IV.2008.00263

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Frick
Urteil vom 22. Oktober 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann
Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1960 geborene X.___ ist Mutter von 200X geborenen Zwillingen (Urk. 1 S. 5). Sie war seit dem 1. Januar 1994 bei der Y.___ AG als Sekretärin tätig (Urk. 10/1/3, Urk. 10/7), wobei ihr diese Anstellung, da sie infolge gesundheitlicher Beschwerden nur noch 50 % arbeitsfähig war, auf den 31. Juli 1995 gekündigt worden war (Urk. 10/46/1). Bereits im Jahr 1994 hatte sie sich bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung, Arbeitsvermittlung und Rente) angemeldet (Urk. 10/1/5), wobei diese mit Verfügung vom 10. November 1995 einen Rentenanspruch abgelehnt hatte (Urk. 10/22), wogegen die Versicherte am 15. Dezember 1995 durch ihren Rechtsvertreter beim hiesigen Gericht Beschwerde führen (Urk. 10/24) und parallel dazu, am 15. Januar 1996, ein Gesuch um berufliche Massnahmen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einreichen liess (Urk. 10/26). Nachdem dieses obsolet geworden war, da die Versicherte zur Einsicht gekommen war, dass ihr aufgrund der Beschwerden in den Handgelenken berufliche Massnahmen nicht möglich seien (Urk. 10/ 29, Urk. 10/32), wurde die vom hiesigen Gericht mit Verfügung vom 19. Februar 1996 angeordnete Sistierung des Verfahrens (Urk. 10/40/5-6) mit Verfügung vom 30. September 1996 wieder aufgehoben (Urk. 10/40/3-4). Am 6. Dezember 1997 reichte die Versicherte der IV ein erneutes Rentengesuch ein aufgrund einer „Depression“ (Urk. 10/42). Am 4. Mai 1998 hob das hiesige Gericht die Verfügung der IV-Stelle vom 10. November 1995 auf und wies die Angelegenheit zu weiterer Abklärung zurück (Urk. 10/51). Mit Verfügung vom 10. September respektive 12. November 1999 gewährte die IV-Stelle der Versicherten eine halbe Rente ab 1. Mai 1994, eine ganze Rente ab 1. Dezember 1996 und wiederum eine halbe Rente ab 1. Januar 1998 (Urk. 10/64; Urk. 10/67 und 68). Vom 1. Mai 1998 bis zum 29. Februar 2000 hatte die Versicherte bei der Z.___ AG als Empfangsdame gearbeitet, wobei sie erneut aufgrund ihres Krankheitszustandes entlassen worden war (Urk. 10/72/1 und 4).
         Am 9. Januar 2000 liess die Versicherte durch ihren Rechtsvertreter ein „Revisionsgesuch“ einreichen, mit dem sie per sofort, gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 %, einen Anspruch auf eine ganze Rente geltend machte (Urk. 10/ 69). Daraufhin liess die IV-Stelle die Versicherte durch das Zentrum A.____ (A.___) begutachten (Gutachten vom 23. Januar 2001; Urk. 10/80 und 83) und sprach der Versicherten - unter Auflagen, die jedoch nach Opponieren seitens des Rechtsvertreters der Versicherten wieder fallen gelassen worden sind (Urk. 10/89-97) - per 1. Dezember 1999 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 70 % mit Verfügung vom 4. Mai 2001 eine ganze Rente zu (Urk. 10/85, Urk. 10/92, Urk. 10/96-97).
         Am 7. März 2006 informierte die B.___ Versicherung die IV-Stelle, dass sie die Erwerbsunfähigkeit der Versicherten aufgrund eines Gesprächs ihres beratenden Arztes Dr. med. C.___, gemäss FMH-Index FMH Psychiatrie und Psychotherapie, mit der behandelnden Ärztin der Versicherten, Dr. med. D.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, auf einen Grad von 50 % reduzieren werde (Urk. 10/110-111), woraufhin die IV-Stelle einen Arztbericht von Dr. D.___ einholte (Urk. 10/114), die Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt veranlasste (Abklärungsbericht vom 12. September 2006; Urk. 10/117) und die Versicherte durch die E.___ GmbH (E.___) begutachten liess (Gutachten vom 24. Oktober 2007; Urk. 10/133). Mit Vorbescheid vom 8. Dezember 2007 kündigte die IV-Stelle der Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 32.50 % die Aufhebung der Rente an (Urk. 10/ 138). Nachdem der Rechtsvertreter der Versicherten verspätet Einwände erhoben hatte, hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. Februar 2008 die Rente auf Ende des der Zustellung derselben folgenden Monats - also den 31. März 2008 - auf (Urk. 2).

