8/3/1-3) ärztliche Berichte von Dr. med. A.___, Arzt für Allgemeine Medizin, (Bericht vom 3. September 2001, unter Beilage eines Berichts von Dr. Z.___ vom 16. September 1999, Urk. 8/4/1-6) und von Dr. Z.___ (Bericht vom 6. September 2001, Urk. 8/6) ein. Nach telefonischem Rückzug des Begehrens (vgl. Schreiben vom 17. Oktober 2001, Urk. 8/7) infolge Veränderung der beruflichen Situation (der Versicherte hatte per 17. September 2001 eine Stelle als Sachbearbeiter Verkauf Innendienst bei der B.___ AG gefunden, vgl. Arbeitgeberbericht vom 5. Dezember 2005, Urk. 8/10) schrieb die IV-Stelle am 18. Dezember 2001 (Urk. 8/8) das Gesuch als gegenstandslos geworden ab.
1.3     Wegen einer Reorganisation der Arbeitgeberin wurde X.___ die Anstellung bei der B.___ AG per 30. September 2004 gekündigt (Urk. 8/10), worauf er Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezog (Bericht vom 22. Dezember 2005, Urk. 8/18). Am 23. November 2005 meldete er sich erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und ersuchte um Berufsberatung sowie Umschulung auf eine neue Tätigkeit (Urk. 8/9 Ziff. 7.8). Die IV-Stelle zog nebst Auskünften der letzten Arbeitgeberin (Urk. 8/10) und der Arbeitslosenversicherung (Urk. 8/18) sowie einem neuen Auszug aus dem individuellen Konto (vom 8. Dezember 2005, Urk. 8/12) die Akten der Militärversicherung (Urk. 13/1-45) bei und holte Berichte bei Dr. Z.___ (vom 14. Dezember 2005, Urk. 8/15/5-6) und Dr. A.___ (vom 3. Januar 2006 unter Beilage eines Berichtes von Dr. med. C.___, FMH Neurologie, vom 3. Dezember 2002, Urk. 8/19/1-6) ein. Sodann veranlasste sie die Begutachtung des Versicherten durch Dr. med. D.___, Orthopädische Chirurgie FMH/FMS, (Expertise vom 20. Februar 2006, Urk. 8/22).
         Nach Abklärungen durch die Berufsberatung (vgl. Urk. 8/37) sprach die IV-Stelle X.___ mit Verfügung vom 4. Juli 2006 (Urk. 8/39) berufliche Massnahmen im Sinne der Kostenübernahme der innerbetrieblichen Ausbildung zum kaufmännischen Sachbearbeiter/Personalberater bei der E.___ AG ab 22. Mai 2006 bis 21. Mai 2007 zu unter dem Hinweis, dass diese Ausbildung den berufsbegleitenden Besuch der 1-Tageshandelsschule an der F.___ mit dem Ziel Bürofachdiplom VSH ergänze. Der Praktikumsvertrag mit der E.___ AG war am 29. Mai 2006 unterzeichnet worden (Urk. 8/30).
         Im November 2006 setzte der Versicherte den Schulbesuch wegen Rückenschmerzen zeitweise aus (Bericht von Dr. Z.___ vom 23. November 2006, Urk. 8/43). Bei Schulabsenzen von 36,8 % im ersten und 16,8 % im zweiten Semester sowie der Mitteilung des Versicherten, er wolle die Schule nicht mehr besuchen (vgl. E-Mail der Schulleitung vom 13. April 2007, Urk. 8/49), kam die Berufsberatung der IV-Stelle zum Schluss, dass eine Eingliederungsproblematik vorliege, welche nicht weiter mit beruflichen Massnahmen anzugehen sei. Dabei hielt sie fest, der Versicherte habe einen ideal-rückenangepassten Aufgabenbereich/Praktikumsplatz und auch beim Schulbesuch bestehe die Möglichkeit, Pausen einzulegen, was zumutbar und behinderungsangepasst sei (Urk. 8/51 S. 2 f.). Am 19. Juni 2007 (Urk. 8/58/2-6) berichtete ergänzend Dr. med. G.___, Orthopädische Chirurgie, zu Händen der IV-Stelle (unter Beilage seines Berichtes vom 7. Juni 2007 an Dr. A.___, Urk. 8/57).
1.4     Am 27. September 2007 meldete sich X.___ wiederum bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte nun die Ausrichtung einer Rente (Urk. 8/61 Ziff. 7.8). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/64 und Urk. 8/69) wies die IV-Stelle das Rentengesuch mit Verfügung vom 8. Februar 2008 (Urk. 2) ab unter dem Hinweis, dass er in einer behinderungsangepassten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig sei und ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne.

