IV.2008.00265

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich



II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 30. Oktober 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1955, meldete sich am 6. Januar 1998 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, medizinische Eingliederung, Rente) an (Urk. 8/7 Ziff. 7.8).
          Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügungen vom 16. April 1998 (Urk. 8/16) und vom 15. Juli 1998 (Urk. 8/21) einen Anspruch auf medizinische Massnahmen und einen Rentenanspruch.
1.2     Am 23. September 1998 meldete sich der Versicherte erneut an (Urk. 8/24). Mit Verfügung vom 27. Januar 1999 sprach ihm die IV-Stelle eine Rumpforthese als Hilfsmittel zu. (Urk. 8/28). Mit Vorbescheid vom 30. Juli 1999 (Urk. 8/37) und Verfügung vom 3. September 1999 (Urk. 8/39) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch.
1.3     Nach erneuter Anmeldung mit dem Antrag auf (eventuell) berufliche Massnahmen sowie auf eine Rente am 28. Juli 2006 (Urk. 8/43 Ziff. 7.8) nahm die IV-Stelle medizinische (Urk. 8/49, Urk. 8/54, Urk. 8/56, Urk. 8/60-61) und erwerbliche (Urk. 8/48, Urk. 8/51, Urk. 8/58) Abklärungen vor.
          Zum Vorbescheid vom 29. Oktober 2007 (Urk. 8/67) nahm der Versicherte am 17. November 2007 Stellung (Urk. 8/68).
          Mit Verfügung vom 6. Februar 2008 (Urk. 8/76 = Urk. 2) sprach die IV-Stelle dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 41 % eine Viertelsrente mit Wirkung ab August 2006 sowie Kinderrenten zu.

2.       Gegen die Verfügung vom 6. Februar 2008 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 7. März 2008 Beschwerde und beantragte, diese sei teilweise aufzuheben und es sei ihm eine höhere als eine Viertelsrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2).
          Mit Beschwerdeantwort vom 29. Mai 2008 (Urk. 7) beantragte die IV-Stelle eine reformatio in peius, eventuell die Abweisung der Beschwerde.
          Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsel wurde dem Versicherten Gelegenheit zur Stellungnahme und allfälligem Beschwerderückzug eingeräumt (Urk. 9).
          Mit Replik vom 19. September 2008 hielt der Versicherte an der Beschwerde fest und beantragte die Zusprechung von mindestens einer Dreiviertelsrente (Urk. 12).
          Das Verfahren wurde sodann am 1. Oktober 2008, dem Antrag des Beschwerdeführers entsprechend (Urk. 12 S. 2 oben), sistiert und nach Eingang des von ihm in Aussicht gestellten weiteren Arztberichts vom 21. November 2008 (Urk. 17/1) und seiner Stellungnahme vom 28. November 2008 (Urk. 16) am 2. Dezember 2008 wieder aufgenommen (Urk. 18).
          Am 14. Januar 2009 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 20), worauf am 20. Januar 2009 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 21).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil sich der massgebende Sachverhalt praktisch ausschliesslich vor Ende 2007 verwirklicht hat, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2     Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend den Rentenanspruch (Art. 28 IVG) und die Invaliditätsbemessung (Art. 16 ATSG) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 1). Darauf kann mit den nachstehenden Ergänzungen verwiesen werden.
1.3     War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 4 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 Erw. 3a mit Hinweis).
          Die analoge Anwendbarkeit der in BGE 109 V 265 Erw. 4a dargelegten Rechtsprechung auf das Neuanmeldungsverfahren reicht nur so weit, als auch hier von Amtes wegen zu prüfen ist, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretensverfügungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begründungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis - vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen) - bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 71 Erw. 3.2 in fine).
1.4     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1 mit Hinweis).
1.5     Gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV ist bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder bei einer Verschlimmerung der Hilflosigkeit  die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat.

2.
2.1     In der angefochtenen Verfügung (Urk. 2 Verfügungsteil 2) ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass der Beschwerdeführer als selbständigerwerbender Dachdecker seit dem 9. August 2005 zu 100 % arbeitsunfähig sei. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit könne ihm noch zu 60 % zugemutet werden. Als Valideneinkommen setzte sie rund Fr. 50'184.-- ein (S. 1 unten). Das Invalideneinkommen ermittelte sie gestützt auf Tabellenlöhne und setzte - bei einem Pensum von 60 % und einem Abzug von 15 % - dafür Fr. 29'848.-- ein (S. 1 f.).