2.       Gegen diese Verfügung erhob der Vertreter der Versicherten am 6. März 2008 Beschwerde und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin weiterhin eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszurichten. In prozessualer Hinsicht sei ihr in der Person von Rechtsanwalt David Husmann, Zürich und Zug, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen und die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen (Urk. 1 S. 2), wobei dieses Gesuch mit Eingabe vom 16. April 2008 wieder zurückgezogen wurde (Urk. 7). Die IV-Stelle beantragte am 29. Mai 2008 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich schrieb mit Verfügung vom 4. Juni 2008 das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung wegen Rückzugs ab und schloss den Schriftenwechsel (Urk. 11). Am 27. November 2008 liess die Beschwerdeführerin drei Arztberichte einreichen (Urk. 12; Urk. 13/1-3), die der IV-Stelle am 28. November 2008 zur Stellungnahme zugestellt wurden, wobei diese auf eine solche verzichtete (Urk. 14; Urk. 16). Am 3. Juli 2009 liess die Beschwerdeführerin ein ärztliches Zeugnis der Dermatologischen Klinik des Spitals '_____' (F.___) vom 16. Februar 2009 einreichen (Urk. 17, Urk. 18).
         Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2         Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.        ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.        während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.        nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
         Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
         Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
1.4     Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 (seit 1. Januar 2008: Art. 28 Abs. 1 lit. b) IVG entspricht der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6 ATSG; BGE 105 V 159 Erw. 2a). Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht.
1.5         Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 131 V 231 E. 5.1 S. 232;125 V 351 E. 3a S. 352).
         Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 Erw. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes (EVG) vom 6. April 2004, I 733/03, Erw. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 63 Erw. 6.2 und 128 V 93 f. Erw. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil EVG vom 19. Juni 2006, I 236/06, Erw. 3.2).Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der Abklärungsperson nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen oder Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Abklärungsresultate (z.B. infolge von Widersprüchlichkeiten) vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 128 V 93; Urteil EVG vom 16. Dezember 2003, I 482/03 Erw. 2.3).
1.6     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist somit nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen).
         Ein Revisionsgrund ist unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt, wobei allerdings nicht ohne zwingende Notwendigkeit von den der ursprünglichen Invaliditätsschätzung zugrunde gelegten Bemessungskriterien abgewichen werden soll. So hat das Eidgenössische Versicherungsgericht (heute: Bundesgericht) wiederholt entschieden, dass die in einem bestimmten Zeitpunkt massgebende Methode der Invaliditätsschätzung die künftige Rechtsstellung der versicherten Person nicht präjudiziert, sondern dass die alternativen Kriterien der Erwerbsunfähigkeit einerseits und der Unmöglichkeit der Betätigung im nicht erwerblichen Aufgabenbereich anderseits im Einzelfall einander ablösen können (BGE 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen; Urteil EVG vom 21. August 2006, I 850/05, Erw. 4.1).

2.
2.1     Die IV-Stelle stellte sich auf den Standpunkt, aufgrund der neuen und umfangreichen medizinischen Beurteilung (E.___-Gutachten vom 24. Oktober 2007) sei der Beschwerdeführerin eine behinderungsangepasste Tätigkeit, wie beispielsweise Rezeptionistin, Tätigkeit an einem Empfang, Telefonzentrale oder Call-Center ab September 2007 zu 50 % zumutbar. Bei der Erwerbstätigkeit ergebe sich eine Einschränkung von 27 %, was einem Teilinvaliditätsgrad von 13.5 % entspreche und im Haushalt eine Einschränkung von 38 %, was einem Teilinvaliditätsgrad von 19 % entspreche. Der Invaliditätsgrad von 32.50 % gebe keinen Anspruch auf eine Rente (Urk. 2). Wenn die Beschwerdeführerin geltend mache, es sei keine Verbesserung des Gesundheitszustands eingetreten, übersehe sie, dass eine Diagnose allein noch keine Aussagen über die Arbeitsfähigkeit erlaube. Gestützt auf das E.___-Gutachten vom 24. Oktober 2007 sei im Vergleich zu den Vorakten aus dem Jahr 2001 eine erhebliche rentenausschliessende Veränderung des gesamten Gesundheitszustandes eingetreten (Urk. 9).
