IV.2008.00267

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Heine

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretär Fromm
Urteil vom 16. Dezember 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
Rechtsanwältin Barbara Heer, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Y.___ X.___, geboren 1953, war abgesehen von einem fünfmonatigen Unterbruch von 1999 bis Ende Mai 2006 bei Z.___ zu 80 % als Modeberaterin angestellt. Aufgrund gesundheitlicher Probleme war sie ab August 2005 krank geschrieben (Urk. 10/9). Am 15. August 2006 meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), zum Leistungsbezug an mit der Begründung, sie sei aufgrund ihrer Beschwerden bis auf Weiteres arbeitsunfähig (Urk. 10/1). Die IV-Stelle liess in der Folge einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 10/8) erstellen und zog verschiedene Arztberichte bei, unter anderem vom A.___ (B.___) vom 19. Januar 2006 (Urk. 10/15) und von Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom  4. März 2007 (Urk. 10/12 S. 5 f.). Des Weiteren liess sie ein psychiatrisches Gutachten durch Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 11. Juli 2007 erstellen (Urk. 10/18).
         Mit Vorbescheid vom 23. November 2007 kündigte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Rentenbegehrens bei einem Invaliditätsgrad von 38 % an (Urk. 10/27/1-3). Mit Verfügung vom 5. Februar 2008 wurde das Rentenbegehren abgewiesen, wobei die Versicherte als zu 80 % Erwerbstätige und zu 20 % im Haushalt tätig eingestuft und die Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode vorgenommen wurde (Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 5. Februar 2008 liess Y.___ X.___ am 7. März 2008 durch Rechtsanwältin lic. iur. Barbara Heer, Support Sozialdepartement, Stadt Zürich, Beschwerde erheben und die Zusprechung von Leistungen sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beantragen (Urk. 1).
         Mit Beschwerdeantwort vom 9. Juni 2008 beantragte die IV-Stelle die teilweise Gutheissung der Beschwerde und die Zusprechung einer Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 42 % ab August 2006 (Urk. 9). Im Rahmen des mit Verfügung vom 10. Juni 2008 angeordneten zweiten Schriftenwechsels (Urk. 11) liess die Beschwerdeführerin die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente, eventualiter die Einholung eines psychiatrischen Berichts beantragen (Urk. 13).
         Mit Verfügung vom 18. September 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 16). Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 5. Februar 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1).
1.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
         Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt, indem darauf abgestellt wird, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
1.5         Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 131 V 231 Erw. 5.1 S. 232; 125 V 351 Erw. 3a S. 352). In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).

2.      
2.1     Im Rahmen einer achtwöchigen tagesklinischen Behandlung im B.___ wurden bei der Beschwerdeführerin mit Bericht vom 19. Januar 2006 eine rezidivierende depressive Störung, eine derzeit mittelgradige depressive Episode, Mobbing und eine atypische Bulimia nervosa diagnostiziert bei einem Status nach Störung durch Medikamente, nach Alkoholabhängigkeit und nach einem Suizidversuch. Bei ihrer Entlassung wurde sie vorläufig zu 100 % arbeitsunfähig eingestuft. Die Depression habe leicht reduziert werden können. Eine psychotherapeutische Nachbehandlung sei aber dringend indiziert (Urk. 10/15).
2.2     Im weiteren Bericht des B.___ vom 19. September 2006 wurden die zuvor gestellten Diagnosen bestätigt. Gestützt auf die letzte Untersuchung vom 15. März 2006 wurde von August 2005 bis Ende März 2006 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Der Zustand sei besserungsfähig und weitere psychotherapeutische Behandlungen sowie eine medikamentöse Unterstützung seien angezeigt  (Urk. 10/10).
2.3     Mit Arztbericht vom 4. März 2007 diagnostizierte Dr. C.___ eine Anpassungsstörung und eine histrionische Persönlichkeitsstörung. Die Beschwerdeführerin könne sich eine weitere Tätigkeit als Verkäufern nicht mehr vorstellen. Eine berufliche Umstellung sei aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters sowie wegen mangelnder Grundkenntnisse nicht zu prüfen. Eine Rehabilitation sei aus seiner Sicht nicht mehr möglich (Urk. 10/12 S. 5 f.).
2.4         Schliesslich wurden im von der IV-Stelle in Auftrag gegebenen psychiatrischen Gutachten von Dr. D.___ vom 11. Juli 2007 erneut die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischen Symptomen, sowie einer neurotischen Persönlichkeit mit histrionischen Zügen gestellt. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Verkäuferin und in anderen angepassten Tätigkeiten wurde auf 50 % geschätzt. Die subjektive Motivation zur Arbeitsaufnahme und ihre Willensanstrengung betreffend Mitwirkung seien gering, was sich aber nur zum Teil mit den psychischen Störungen begründen lasse. Es sei der Beschwerdeführerin zumutbar, ab sofort eine entsprechende Teilzeitstelle anzunehmen. Eine stationäre Behandlung wäre von Vorteil, um den regressiven Tendenzen und der Selbstisolation entgegen zu wirken (Urk. 10/18).
2.5     In seiner Stellungnahme ging der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) gestützt auf das Gutachten von Dr. D.___ ebenfalls von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit in bisheriger sowie in angepasster Tätigkeit aus (Urk. 10/25 S. 4).

