Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 25. November 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Unia Zürich-Schaffhausen Sektion Winterthur
Y.___
Lagerhausstrasse 6, 8400 Winterthur
diese substituiert durch Rechtsanwalt Hans Ulrich Würgler
Würgler & Partner Rechtsanwälte
Merkurstrasse 25, 8400 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1955, reiste im Jahr 1982 in die Schweiz ein und arbeitete an verschiedenen Stellen, zuletzt vom 31. Januar 1996 bis 30. April 2004 (letzter Arbeitstag: 5. August 2003) als Magaziner/Verkäufer bei der Z.___ (Urk. 9/4 Ziff. 1.8, Urk. 9/8 und Urk. 9/11). Am 3. August 2004 meldete er sich unter Hinweis auf Hirn-/Kopfschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/4 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte vorweg einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 9/8), einen Bericht des Arbeitgebers (Urk. 9/11) sowie ärztliche Auskünfte (Urk. 9/7) ein und veranlasste das Gutachten des A.___ vom 23. Januar 2006 (Urk. 9/22).
Am 10. März 2006 (Urk. 9/26) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Ausrichtung einer halben Rente der Invalidenversicherung ab 1. August 2004 in Aussicht und forderte ihn im Rahmen der Schadenminderungspflicht auf, eine einjährige psychopharmakologische und -therapeutische Behandlung durchzuführen. Gleichentags wies sie das Gesuch um Arbeitsvermittlung ab (Urk. 9/29). Mit Verfügung vom 11. Mai 2006 (Urk. 9/30) sprach die IV-Stelle dem Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 51 % mit Wirkung ab 1. August 2004 eine halbe Rente zu. Auf die dagegen erhobene Einsprache vom 1. Juni 2006 (Urk. 9/32) wurde mit Entscheid vom 21. Juli 2006 (Urk. 9/38) mangels Begründung nicht eingetreten.
1.2 Am 20. November 2006 (Urk. 9/39) meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung, welche ein Revisionsverfahren einleitete. Die IV-Stelle holte nebst einem aktuellen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 9/42) medizinische Auskünfte (Urk. 9/43/3-8, Urk. 9/44 und Urk. 9/45) ein und veranlasste das Gutachten des Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Kinder- und Jugendpsychiatrie, vom 22. August 2007 (Urk. 9/50). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/53-59) wies die IV-Stelle das Rentenerhöhungsgesuch mit Verfügung vom 6. Februar 2008 (Urk. 9/61 = Urk. 2) ab.
2. Gegen die Verfügung vom 6. Februar 2008 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 7. März 2008 (Urk. 1) Beschwerde mit den Anträgen, es sei ihm eine ganze Rente, eventuell eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Sodann ersuchte er um Durchführung einer umfassenden Begutachtung von einem Experten seiner Muttersprache oder mindestens unter Beizug eines Dolmetschers (Urk. 2 S. 1). Nachdem die IV-Stelle am 18. Juni 2008 (Urk. 8) die in Aussicht gestellten Ergänzungen des Versicherten abwarten wollte, hielt dieser am 15. September 2008 (Urk. 13) an den gestellten Anträgen fest. Die IV-Stelle schloss am 20. Oktober 2008 (Urk. 16) auf Abweisung der Beschwerde und thematisierte eine Reformatio in peius im Sinne der vollständigen Aufhebung der Rente. Nachdem die Parteien in der Folge keine neuen Anträge mehr gestellt hatten (Urk. 19 und Urk. 22), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 3. Dezember 2008 (Urk. 23) als geschlossen erklärt. Am 9. Februar 2009 (Urk. 24) legte der Versicherte neue Arztbericht auf (Urk. 25/2-4), wozu die IV-Stelle am 25. Februar 2009 (Urk. 29) Stellung nahm.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin hat die Bestimmungen und Grundsätze zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und zur Bemessung des Invaliditätsgrades (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1). Darauf wird, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen.
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist somit nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw.3.5, 117 V 199 Erw.3b, 113 V 275 Erw.1a mit Hinweisen). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 Erw.5.4). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw.2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw.3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw.2.1).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw.3a, 122 V 160 Erw.1c).
2.