         Die Beschwerdeführerin lässt dagegen vorbringen, im September 2003 habe sie sich einer weiteren Handgelenksoperation unterzogen, welche den Befund verschlechtert habe. Am 200X habe sie Zwillinge zur Welt gebracht, die sie gesundheitsbedingt nicht betreuen könne und die sie ihrer Schwiegermutter in der G.___ in Pflege gegeben habe, was eine äusserst schmerzliche Erfahrung darstelle. Punkto Arbeitsunfähigkeit im Erwerb ergäben sich aus dem E.___-Gutachten widersprüchliche Aussagen. Punkto gesundheitlicher Entwicklung liege bloss eine unterschiedliche Einschätzung des Sachverhaltes vor, wolle man vom zusätzlichen Auftritt der Hauterkrankung und der zusätzlichen psychischen Belastung durch das Unvermögen der Kinderbetreuung absehen. Sowohl Dr. D.___ als auch die E.___-Gutachter geständen zu, dass keine Veränderung eingetreten sei. Bei genauer Durchsicht des Gutachtens falle vielmehr eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes auf (Urk. 1).
2.2     Strittig und zu prüfen ist, ob die Rentenaufhebung durch die vorliegend streitige Verfügung vom 4. Februar 2008 (Urk. 2) rechtens war.

3.
3.1     Die durch die IV-Stelle nun revidierte, die ganze Rente zusprechende Verfügung vom 4. Mai 2001 (Urk. 10/85, Urk. 92, Urk. 10/96-97) stützte sich im Wesentlichen auf das Gutachten des A.___ vom 23. Januar 2001 (Urk. 10/80 und 83), in dem folgende Diagnosen gestellt wurden: Beide Handgelenke mit Minusvariante der Ulna, sogenannte Madelung-Deformität, mit kompensatorischer Verdickung der Fibrocartilago triangularis und das rechte Handgelenk mit Tenosynovektomie der Daumen-Strecksehne (strukturelle Diagnose) und beide Handgelenke mit chronischer somatoformer Schmerzstörung, nach akutem Überbelastungsschmerz, nach Eingriff am Sehnenapparat rechts und mittelgradige depressive Störung mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11), Hypochondrie (ICD-10 F.45.2) und sozialer Phobie (ICD-10 F40.1; klinische und funktionelle Diagnose; Urk. 10/80/6). Die Restarbeitsfähigkeit wurde auf 40 % festgelegt (Urk. 10/83, Urk. 10/80/8).
3.2     Dr. D.___ hielt im Verlaufsbericht an die IV-Stelle bezüglich Rentenrevision vom 21. April 2006 fest, die Diagnose (paranoide Psychose mit depressiven Zügen) sei unverändert. Haushaltarbeit sei der Beschwerdeführerin teilweise zumutbar, eine Erwerbstätigkeit sei ausgeschlossen. Es blieben paranoide Vorstellungen mit starkem Verfolgungswahn; sie fühle sich stets beobachtet und scheue den Kontakt mit unbekannten Menschen. Sie habe Angst vor Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Es blieben Depression und zeitweise Suizidgedanken, Schlafstörungen und Konzentrationsschwäche. Die therapeutische Massnahme bestehe aus stützender Psychotherapie mit Medikamenten. Die Prognose sei ungewiss (Urk. 10/114). Am 23. Mai 2007 diagnostizierte sie zuhanden des Vertreters der Beschwerdeführerin wiederum eine paranoide Psychose mit depressiven Zügen. Die Beschwerdeführerin leide jährlich unter mindestens drei bis vier mittelschweren bis schweren paranoiden Zügen, aufgrund derer sie deutlich isoliert lebe. Sie sei aufgrund der Beschwerden und Symptome beim Haushalt, vor allem in der Kinderversorgung, deutlich überfordert, weshalb sie die Kinder in die G.___ zu Verwandten geschickt habe und sie sei in einem freien Arbeitsmarkt voll arbeitsunfähig (Urk. 10/127).
3.3     Im Rahmen des polydisziplinären Gutachtens der E.___ vom 24. Oktober 2007 wurde die Beschwerdeführerin am 8. August und am 4. September 2007 internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch untersucht (Urk. 10/133/1). Die verantwortlichen Ärzte diagnostizierten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, unvollständig remittiert mit persistierendem somatischem Syndrom und Persistenz von wahnhaften Elementen (ICD-10 F33.1), Arthralgien beider Handgelenke (ICD-10 M25.5) und eine Madelung-Deformität beidseits (ICD-10 Q74.0). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erhoben sie die Diagnose einer Bandlaxität (ICD-10 M99.8; Urk. 10/133/23).