3.      
3.1     Die Beschwerdeführerin führt zur Begründung ihrer Beschwerde im Wesentlichen aus, dass zwischen den vorliegenden Arztberichten bezüglich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit wesentliche Diskrepanzen bestünden. Die IV-Stelle habe in ihrer Verfügung lediglich auf das Gutachten von Dr. D.___ abgestellt und nicht begründet, weshalb sie die anderslautenden Einschätzungen ablehne. Weiter habe die IV-Stelle bei der Bemessung des Invaliditätsgrades fälschlicherweise die gemischte Methode angewendet. Diese sei jedoch im Falle von Teilerwerbsfähigkeit ohne Tätigkeit im Aufgabenbereich nicht anwendbar (Urk. 1 und 13).
3.2     Die IV-Stelle führt ihrerseits aus, dass der Invaliditätsgrad deshalb nach der gemischten Methode ermittelt worden sei, weil die Beschwerdeführerin in den Jahren vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit auf ihren eigenen Wunsch nur im Teilzeitpensum von 80 % gearbeitet habe. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie ohne Eintritt des Gesundheitsschadens auch heute noch zu 80 % arbeiten würde. Bezüglich des medizinischen Sachverhalts werde auf das Gutachten von Dr. D.___ verwiesen (Urk. 9).     

4.       Im psychiatrischen Gutachten von Dr. D.___ wird der Beschwerdeführerin ab sofort eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in ihrer bisherigen sowie in einer anderen leidensangepassten Tätigkeit attestiert. Das Gutachten ist diesbezüglich umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die medizinischen Vorakten - insbesondere des B.___ und von Dr. C.___ - ebenso wie die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen und dem Verhalten der Beschwerdeführerin, unter anderem mit ihrer Selbsteinschätzung und der mangelnden Motivation, wieder eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, auseinander. Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein, und die darin gezogenen Schlussfolgerungen sind begründet, weshalb es alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. BGE 134 V 231 Erw. 5.1, 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c) erfüllt. Insbesondere sind die Schlussfolgerungen betreffend die Arbeitsfähigkeit überzeugend, indem Dr. D.___ ausführlich darlegte, dass die subjektive Einschätzung der Leistungsfähigkeit und die mangelnde Motivation zur Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit nur zum Teil krankheitsbedingt und somit aus objektiver Sicht überwindbar sind. Die diesbezüglich anderslautenden medizinischen Berichte des B.___ und von Dr. C.___ vermögen das Gutachten nicht zu entkräften. Das B.___ attestierte der Beschwerdeführerin nur bis Ende März 2006 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und hielt den Zustand für besserungsfähig (Urk. 10/10), was zur Einschätzung durch Dr. D.___, die Beschwerdeführerin sei ab sofort, mithin ab Juli 2007 zu 50 % arbeitsfähig, nicht im Widerspruch steht. Auch den Ausführungen von Dr. C.___ lässt sich entnehmen, dass er die Wiedereingliederung in den Beruf als möglich erachtete und während der Behandlung anstrebte (Urk. 10/12 S. 6). Dass er eine berufliche Rehabilitation schliesslich als unmöglich erachtete, wird nicht medizinisch begründet und lässt sich ebenso gut auf die mangelnde Motivation der Beschwerdeführerin zurückführen.
         Bei dieser Aktenlage besteht kein Anlass, die Arbeitsfähigkeit - wie von der Beschwerdeführerin beantragt - anhand eines weiteren psychiatrischen Berichtes abklären zu lassen. Demnach ist seit Juli 2007, dem Zeitpunkt der Begutachtung, von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in jeder anderen angepassten Tätigkeit auszugehen.
        
