Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Costa
Urteil vom 3. Februar 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Pro Infirmis Zürich
Sozialberatung, Ruth Bieri
Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die am 2. April 1970 geborene X.___ meldete sich am 20. Februar 2004 (Urk. 11/1) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von IV-Leistungen (Rente) an mit dem Vermerk, sie leide seit fünf Monaten unter Rückenproblemen und sei seit dem 1. Dezember 2003 voll arbeitsunfähig (Urk. 11/1/5). Die IV-Stelle holte in der Folge die Auszüge aus dem individuellen Konto (IK-Auszüge, Urk. 11/5, Urk. 11/15 und Urk. 11/16) der Versicherten, die Akten der Arbeitslosenkasse comedia (Urk. 11/6), bei der Y.___ den Arbeitgeberfragebogen vom 23. April 2004 (Urk. 11/10) und bei der Z.___ denjenigen vom 3. Mai 2004 (Urk. 11/13) ein und zog die Akten des Krankentaggeldversicherers Zürich Versicherungs-Gesellschaft bei (Urk. 11/17). Zudem holte sie die Berichte von Dr. med. A.___, FMH Innere Medizin, vom 29. März 2004 (Urk. 11/9/5-6, mit Krankengeschichte und diversen weiteren Berichten) und der B.___ vom 4. März 2005 (Urk. 11/23) ein und liess die Versicherte im C.___ polydisziplinär begutachten (Gutachten vom 15. Juni 2006, Urk. 11/37).
Mit Vorbescheid vom 24. November 2006 (Urk. 11/44) stellte die IV-Stelle der Versicherten ab dem 1. Juli 2004 eine ganze und ab dem 1. August 2006 eine Viertelsrente in Aussicht, da die Abklärungen ergeben hätten, dass während und nach Ablauf der Wartezeit vorübergehend eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe; ab dem 6. April 2006 sei sie aus medizinischer Sicht in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig gewesen. Mit Schreiben gleichen Datums forderte sie die Versicherte zudem auf, sich im Rahmen der Schadenminderungspflicht einer intensiven stationären psychiatrischen und psychotherapeutischen sowie einer medikamentösen antidepressiven Behandlung zu unterziehen (Urk. 11/42). Nachdem die Versicherte gegen den beabsichtigten Entscheid am 12. Dezember 2006 (Urk. 11/46) Einwände erhoben und diese am 25. Januar 2007 ergänzend begründet hatte (Urk. 11/50), holte die IV-Stelle die Berichte des Psychiatriestützpunktes des Bezirksspitals D.___ vom 7. Juni 2007 (Urk. 11/52) und des Sanatoriums E.___ vom 30. August 2007 (Urk. 11/54) ein. Am 13. November 2007 (Urk. 11/56) wies die IV-Stelle die Versicherte erneut auf ihre Schadenminderungspflicht hin und forderte sie zu den gleichen Behandlungsmassnahmen wie bereits mit Schreiben vom 24. November 2006 auf. Mit Verfügungen vom 11. Februar 2008 bestätigte die IV-Stelle ihren Vorbescheid (Urk. 2/1 und Urk. 2/2 = Urk. 11/64).
2.
2.1 Gegen die Verfügung betreffend Herabsetzung der Rente auf eine Viertelsrente liess die Versicherte am 28. Februar 2008 durch Pro Infirmis Zürich, Sozialberatung, Ruth Bieri, Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 1):
a) Die Verfügung vom 11.2.2008 sei teilweise aufzuheben und es sei eine ganze Rente auch ab 1.8.2006 zuzusprechen.
b) Frau X.___ seien die Gerichtkosten zu erlassen.
c) Die SVA sei zu verpflichten, Frau X.___ eine Prozessentschädigung auszurichten.
2.2 Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 30. Juni 2008 (Urk. 9, unter Beilage der Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes [RAD] vom 11. Juni 2008 [Urk. 10] sowie ihrer Akten [Urk. 11/1-68]) die Abschreibung des Verfahrens als gegenstandslos und kündigte die Zustellung einer Wiedererwägungsverfügung an. Am 3. Juli 2008 hob sie die Verfügung vom 13. November 2007 wiedererwägungsweise auf (Urk. 13).