         Anamnese und aktueller Befund sprächen für eine rezidivierende depressive Störung. Die sozialmedizinischen Konsequenzen seien eine Einschränkung der emotionalen und psychosozialen Funktionen und damit auch der Arbeitsfähigkeit, woraus sich eine quantitative Reduktion der zumutbaren Arbeitsleistung auf 50 % ergebe. Auch qualitative Einschränkungen bezüglich Stressbelastung und interaktioneller Anforderungen müssten berücksichtigt werden. Es werde dringend zu einer vorübergehenden, ausreichend langen tagesklinischen Behandlung mit Aktivitätsaufbau, fachgerechter Pharmakotherapie und Soziotherapie geraten. Nach einer solchen Massnahme könne eine Wiedereingliederung in eine Berufstätigkeit oder zumindest die Reinregration in eine geschützte Arbeitsstelle geprüft werden (Urk. 10/133/28). Der Beruf der Beschwerdeführerin scheine angesichts der angeborenen Madelung-Deformität und Bandlaxität auf lange Sicht tendenziell immer zu einer Überforderung zu führen. Andererseits sei bei realistischer Betrachtung kaum eine Berufstätigkeit vorstellbar, bei der nicht eine Belastung von Händen, Handgelenken und oberen Extremitäten auftrete (Urk. 10/133/29). Die jetzigen Untersuchungen würden vorwiegend aus psychiatrischer Sicht eine 50%ige Restarbeitsfähigkeit für körperliche leichte angepasste Tätigkeiten feststellen. Die rezidivierende depressive Störung verlaufe schwankend, volle Rückbildung der Symptomatik sei bisher nicht aufgetreten, aktuell bestehe eine Teilremission. Die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit könnten sowohl zunehmen oder sich unter der Intensivierung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung bessern (Urk. 10/133/32). Eine objektivierbare Änderung des medizinischen Sachverhalts lasse sich nicht beschreiben, jedoch seien die Beurteilungen der Krankheitsfolgen unterschiedlich. Zur Belastbarkeit im Haushalt sei einerseits auf die Haushaltsabklärung vom 12. September 2006 verwiesen, zum andern würden sie - die begutachtenden Ärzte - davon ausgehen, dass bei Limitierung der Hausarbeit auf körperlich leichte Tätigkeit in Wechselhaltung ohne Gewichts- und Funktionsbelastung der Handgelenke ein wesentlicher Teil der Haushaltsarbeiten von der Beschwerdeführerin nicht oder nicht alleine bewältigt werden könne. Sie schätzten die Einschränkungen im Haushalt unter Berücksichtigung, dass normalerweise die Beschwerdeführerin ihre Kinder versorgen müsste und würde, auf etwa 50 % ein. Diese grobe Schätzung sollte gegebenenfalls durch eine erneute Haushaltabklärung verifiziert werden (Urk. 10/133/34). Bezüglich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit überschätze die behandelnde Psychiaterin die subjektiven Einschränkungen der Beschwerdeführerin und unterschätze die zu reaktivierenden Ressourcen (Urk. 10/133/35).
3.4     Dr. D.___ erhob am 18. August 2008 zuhanden des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin erneut dieselbe Diagnose der paranoiden Psychose mit depressiven Zügen. Im Zeitraum von 1996 bis 2008 sei der Gesundheitszustand im Wesentlichen gleich geblieben. Die dermatologischen Störungen führten zu keiner weiteren psychischen Belastung. Die Kinderbetreuung führe gewiss zu zusätzlicher psychiatrischer Belastung. Die Beschwerdeführerin sei in psychischer Hinsicht zu 100 % arbeitsunfähig (als Sekretärin oder generell), in Haushalt und Kinderbetreuung bedingt. Es sei der Beschwerdeführerin unmöglich, durch Willensanstrengung die Arbeitsunfähigkeit zu überwinden (Urk. 13/2).
3.5     Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Zentrum '_______', attestierte der Beschwerdeführerin am 17. September 2008 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund Krankheit seit 12. November 2007 bis voraussichtlich Ende Jahr (2008). Die Beschwerdeführerin befinde sich in einer intensiven psychiatrischen und psychologischen Therapie. Eine Neubeurteilung und eine Standortbestimmung werde somit voraussichtlich erst in einem halben Jahr möglich werden (Urk. 13/1).