          In der Beschwerdeantwort (Urk. 7) machte sie geltend, angesichts der von 2000 bis 2004 effektiv erzielten Einkommen sei das Valideneinkommen im Jahr 2007 lediglich mit Fr. 23'284.-- zu beziffern (S. 2 Mitte). Das anhand der Tabellenlöhne ermittelte Invalideneinkommen betrage im Jahr 2007 Fr. 29'848.-- (S. 2 unten).
2.2     Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt, das Valideneinkommen könne nicht anhand der Einkommen ab 2000 ermittelt werden, da die seitherige Einkommensreduktion behinderungsbedingt gewesen sei (Urk. 12 S. 6 ff. Ziff. 2). Auch in einer angepassten Tätigkeit sei ihm bei weitem kein Pensum von 60 % mehr zumutbar (Urk. 1 S. 3 Ziff. 2); gemäss ärztlicher Beurteilung (vgl. Urk. 17/1) habe sich sein Gesundheitszustand seit 2006 verschlechtert und in einer angepassten Tätigkeit bestehe seit Januar 2008 eine Arbeitsfähigkeit von 40 % (Urk. 16 S. 1); bei der Ermittlung des Invalideneinkommens sei ein Abzug von 20 % vom Tabellenlohn angezeigt (Urk. 12 S. 9 Ziff. 3.1).
2.3     Strittig und zu prüfen sind die Höhe des Valideneinkommens und des - gestützt auf Tabellenlöhne entsprechend der ebenfalls strittigen Restarbeitsfähigkeit - ermittelten Invalideneinkommens.
          Nicht strittig und nicht zu beanstanden ist die Invaliditätsbemessung anhand der Einkommensvergleichsmethode beim im Verfügungszeitpunkt rund 53-jährigen und seit 1994 selbständigerwerbend tätig gewesenen Beschwerdeführer.

3.
3.1     Vom 4. bis 11. September 1996 weilte der Beschwerdeführer wegen einem akuten Lumbovertebralsyndrom stationär im Spital Y.___ (Urk. 8/12/4-6), wo keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit festgehalten wurde (Urk. 8/12/1).
          Dr. med. Z.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, berichtete am 24. Oktober 1997 über seine Untersuchung des Beschwerdeführers (Urk. 8/10/6-8) und nannte als Diagnose ein chronisches lumbovertebrales, zeitweilig lumboradikuläres Irritationssyndrom bei deutlicher Osteochondrose (S. 1 Mitte).
          Dr. med. A.___, Innere Medizin FMH, nannte in seinem Bericht vom 17./18. Januar 1998 (Urk. 8/10/1-3) als Diagnose ebenfalls ein chronisches lumbovertebrales, zeitweilig lumboradikuläres Syndrom bei deutlichen Osteochondrosen und Diskushernien (Ziff. 3), bestehend seit 1996 (Ziff. 1.2). Die Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Zaunbauer bezeichnete er als sehr unterschiedlich (0 % - 60 % - maximal 80 %) und bezifferte sie auf 60 % seit Oktober 1997 (Ziff. 1.5).
 3.2    In seinem Bericht vom 30. September 1998 (Urk. 8/25) nannte Dr. A.___ die gleichen Diagnosen wie vorher (Ziff. 2); auch die Arbeitsunfähigkeit bezifferte er wiederum mit 60 % seit 29. Oktober 1997 (Ziff. 5).
          PD Dr. med. B.___, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie FMH, nannte in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 14. Januar 1999 (Urk. 8/27) als Diagnose eine degenerative Diskopathie L4/5 und L5/S1 ohne neurologische Ausfälle (Ziff. 3). Die Arbeitseinschränkung in der selbständigen Tätigkeit in der Baubranche betrage zirka 40 % seit Herbst 1998 (Ziff. 1.5).
          Dr. A.___ ergänzte in seinem Bericht vom 15. Mai 1999 (Urk. 8/30/1-2) die gestellte Diagnose um eine beginnende Spondylose L4/5 (Ziff. 2); die Arbeitsunfähigkeit bezifferte er gleich wie vorher (Ziff. 5).
          PD Dr. B.___ berichtete am 24. Mai 1999 (Urk. 8/31), der Beschwerdeführer habe ein Lendenmieder erhalten, das er mit guter Wirkung trage (Ziff. 3). Er sei in der körperlich schwer belastenden Tätigkeit jetzt grenzwertig kompensiert, beisse sich durch, habe aber auch Freude an der Arbeit (Ziff. 7).