2.3 Mit Verfügung vom 10. Juli 2008 (Urk. 14) wurde der Versicherten Frist angesetzt, um zur Wiedererwägungsverfügung Stellung zu nehmen und zu erklären, ob sie an der Beschwerde festhalte. Mit Eingabe vom 15. August 2008 (Urk. 17) nahm die Versicherte Stellung und hielt an ihrer Beschwerde fest. Die IV-Stelle erstattete ihre Duplik am 1. September 2008 (Urk. 21). Mit Verfügung vom 4. September 2008 (Urk. 23) wurde der Versicherten die unentgeltliche Prozessführung gewährt und der Schriftenwechsel geschlossen. Die von der Beschwerdeführerin nachgereichten Arztzeugnisse (Urk. 25/12) wurden der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 26).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin vertrat verfügungsweise die Ansicht, die Beschwerdeführerin sei seit dem 17. Juli 2003 in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Vorübergehend habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit bestanden. Seit dem 6. April 2006 sei ihr aus medizinischer Sicht eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 50 % zumutbar (Urk. 2/2). Mit ihrer Beschwerdeantwort vom 30. Juni 2008 (Urk. 9) bzw. der Wiedererwägungsverfügung vom 3. Juli 2008 (Urk. 13) beantragte die IV-Stelle eine Rückweisung der Streitsache zur ergänzenden psychiatrischen Abklärung im Sinne eines Verlaufsgutachtens bei Dr. med. F.___, psychiatrischer Gutachter des C.___, und entsprechend ihrer angekündigten Aufhebungsverfügung die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit.
1.2 Die Beschwerdeführerin liess geltend machen, die Revisionsvoraussetzungen seien nicht erfüllt, da sich der Gesundheitszustand im Frühling 2006 nicht verbessert habe. Seit dann sei weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. Auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung des C.___ könne nicht abgestellt werden. Diese beruhe zudem auf einem lediglich einstündigen Gespräch (Urk. 1 S. 2). Angesichts ihres Hospitalisationsbedarfes und der sehr häufigen Absenzen sei sie einem Arbeitgeber nicht zumutbar (Urk. 1 S. 2 und Urk. 17). Zur beantragten Rückweisung zur ergänzenden psychiatrischen Begutachtung hielt sie fest, der Psychiater Dr. F.___ vom C.___, welcher der Beschwerdeführerin die 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert habe, worauf die IV-Rente herabgesetzt worden sei, sei nicht der geeignete Gutachter (Urk. 17).
1.3 Da sich die Beschwerdeführerin der nach Vernehmlassung erlassenen Aufhebungsverfügung zum Zwecke weiterer medizinischer Abklärung widersetzt, bleibt strittig und zu prüfen, ob die medizinische Aktenlage die Beurteilung des Rentenanspruches, insbesondere über die strittige Herabsetzung per 1. August 2006 hinaus, zulässt. Nicht zu beurteilen bleibt die Person des ursprünglich in Aussicht genommenen psychiatrischen Gutachters. In diesem Zusammenhang wird auf die anwendbaren Bestimmungen von Art. 44 und Art. 43 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hingewiesen. Weil bei einer abgestuften/befristeten Rente die richterliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt wird, dass unbestritten gebliebene Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (vgl. BGE 125 V 413), ist nicht nur die Rechtmässigkeit der strittigen Rentenherabsetzung per 1. August 2006 zu prüfen, sondern ausserdem zu beurteilen, ob die Zusprache einer ganzen Rente ab dem 1. Juli 2004 bis zum 31. Juli 2006 nach Lage der Akten korrekt war.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
2.4 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.3 in fine). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
2.5 Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 127 V 299 Erw. 5 unter Hinweis auf die Rechtsprechung präzisierend festgehalten hat, versichert Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 8 ATSG) zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsschäden, worunter soziokulturelle Umstände nicht zu begreifen sind. Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlich schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von soziokulturellen Belastungssituationen zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 299 Erw. 5a).
2.6 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil 9C_562/2000 vom 3. November 2008, Erw. 2.1 mit Hinweis).