3.6     Mit Schreiben vom 10. November 2008 (Urk. 13/3) an den Anwalt der Beschwerdeführerin hielten Dr. H.___ und Dr. phil. I.___, Zentrum '_______' (vorher: '________'), fest, die psychiatrischen Teile der drei relevanten Gutachten (E.___ vom 24. Oktober 2007 [Urk. 10/133], A.___ vom 23. Januar 2001 [Urk. 10/80 und 83] und Dr. K.____ vom 23. Mai 1998 [Urk. 10/52]) seien entweder unvollständig, einseitig somatisch ausgerichtet oder in der Diagnosestellung nicht nachvollziehbar (S. 1). Sie diagnostizierten eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.3; S. 2). Eine Verbesserung der Gesundheit der Beschwerdeführerin von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit mit voller Invalidenrente seit 2001 zu einer 68%igen Arbeitsfähigkeit ohne Rente 2008 sei in keiner Weise nachvollziehbar und werde im Übrigen von den E.___-Gutachtern nicht annähernd nachvollziehbar begründet. Die alleinige „Entkräftung“ der Vordiagnosen rechtfertigten eine Verbesserung des Gesundheitszustandes praktisch von einer vollen Invalidität zu einer vollen Arbeitsfähigkeit nicht. Wie jede Krankheit sei auch die dermatologische Störung Urtikaria eine psychische Belastung. Die Betreuung der Zwillinge sei sicher nicht einfach, stelle aber keine zusätzliche psychische Belastung dar. Wegen den paranoiden Verfolgungsideen könne die Beschwerdeführerin nicht in einem Team arbeiten, wegen den schweren Depressionen im Zusammenhang mit den Schmerzen habe sie ungenügende Ressourcen für eine regelmässige Arbeitstätigkeit, wegen den Schmerzen fielen ihr alle Tätigkeiten, wo sie die Handgelenke brauche, schwer. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit 100%ig arbeitsunfähig, ebenso in angepasster Tätigkeit, wo insbesondere die therapieresistenten paranoiden Verfolgungsideen und die Depression ausschlaggebend seien. Im Haushalt sei die Beschwerdeführerin 50 % arbeitsfähig bei verlangsamtem und selber bestimmtem Tempo (S. 4).
3.7     Mit ärztlichem Zeugnis vom 16. Februar 2009 attestierte der verantwortliche Arzt des F.___ der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis zum 13. März 2009 (Urk. 18).
3.8     Laut der Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit im Haushalt vom 12. September 2006 (Urk. 10/117) erklärte die Beschwerdeführerin anlässlich des Besuches durch die Abklärungsperson, sie habe sich nach der Geburt drei bis vier Monate um die Zwillinge gekümmert, danach habe man die Kinder in die G.___ zu den Schwiegereltern gebracht. Sie lebe mit ihrer Mutter zusammen. Bei guter Gesundheit würde sie sich um die Zwillinge kümmern. Sie habe sich vorgestellt, dass sie ab dem 3. Lebensjahr der Kinder wieder zu 50 % arbeiten würde. Dies sei aus finanziellen Gründen nötig. Vor dem Erreichen des 3. Altersjahres hätte sie sich zu 100 % um Kinder und Haushalt gekümmert. Insgesamt stellte die Abklärungsperson bei der Beschwerdeführerin folgende Einschränkungen im Aufgabenbereich Haushalt fest:
           Bereich                       Gewichtung                 Einschränkung              Behinderung
           Haushaltführung           5 %                            0 %                            0 %
           Ernährung                     20 %                          30 %                          6 %
           Wohnungspflege           20 %                          10 %                          2 %
           Einkauf, Besorgungen           10 %                          30 %                          3 %
           Wäsche, Kleiderpflege           15 %                          20 %                          3 %
           Kinderbetreuung           30 %                          80 %                          24 %
           Verschiedenes               0 %                            0 %                            0 %
           TOTAL                        100 %                                                         38 %

4.
4.1         Aufgrund der von der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltabklärung gemachten Angaben sind sich die Parteien einig, dass ein Statuswechsel stattgefunden hat und die Beschwerdeführerin von November 2003 bis Oktober 2006 als zu 100 % im Haushalt und ab November 2006 als zu 50 % im Erwerb und als zu 50 % im Haushalt tätig zu qualifizieren ist (Urk. 10/117/2; Urk. 1 S. 6 Ziff. 9; Urk. 2). Es gelangt damit eine andere Methode der Bemessung der Invalidität (gemischte Methode anstelle des Einkommensvergleichs) zur Anwendung, was rechtsprechungsgemäss (BGE 130 V 350) einen hinreichenden Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG darstellt und es somit erlaubt, die ursprünglich zugesprochene Rente in Revision zu ziehen.