          Am 26. Juli 1999 (Urk. 8/35) berichtete PD Dr. B.___, der Beschwerdeführer arbeite voll im Rahmen seiner Möglichkeiten (Ziff. 3). Für eine körperlich leichte Tätigkeit dürfte eine Arbeitsfähigkeit ohne Einschränkungen bestehen; eine solche im angestammten Tätigkeitsgebiet zu finden, dürfte aber problematisch sein (Ziff. 7).
3.3     Am 8. August 2005 zog sich der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben einen Beinbruch zu (vgl. Urk. 8/34 Ziff. 7.3; Urk. 8/54 lit. A), gemäss Bericht des Spitals Y.___ vom 3. Mai 2006 eine operativ versorgte laterale Malleolarfraktur mit Materialentfernung am 25. April 2006 (Urk. 8/49/5 = Urk. 8/54/10).
          Dr. med. C.___, Facharzt Innere Medizin FMH, speziell Rheumaerkrankungen, berichtete am 5. April 2006 über seine Untersuchung des Beschwerdeführers (Urk. 8/54/12-13 = Urk. 8/54/16-17). Er nannte folgende Diagnosen (S. Mitte):
- lumbospondylogenes bis lumboradikuläres Syndrom L5 links bei
- Diskushernie L4/5 links
- Hallux rigidus links
- Status nach Fraktur Malleolus lateralis links mit Operation
          Er habe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % festgelegt (S. 2 Mitte).
3.4     Vom 23. Mai bis 5. Juni 2006 weilte der Beschwerdeführer in der Höhenklinik D.___, wo gemäss Austrittsbericht vom 19. Juni 2006 (Urk. 8/54/7-9) folgende Diagnosen gestellt wurden (S. 1):
- lumboradikuläres Schmerzsyndrom L4/5 links mit/bei
- Diskushernie L4/5 links (MRI 24. März 2006)
- Status nach Osteosynthese einer lateralen Malleolarfraktur im August 2005
- Osteosynthesematerialentfernung (OSME) am 25. April 2006
- Adipositas, BMI 31 kg/m2
- Lipome linker Oberschenkel und rechter Oberarm
          Zur Arbeitsfähigkeit wurden keine Angaben gemacht (vgl. S. 2).
3.5     Dr. med. E.___, Allgemeine Medizin FMH, berichtete am 1. Oktober 2006 (Urk. 8/54/1-2), er behandle den Beschwerdeführer seit August 2005 (lit. D.1). Als Diagnose nannte er den Unfall vom 8. August 2005 mit der Fraktur des oberen Sprunggelenks, eine seit Februar 2006 bestehende Lumboischialgie sowie deren erneute Exazerbation am 4. April und 18. August 2006 (lit. A). Die Arbeitsunfähigkeit bezifferte er auf 50 % von Januar bis März 2006 und vom 7. bis 17. August 2006 sowie auf 100 % seit dem 18. August 2006 (lit. B).
3.6     Dr. C.___ führte in seinem Bericht vom 18. Dezember 2006 (Urk. 8/56) aus, er behandle den Beschwerdeführer seit dem 15. März 2006 (lit. D.1). Diagnosen nannte er die gleichen wie in seinem Bericht vom 5. April 2006 (lit. A). Die Arbeitsunfähigkeit bezifferte er vom 9. August 2005 bis 17. August 2006 mit 100, 70, 50, 100, 80 und sodann 50 % sowie ab 18. August 2006 bis auf weiteres mit 100 % (lit. B). Die Tätigkeit des Beschwerdeführers bestehe zu 80 % aus körperlicher Arbeit und zu 20 % aus Projektierung/Büro. Nicht belastende Tätigkeiten könnten theoretisch zu 30 % erledigt werden. Arbeiten im Haushalt und auf der Baustelle seien wegen der Beschwerden nicht möglich; in diesem Sinne sei eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % gegeben. Eine leichte Tätigkeit mit wechselnder Arbeit könnte theoretisch zu 60 % bewältigt werden (lit. D.7).
3.7     Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, erstattete am 7. Mai 2007 ein Gutachten zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/60).
          Er stellte zur Hauptsache die gleichen Diagnosen wie die in den früheren Arztberichten genannten (S. 8 f. Ziff.4).
          Als die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Gesundheitsschaden nannte er belastungsabhängige Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) mit Ausstrahlungen in das ganze linke Bein sowie einen Status nach Malleolarfraktur (S. 9 Ziff. 5.1).