Die Verfügung über eine befristete Invalidenrente enthält gleichzeitig die Gewährung der Leistung und die Revision derselben (EVGE 1966 S. 130 Erw. 2; ZAK 1984 S. 133 Erw. 3). Wird vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses an rückwirkend eine Rente zugesprochen und diese für eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (BGE 133 V 263 Erw. 6.1 mit Hinweisen). Nach Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 ATSG) ist eine Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität der Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Veränderung des Invaliditätsgrades rückwirkend herab oder hebt sie sie auf, richtet sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung rechtsprechungsgemäss nach Art. 88a Abs. 1 IVV (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 109 V 125, 106 V 16). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (BGE 109 V 126 f. Erw. 4a; AHI 2001 S. 159 f. Erw. 1 und S. 278 Erw. 1a, 1998 S. 121 Erw. 1b, ZAK 1990 S. 518 Erw. 2 mit Hinweis).
2.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.8 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352).
3.
3.1 Aufgrund der Akten ist bis zum 6. April 2006 der folgende medizinische Sachverhalt bekannt:
3.1.1 Der behandelnde Hausarzt Dr. A.___ stellte am 29. März 2004 (Urk. 11/9/5- 6) folgende Diagnosen:
1. Seit August 2003 dokumentierte chronische Schmerzerkrankung bei mittelgradig depressiver Entwicklung bei psychosozialer Belastungssituation
- seit Februar 2003 eheliche Gewalt (aktuell vom Partner getrennt)
2. Chronisches lumbospondylogenes Syndrom mit/bei
- mediolateraler bis foraminal reichender Diskushernie links mit recessaler Tangierung der Wurzel L5 links und intraforaminalem Kontakt der Wurzel L4 links ohne Kompression sowie kleiner medianer Diskushernie L5/S1 (MRI LWS vom 22. August 2003)
- Status nach Morbus Scheuermann
- Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule
- muskuläre Dekonditionierung
3. Adipositas (BMI 32)
Er hielt fest, die Beschwerdeführerin habe seit dem 31. Oktober 2001 62 Mal seine Sprechstunde aufgesucht, und attestierte ihr seit dem 2. Juli 2003 eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit. Aus der Krankengeschichte von Dr. A.___ (Urk. 11/9/7-19) gehen verschiedentlich massive Eheprobleme der Beschwerdeführerin mit körperlicher Gewalt hervor.
3.1.2 Die Beschwerdeführerin konsultierte in der Folge aufgrund ihrer Rückenschmerzen wiederholt die Ärzte der G.___, Orthopädie. Von den Ärzten der Rheumasprechstunde wurde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. September bis zum 8. Oktober 2003 attestiert Urk. 11/9/21-22, Urk. 11/9/27). Am 8. September 2003 kamen die behandelnden Ärzte zum Schluss, dass wohl die bildgebenden Abklärungen eine Diskushernie L4/5 links mit möglicher Tangierung der Wurzel L5 bzw. L4 links gezeigt hätten, sich klinisch aber keine Hinweise für eine radikuläre Reiz- oder sensomotorische Ausfallsymptomatik fänden (Urk. 11/9/28). Im Bericht vom 19. September 2003 wurde der Beschwerdeführerin eine stationäre Rehabilitation sowie eine Beurteilung durch einen Psychologen und die Einschaltung des Sozialdienstes empfohlen (Urk. 11/9/21-22).
Im Bericht vom 22. Oktober 2003 (Urk. 11/6/7) der Abteilung Physikalische Medizin und Rheumatologie der G.___, wo die Beschwerdeführerin in der Folge vom 2. bis zum 22. Oktober 2003 hospitalisiert war, wurden folgende Diagnosen gestellt: mittelgradig depressive Entwicklung bei psychosozialer Belastungssituation; chronische Schmerzerkrankung; chronisches lumbospondylogenes Syndrom links mit/bei: Status nach Morbus Scheuermann, Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule, muskulärer Dekonditionierung; Adipositas (BMI 32). Zudem kamen die behandelnden Ärzte zum Schluss, aus rheumatologischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit; die aus psychiatrischer Sicht bestehende Arbeitsunfähigkeit müsse vom entsprechenden Facharzt beurteilt werden.