         Nun gilt es im Folgenden, die gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin im Erwerbs- (nachfolgend Erw. 4.2) und im Haushaltsbereich (nachfolgend Erw. 4.3) - und damit den Invaliditätsgrad - zu überprüfen.
4.2
4.2.1   Das Arbeitsunfähigkeitszeugnis von Dr. H.___ vom 17. September 2008 (Urk. 13/1), der Bericht von Dr. D.___ vom 18. August 2008 (Urk. 13/2) und das Gutachten von Dr. H.___ und Dr. phil. I.___ vom 10. November 2008 (Urk. 13/3) sind erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereicht worden. Sie waren also der Beschwerdegegnerin bei Erlass der angefochtenen Verfügung nicht bekannt. Da sich die Feststellungen in den genannten Schreiben auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vor Erlass der Verfügung vom 4. Februar 2008 (Urk. 2) beziehen, sind sie indessen grundsätzlich zu beachten. Die Beschwerdeführerin hatte im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen (Urk. 14 und Urk. 16; vgl. Urteil EVG vom 7. November 2001, I 135/01, Erw. 3a). Das am 3. Juli 2009 eingereichte ärztliche Zeugnis des F.___ vom 16. Februar 2009 (Urk. 18) hingegen ist unbeachtlich, wurde es doch erst über ein Jahr nach Eröffnung der angefochten Verfügung ausgestellt und erlaubt es keine Rückschlüsse für den vorliegend relevanten Zeitraum bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung. Aus diesem Grund ist denn auch auf den Beizug eines Berichts von PD Dr. J.___, F.___, zu verzichten (vgl. Beweisofferte der Beschwerdeführerin vom 3. Juli 2009; Urk. 17).
4.2.2   Es gilt in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit zu prüfen, ob sich die Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit nach wie vor auf 40 % beläuft, wie es der Verfügung vom 4. Mai 2001 zugrundelag (Urk. 10/85), oder aber auf 50 %, wie es das E.___-Gutachten vom 24. Oktober 2007 (Urk. 10/133) und mit ihm die IV-Stelle (Urk. 2) annahm oder ob im massgeblichen Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung gar ein anderer Grad der Arbeitsfähigkeit vorlag.
         Das seinerzeitige A.___-Gutachten vom 23. Januar 2001 hat prognostiziert, dass bei der Versicherten von einer Steigerung der Restarbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne (Urk. 10/80/8 und 10/83/1). Demgemäss wäre die Annahme einer verbesserten, 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit im E.___-Gutachten vom 24. Oktober 2007 (Urk. 10/133/30 f.) folgerichtig. Die Beschwerdeführerin lässt indessen geltend machen, der Gesundheitszustand habe sich nicht verbessert, sondern verschlechtert. In diesem Zusammenhang ist vorerst zu prüfen, ob die vorliegenden medizinischen Akten eine diesbezügliche Beurteilung gestatten.
4.2.3   Die Beschwerdeführerin liess in der Beschwerdeschrift auf ihrer Meinung nach bestehende Unzulänglichkeiten und Widersprüche im E.___-Gutachten respektive auf fragwürdige Schlüsse der IV-Stelle, welche diese aus dem Gutachten gezogen habe, hinweisen (Urk. 1): Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie sei 2003 noch einmal operiert worden und der Verlauf sei seither verschlechtert (Urk. 1 S. 10), lässt sich dies nicht auf die Akten stützen. Das rheumatologische Teilgutachten des E.___ lässt nicht darauf schliessen, dass diese Operation massgeblich zu einer Verschlechterung geführt hat (Urk. 10/ 133/38 ff.). Was jedoch die Kritik am psychiatrischen Teilgutachten betrifft, ist ihr zu folgen (Urk. 1 S. 7 bis 14). Es ist nicht nachvollziehbar, wie in der Diagnose die Persistenz von wahnhaften Elementen erwähnt und ausgeführt werden kann, es handle sich um eine schwerwiegende psychiatrische Krankheit, wobei von Phasen schwerer depressiver Episoden mit psychotischen Symptomen, Phasen mittelgradiger Episoden und noch weiterer Episoden auszugehen sei und es ausserhalb dieser Episoden nie zu vollständigen Remissionen gekommen sei, was sowohl für die wahnhafte Symptomatik als auch die Leistungseinbussen gelte, um dann dennoch als eigentliche Diagnose „lediglich“ eine depressive Störung anzugeben (Urk. 10/133/23), zumal explizit ausgeführt wird, dass bei der jetzigen Untersuchung eine Teilremission der rezidivierenden depressiven Störung mit jedoch fortbestehenden somatischen und paranoiden Symptomen feststellbar gewesen sei (Urk. 10/133/35). So spricht die Einnahme von Haldol für das Vorliegen von Wahnvorstellungen (Urk. 10/133/15). Haldol gehört zur Präparategruppe der sogenannten «Neuroleptika» und wird angewendet bei Störungen im Denken, Fühlen oder Handeln wie: Wahnvorstellungen, ungewöhnliches Misstrauen, Halluzinationen (etwas auf eine andere Art hören, sehen oder fühlen, was nicht da ist); Verwirrung; starke Erregungszustände (zitiert aus dem Arzneimittel-Kompendium). Auch dem Vorbringen des Rechtsvertreters, dass die Aussage im E.