Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.00264[8C_957/2009]
IV.2008.00264

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Heine

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretär Fromm


Urteil vom 15. Oktober 2009
in Sachen
X.___

Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren A.___, erlitt im Rahmen seiner Tätigkeit als Pflegehelfer am B.___ im September 2004 bei der Umlagerung eines Patienten ein Verhebetrauma. Seither leidet er an Nacken- und Rückenschmerzen, ausstrahlend in den linken Arm, sowie an einer Sensibilisierungsstörung in der linken Hand. Am 6. Juni 2005 meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), zum Leistungsbezug an mit der Begründung, er sei aufgrund des erlittenen Verhebetraumas bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 15/1). Die IV-Stelle liess in der Folge einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 15/4) erstellen und zog verschiedene Arztberichte bei, unter anderem von Dr. med. C.___, Allgemeinmediziner, vom 17. Juni 2005 und vom 13. März 2006 (Urk. 15/9/1-11 und 15/29/1-8) und von Dr. med. D.___, Facharzt für Innere Medizin, vom 24. September 2005 (Urk. 15/19/1-8). Des Weiteren wurden die psychiatrischen Berichte von med. pract. E.___, Dipl. Ärztin, vom 23. März 2006 (Urk. 15/26/1-5) und von Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1. Februar 2007 (Urk. 15/44/1-9) beigezogen und das Gutachten von Dr. med. G.___, Fachärztin für physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 11. Oktober 2007 eingeholt (Urk. 15/51/1-8).
         Mit Mitteilung vom 14. Mai 2007 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf Arbeitsvermittlung (Urk. 15/47/1-2). Mit Vorbescheid vom 9. September 2007 kündigte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Rentenbegehrens bei einem Invaliditätsgrad von 16 % an (Urk. 15/55/1-2). Mit Verfügung vom 28. Februar 2008 wurde das Rentenbegehren abgewiesen (Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 28. Februar 2008 erhob X.___ am 10. März 2008 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2008 stellte die IV-Stelle den Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 14). Im Rahmen der am 7. Juli 2008 eingegangenen Replik führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er neben den körperlichen Beschwerden auch noch an einer starken Depression leide. Die Arbeitsfähigkeit sei deshalb nicht mehr gegeben (Urk. 18). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 14. Juli 2008 auf eine Stellungnahme (Urk. 22). Mit Verfügung vom 15. Juli 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 23).
         Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.




Das Gericht zieht in Erwägung:

1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 28. Februar 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1).
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3.   
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).1.4.    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
                 
2.      
2.1     Dr. C.___ stellte in seinem Bericht vom 17. Juni 2005 die Diagnose eines radikulären Reiz- und Ausfallsyndroms C6/C7 links bei intraforaminaler Diskushernie C5/C6 und einer degenerativ veränderten Halswirbelsäule (HWS) mit leichter Myelon-Kompression C6/C7. Die Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Pflegehelfer sei nicht mehr gegeben. Eine der Behinderung angepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer jedoch ganztags zumutbar (Urk. 15/9/1-11). Diese Diagnose wurde mit Bericht von Dr.  med. H.___, Facharzt für Neurologie, vom 23. August 2005 bestätigt (Urk. 15/11/1-5).
2.2     Dr. D.___ stellte in seinem Bericht vom 24. September 2005 folgende Diagnosen: Diffuse Schmerzen und globale leichte Kraftminderung im linken Arm sowie eine Berührungs- und Drucksensibilität im Thenar und in den Fingern I-III an der linken Hand, nicht sicher geklärte Genese mit/bei der Differenzialdiagnose eines radikulären C6/C7-Ausfallsyndroms links, überlagert durch ein Zervikobrachialsyndrom sowie eine angstbetonte depressive Entwicklung. Der Beschwerdeführer werde in seiner bisherigen Tätigkeit möglicherweise nicht mehr arbeiten können. Bis auf Weiteres bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Eine stationäre Rehabilitation sei dringend angezeigt  (Urk. 15/19/1-8).
2.3     Im Rahmen eines Aufenthaltes des Beschwerdeführers in der I.___ vom 31. Januar bis zum 20. Februar 2006 wurden die bisherigen Diagnosen bestätigt. Eine Reintegration des Beschwerdeführers in den Arbeitsprozess durch eine geeignete wechselbelastende Tätigkeit sei  dringend indiziert. Aus somatischer Sicht sei ihm eine leichte bis mittelschwere Arbeit zumutbar. Ausserdem sei die Weiterführung der psychiatrischen Betreuung durch med. pract. E.___ angezeigt (Urk. 15/23/5-7).
2.4     Med. pract. E.___ führte sodann in ihrem Bericht vom 23. März 2006 aus, dass beim Beschwerdeführer zwar eine Depression vorliege, diese jedoch abnehmend sei. Eine Reintegration in den Arbeitsprozess sei aus psychiatrischer Sicht indiziert (Urk. 15/26/1-5). Nach einer weiteren psychiatrischen Untersuchung des Beschwerdeführers am 26. Januar 2007 durch Dr. F.___ zu Handen der Beamtenversicherungskasse hielt dieser im Bericht vom 1. Februar 2007 fest, dass aus psychiatrischer Sicht keine Berufsinvalidität bestehe. Die psychische Verstimmung sei der somatischen Hauptdiagnose zuzuordnen. Bezüglich der Belastung durch Arbeit seien demnach aus psychiatrischer Sicht keinerlei Einschränkungen gegeben (Urk. 15/44/1-9)
2.5     Im Gutachten vom 11. Oktober 2007 führte Dr. G.___ sodann aus, dass nach einer MRI-Untersuchung der HWS im April 2007 die früher festgestellte Diskushernie nicht mehr nachweisbar sei bzw. sich zurückgebildet habe. Es bestehe somit keine Neurokompression mehr. Der Beschwerdeführer sei aus rheumatologischer Sicht für leichtere pflegerische Tätigkeiten ohne dauernde Beanspruchung der linken oberen Extremität und ohne Arbeiten über Kopf normal einsetzbar. Auch sei er für eine der Behinderung angepasste Tätigkeit voll arbeitsfähig (Urk. 15/51/1-8).
2.6     Im aktuellsten, vom Beschwerdeführer eingebrachten Arztbericht vom 5. Februar 2008 stellte Dr. med. J.___, Facharzt für Neurologie, nach Vornahme einer erneuten computertomographischen Untersuchung folgende Diagnose: Osteochondrose C6/C7 und C6/C5 mit Einengung der Foramina C5/C6 auf beiden Seiten. Eine Diskushernie oder eine fokale Protrusion sei nicht gegeben. Es gebe zudem keine Hinweise auf eine neurale Kompression (Urk. 15/66/2-4).
2.7     Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) ging in seiner Stellungnahme vom 23. Oktober 2007 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angepasster Tätigkeit aus. Zwischen dem 2. August 2004 und 31. Dezember 2005 habe in der bisherigen Tätigkeit zwar eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden, jedoch könne auch in dieser Zeit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgegangen werden (Urk. 15/52/1-5).