2.         Hiergegen erhob X.___ am 5. März 2008 (Urk. 1) Beschwerde unter Hinweis auf eine verschlechterte Gesundheitssituation, in deren Folge eine Rückenoperation geplant sei, für welche er vorgängig sein Gewicht reduzieren müsse. Auch die Arbeitslosenversicherung habe seine Vermittlungsfähigkeit verneint. Nachdem die IV-Stelle am 28. Mai 2008 (Urk. 7) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 29. Mai 2008 (Urk. 9) als geschlossen erklärt.

3.       Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung in der Hauptsache den Zeitraum vor dem 1. Januar 2008 betrifft, namentlich die Rentenprüfung nach Abschluss der Eingliederungsmassnahmen im Jahr 2007, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
         Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b, AHI 2000 S. 309 Erw. 1a in fine mit Hinweisen).
1.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).

2.
2.1
2.1.1   Dr. A.___ diagnostizierte mit Bericht vom 3. September 2001 (Urk. 8/4/1-4) ein Lumbovertebralsyndrom bei Spina bifida L5/S1 und eine Diskopathie L5/S1 nebst einer Spondylolyse, bestehend seit 1999. Unter weiterem Hinweis auf eine Adipositas attestierte er eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit in einer Tätigkeit ohne Tragen schwerer Lasten und ohne ungünstige Körperhaltungen.
2.1.2   Dr. Z.___ verwies in seinem Bericht vom 6. September 2001 (Urk. 8/6) bei identischer Diagnose auf die seit 1998 (im Militärdienst) eingetretenen Rückenbeschwerden, welche zu einer längeren Arbeitsunfähigkeit geführt hätten. Die Behandlung habe Ende 1999 abgeschlossen werden können. Der Beschwerdeführer habe damals eine neue Stelle gefunden und als Elektromonteur auf dem Bau in eine Bürotätigkeit (Verkauf von Elektromaterial) gewechselt. Er sei bis am 31. Dezember 2000 voll arbeitsfähig gewesen. Im September habe er einen Kurs in der Webmaster-Ausbildung besucht, welche er im April 2001 erfolgreich abgeschlossen habe. Das letzte Arbeitsverhältnis sei per Ende 2000 gekündigt worden. Die neue Stelle habe der Beschwerdeführer bereits am 12. Januar 2001 wieder verlassen, seither sei er arbeitslos. Da der Beschwerdeführer seinen Rücken nicht mehr belastet habe, seien die Schmerzen in der Zwischenzeit weiter erträglich geblieben.
         Dr. Z.___ unterstützte das Gesuch des Beschwerdeführers um eine Umschulung unter dem Hinweis, dass ein Elektromonteur ohne zusätzliche kaufmännische Ausbildung grösste Schwierigkeiten haben werde, eine Stelle im Arbeitsbereich "Büro" zu finden. Zusammenfassend erachtete er die bisherige Tätigkeit als Elektromonteur als nicht mehr zumutbar und ging von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus.
2.2
2.2.1   Nach der Neuanmeldung bestätigte Dr. Z.___ am 14. Dezember 2005 (Urk. 8/15/5-6) bei bekannter Diagnose einen stationären Gesundheitszustand und verwies auf die weiterhin geklagten, Tag und Nacht auftretenden Beschwerden im Bereich des lumbosakralen Übergangs. Er attestierte eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit als Verkäufer und empfahl berufliche Umstellungsmassnahmen.
2.2.2   Dr. A.___ hielt am 3. Januar 2006 (Urk. 8/19/1-4) fest, der Beschwerdeführer habe immer wieder lumbale Rückenbeschwerden wegen einer Diskushernie und habe seinen ursprünglichen Beruf als Elektromonteur aufgeben müssen. Er empfahl dessen Umschulung und verwies auf ein aktuelles Aufbautraining des Beschwerdeführers.
         Im beigelegten Bericht von Dr. C.___ vom 3. Dezember 2002 (Urk. 8/19/5-6) diagnostizierte diese unter Verweis auf Kribbelparästhesien und Dumpfheitsgefühl in den Fingern ein Sulkus ulnaris-Syndrom beidseits, linksbetont, und versorgte den Beschwerdeführer mit einer Ellbogenmanschette.