Dr. med. H.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, welcher die Beschwerdeführerin am 3. Oktober 2003 im Rahmen der Hospitalisation fachärztlich konsiliarisch untersuchte, diagnostizierte in seinem Bericht vom 3. Dezember 2003 (Urk. 11/17/4-7) zu Händen des Krankentaggeldversicherers eine mittelgradig ausgeprägte depressive Episode, vorwiegend mit Beeinträchtigung der affektiven Vielfalt, des Verlustes der vorbestehenden Vitalität und psychophysischen Leistungsfähigkeit im Rahmen einer psychosozialen Belastungssituation (ICD-10 F43.20). Während der Untersuchung hätten die subjektiv geklagten Schmerzen weder direkt noch indirekt beobachtet werden können, das heisst es habe sich während der gesamten Exploration keine schmerzbedingte Manifestation der Mimik oder Gestik gezeigt und die Beschwerdeführerin habe während der gesamten Zeit ruhig und muskulär entspannt im Stuhl gesessen, wobei sie ihre Schilderungen durch ausladende Gestik beider Arme und Hände unterstützt habe, die aber auch nicht durch mögliche schmerzbedingte Einschränkungen geprägt worden seien (Urk. 11/17/5). Er attestierte ab dem 26. Oktober bis zum 5. November [2003] eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit, danach müsse die Arbeitsfähigkeit durch die nachbehandelnde Stelle beurteilt werden.
Am 4. Dezember 2003 (Urk. 11/9/33-34) wurde von der Abteilung Orthopädie zusätzlich die Diagnose unklarer Rückenschmerzen mit Verdacht auf Fibromyalgie gestellt. Das MRI der LWS vom 22. August 2003 habe auf Höhe L4/L5 ein leichtes bulging der Bandscheibe ergeben, jedoch ohne Kompressionszeichen und ohne Stenosierung und bei freien Foramina. Insgesamt kamen die Ärzte zum Schluss, aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht könnten sie kein morphologisches Korrelat finden, welches eine grosse Wahrscheinlichkeit hätte, durch eine chirurgische Therapie verbessert werden zu können, und überwiesen die Beschwerdeführerin erneut in die rheumatologische Abteilung, deren Bericht vom 20. Dezember 2003 (Urk. 11/9/25-26) jedoch keine neuen Diagnosen oder Befunde entnommen werden können.
Am 19. Februar 2004 wurde die Beschwerdeführerin ausserdem in der Fusssprechstunde der G.___, Orthopädie, untersucht und eine subjektive Rückfussinstabilität bei Status nach Supinationstraumata (erste Episode August 2003) diagnostiziert, jedoch keine Arbeitsunfähigkeit attestiert (Bericht vom 19. März 2004, Urk. 11/8/5-6).
3.1.3 Im Bericht der B.___ vom 1. April 2004 zu Händen des Krankentaggeldversicherers (Urk. 11/17/2-3) wurde unter anderem eine Anpassungsstörung mit mittelgradig depressiven Gefühlen und Schmerzsymptomatik (ICD-10 F43.23) bei Problemen mit dem Ehepartner (ICD-10 Z63.4) und Tod/Verschwinden eines Familienangehörigen (ICD-10 Z63.4) diagnostiziert, ab dem 5. November 2003 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert und festgehalten, dass mit einer Wiederaufnahme der Arbeit gegenwärtig noch nicht gerechnet werden könne. Am 4. März 2005 hielten die Ärzte der B.___ fest, da durch die körperlichen Störungen die andauernden schweren und quälenden Schmerzen der Beschwerdeführerin nicht restlos erklärt werden könnten und die Störungen auch im Zusammenhang mit emotionalen Konflikten und psychosozialen Belastungen aufgetreten seien, sähen sie die Beschwerden im Rahmen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Zudem manifestiere sich zufolge der äusseren Belastungssituation (belastende familiäre Situation sowie Status nach ehelicher Gewalt) eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21). Als Gebäudereinigerin beurteilten sie die Beschwerdeführerin als zu 100 % arbeitsunfähig, in einer der Schmerzsymptomatik bei somatoformer Schmerzstörung angepassten leichten körperlichen Tätigkeit erachteten sie längerfristig eine Arbeitstätigkeit im Umfang von 50 % als zumutbar (Urk. 11/23/1 ff.).
3.2
3.2.1 In somatischer Hinsicht wird aus den ärztlichen Berichten deutlich, dass die körperlichen Beschwerden der Versicherten organisch nicht erklärbar sind und die somatischen Befunde keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit im der Beschwerdeführerin offen stehenden Arbeitsmarkt zu begründen vermögen.