5.      
5.1     Ist anzunehmen, die versicherte Person wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung teilerwerbstätig, ohne daneben in einem andern Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig zu sein, ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige, somit nach Art. 16 ATSG zu bemessen. Die gemischte Methode gelangt hier ebenso wenig zur Anwendung wie bei ohne Gesundheitsschaden voll Erwerbstätigen.
         Bei einer hypothetisch (im Gesundheitsfall) lediglich teilerwerbstätigen versicherten Person ohne einen Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG bemisst sich somit die Invalidität nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs oder einer Untervariante davon (Schätzungs- oder Prozentvergleich, ausserordentliches Bemessungsverfahren: BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 ff. Erw. 2a-c; vgl. auch BGE 114 V 313 Erw. 3a). Das Valideneinkommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen. Entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen (BGE 125 V 157 Erw. 5c/bb mit Hinweisen; ZAK 1992 S. 92 Erw. 4a). Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das - vom Arzt festzulegende - Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete (BGE 131 V 51 Erw. 5.1.2).
5.2     Gemäss Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin vom 25. August 2006 arbeitete sie bei der Firma Z.___ seit 1999 auf eigenen Wunsch zu einem Pensum von 80 % (Urk. 10/9 S. 2). Sie ist nicht verheiratet und lebte zu dieser Zeit in einem Einpersonenhaushalt. Im Rahmen der Replik lässt sie ausführen, dass sie dank der finanziellen Unterstützung ihres Partners lediglich 80 % arbeiten müsse, um daneben mehr Freizeit für sich zu haben (vgl. Urk. 10/10 S. 2 und Urk. 13 S. 6). Eine Tätigkeit in einem anderen Aufgabenbereich liegt nicht vor. Die Invalidität bemisst sich demnach nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs.

6.      
6.1     Das Valideneinkommen - ausgehend von dem im Jahr 2004 erzielten Einkommen der Beschwerdeführerin (Urk. 10/8) - beträgt Fr. 60'739.--. Unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung für Frauen vom Jahr 2004 bis zum Jahr 2007 (2004 : 2360 Punkte, 2007 : 2453 Punkte; Die Volkswirtschaft 10/2009, Tabelle B10.3, S. 91) resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 63’133.--.
         Für das Invalideneinkommen ist auf den in der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2006 (LSE) für Arbeitnehmerinnen des Anforderungsniveaus 2 (Verrichtung selbständiger und qualifizierter Arbeiten) im Privaten Sektor (Tabelle TA1) angegebenen Tabellenlohn (Detailhandel) in der Höhe von Fr. 60’372.-- abzustellen. Unter Berücksichtigung der im Jahr 2007 betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 10/2009, Tabelle B9.2, S. 90) und angepasst an die Lohnentwicklung (2006 : 2417 Punkte, 2007 : 2453 Punkte) resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 63’875.--. Aufgrund der 50%igen Arbeitsfähigkeit reduziert sich das Invalideneinkommen auf Fr. 31’938.--. Für einen leidensbedingten Abzug besteht, wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort zutreffend ausgeführt hat (Urk. 9), kein Anlass. Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 63’133.-- resultiert damit ein Invaliditätsgrad von 49 %. Damit ergibt sich ein Anspruch auf eine Viertelsrente.
6.2     Die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin besteht seit August 2005. Damit ergibt sich ein Rentenanspruch ab August 2006 (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in der damals gültig gewesenen Fassung). Nachdem ihr mit Bericht des B.___ bis Ende März 2006 noch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden war (Urk. 10/10), bescheinigte ihr Dr. D.___ ab Juli 2007, dem Zeitpunkt der Begutachtung, eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 10/18). Dazwischen liegen keine weiteren Arztberichte vor. Unklar ist demzufolge, in welchem Umfang von April 2006 und mit Juni 2007 eine Arbeitsunfähigkeit bestanden hat. Dies wird die Beschwerdegegnerin, an welche die Sache in diesem Punkt zurückzuweisen ist, abzuklären haben. Gestützt darauf wird sie den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab 1. August 2006 festzusetzen haben. Ab 1. Juli 2007 steht der Beschwerdeführerin jedenfalls eine Viertelsrente zu; gegebenenfalls hat sie gestützt auf Art.  88a Abs. 1 IVV bis Ende September 2007 auch Anspruch auf eine höhere Rente.
         In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

7.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung), ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Damit wird der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2) gegenstandslos.
        


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 5. Februar 2008 mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2007 jedenfalls Anspruch auf eine Viertelsrente hat, aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin für den Zeitraum ab 1. August 2006 bis 30. Juni respektive bis 30. September 2007 verfüge.          
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).