2.2.3   Dr. D.___ hielt in seinem Gutachten vom 20. Februar 2006 (Urk. 8/22) fest, der Beschwerdeführer habe seinen Beruf im Jahr 1998 niedergelegt und temporär bei verschiedenen Firmen gearbeitet. Im Jahr 1999 habe er sich wegen Rückenschmerzen in ärztliche Behandlung begeben, wobei wegen Osteochondrose und Spondylolyse eine reduzierte Belastbarkeit der Wirbelsäule resultiert habe. Auch militärisch sei er zurückgestuft worden mit eingeschränkter Tauglichkeit. Sowohl der behandelnde Orthopäde wie auch der Hausarzt hätten schon früh für eine Umschulung auf eine leichtere Tätigkeit plädiert.
         Der Gutachter führte aus, bei der Befragung würden eindeutige belastungsabhängige Kreuzschmerzen geschildert ohne Ausstrahlung in die Beine und mit einem mittleren Analgetikabedarf. Bei der Untersuchung finde sich beim adipösen Beschwerdeführer ein Flachrücken mit endphasig eingeschränkter Lendenwirbelsäulen-Beweglichkeit. Das frisch durchgeführte Nativröntgenbild bestätige die Osteochondrose L5/S1, die Spondylolyse L5 sowie die Spina bifida occulta S1. Damit sei die Belastbarkeit der LWS eindeutig herabgesetzt (S. 6).
         Dr. D.___ plädierte für eine möglichst rasche Umschulung auf eine leichtere Tätigkeit mit Wechselbelastung und unter Vermeidung von Tragen und Heben von schweren Lasten, welche vollumfänglich zumutbar sei (S. 6 f.).
2.3
2.3.1   Dr. G.___ hielt mit Bericht vom 7. Juni 2007 (Urk. 8/57) fest, der Beschwerdeführer habe seit einem halben Jahr extreme Kreuzschmerzen, welche ins linke Bein strahlten. In den vergangenen sechs Monaten habe er drei Serien Physiotherapie gemacht, was am Anfang geholfen habe. Er habe dann mit dem Training angefangen, wobei stauchende Kompressionen vorgekommen seien. Die extremen Schmerzen hätten dadurch erst richtig angefangen. Er sei dann zur Kontrolle bei Dr. Z.___, der ihm jedoch nicht habe glauben wollen, dass es ihm schlechter gehe.
         Dr. G.___ schilderte dumpfe Schmerzen, verstärkt bei Re- und Inklination. Im Liegen nachts auf dem Rücken gehe es, auf der Seite schmerze es sehr. Das Sitzen verursache auch Schmerzen, sodass der Beschwerdeführer gezwungen sei, nach 20 Minuten aufzustehen. Die Bewegung führe dann zu einer Linderung der Beschwerden.
         Auf den aktuellen Röntgenbildern (vom 12. April 2007, Urk. 8/58/10) waren im Segment L4/5 und L5/S1 mittelgradige bis fortgeschrittene Bandscheibendegenerationen mit je einer kleinvolumigen Diskushernie ohne Hinweise auf eine fokale neurale Kompression zu erkennen. Dr. G.___ ersah in den Funktionsaufnahmen eine deutlich Mobilität bei L5/S1 und L4/5 sowie ein ventrales Aufklappen in Reklination. Sodann verwies er auf eine fortgeschrittene Osteochondrose L5/S1 und eine Bogenschlussstörung bei L5, der sakralisiert sei.
         Am 10. April 2007 hatte er eine diagnostische Blockade der Gelenke L4/5 und L5/S1 links durchgeführt, die nur zu einer 50%igen Reduktion der Beschwerden geführt habe. Bei Belastung bestünden weiterhin stark stechende Schmerzen tief lumbal links. Auf MRI-Aufnahmen sei eine Chondrose L4/5 und L5/S1 mit hyperintenser Zone bei L4/5 zu sehen gewesen.
         Dr. G.___ äusserte den Verdacht auf eine Bandscheibenerkrankung (diskogene Beschwerden) und empfahl nebst einer Analgesie Physiotherapie. Er attestierte eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf und befand eine angepasste Tätigkeit als vollzeitlich möglich (Urk. 8/58/2-6 Ziff. 6.2).
2.3.2   Bei den Akten finden sich sodann ärztliche Zeugnisse von Dr. G.___ vom 24. Oktober und 13. November 2007 (Urk. 3/2), in denen er dem Beschwerdeführer vom 22. Mai bis 30. November 2007 und anschliessend bis auf Weiteres eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit attestierte.