          Als Dachdecker bestehe heute mit Sicherheit seit dem 18. August 2006 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Als Allrounder dagegen, wie sich der Beschwerdeführer selber bezeichne, könnte man ihm heute noch eine 60%ige Arbeitsfähigkeit zumuten. Man müsse zwar sehen, dass der Beschwerdeführer eher der handwerkliche Typ sei und nicht so sehr der geistig Arbeitende; er sei viel mehr einsetzbar für manuelle Tätigkeiten (S. 9 Ziff. 5.2). Es bestehe demnach eine 60%ige Arbeitsfähigkeit (S. 9 Ziff. 5.3 in Verbindung mit dem Korrigendum in Urk. 8/61); diese werde auch in Zukunft nicht mehr verbessert werden können, sondern werde sich eher noch verschlechtern (S. 9 Ziff. 5.3).
3.8     Dr. C.___ beantwortete die ihm von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers unterbreiteten Fragen am 21. November 2008 (Urk. 17/1) und führte aus, seit seinem letzten Bericht vom Dezember 2006 sei der Hallux rigidus links nun symptomatisch geworden und ein operativer Eingriff stehe bevor. Weiter bestehe neu eine Gonarthrose links. Als Dachdecker bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Ziff. 1). Die Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit betrage 40 % seit Januar 2008 (Ziff. 1-2).

4.
4.1     Laut dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK) des Beschwerdeführers (Urk. 8/11, Urk. 8/48) erzielte dieser ab 1994 folgende Einkommen als Selbständigerwerbender:

                      Jahr
                      Fr.
                      1994
                      57’200
                      1995
                      50’900
                      1996
                      38’322
                      1997
                      51’100
                      1998
                      43'562
                      1999
                      43’400
                      2000
                      22’000
                      2001
                      21’600
                      2002
                      21’900
                      2003
                      21’900
                      2004
                      24’500

4.2     Im internen Bericht der Berufsberatung der Beschwerdegegnerin vom 8. Juni 1998 (Urk. 8/18/1-4) wurde ausgeführt, das Valideneinkommen müsse vom Abklärungsdienst bestimmt werden; gemäss IK betrage es zirka Fr. 50'000.-- pro Jahr (S. 3 Ziff. 3.2).
4.3     Im Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 20. Mai 1999 (Urk. 8/29) wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer könne gemäss seinen eigenen Angaben seit August 1997 keine schweren Arbeiten mehr verrichten (S. 2 Ziff. 2.3). Dementsprechend wurden die Einkommen bis und mit 1996 als solche vor Eintritt des Gesundheitsschadens und diejenigen seit 1997 als solche nach Eintritt des Gesundheitsschadens im Bericht aufgeführt (S. 3 Ziff. 4.1). Als Jahreseinkommen ohne gesundheitliche Beeinträchtigung resultierte im Durchschnitt der Jahre 1994-1996 Fr. 45'400.--, als späteres Einkommen abzüglich Versicherungsleistungen Fr. 1'224.-- im Jahr 1998 (S. 6 Ziff. 9).
4.4     Gemäss Feststellungsblatt vom 27. Juli 1999 (Urk. 8/36) ging die Beschwerdegegnerin in der Folge von einem Valideneinkommen von Fr. 45'400.-- aus (S. 2). Zur Bestimmung des Invalideneinkommens ging sie (entsprechend den Angaben von PD Dr. B.___) von einer vollen Arbeitsfähigkeit in körperlich leichten Tätigkeiten aus (S. 1) und stützte sich auf Lohndaten der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP; vgl. Urk. 8/34), womit das Invalideneinkommen höher lag als das Valideneinkommen.
          Gestützt auf diesen Einkommensvergleich erging die anspruchsverneinende Verfügung vom 3. September 1999 (Urk. 8/39).
4.5     Im Verlaufsprotokoll der Berufsberatung der Beschwerdegegnerin vom 10. März 2007 (Urk. 8/58) wurde unter anderem festgehalten, gemäss seinen eigenen Angaben sei der Beschwerdeführer seit zirka 2000 behinderungsbedingt nur mehr zu 60-80 % erwerbstätig (S. 1 unten).