3.2.2 In psychischer Hinsicht ist zur im Verlauf von Dr. H.___ diagnostizierten mittelgradigen depressive Episode zu bemerken, dass es sich bei einer solchen definitionsgemäss um ein vorübergehendes Leiden handelt, indem solche Episoden im Mittel etwa sechs Monate, selten länger als ein Jahr dauern (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 26. Januar 2007, I 510/06, Erw. 6.3), somit grundsätzlich nicht invalidisierend sind. Länger dauernde Störungen wären unter F33 (rezidivierende depressive Störung) oder F34 (anhaltende affektive Störung) zu subsumieren (siehe Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 26. Januar 2007, I 510/06, Erw. 6.3). Zudem sah Dr. H.___ die Depression im Rahmen einer psychosozialen Belastungssituation. Auch aus den Berichten der B.___ und den weiteren Akten geht immer wieder die mit den psychischen Beschwerden in Zusammenhang stehende schwerwiegende psychosoziale Komponente hervor. Wie erwähnt (Erw. 2.5), muss jedoch bei Vorliegen solcher Umstände umso deutlicher ein fachärztlich schlüssig festgestelltes Substrat, welches von den psychosozialen Faktoren klar abgrenzbar ist, vorhanden sein. Aufgrund der vorliegenden Akten erscheint aber ein solches deutlich abgrenzbares Substrat als nicht genügend klar ausgewiesen.
In der B.___ wurde zudem die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung gestellt, welche für sich alleine gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht ausreicht, um eine Invalidität zu begründen (vgl. Erw. 2.4). Gleiches gilt für die Diagnose einer Anpassungsstörung, welche ebenfalls in den Formenkreis der somatoformen Schmerzstörungen fällt (siehe Erw. 2.1; Urteil des Bundesgerichts vom 5. Juli 2007 in Sachen I., I 279/06, Erw. 4). Aufgrund der Akten können jedoch im damaligen Zeitpunkt die vorausgesetzten weiteren Faktoren nicht als erfüllt gelten.
3.2.3 Auch das C.___-Gutachten gibt keinen Aufschluss darüber, wie sich die psychischen Beschwerden im zu prüfenden Zeitrahmen bis zum 5. April 2006 darstellten und entwickelten und ob im Zeitpunkt der erwähnen psychiatrischen Berichte beziehungsweise ab wann ein psychisches Substrat und eine Komorbidität oder die weiteren Faktoren, welche eine somatoforme Schmerzstörung oder Anpassungsstörung als unüberwindbar erscheinen lassen, zu bejahen wären (siehe insbesondere Urk. 11/37/17 und Urk. 11/37/21).
3.2.4 Insgesamt kann anhand der Akten nicht schlüssig beantwortet werden, ob und ab wann bei der Beschwerdeführerin bis zur Begutachtung im C.___ eine krankheitswertige psychische Störung vorlag sowie ob und wie sich eine solche auf die Arbeitsfähigkeit auswirkte.
3.3
3.3.1 Ab dem 6. April 2006 ist in medizinischer Hinsicht Folgendes aktenkundig:
3.3.2 Im Rahmen der Begutachtung im C.___ (Gutachten vom 15. Juni 2006, Urk. 11/37) wurde die Beschwerdeführerin am 4. und am 6. April 2006 internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch untersucht.
Der Rheumatologe Dr. med. I.___ kam in seinem Teilgutachten zu folgender Beurteilung: Die Versicherte könne problemlos lange Zeit auf dem Stuhl sitzen, sich problemlos aus- und ankleiden, führe dabei einen Finger-Boden-Abstand von 0 cm durch und es gelinge ihr auch problemlos, den Einbeinstand durchzuführen. Sie wirke während der gesamten Untersuchung in keiner Art und Weise durch Schmerzen behindert oder geplagt. Es finde sich eine freie Wirbelsäulenbeweglichkeit, keine neuroradikuläre Irritation oder Kompression. Die bildgebend dargestellten minimen Diskusveränderungen L4/5 sowie L5/S1 könnten zum jetzigen Zeitpunkt klar nicht als Ursache der gelegentlichen im Kreuz beklagten Beschwerden herangezogen werden. Möglicherweise sei eine leichte Fehlform sowie der Status nach durchgemachtem Morbus Scheuermann an leichten Beschwerden beteiligt, wobei sich daraus keine reduzierte Arbeitsfähigkeit aus struktureller Sicht für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in einer Gebäudereinigungsfirma konstruieren lasse (Urk. 11/37/13).