3.
3.1     Den medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 1998 unter Rückenbeschwerden leidet, welche erstmals im Militärdienst auftraten und ihn hernach dauernd begleiteten. Bei Vorliegen eines Lumbovertebralsyndroms bei Spina bifida L5/S1, Diskopathie L5/S1, Spondylolyse sowie einer Adipositas empfahlen alle beteiligten Ärzte von Beginn weg die Umschulung auf eine leichtere körperliche Tätigkeit ohne Tragen schwerer Lasten und ohne ungünstige Körperhaltungen (Urk. 8/4/1-4 und Urk. 8/6). Sie gingen einhellig davon aus, dass der bisherige Beruf als Elektromonteur (auf der Baustelle) nicht mehr zumutbar ist, eine angepasste Tätigkeit indes vollschichtig ausgeübt werden kann.
3.2         Nachdem der Beschwerdeführer die Stelle als Sachbearbeiter Verkauf Innendienst bei der B.___ AG nach drei Jahren per 30. September 2004 aus wirtschaftlichen Gründen verloren hatte (Urk. 8/10), wurde er wieder ärztlich abgeklärt. Die Ärzte beschrieben einen stationären Zustand (Urk. 8/15/5-6 und Urk. 8/19/1-4). Auch Gutachter Dr. D.___ befand im Februar 2006 den bisherigen Beruf als nicht mehr ausübbar, attestierte indes in einer leichteren Tätigkeit mit Wechselbelastung und unter Vermeidung von Tragen und Heben von schweren Lasten eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/22 S. 7). Zur Begründung verwies er auf die röntgenologischen Untersuchungsresultate mit Osteochondrose L5/S1, Spondylolyse L5 und Spina bifida occulta S1 (Urk. 8/22 S. 6).
3.3
3.3.1   Im Rahmen der Prüfung der Perspektiven des Beschwerdeführers bestätigte Dr. G.___ am 19. Juni 2007 ebenfalls, dass der Beschwerdeführer im bisherigen Beruf nicht mehr tätig sein könne, eine angepasste Arbeit indes vollumfänglich zumutbar sei (Urk. 8/58/2-6 Ziff. 6.2). Dabei verwies er auf den MRT-Befund vom 12. April 2007, welcher im Segment L4/5 und L5/S1 mittelgradige bis fortgeschrittene Bandscheibendegenerationen mit je einer kleinvolumigen Diskushernie ohne Hinweise auf eine fokale neurale Kompression ergeben habe (Urk. 8/58/10). Gegenüber Dr. A.___ hatte er am 7. Juni 2007 (Urk. 8/57) von extremen Kreuzschmerzen (vor allem bei Belastung) und einer nicht befriedigenden Blockade berichtet.
3.3.2         Angesichts dieser Einschätzung können die Zeugnisse des Dr. G.___ vom 24. Oktober und 13. November 2007 (vgl. Erw. 2.3.2) nur derart verstanden werden, dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit vollumfänglich arbeitsunfähig ist, nicht aber in einer angepassten Tätigkeit. Denn Dr. G.___ attestierte ab 22. Mai 2007 eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit (ohne Benennung des Tätigkeitsgebietes) und damit zu einem Zeitpunkt, als er eine angepasste Tätigkeit als vollzeitlich möglich erachtete. Dass der Beschwerdeführer gar keiner Tätigkeit mehr nachgehen könnte, ist durch die medizinische Aktenlage jedenfalls nicht ausgewiesen. Dr. G.___ führte keine neuen Befunde auf und verwies auch nicht auf neue bildgebende Untersuchungsresultate.
3.3.3         Zusammengefasst ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des Gesundheitszustands in dem Sinne, dass der Beschwerdeführer auch einer angepassten Tätigkeit nicht mehr oder nur eingeschränkt nachgehen könnte. Die von ihm angetönte geplante Rückenoperation (vgl. Urk. 8/69 und Urk. 1) wurde bereits von Dr. G.___ hinlänglich thematisiert und als mögliche Therapie beschrieben (Urk. 8/57), ohne dass er deswegen auf eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit schloss.
3.3.4         Schliesslich kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass die Arbeitslosenversicherung auf seine Vermittlungsunfähigkeit schloss (Urk. 3/3), nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn hierbei stütze sie sich im Wesentlichen auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers, wonach er nicht bereit sei, eine seinen gesundheitlichen Einschränkungen angepasste Arbeit anzutreten. Diese subjektive Einschätzung sagt nichts über die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit aus.