2.1 Im Rahmen der erstmaligen Rentenzusprache stützte sich die Beschwerdegegnerin auf folgende medizinische Aktenlage:
2.1.1 Dr. med. C.___, Allgemeine Medizin FMH, Manuelle Medizin SAMM, Sportmedizin SGSM, diagnostizierte mit Bericht vom 16. August 2004 (Urk. 9/7/4-6) eine depressive Entwicklung, ein myofasziales Schmerzsyndrom der Kopf- und Nackenregion linksbetont sowie einen Hemispasmus facialis links. Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er ein lumboradikuläres Syndrom L4/5 links bei Diskushernie L4/5 (2002), ein leichtgradiges Karpaltunnelsyndrom links sowie einen Verdacht auf ein Schlafapnoesyndrom. Er hielt fest, der Beschwerdeführer leide seit der fristlosen Kündigung seiner Arbeitsstelle als Magaziner bei der Z.___ unter starken linksseitigen Kopfschmerzen sowie immer wieder kehrenden blitzartig einschiessenden Schmerzen in die linke Schläfe. Ein starkes Zucken des linken Augenlides habe unter Medikation (im Kantonsspital S.___, vgl. Bericht vom 21. Januar 2004, Urk. 9/7/12-13) gebessert. Dr. C.___ attestierte eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit seit 6. August 2003 in jeglicher Tätigkeit.
2.1.2 Die Gutachter des A.___ schilderten im Gutachten vom 23. Januar 2006 (Urk. 9/22) in anamnestischer Hinsicht eine Arbeitsunfähigkeit wegen Kopf- und Rückenschmerzen im Herbst 2001; ein Arbeitsversuch zu 50 % habe nach vier Tagen abgebrochen werden müssen. Nach einer Hospitalisation im Kantonsspital S.___ habe der Beschwerdeführer im Januar 2002 zuerst 50 % und anschliessend wieder 100 % arbeiten können. Im August sei er wegen privaten Telefonaten im Geschäft fristlos entlassen worden, was zu einer Exazerbation der Beschwerden im Gesicht, Nacken- und Rückenbereich sowie zu einer depressiven Entwicklung geführt habe. Eine Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess sei seither nicht mehr gelungen (S. 13 f.).
Zur Krankheitsentwicklung verwiesen die A.___-Ärzte auf erstmals im Mai 2001 aufgetretene Kopfschmerzen mit Augenmuskelkrämpfen links. Im Oktober 2001 habe der Beschwerdeführer beim Umladen von Kisten ein Verhebetrauma der Lendenwirbelsäule (LWS) erlitten, weswegen er im Kantonsspital S.___ hospitalisiert worden sei, wo eine Diskushernie L4/5 mit Kompression der Nervenwurzel L4 und L5 links erkannt worden sei. Unter physiotherapeutischen und analgetischen Massnahmen habe sich innerhalb weniger Tage eine Regredienz der Schmerzsymptomatik gezeigt. Nach der Kündigung im August 2003 sei es zu einer Zunahme der Beschwerden im Rücken und im Gesicht gekommen, wobei neurologisch ein myofasziales Schmerzsyndrom der Kopf-Nackenregion sowie ein Hemispasmus facialis links diagnostiziert worden sei (MRT des Gehirns unauffällig). Nach kurzzeitiger Besserung unter Medikation hätten die Beschwerden wieder zugenommen. Aktuell klage der Beschwerdeführer über Schmerzen im Kopfbereich links mit Gefühlsstörungen und brennenden Schmerzen im Bereich des linken Auges sowie diffuse Schmerzen über beiden Schultern. Die nach der Kündigung aufgetretenen depressiven Symptome seien nur kurzzeitig psychotherapeutisch behandelt worden, seither werde eine medikamentöse antidepressive Therapie fortgeführt (S. 14).
Im Rahmen der internistischen Untersuchung verwiesen die Ärzte auf ein metabolisches Syndrom mit einer Adipositas, einer Hypertonie und einer Hyperlipidämie. Hinweise auf eine Herzinsuffizienz wurden verneint. Weder dem festgestellten Tremor noch dem Hemispasmus facialis wurde ein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zuerkannt.
In rheumatologischer Hinsicht schilderten die Gutachter eine altersentsprechend unauffällige Halswirbelsäule (HWS), in der LWS stellten sich eine geringfügige Rotationsskoliose mit Chondrose L4/5 und Spondylarthrosen dar. Am thorakolumbalen Übergang zeigten sich zudem leichtere Schmohrl'sche Impressionen, Bandscheibenverkalkungen und angedeutete ventrale Wirbelhöhenverschmälerungen sowie ein grosser Spondylophyt auf Höhe der Brustwirbelkörper 11/12. Eine neurokompressive Pathologie wurde bei den - insgesamt als nicht altersunüblich beschriebenen - leichten degenerativen Veränderungen verneint. Auch hätten durch die Untersuchung der HWS keine Kopfbeschwerden provoziert werden können, weshalb eine zervikale Pathologie ausgeschlossen wurde (S. 15).