          Gemäss Feststellungsblatt vom 29. Oktober 2007 (Urk. 8/64) erachtete die Beschwerdegegnerin gestützt auf das Gutachten von Dr. F.___ eine Verschlechterung des Gesundheitszustands ab August 2006 als ausgewiesen (S. 3 unten). Das Valideneinkommen ermittelte sie ausgehend vom 1999 eingesetzten Betrag (Fr. 45'400.--; vgl. Urk. 8/65 S. 1 Mitte) und bezifferte es mit Fr. 50'184.-- im Jahr 2006 (S. 4 oben). Zur Ermittlung des Invalideneinkommens stützte sie sich auf den Tabellenlohn für Hilfsarbeiter gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) 2006, mithin Fr. 35'115.-- (vgl. Urk. 8/65 S. 1 unten), von dem sie einen Abzug von 15 % vornahm, womit Fr. 29'848.-- und ein Invaliditätsgrad von 41 % resultierten (S. 4 oben; vgl. Urk. 8/65 S. 2 oben).

5.
5.1     Die Gesundheit des Beschwerdeführers ist in erster Linie durch ein 1996 erstmals dokumentiertes Lumbovertebralsyndrom (vorstehend Erw. 3.1) beeinträchtigt, was auch aus der Umschreibung durch den Gutachter Dr. F.___ im Jahr 2007, der diesbezüglich belastungsabhängige Schmerzen im LWS-Bereich mit Ausstrahlungen in das ganze linke Bein anführte (vorstehend Erw. 3.7), hervorgeht.
          Eine weitere Einschränkung ergibt sich möglicherweise aus den Residuen einer 2006 erlittenen Malleolarfraktur (vorstehend Erw. 3.7).
          Darüber hinausgehende Beeinträchtigungen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in den bis Mai 2007 erstatteten Berichten nicht angeführt. Wohl nannte Dr. C.___ im April 2006 als zusätzliche Diagnose einen Hallux rigidus links (vorstehend Erw. 3.3). Erst im November 2008 führte Dr. C.___ jedoch aus, dieser sei inzwischen symptomatisch geworden; ebenfalls erst im November 2008 berichtete Dr. C.___, es bestehe neu eine Gonarthrose links (vorstehend Erw. 3.8).
          Der medizinische Sachverhalt ist somit als dahingehend erstellt zu betrachten, dass im zu beurteilenden Zeitraum (August 2006 bis 6. Februar 2008) Beeinträchtigungen durch belastungsabhängige Schmerzen im LWS-Bereich und allenfalls den Status nach Malleolarfraktur bestanden. Weitergehende Beeinträchtigungen (Hallux rigidus und Gonarthrose links) sind im Verlaufe des Jahres 2008 symptomatisch geworden und fallen vorliegend ausser Betracht.
5.2     Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit war im Verlauf der Zeit erheblichen Schwankungen ausgesetzt. Im Zusammenhang mit dem Spitalaufenthalt von 1996 wurde noch keine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Dr. A.___ bezifferte sie (ab 1996 sehr unterschiedlich mit 0 % - 60 % - maximal 80 % und) mit 60 % seit Oktober 1997 (vorstehend Erw. 3.1). PD Dr. B.___ bezifferte die Arbeitsunfähigkeit mit zirka 40 % seit Herbst 1998; 1999 berichtete er, nach Verordnung eines Lendenmieders, über eine - wenn auch grenzwertige - volle Arbeitstätigkeit (vorstehend Erw. 3.2).
          Nach dem Unfall im August 2005 betrug die Arbeitsunfähigkeit gemäss Dr. E.___ 50 % von Januar bis März 2006 (vorstehend Erw. 3.4); Dr. C.___ legte sie im April 2006 auf 50 % fest (vorstehend Erw. 3.3). Ab 18. August 2006 attestierten Dr. E.___ und Dr. C.___ eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, ebenso im Mai 2007 der Gutachter Dr. F.___ (vorstehend Erw. 3.7).
5.3     Über die Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit finden sich die folgenden Angaben in den ärztlichen Berichten:
          PD Dr. B.___ erachtete im Juli 1999 für eine körperlich leichte Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit ohne Einschränkungen als gegeben (vorstehend Erw. 3.2).
          Dr. C.___ führte im Dezember 2006 aus, eine leichte Tätigkeit mit wechselnder Arbeit könnte zu 60 % bewältigt werden (vorstehend Erw. 3.6).
          Der Gutachter Dr. F.___ erachtete im April 2007 eine Arbeitsfähigkeit von 60 % „als Allrounder“ als gegeben; diese werde sich in Zukunft eher verschlechtern (vorstehend Erw. 3.7).
          In einer ergänzenden Stellungnahme wies Dr. C.___ im November 2008 auf eine eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes hin und veranschlagte die Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit auf 40 % seit Januar 2008 (vorstehend Erw. 3.8).