Der psychiatrische Teilgutachter Dr. med. F.___ konstatierte ein offensichtliches Rentenbegehren (Urk. 11/37/15 und 17). In seiner Beurteilung (Urk. 11/37/16 f.) hielt er fest, der Beginn der gesundheitlichen Probleme und des Ausfalls aus dem Arbeitsprozess im August 2003 korreliere mit den massiven Schwierigkeiten in der zweiten Ehe. Davor sei sie wegen der Arbeit, durch die Betreuung der betagten und kranken Eltern und Auseinandersetzungen mit dem gewalttätigen und vermutlich alkoholkranken Ehemann mehrfach belastet gewesen. Die im Verlauf gestellte Diagnose der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung werde durch das Auftreten der Schmerzen in Verbindung mit emotionalen Konflikten und psychosozialen Problemen der Beschwerdeführerin erhärtet. Vermutlich stellte diese Störung aufgrund der fehlenden Ressourcen und mangelhaften Bewältigungsstrategien der Beschwerdeführerin eine Flucht in die Krankheit als einen dysfunktionalen Lösungsansatz dar. Passend dazu sei das Rentenbegehren als Rettungsanker eine aus ihrer Sicht vermeintlich einzige in Frage kommende Lösung (Urk. 11/37/16). Die aktuelle Hospitalisation im Sanatorium E.___ könne ebenfalls als Flucht in die Krankheit bei zunehmender psychosozialer Belastung verstanden werden. Bei der neben der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zusätzlich vorhandenen Depressivität handle es sich um eine komorbide Störung. Die Arbeitsfähigkeit werde nicht durch die psychogenen Schmerzen, sondern durch die depressive Störung beeinträchtigt. Bis zum Abschluss der stationären Behandlung sei die Beschwerdeführerin zu 100 %, anschliessend aufgrund des aktuellen Schweregrades der Symptomatik zu 50 % arbeitsunfähig. Die Fortsetzung der psychiatrischen Behandlung nach Abschluss der Hospitalisation sei sicherlich indiziert. Erschwerend für die Prognose sei das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin, was dazu führen könne, dass auf berufliche Rehabilitation und Integration ausgerichtete Massnahmen von ihr vermutlich kaum akzeptiert würden. Eine Vollberentung wäre kontraproduktiv und würde ihre Flucht in die Krankheit nur untermauern. Eine Aktivierung (Integration in einem Beschäftigungs-, Arbeitsprozess) sei aus psychiatrischer Sicht sinnvoll und würde sich positiv auf die Prognose auswirken.
Zusammenfassend stellten die Gutachter im Wesentlichen folgende Diagnosen (Urk. 11/37/18):
mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.10) mit/bei:
- anhaltender somatoformer Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) bei psychosozialer Belastung
ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
Intermittierendes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei
- leichter Diskuspathologie auf Höhe L4/5
- Status nach leichter Form eines durchgemachten Morbus Scheuermann und geringfügiger Fehlform der Wirbelsäule.
Zudem hielten sie aus psychiatrischer Sicht eine Fortsetzung der psychiatrischen Therapie für indiziert, da die depressive Symptomatik durch eine solche verbessert werden könne. Aus rheumatologischer Sicht seien keine Therapien notwendig (Urk. 11/37/21).
3.3.3 Vom 3. März bis zum 21. April 2006 - das heisst im Zeitpunkt der Begutachtung - war die Beschwerdeführerin im Sanatorium E.___ hospitalisiert. Nach der Begutachtung folgten diverse weitere Hospitalisierungen, nämlich im Psychiatriestützpunkt D.___ vom 21. April bis zum 11. Mai 2006, im Sanatorium E.___ vom 12. bis zum 16. Mai 2006, im Psychiatriestützpunkt D.___ vom 21. Mai bis zum 16. Juni 2006, im Bezirksspital D.___ a.A. vom 2. bis zum 17. Oktober 2006, im Psychiatriestützpunkt D.___ vom 17. Oktober bis zum 14. November 2006, im Sanatorium E.___ vom 16. November bis zum 11. Dezember 2006 sowie vom 15. Dezember 2006 bis zum 5. Januar 2007, im Psychiatriestützpunkt D.___ vom 8. Januar bis zum 15. Februar 2007 sowie vom 5. bis zum 8. März 2007, im Sanatorium E.___ vom 20. bis zum 23. April 2007, vom 16. Mai bis zum 15. Juni 2007, vom 6. November bis zum 4. Dezember 2007 sowie vom 4. bis zum 23. Januar 2008 (vgl. Urk. 11/49/1, 11/50/2, 11/52/9, Urk. 11/54 und 3/2-3).