In der psychiatrischen Untersuchung zeigte sich der Beschwerdeführer innerlich angespannt und leidend, wobei unterschwellig eine deutliche Verzweiflung spürbar wurde. Der Konsiliararzt führte aus, bei genauerem Nachfragen werde der Beschwerdeführer zunehmend aufbrausend und aggressiv, bis er später weinend in sich zusammenbreche und vor allem über seine Verzweiflung bezüglich Arbeitsverlust und vergebliche Arbeitssuche sowie den Verlust seiner Funktion als Familienoberhaupt berichte. Affektiv stünden Bedrücktheit, Gefühle der Wertlosigkeit und Deprimiertheit abwechselnd mit aggressiv angespannten Momenten im Vordergrund. Der Gutachter verneinte Störungen der kognitiven Fähigkeiten oder Hinweise für eine Persönlichkeitsstörung. Die depressive Symptomatik entspreche einer mittelgradigen depressiven Episode, die in engem Zusammenhang mit der Arbeitslosigkeit und der Migrationsproblematik zu interpretieren sei. Gleichzeitig bestehe ein diffuses Schmerzsyndrom ohne ausreichende somatische Korrelate bei sozioökonomischer Belastungssituation im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Er empfahl eine psychotherapeutische und -pharmakologische Behandlung und rechnete mit einer Besserung des Zustandes in sechs bis 12 Monaten (S. 16).
Die Gutachter diagnostizierten zusammenfassend (1) eine mittelgradige depressive Episode mit psychosomatischen Belastungsfaktoren (Migrationsproblematik, Arbeitslosigkeit) bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung, (2) ein tendomyotisches zervikales Schmerzsyndrom, (3) erosive Heberden-Arthrosen Dig. II und III rechts sowie (4) eine asymptomatische Chondrose und Spondylarthrose L4/5. Die weiteren Diagnosen (Hemispasmus facialis links, leichtes Karpaltunnelsyndrom, essentieller Tremor, metabolisches Syndrom, unklare Hepathopathie) beschrieben sie als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 13.)
Die Arbeitsfähigkeit erachteten die Experten aufgrund der psychiatrischen Problematik und der leichten degenerativen Veränderungen am Bewegungsapparat global gesehen zu 50 % eingeschränkt, bestehend seit August 2003. Schwere Belastungen seien dabei zu vermeiden (S. 16 f.).
2.2 Revisionsweise gingen folgende Berichte bei der Beschwerdegegnerin ein:
2.2.1 Dr. C.___ bestätigte am 20. Januar 2007 (Urk. 9/43/3-5) einen stationären Zustand und führte aus, der Beschwerdeführer sei depressiv und inaktiv. Er fühle sich ungerecht behandelt und glaube nicht an eine Arbeitsfähigkeit. Bei jeder Konsultation würden diverse Leiden geklagt, wenig sei objektivierbar. Er attestierte eine 50%igen Arbeitsunfähigkeit.
2.2.2 Dr. med. D.___, Neurologie FMH, vermutete am 27. Juli 2006 (Urk. 9/43/6-7) die myofasziale Problematik als Ursache für die Kopfschmerzen des Beschwerdeführers, wobei eine zusätzliche endogene (vasomotorische) Kopfwehkomponente möglich sei. Mit ziemlicher Sicherheit würden psychosoziale Faktoren zur Chronifizierung beitragen. Eine Begehrenshaltung könne beim Beschwerdeführer nicht ausgeschlossen werden. Er befand eine 50%ige Arbeitsfähigkeit als möglich und fand keine sachlichen Gründe für ein höheres Arbeitsunfähigkeitsattest.
2.2.3 Psychotherapeut E.___, welcher den Beschwerdeführer seit dem 20. Februar 2006 betreut, diagnostizierte mit Bericht vom Juli 2006 sowie gleichlautendem vom 19. Januar 2007 (Urk. 9/43/8 und Urk. 9/45) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung sowie eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom. Er hielt fest, trotz psychotherapeutischen Bemühungen wie Vergangenheitsbewältigung, verhaltenstherapeutischen Massnahmen, autogenem Training, Schmerzbewältigung sei der Beschwerdeführer seinen somatischen und depressiven Symptomen ausgeliefert geblieben: Schmerz, Verlust der Freude, Schlaflosigkeit, Morgentief, mangelnde Fähigkeit, auf freudige Ereignisse positiv zu reagieren, Verlust des Antriebs. Er stellte eine negative Prognose unter Hinweis auf eine Chronifizierung der Schmerzen und eine Häufung der depressiven Episoden. Er empfahl eine "100% IV Rente" für den Beschwerdeführer.