5.4     Vergleicht man die ärztlichen Angaben über die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (vorstehend Erw. 5.2) mit den gemäss IK-Auszug erzielten Einkommen (vorstehend Erw. 4.1), so erscheint die von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung getroffene Annahme, das bis 1999 erzielte Einkommen entspreche dem Erwerbsvermögen ohne Gesundheitsschaden, weit plausibler als der von ihr erst in der Beschwerdeantwort vertretene Standpunkt, die ab 2000 deutlich reduzierten Einkommen seien nicht Ausdruck des Gesundheitsschadens, sondern auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen. Die Beschwerdegegnerin hat ursprünglich selber auf die Angabe des Beschwerdeführers abgestellt, wonach er sein Pensum ab 2000 gesundheitsbedingt auf 60-80 % reduziert habe (vorstehend Erw. 4.5). Dies dürfte zutreffend sein. Es erklärt auch, warum in den betreffenden Jahren deutlich tiefere Einkommen erzielt wurden, ohne dass sich der - selbständig erwerbende - Beschwerdeführer in dieser Zeit, bis zum Unfall im August 2005, eine Arbeitsunfähigkeit hätte attestieren lassen.
          Der Sachverhalt betreffend das hypothetische Valideneinkommen ist deshalb als dahingehend erstellt zu erachten, dass dieses (ausgehend von Fr. 45'400.-- im Jahr 1999) im Jahr 2006 Fr. 50'184.-- betrug.
5.5     Die Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit wurde - von PD Dr. B.___ im Jahr 1999 noch mit 100 % - in Berichten vom Dezember 2006 und vom April 2007 durch Dr. C.___ und Gutachter Dr. F.___ übereinstimmend mit 60 % beziffert. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, aus denen auf eine davon abweichende Arbeitsfähigkeit zu schliessen wäre.
          Dass Dr. C.___ auf Nachfrage im November 2008 die Arbeitsfähigkeit auf nur noch 40 % ab Januar 2008 veranschlagte, lässt ebenfalls keine Abweichung zu. Selbst wenn ihm - was offen bleiben kann - gefolgt werden sollte, würde sich die entsprechende Verschlechterung gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV (vgl. vorstehend Erw. 1.5) frühestens ab April 2008 auswirken, mithin nach Erlass der hier angefochtenen Verfügung vom 8. Februar 2008.
          Somit ist erstellt, dass in leidensangepasster Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 60 % bestanden hat.
5.6     Zur Ermittlung des Invalideneinkommens hat sich die Beschwerdegegnerin auf Tabellenlöhne gestützt, was zu Recht nicht beanstandet wurde, womit bei einer Arbeitsfähigkeit von 60 % Fr. 35'115.-- resultierten.         
          Würde davon entsprechend dem Antrag des Beschwerdeführers ein Abzug von 20 % anstelle des von Beschwerdegegnerin vorgenommenen Abzugs von 15 % vorgenommen, ergäbe sich ein Invalideneinkommen von rund Fr. 28'092.-- (Fr. 35’115.-- x 0.8) anstatt Fr. 29’848.-- (Fr. 35'115.-- x 0.85). Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 50'184.-- betrüge die Einkommenseinbusse dann Fr. 22'092.-- und der Invaliditätsgrad 44 %. Beim maximal zulässigen Abzug von 25 % beliefe sich das Invalideneinkommen auf Fr. 26'336.--, die Einkommenseinbusse auf Fr. 23'848.-- und der Invaliditätsgrad auf 48 %.
          Ob der Abzug auf 15 % oder aber höher angesetzt wird, ist somit ohne Einfluss auf den Umfang des Rentenanspruchs. Die Frage kann daher offen gelassen werden, und es wird nicht in das entsprechende Ermessen der Vorinstanz eingegriffen.
5.7     Somit erweist sich die angefochtene Verfügung als zutreffend, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
          Da nicht auszuschliessen ist, dass sich die Verhältnisse zwischenzeitlich verändert haben könnten, sind die Akten nach Eintritt der Rechtskraft im vorliegenden Verfahren an die Beschwerdegegnerin zur entsprechenden Prüfung zu überweisen.

6.       Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
           Nach Eintritt der Rechtskraft im vorliegenden Fall werden die Akten der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, überwiesen, damit diese eine allfällige Verschlechterung ab 9. Februar 2008 prüfe und allenfalls neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Integration Handicap
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).