3.3.4 Im Bericht des Psychiatriestützpunktes des Bezirksspitals D.___ vom 7. Juni 2007 (Urk. 11/52) wurden als psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine seit Dezember 2003 bestehende rezidivierende depressive Störung mit latenter Suizidalität und bekannter Anpassungsstörung bei chronischer psychosozialer Belastung (ICD-10: F33.1; F 43.23), ein Verdacht auf Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, histrionischen und impulsiven Zügen (ICD-10 F60.31) und eine Schmerzverarbeitungsproblematik mit hypochondrischen Anteilen genannt. Die dort behandelnden Ärzte attestierten der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit seit August 2003 (Urk. 11/52/8 und Urk. 11/52/10). Zudem vermerkten sie, in den ambulanten Terminen vom 8. März bis zum 16. Mai 2007 habe sich die Beschwerdeführerin kaum zugänglich gezeigt, es sei öfters um ihren Wunsch, wieder stationär aufgenommen zu werden, gegangen oder um zusätzliche körperliche Abklärungen. Insgesamt habe sich die Patientin in den letzten Jahren in einer andauernden psychischen Krise respektive Instabilität gezeigt. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, verschiedene Auslöser (körperliche Erkrankungen, finanzielle Knappheit mit andauernden Betreibungen, Streit mit dem Ehemann, der Mutter und restlichen Familienmitgliedern) führten immer wieder zu Überlastungsgefühlen mit Suizidgedanken und Verstärkung der depressiven Gefühle sowie Schmerzbeschwerden (Urk. 11/52/9). Für berufliche Massnahmen oder einen geschützten Arbeitsplatz sei die Beschwerdeführerin derzeit insgesamt noch nicht stabil genug. Die Prognose sei aus psychiatrischer Sicht ungewiss und hänge davon ab, ob die Beschwerdeführerin mit ihren vielen Verlusten (vor allem der körperlichen Gesundheit) umzugehen lerne und fähig sei, ihre Beziehungsschwierigkeiten aufzuarbeiten. Wesentlich wäre eine tragfähige ärztlich-psychotherapeutische Beziehung. Leider neige sie aufgrund ihrer Persönlichkeit und ihrer psychischen Störungen dazu, solche Beziehungen immer wieder abzubrechen (Urk. 11/52/10).
3.3.5 Die Ärzte des Sanatoriums E.___, wo die Beschwerdeführerin diverse Male stationär hospitalisiert war, stellten in ihrem Bericht vom 30. August 2007 (Urk. 11/54/1) im Wesentlichen die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung mit etwa zwei bis drei mittelgradigen Episoden pro Jahr (ICD-10 F33.1) und eines chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndroms mit Diskushernie L4/L5 und L5/S1 sowie eines Asthma bronchiale. Eine Erwerbstätigkeit sei der Beschwerdeführerin mittelfristig nicht zumutbar. Längerfristig sollte die Zumutbarkeit erneut überprüft werden (Urk. 11/54/3). Aufgrund einer erneuten Hospitalisierung vom 4. bis zum 23. Januar 2008 zur Krisenintervention wurde die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung bei chronischer psychosozialer Belastung (F33.1 / F43.23) und einer Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen und impulsiven Impulsen (F60.31) gestellt und erneut festgehalten, eine Erwerbstätigkeit sei mittelfristig nicht zumutbar. Längerfristig sollte die Zumutbarkeit erneut überprüft werden (Bericht vom 23. Januar 2008, Urk. 3/2).
3.4
3.4.1 Aus rein somatischer Sicht kann auch ab dem 6. April 2006 keine Arbeitsunfähigkeit bejaht werden.
3.4.2 In psychischer Hinsicht kann die im Gutachten diagnostizierte mittelgradige depressive Episode, welche nach Auffassung des psychiatrischen Teilgutachters die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausschliesslich beeinträchtigt, nicht als invalidisierend und auch nicht als psychische Komorbidität zur somatoformen Schmerzstörung von erheblicher Dauer qualifiziert werden, da diese wie erwähnt (Erw. 3.3.2) ein vorübergehendes Leiden ist.