___-Gutachten, gegenwärtig zeigten sich Zeichen der Dekonditionierung nach jahrelangem Verlauf und sozialer Desintegration (Urk. 10/133/ 21), für eine Verschlechterung spreche, ist zu folgen. Bezüglich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit führte der psychiatrische Gutachter aus: „Die aktuellen Gesundheitseinschränkungen der psychischen Störung auf emotionaler, intentionaler und psychosozialer Ebene bedingen qualitative und quantitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit und manifestieren sich auch im Alltagsleben, Freizeit, Familie, Partnerschaft und sozialen Interaktionen wie ausführlich beschrieben. Insofern ergibt sich auf psychiatrischem Gebiet eine medizinisch begründbare Arbeitsunfähigkeit von gegenwärtig mindestens 50 %, da die zu Begutachtende im gegenwärtigen Zustand allein aufgrund psychiatrischer Erkrankung nicht in der Lage ist quantitativ mehr als 50 % Arbeitsleistung zu erbringen. Auch qualitativ sind gegenwärtig auf psychiatrischem Gebiet Einschränkungen zu beachten, etwa bezogen auf Stress, schwierige soziale Interaktionen und ähnliches“ (Urk. 10/133/22-23). Dies spricht aufgrund der zusätzlichen qualitativen Einbussen eher für eine tiefere als die durch die E.___-Gutachter attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 %. Die Gutachter der E.___ führten dann ferner aus, an medizinischen Massnahmen sei in erster Linie an eine Intensivierung und Vervollständigung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung zu denken. Danach sollten im Rahmen einer beruflichen Abklärung Wiedereingliederungsschritte geplant und sollte entschieden werden, ob eine Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt oder unter geschützten Bedingungen (überhaupt) in Frage komme (Urk. 10/133/32 Ziff. C. 2). Nach dem Gesagten kann der IV-Stelle nicht gefolgt werden, wenn sie aufgrund dieses teils in sich widersprüchlichen und teils nicht schlüssigen und somit nicht beweiskräftigen (vgl. oben Erw. 1.5) Gutachtens der E.___ von einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit ausgeht (Urk. 2). Die IV-Stelle wird diese Widersprüchlichkeiten bzw. offenen Fragen zu klären respektive erneut abzuklären haben.
4.2.4   Soweit die Beschwerdeführerin vorbringen lässt, es habe bereits bei Erlass der letzten Rentenverfügung keine verwertbare Restarbeitsfähigkeit bestanden, die damalige Berechnungsweise und der daraus resultierende Invaliditätsgrad seien einzig deswegen nicht angefochten worden, weil bei einem Invaliditätsgrad von 70 % ohnehin eine ganze Rente resultiert sei und gemäss Praxis damit kein Rechtsschutzinteresse an einem Weiterzug bestanden hätte (Urk. 1 Ziff. 3), kann ihr nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Auffassung damit, dass im A.___-Gutachten bereits damals keine auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verwertbare Restarbeitsfähigkeit attestiert worden sei, da darauf hingewiesen worden sei, dass ein Wiedereingliederungsprozess notwendig sei. Dass bereits damals keine verwertbare Restarbeitsfähigkeit bestanden hätte, ergebe sich auch aus der Tatsache der verfügten und in der Folge angefochtenen Behandlungsauflage (Urk. 1 Ziff. 2 und 3). Dem A.___-Gutachten vom 23. Januar und vom 16. Februar 2001 ist jedoch explizit zu entnehmen, dass „die aktuelle Restarbeitsfähigkeit zurzeit noch 40 % beträgt“ (Urk. 10/83; Urk. 10/80). Die Auflagen bezogen sich auf eine Verbesserung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit, ausgehend von 40 % und nicht - wie von der Beschwerdeführerin angenommen - von 0 % (Urk. 10/84).