2.2.4 Dr. B.___ verwies in seinem Gutachten vom 22. August 2007 (Urk. 9/50) auf das Fehlen von beruflichen Integrationsbemühungen oder solchen im Bereich der Verbesserung der Tagesstruktur seit der Berentung. Er führte aus, die psychotherapeutische Betreuung durch den Beschwerdeführer sei vor einiger Zeit ebenfalls sistiert worden. Der Beschwerdeführer werde von seinem Hausarzt mit einem Psychopharmaka behandelt, welches allerdings keine grosse Wirkung erzeuge. Insgesamt wirke der Beschwerdeführer passiv, dekonditioniert und bezüglich einer Verbesserung seiner persönlichen und beruflichen Situation nicht motiviert. Im Gespräch wirke er durchaus lebendig, sei jedoch angespannt und stimmungsmässig leicht vermindert. Im Vordergrund stehe nach wie vor die somatische Symptomatik.
Aus psychiatrischer Sicht schilderte der Gutachter das Bild einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sowie dasjenige eines leichtgradigen depressiven Zustandsbildes mit somatischer Symptomatik. Wie bereits anlässlich der interdisziplinären Begutachtung vom Januar 2006 empfahl er erneut eine intensivere psychiatrische Therapie sowie eine sozialpsychiatrische Begleitung mit verhaltenstherapeutischen Elementen samt moderner antidepressiver Medikation. Dies würde die Lebensqualität des Beschwerdeführers mit grösster Wahrscheinlichkeit nachhaltig positiv beeinflussen. Eine 50%ige Arbeitsfähigkeit sei aus derzeitiger psychiatrischer Sicht und insbesondere auch unter der erwähnten Therapie erreichbar (S. 5 f.).
2.3 Während des Gerichtsverfahrens legte der Beschwerdeführer folgende Berichte auf:
2.3.1 Dr. med. F.___, Innere Medizin und Pneumologie FMH, welcher den Beschwerdeführer am 16. Dezember 2008 untersucht hatte, diagnostizierte mit Bericht vom 17. Dezember 2008 (Urk. 25/2) eine Zwerchfellparese rechts, ein obstruktives Schlafapnoesyndrom, eine Hypertonie und eine Adipositas. Er empfahl eine Inhalationsbehandlung sowie eine Gewichtsreduktion.
2.3.2 PD Dr. med. G.___, FMH Kardiologie, Innere Medizin, SGSM Sportmedizin, diagnostizierte am 8. Januar 2009 (Urk. 25/4) eine therapierefraktäre essentielle (primäre) Hypertonie bei massiv erhöhter Salzzufuhr in der Nahrung, eine hypertensive Herz- und Nierenkrankheit mit diastolischer Herzinsuffizienz NYHA II und Mikro-Albuminurie, eine Adipositas durch übermässige Kalorienzufuhr (Grad II, BMI 36), ein metabolisches Syndrom, eine Schlafapnoe mit Tagesmüdigkeit (CPAP-Therapie 2006 nicht toleriert), eine Hyperlipidämie, eine Zwerchfell-Parese rechts, eine grenzwertige pulmonale Hypertonie sowie ein abnormer Glukosetoleranztest (Prä-Diabetes). Er empfahl - nebst einer Ernährungsberatung - eine echokardiographische Verlaufskontrolle nach Ablauf von einem Jahr und sah vorderhand keinen weiteren kardiologischen Handlungsbedarf.
3.
3.1 Den medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass sich von der erstmaligen Rentenzusprache (Einspracheentscheid vom 21. Juli 2006, Urk. 9/38) bis zur Ablehnung der Rentenerhöhung (Verfügung vom 6. Februar 2008, Urk. 2) in organischer Hinsicht keine Veränderungen ergeben haben. Der Beschwerdeführer beklagt nach wie vor Kopf- und Nackenschmerzen (Urk. 9/7/4-6, Urk. 9/22 S. 14, Urk. 9/43/3-5 und Urk. 9/43/6-7). Der Status nach Diskushernie beziehungsweise die asymptomatische Chondrose und Spondylarthrose L4/5 wurden revisionsweise - wohl da nicht von Relevanz - nicht einmal mehr erwähnt. Auch der Hemispasmus facialis links fand aufgrund der mangelnden Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit keine wesentliche Erwähnung mehr (Urk. 9/7/4-6, Urk. 9/22 S. 13 und Urk. 9/43/3-5).