4.
4.1     Zu prüfen bleibt, wie sich die gesundheitliche Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
4.2     Die Beschwerdegegnerin errechnete ein Validen- und ein Invalideneinkommen von Fr. 65'000.-- (vgl. "Feststellungsblatt für den Beschluss", Urk. 8/63 S. 3).
         Anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführerin bei intakter Gesundheit heute in seinem gelernten Beruf als Elektromonteur arbeiten würde. Nach dem Gesamtarbeitsvertrag des Schweizerischen Elektro- und Telekommunikations-Installationsgewerbes, Anhang 8, beträgt der Mindestlohn für einen Elektromonteur mit eidgenössischem Fähigkeitsausweis ab vollendetem 30. Altersjahr Fr. 4'500.-- (ab 1. Januar 2008, relevant wäre vorliegend das Jahr 2007), was (x 13) einem Jahresgehalt von Fr. 58'500.-- entspricht. Wenn die Beschwerdegegnerin von einem etwas über 10 % höheren Lohn ausging, ist das nicht zu beanstanden.
4.3
4.3.1   Lässt sich das Invalideneinkommen nicht konkret ermitteln, weil der Versicherte die restliche Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit - obwohl zumutbar - nicht oder nicht voll ausnützt, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne herangezogen werden. Wird dabei auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik abgestellt, ist jeweils vom Zentralwert (Median) der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) auszugehen (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb). Zum Ausgleich lohnmindernder Faktoren kann vom Tabellenlohn ein Abzug vorgenommen werden, welcher unter Berücksichtigung sämtlicher persönlicher und beruflicher Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen ist, wobei der Abzug höchstens 25 % beträgt (BGE 126 V 79 Erw. 5b/aa-cc).
4.3.2   Für den Beschwerdeführer kommen vorweg Bürotätigkeiten oder eine Arbeit im Detailhandelsverkauf in Frage, in welchem Bereich er ja auch bereits während drei Jahren tätig gewesen war (Urk. 8/10). Der Beschwerdeführer hat eine abgeschlossene Lehre als Elektromonteur, weshalb er beispielsweise als Verkäufer im entsprechenden Fachbereich Kenntnisse vorweisen kann. Sodann hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Umschulung gewährt, welche zwar nicht erfolgreich abgeschlossen wurde, ihm aber gleichwohl Einblicke in die Bürotätigkeit verschafft und die Aneignung von entsprechenden Fähigkeiten ermöglicht hat. Damit ist für die Berechnung des Invalideneinkommens auf die statistischen Werte im Anforderungsniveau 3 (Fach- und Berufskenntnisse vorausgesetzt) abzustellen.
4.3.3   Laut der Tabelle TA1 der LSE 2006 belief sich der Zentralwert Tätigkeiten im privaten Sektor, welche Berufs- und Fachkenntnisse voraussetzen, bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden auf Fr. 4'994.-- für Männer im Bereich Detailhandel und Reparatur, was bei Annahme einer betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche im Jahr 2007 (Die Volkswirtschaft 5-2009 S. 94 Tabelle B 9.2) und unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung bis ins Jahr 2007 von 1,74 % (von Indexstand 2014 auf Indexstand 2049, Die Volkswirtschaft 5-2009 S. 95 Tabelle B 10.3) ein Gehalt von monatlich Fr. 5'296.70 oder (x 12) von Fr. 63'560.40 pro Jahr ergibt.
         Der Beschwerdeführer ist auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit einem Mitbewerber ohne Einschränkungen dadurch benachteiligt, dass er auf eine leichte, rückenschonende Tätigkeit angewiesen ist. Dasselbe gilt - wenn auch in geringerem Masse - hinsichtlich des Umstandes, dass er (ohne entsprechende Erfahrung) in einem neuen Beruf (wieder) im ersten Dienstjahr starten muss. Vorliegend rechtfertigt sich ein Abzug vom Tabellenlohn von 10 %, steht dem Beschwerdeführer doch in seinem Segment noch eine breite Palette von möglichen Tätigkeiten offen und kann er noch vollzeitlich arbeiten. Damit resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 57'204.35 (90 % von Fr. 63'560.40).
4.4     Der Einkommensvergleich führt zu einer Erwerbseinbusse von Fr. 7'795.65 (Fr. 65'000.-- ./. Fr. 57'204.35) und damit zu einem Invaliditätsgrad von 12 %. Demnach steht dem Beschwerdeführer keine Rente zu, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

5.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.




Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).