Aus den Akten gehen zudem nach wie vor massiv belastende psychosoziale Faktoren hervor, welche von den involvierten Ärzten jeweils in einen Zusammenhang mit den diagnostizierten psychischen Beschwerden gesetzt werden. Weder die im psychiatrischen Teilgutachten erhobenen Befunde, welche insgesamt eher knapp ausgefallen sind, noch die weiteren Berichte der psychiatrischen Kliniken lassen jedoch auf das Vorliegen eines fachärztlich schlüssig festgestellten medizinischen Substrates schliessen, welches von der psychosozialen Problematik klar abgrenzbar ist.
Zudem lässt die Feststellung des psychiatrischen Gutachters, dass eine Vollberentung kontraproduktiv wäre, die Flucht in die Krankheit nur untermauern würde, und eine Integration in einem Beschäftigungs- oder Arbeitsprozess sich positiv auf die Prognose auswirken würde, Zweifel am Vorliegen eines verfestigten, therapeutisch nicht mehr beeinflussbaren innerseelischen Verlaufes einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung ("Flucht in die Krankheit") aufkommen.
Ausserdem ist angesichts des dokumentierten weiteren Verlaufs fraglich, ob die gutachterliche Prognose - als solche ist die Feststellung im C.___-Gutachten, dass die Beschwerdeführerin nach Abschluss der damaligen Hospitalisation nur noch zu 50 % arbeitsunfähig sei, zu werten - wirklich zutreffend war, war die Beschwerdeführerin doch im Anschluss an die Begutachtung wiederholt und über längere Zeit hinweg hospitalisiert und wurde sie von den dort behandelnden Ärzten jeweils als nicht erwerbsfähig qualifiziert. Zu bemerken ist jedoch, dass sich die Frage aufdrängt, ob diese Aufenthalte wegen einer krankheitswertigen psychischen Problematik notwendig waren oder ob sie der Beschwerdeführerin primär die Flucht aus der psychosozialen Belastungssituation ermöglichten.
3.4.3 Gemäss dem Gesagten lässt sich anhand der medizinischen Akten und insbesondere des C.___-Gutachtens nicht schlüssig beurteilen, ob und ab wann ein psychisches Leiden mit Krankheitswert im Sinne des IVG vorliegt bzw. vorlag, sowie ob und in welchem Ausmass sich dieses im Verlauf und aktuell auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit auswirkt bzw. auswirkte.
4. Aufgrund des Gesagten erweist sich die Sache als nicht spruchreif. Die Verfügungen vom 11. Februar 2008 sind daher aufzuheben, und die Sache ist an die IV-Stelle zur Durchführung weiterer Abklärungen zurückzuweisen. Die IV-Stelle wird zunächst die kompletten Krankengeschichten sämtlicher im Verlauf und aktuell behandelnden Ärzten, Kliniken etc. einzuholen und anschliessend ein neutrales psychiatrisches Obergutachten zu veranlassen haben. Die begutachtende Fachperson hat in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten - insbesondere dem C.___-Gutachten - und anhand der eigenen Untersuchungsbefunde begründet darzulegen, ob und aufgrund welcher Befunde das Vorliegen einer - von der psychosozialen Problematik klar abgrenzbaren - psychischen Störung zu bejahen ist, welche psychiatrische Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem zu stellen ist sowie ob und in welchem Ausmass sich die psychische Problematik auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten und/oder in einer leidensangepassten Tätigkeit auswirkt und im Verlauf seit Niederlegung der Erwerbstätigkeit auswirkte. Sofern eine psychische Störung aus dem Kreis der somatoformen Störung diagnostiziert wird, hat sich die begutachtende Fachperson ausserdem begründet dazu zu äussern, ob daneben allenfalls eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer besteht oder ob weitere Faktoren vorliegen (wie zum Beispiel chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung [primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"], das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung [auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz] trotz kooperativer Haltung der versicherten Person), die es der Beschwerdeführerin verunmöglichen, die Schmerzen zu überwinden und einer Arbeit nachzugehen (siehe auch BGE 130 V 352).
5.
5.1 Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Die Prozessentschädigung wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). Vorliegend ist eine Entschädigung von Fr. 1'000.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen.
Das Gericht verfügt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtenen Entscheide vom 11. Februar 2008 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin neu entscheide.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Pro Infirmis Zürich
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).