In diesem Sinne bestätigte Dr. C.___ explizit einen stationären Zustand (Urk. 9/43/3-5) und erachtete Dr. D.___ die psychosoziale Situation als entscheidend für die zervikogene Problematik (Urk. 9/43/6-7). Bei dieser Aktenlage ist davon auszugehen, dass in organischer Hinsicht von einem unveränderten Zustand des Beschwerdeführers auszugehen ist.
3.2
3.2.1 In psychiatrischer Hinsicht diagnostizierten die Ärzte im Rahmen der erstmaligen Rentenzusprache eine mittelgradige depressive Episode bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung (Urk. 9/22 S. 13). Auch in den aktuellen Berichten gehen die Ärzte bzw. der Psychotherapeut von einer unveränderten Diagnose aus (Urk. 9/45 und Urk. 9/50 5 f.). Befundmässig imponierte der Beschwerdeführer ursprünglich durch innerliche Anspannung, Verzweiflung, Aggressionen, Zusammenbrechen, Bedrücktheit und Wertlosigkeitsgefühle (Urk. 9/22 S. 16). Die in den neuen Berichten erwähnten Symptome (Verlust der Freude, Morgentief, Antriebsverlust, Urk. 9/45) sind nicht als Verschlechterung des Zustandes zu fassen. Nach wie vor leidet der Beschwerdeführer unter seiner Stimmung und den damit einhergehenden Symptomen. Psychotherapeut E.___ hielt denn auch explizit fest, dass der Beschwerdeführer trotz Therapie seinen depressiven Symptomen ausgeliefert sei, und liess Hinweise auf eine Verschlechterung der Situation vermissen (Urk. 9/45).
3.2.2 In diesem Sinne verwies Gutachter Dr. B.___ auf das Sistieren der psychotherapeutischen Betreuung, das Fehlen von Integrationsbemühungen seit der Berentung und die fehlende Wirkung der aktuellen Psychopharmaka. Er erwähnte die Passivität des Beschwerdeführers und seine mangelnde Motivation im Hinblick auf eine Verbesserung der Situation. Unverändert diagnostizierte Dr. B.___ eine somatoforme Schmerzstörung und mit einem nurmehr leichtgradigen depressiven Zustandsbild (Urk. 9/50 S. 5 f.) gar eine etwas gebesserte Situation gegenüber der ursprünglichen Abklärung aus dem Jahr 2006.
Das erwähnte Gutachten entspricht in sämtlichen Punkten den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise. So ist es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend, basiert auf den notwendigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers - mithin auch kritisch - auseinander. Die Expertise wurde weiter in Kenntnis der Vorakten abgegeben und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein. Angesichts der praktisch gänzlich fehlenden objektivierbaren somatischen Befunde und bloss depressiven Episoden ist das Ergebnis nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer in seinem jetzigen Zustand nur im Umfang von 50 % einer Arbeitstätigkeit nachgehen kann. Demgemäss sind denn auch die Schlussfolgerungen des Dr. B.___ in einer Weise begründet, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann.
3.2.3 Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Dass Dr. B.___ den Beschwerdeführer aus sprachlichen Gründen nur ungenügend verstanden habe (Urk. 13 S. 2), ist nicht belegt. Wohl erwähnte der Gutachter die schlechten Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers, doch war es ihm gleichwohl möglich, die notwendigen Angaben zu erhalten. Es steht namentlich in der Verantwortung des Gutachters, die nötigen Hilfen beizuziehen oder eben nicht. Soweit eine Verständigung möglich ist, erleichtert ein direkter Kontakt die Untersuchung, wogegen der Beizug eines Dolmetschers zu Verzerrungen der Aussagen führen kann. Die Angaben von Dr. B.___ sind derart genau und klar, dass nicht daran zu zweifeln ist, dass er den Beschwerdeführer in allen Punkten richtig verstanden hat. Die gemachten Ausführungen passen denn auch ins Bild, welches aus den Schilderungen der übrigen Ärzte zu gewinnen ist.
Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Einschätzung von Psychotherapeut E.___ eine Häufung der depressiven Episoden postuliert und deswegen auf eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit schliesst (Urk. 13 S. 3), ist vorweg festzuhalten, dass der erwähnte Bericht den praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines ärztlichen Berichtes nicht entspricht. Vorweg erstaunt, dass er im Juli 2006 und Januar 2007 zu Handen von Dr. C.___ beziehungsweise der Beschwerdegegnerin identische Berichte verfasst und keine Entwicklung aufgezeigt hat (Urk. 9/40/1 und Urk. 9/45). Sodann zeigte er mit keinem Wort die Kompetenzen des Beschwerdeführers auf und liess jegliche kritische Auseinandersetzung mit dessen Verhalten vermissen. Dass ihm als behandelndem Therapeuten die psychosozialen Faktoren und der Verdacht einer Begehrenshaltung (vgl. Bericht von Dr. D.___ vom 27. Juli 2006, Urk. 9/43/6-7) nicht aufgefallen sind, ist wohl nur so erklärbar, dass er diesen Punkten - im Hinblick auf die therapeutischen Bemühungen unter Ausblendung medizinisch-theoretischer Arbeitsfähigkeitsüberlegungen - keine Beachtung geschenkt hat. Aufgrund des unterschiedlichen Auftrages behandelnder Ärzte und Gutachter ist dies auch nicht verwunderlich, führt aber zur mangelnden Verwertbarkeit des Berichtes im versicherungsrechtlichen Verfahren. Anzufügen bleibt, dass sich Psychotherapeut E.___ gar nicht zur Arbeitsfähigkeit (unter Aufbietung allen guten Willens) geäussert, sondern als Fazit eine ganze Rente für den Beschwerdeführer gefordert hat. Die Berechnung des Invaliditätsgrades ist aber nicht Aufgabe des Arztes.
3.2.4 Aufgrund der medizinischen Aktenlage ist demgemäss keine Verschlechterung des psychischen Zustandsbildes des Beschwerdeführers zu erkennen. Auch wenn man mit Psychotherapeut E.___ noch eine gewisse Häufung der depressiven Episoden annehmen wollte, so sind diese doch nirgends als schwer geschildert worden und sind diese jedenfalls nicht chronifiziert. Demgemäss ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer gar keiner Arbeit mehr nachgehen können sollte.
3.3 Anzufügen bleibt, dass selbst die Annahme einer Verschlechterung des Zustandes zu keinem anderen Ergebnis führen würde. In der Hauptsache leidet der Beschwerdeführer an einer somatoformen Schmerzstörung, welche Diagnose nach der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur noch unter ganz gewissen Bedingungen zum Anspruch auf Versicherungsleistungen führt (BGE 130 V 352). Hierbei ist namentlich die Komorbidität depressiver Episoden zu bezweifeln, weshalb der Rentenanspruch des Beschwerdeführers grundsätzlich in Frage zu stellen wäre. Wohl erachtet das Bundesgericht diese geänderte Rechtsprechung als keinen Grund für den Entzug einer einmal zugesprochenen Rente (Urteil in Sachen S. vom 26. März 2009, 8C_502/2007), damit sollte aber nur die Weiterausrichtung von materiell unrechtmässigen Renten zementiert werden. Wenn nun eine Neubeurteilung des medizinischen Zustandes zu erfolgen hat, kann darauf selbstverständlich zurückgekommen werden, soweit die (nach der neuen Praxis an sich rechtswidrige) Rente nicht herabgesetzt wird. Da der Beschwerdeführer an keiner objektivierbaren Erkrankung leidet, welche eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit verursacht, hat es damit sein Bewenden, dass er als unverändert teilarbeitsfähig gilt.
3.4 Die vom Beschwerdeführer pendente lite eingereichten Berichte vom Dezember 2008/Januar 2009 vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Die festgestellte Zwerchfellparese (Urk. 25/2 und Urk. 25/4) bleibt offenbar ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. So erachtete Dr. G.___ vielmehr eine Gewichtsreduktion sowie eine Ernährungsumstellung als empfehlenswert und empfahl eine Nachkontrolle erst in einem Jahr. Bei dieser Aktenlage kann nicht von einer (weitergehenden) Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden, und schon gar nicht im relevanten Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 6. Februar 2008.
4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der erstmaligen Rentenzusprache nicht in relevanter Weise verändert hat. Da weiter keine erwerblichen Veränderungen geltend gemacht wurden und solche auch nicht ersichtlich sind, hat der Beschwerdeführer weiterhin lediglich Anspruch auf die gewährt halbe und nicht auf eine höhere Rente. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 700.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Hans Ulrich Würgler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).