4.3
4.3.1         Bezüglich der Haushaltabklärung lässt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen rügen, die Einschätzung der Einschränkung im Haushalt von 38 % sei zu tief und sei denn auch vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) in Frage gestellt worden. Das polydisziplinäre Gutachten der E.___ äussere punkto Haushalt eine Einschränkung von 50 %, worauf abzustellen sei. Zu beachten sei, dass, wenn wegen der Kinder der Status geändert werde, auch die Kinderbetreuung spezifisch zu bemessen sei (Urk. 1 Ziff. 11 und Ziff. 27).
4.3.2   Die Haushaltabklärung ist von der dafür zuständigen Mitarbeiterin der IV-Stelle vorgenommen worden, wobei keine Hinweise ersichtlich sind, welche an der Kompetenz dieser Person zweifeln liessen. Der Bericht genügt insbesondere auch den hievor (vgl. Erw. 1.5) dargelegten Erfordernissen bezüglich Plausibilität, Begründetheit und Detailliertheit in allen Punkten. Die Einschränkungen in den verschiedenen Bereichen des Haushaltes wurden detailliert erhoben und die Angaben der Beschwerdeführerin dazu berücksichtigt. Die Beschwerdeführerin lässt denn auch die einzelnen Gewichtungen nicht bemängeln. Der Bericht erscheint grundsätzlich als insgesamt plausibel und nachvollziehbar. Bezüglich der Kinderbetreuung geht die Kritik der Beschwerdeführerin fehl, erscheint der Bericht diesbezüglich durchaus einleuchtend, wurde doch dieser Bereich mit den höchstmöglichen 30 % gewichtet und wurde eine Einschränkung von 80 % angenommen (vgl. Urk. 10/117/5 Ziff. 6.6). Der Beschwerdeführerin muss jedoch insoweit gefolgt werden, als die E.___-Gutachter (auf deren Gutachten sich die IV-Stelle abstützt; Urk. 2) ausdrücklich in Ergänzung zu ihrem Hinweis auf den Haushaltabklärungsbericht vom 12. September 2006 (Urk. 10/117) ausführten, dass bei Limitierung der Hausarbeit auf körperlich leichte Tätigkeit in Wechselhaltung ohne Gewichts- und Funktionsbelastung der Handgelenke ein wesentlicher Teil der Haushaltsarbeiten von der Beschwerdeführerin nicht oder nicht alleine bewältigt werden könne. Sie schätzten die Einschränkungen im Haushalt unter Berücksichtigung, dass normalerweise die Beschwerdeführerin die Kinder versorgen müsste und würde, auf etwa 50 % ein. Diese grobe Schätzung sollte gegebenenfalls durch eine erneute Haushaltabklärung verifiziert werden (Urk. 10/133/34).
4.3.3   Der Abklärungsbericht im Haushalt ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten. Trotzdem stellt er rechtsprechungsgemäss grundsätzlich auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht. Einzig wenn es zu Divergenzen zwischen den Ergebnissen der Haushaltabklärung und den ärztlichen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person kommt, ihre Haushalttätigkeit trotz des psychischen Leidens noch verrichten zu können, ist der medizinischen Einschätzung in der Regel grösseres Gewicht beizumessen als der Abklärung im Haushalt (zum Ganzen: SVR 2005 IV Nr. 21 S. 84 E. 5.1.1; Urteil des EVG vom 10. Mai 2007, I 553/06, Erw. 6.2 mit Hinweisen).
4.3.4   Nach dem Gesagten kann nicht unbesehen auf den Haushaltabklärungsbericht vom 12. September 2006 (Urk. 10/117) abgestellt werden. Insbesondere trägt dieser Bericht einer allfälligen Wechselwirkung zwischen dem Haushalts- und dem Erwerbbereich keine Rechnung und empfiehlt das E.___-Gutachten eine erneute Abklärung (BGE 134 V 9). Auch diese Frage gilt es vorliegend noch zu prüfen.

5.         Zusammenfassend ist die Angelegenheit an die IV-Stelle zurückzuweisen zur ergänzenden (Ab-)Klärung der Lücken in der medizinischen und der haushaltsbezogenen Abklärung, der Widersprüchlichkeiten und hier namentlich der Frage nach einer Wechselwirkung zwischen den jeweiligen Leistungsfähigkeiten in der Erwerbs- und Haushaltstätigkeit.

6.       Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Zudem ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen (§ 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 4. Februar 2008 aufgehoben und sie Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt David Husmann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).