3.       Gestützt auf die vorliegenden medizinischen Gutachten und Berichte steht fest, dass dem Beschwerdeführer die Tätigkeit in seinem angestammten Beruf als Pflegehelfer, welcher gemäss Angaben des Arbeitgebers mit hohen körperlichen Belastungen verbunden ist (Urk. 15/10/3), nicht mehr zugemutet werden kann. Bezüglich einer leidensangepassten Tätigkeit wird dem Beschwerdeführer jedoch von Dr. C.___ seit September 2004 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert (Urk. 15/9/4). Die nachfolgenden Arztberichte bestätigen diese Beurteilung - sofern sie sich zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers äussern - sowohl aus somatischer als auch aus psychiatrischer Sicht einhellig. Demnach bestand beim Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Beginns eines allfälligen Rentenanspruches im September 2005 (vgl. Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in der hier massgebenden, bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) bereits eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in bezug auf eine leidensangepasste Tätigkeit. Zumutbar sind leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne dauernde Beanspruchung des linken oberen Armes und ohne Arbeiten über Kopf.

4.       Die IV-Stelle nahm zur Bemessung des Invaliditätsgrades einen Einkommens-vergleich vor. Dabei bezifferte sie das Valideneinkommen - ausgehend von dem im Jahr 2005 erzielten Einkommen des Beschwerdeführers (Urk. 15/10/2) - mit Fr. 54’835.--. Für das Invalideneinkommen stellte sie auf den in der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2004 (LSE) für Arbeitnehmer des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im Privaten Sektor (Tabelle TA1) angegebenen Tabellenlohn in der Höhe von Fr. 55’056.-- ab. Unter Berücksichtigung der im Jahr 2005 betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft 9/2009, Tabelle B9.2, S. 94) sowie der Lohnentwicklung (1 % im Vergleich zum Vorjahr; Die Volkswirtschaft 9/2009, Tabelle B10.2, S. 95) resultierte ein Invalideneinkommen von Fr. 57’381.--. Nach Vornahme des leidensbedingten Abzuges von 20 % reduzierte sich das Invalideneinkommen auf Fr. 46'265.--. Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 54'835.-- resultierte damit ein Invaliditätsgrad von 16 % (vgl. Urk. 15/53/1).
         Das Vorgehen der IV-Stelle bei der Bemessung des Invaliditätsgrads entspricht der bundesgerichtlichen Methode des Einkommensvergleichs. Der für einen Rentenanspruch erforderliche minimale Invaliditätsgrad von 40 % wird - trotz Gewährung eines grosszügigen leidensbedingten Abzuges von 20 % - mit 16 % deutlich unterschritten.
         Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

5.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung), ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).